Fondsleitungen (KAG) Bearbeitungshinweise für den Erhebungsbogen - Ausgabe 2016

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1 11. Februar 2016 Fondsleitungen (KAG) Bearbeitungshinweise für den Erhebungsbogen - Ausgabe 2016 Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) GB-A/A-AIP

2 Allgemeine Informationen Um die Datenbearbeitung zu erleichtern, ist der Erhebungsbogen in elektronischer Form auszufüllen. Der Erhebungsbogen in elektronischer Form ist in Form eines dynamischen Formulars aufgebaut, wodurch eine Anpassung der Fragestellungen in Abhängigkeit der Eingaben erfolgt. Alle Beträge sind unabhängig vom Geschäftsabschluss per in Schweizer Franken (CHF) zu erfassen und nicht in Tausend oder Millionen anzugeben. Allfällige Kommentare oder Bemerkungen zur Datenerhebung sind im Feld Weitere Bemerkungen in Zusammenhang mit dem Erhebungsbogen festzuhalten. Gesellschaften, welche im laufenden Jahr eine Bewilligung gemäss KAG erhalten haben und per noch keine Geschäftsaktivitäten haben, vermerken dies im Feld sonstige Bemerkungen zu dieser Datenerhebung. Die ordnungsgemäss ausgefüllten Formulare sind im PDF-Format (nicht gescannt) auf einer CD-ROM abzuspeichern und zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Original des Formulars unter Verwendung nachfolgender Adresse an die FINMA zu senden: Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA Aufsicht Institute und Produkte Laupenstrasse Bern GB-A/A-AIP 2/19

3 Darstellung des Formulars Massgeblicher Zeitraum und das betroffene Institut Antwortfrist Support Die blaumarkierten Felder sind auszufüllen GB-A/A-AIP 3/19

4 Bearbeitungshinweise A. Generelle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen Summe der Beschäftigungsgrade der Mitarbeiter Die Angaben bezüglich des Beschäftigungsgrades der Mitarbeiter haben in % (100% pro Vollzeitstelle) per zu erfolgen (keine Durchschnittswerte). Die Stellenprozente aller angestellten Mitarbeiter sind kumuliert zu erfassen, wobei Lehrlinge nur zu 50% eingerechnet werden dürfen. Beispiel: Eine Fondsleitung,welche drei Mitarbeiter beschäftigt, wovon zwei jeweils zu 100% und einer zu 60% (Teilzeit) bei der besagten Gesellschaft angestellt sind, hat in dieser Rubrik 260% auszuweisen. Anzahl der Mitarbeiter Die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter ist unabhängig von ihrem Arbeitspensum anzugeben. Beispiel: Eine Fondsleitung, welche drei Mitarbeiter beschäftigt, wovon zwei jeweils zu 100% und einer zu 60% (Teilzeit) angestellt sind, hat in dieser Rubrik 3 anzugeben. Bruttoertrag Der Bruttoertrag im Sinne umfasst die Honorar- und Kommissionseinnahmen ohne Abzüge von Kommissionsaufwänden und von Erlösminderungen (Retrozessionen, Performance Fees, Drittleistungsaufwand, Bestandespflegeaufwand, Delkredereverluste, Bildung von Rückstellungen etc.). Nicht zum Bruttoertrag zu rechnen sind Finanzerträge (Zinserträge, Wertschriftenerträge, Devisenerträge etc.) sowie ausserordentliche und übrige Erträge oder Erträge aus Beteiligungen. Der Bruttoertrag ist inkl. Mehrwertsteuer für einen Zeitraum von 12 Monaten per anzugeben. GB-A/A-AIP 4/19

5 Total der Fixkosten Zu den Fixkosten gemäss Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 KKV gehören der Teil des Personalaufwandes, welcher nicht abhängig ist vom Geschäftsergebnis, die betrieblichen Geschäftsaufwände (Sachaufwand), die Abschreibungen auf dem Anlagevermögen sowie der Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste. Die Fixkosten sind per Stichtag für eine Periode von 12 Monaten anzugeben. Höhe der erforderlichen Eigenmittel Es ist die Höhe der erforderlichen Eigenmittel für die Fondsleitung gemäss Art. 48 KKV anzugeben. Eigenmittel Die anrechenbaren eigenen Mittel berechnen sich gemäss Art. 47 KKV. Die anrechenbaren Mittel für die Fondsleitung leiten sich aus den Artikeln 22 und 23 KKV ab. Die Eigenmittel sind gemäss Art. 22 KKV auszuweisen: Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen: a. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; b. die gesetzlichen und anderen Reserven; c. den Gewinnvortrag; d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt; e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüfbericht zu bestätigen. Natürliche Personen und Personengesellschaften können folgende Posten als eigene Mittel anrechnen: a. die Kapitalkonten; b. die Kommandite; c. die Sicherheiten nach Art. 19 Abs. 2 KKV; d. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 3 KKV erfüllt sind. Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel GB-A/A-AIP 5/19

6 anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass: a. die Darlehen im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. sie sich verpflichtet haben, die Darlehen weder mit ihren Forderungen zu verrechnen noch aus ihren Vermögenswerten sicherzustellen. Von den Eigenmittel sind gemäss Art. 23 KKV abzuziehen: a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres; c. bei Darlehen gemäss Art. 22 Abs. 3 KKV für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages; d. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software; e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft; f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft; g. der Buchwert der Beteiligungen, sofern nicht eine Konsolidierung nach Artikel vorgenommen wird. B. Angaben bezüglich der administrierten kollektiven Kapitalanlagen Dieser Teil bezieht sich auf die von der Fondsleitung administrierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen. GB-A/A-AIP 6/19

7 Total der administrierten Fondsvermögen von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen durch die Fondsleitung Es sind alle von der Fondsleitung administrierten Fondsvermögen von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen anzugeben. Total der administrierten Fondsvermögen welche für externe Fondsleitungen oder SICAV ausgeführt werden Es sind alle für externe Fondsleitungen oder SICAV administrierten Fondsvermögen von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen anzugeben. Gesamthafte Erträge aus der Administration von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen Es sind die gesamten Erträge aus der Administration von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen generierten Erträge auszuweisen. Die Erträge sind per Stichtag für eine Periode von 12 Monaten anzugeben. C. Angaben bezüglich der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen (Asset Management) Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Tätigkeit der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen, bei welchen die Vornahme der Anlageentscheidungen durch die Fondsleitung selber erfolgt (im Sinne des Asset Managements). Es ist anzugeben, ob die Vermögensverwaltung, resp. die Vornahme der Anlageentscheidungen vollständig oder teilweise durch die Fondsleitung selber durchgeführt (inhouse) wird oder vollständig innerhalb der Gruppe an eine andere Gesellschaft und/oder an einen unabhängigen Dritten delegiert worden ist. Eine Mehrfachnennung ist möglich. Der nachfolgende Teil ist nur sichtbar, wenn die Frage mit Ja beantwortet wurde. GB-A/A-AIP 7/19

8 Total der verwalteten Fondsvermögen von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen Es sind alle von der Fondsleitung verwalteten (im Sinne des Asset Management) Fondsvermögen von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen anzugeben. Total der durch die Fondsleitung für andere Fondsleitungen, Vermögensverwalter nach KAG oder SICAV verwalteten Fondsvermögen von schweizerischen kollektiven Kapitalanalgen Es sind alle von der Fondsleitung verwalteten (im Sinne des Asset Management) Fondsvermögen anzugeben, für welche Sie die Vermögensverwaltung ausführt. Drittparteien können andere Fondsleitungen, Vermögensverwalter nach KAG oder SICAV sein. Total der selbst- und oder durch Gruppengesellschaften verwalteten (Asset Management) Fondsvermögen, welche in selber oder von Gruppengesellschaften emittierten Finanzinstrumente investiert sind Es sind diejenigen von der Fondsleitung verwalteten (im Sinne des Asset Management) Fondsvermögen anzugeben, für welche Sie selber oder eine Gruppengesellschaft die Vermögensverwaltung ausführt und welche in durch die Fondsleitung oder von Gruppengesellschaften emittierten Finanzinstrumente investiert sind. GB-A/A-AIP 8/19

9 Total der verwalteten ausländischen Fondsvermögen Es sind alle ausländischen Fondsvermögen anzugeben, für welche die Fondsleitung die Vermögensverwaltung (im Sinne des Asset Management)ausführt. Gesamthafte Erträge aus der Verwaltung von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen Es sind die gesamten generierten Erträge aus der Vermögensverwaltung (im Sinne des Asset Management) von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auszuweisen. Die Erträge sind per Stichtag für eine Periode von 12 Monaten zu berechnen. Total der Fondsvermögen für welche sowohl die Administration als auch die Vermögensverwaltung des Fonds von der Fondsleitung wahrgenommen wird Es sind alle von der Fondsleitung verwalteten (im Sinne des Asset Management) Fondsvermögen anzugeben, für welche Sie die Administration und die Vermögensverwaltung ausführt. Erträge aus Performance Fees Es sind alle Erträge aus Performance Fees von kollektiven Kapitalanlagen per für eine Periode von 12 Monaten anzugeben, bei welchen die Vornahme der Anlageentscheidungen durch die Fondsleitung erfolgt. D. Angaben zu Mandaten in der individuellen Vermögensverwaltung Dieser Teil ist nur sichtbar, wenn die Frage Ist die Fondsleitung im Bereich der individuellen Vermögensverwaltung tätig? mit Ja beantwortet wurde. Der nachfolgende Teil des Erhebungsbogens ist somit nur auszufüllen, falls durch die Fondsleitung eine individuelle Vermögensverwaltungstätigkeit ausgeübt wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen institutionellen Anlegern aus der Schweiz (D.1) und dem Ausland (D.2) sowie Privatanlegern aus der Schweiz (D.3) und dem Ausland (D.4), welche nachfolgend allesamt als die betroffenen Anlegergruppen bezeichnet werden. GB-A/A-AIP 9/19

10 Total der verwalteten Assets under Management Total der Assets under Management für die jeweiligen Anlegergruppen. Die Beträge der Assets under Management dürfen keine Vermögenswerte umfassen, für welche eine reine Beratungstätigkeit ausgeübt wird. Total der Assets under Management aus Mandaten von Gruppengesellschaften Total der verwalteten Vermögen aus individuellen Mandaten, welchen ein Vermögensverwaltungsauftrag von Gruppengesellschaften zugrunde liegt. Die verwalteten Vermögen sind dabei ohne allfällige Beratungsmandate auszuweisen. Total der in die von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen investierten Aktiven Vermögensanteile der jeweiligen Anlegergruppen, welche in von der Fondsleitung verwalteten, schweizerischen oder ausländischen kollektiven Kapitalanlagen investiert sind. Total der verwalteten Aktiven welche in kollektive Kapitalanlagen investiert sind, für welche die Fondsleitung ein Advisory Mandat hat Vermögensanteile der jeweiligen Anlegergruppen, welche in kollektive Kapitalanlagen investiert sind, für welches die Fondsleitung ein Beratungsmandat ausübt. GB-A/A-AIP 10/19

11 Total der verwalteten Aktiven, welche in selber oder von Gruppengesellschaften emittierten Finanzinstrumente investiert sind Angabe der verwalteten Aktiven aus der individuellen Vermögensverwaltung, welche in durch die Fondsleitung oder von Gruppengesellschaften ausgegebenen Finanzinstrumente investiert sind. Relevant sind Finanzmittel von Anleger, welche über die Verwaltungsmandate und deren Investments bei der Fondsleitung oder Gruppengesellschaften platziert werden. Erträge aus der Vermögensverwaltung (Management Fee) Sämtliche Erträge per für eine Periode von 12 Monaten, die durch die individuelle Vermögensverwaltung für die jeweiligen Anlegergruppen generiert werden, ohne Berücksichtigung allfälliger Performance Fees. Erträge aus Performance Fees Sämtliche Erträge per für eine Periode von 12 Monaten, die aus Performance Fees aus der individuellen Vermögensverwaltung für die betroffenen Anlegergruppen resultieren. Anzahl Anleger, deren Vermögen verwaltet wird Anzahl der Anleger der betroffenen Anlegergruppen, deren Vermögen verwaltet wird. Zusätzliche Rubrik, welche nur die institutionellen Investoren betrifft: Art(en) von Anlegern Hier ist die Art des institutionellen Anlegers bei Vermögensverwaltungsmandaten anzugeben. Dies umfasst die Kategorien Versicherungen, Pensionskassen, Banken, Effektenhändler und andere institutionelle Investoren. Die zusätzlichen Rubriken betreffen einzig schweizerische institutionelle Anleger, für welche mindestens 10% von deren Gesamtvermögen verwaltet wird (obligatorisch für Pensionskassen [dies gilt auch für Pensionskassen, die einer Sammelstiftung angeschlossen sind], falls die erforderlichen Informationen verfügbar sind gilt dies auch für andere institutionelle Anleger). Die + und - Schaltflächen auf der Seite der Tabelle ermöglichen es, weitere institutionelle Anleger hinzuzufügen bzw. wieder zu löschen. GB-A/A-AIP 11/19

12 Art des Anlegers Hier ist anzugeben, um welche Art von institutionellen Anlegern es sich handelt. Möglich sind Versicherungen, Pensionskassen oder andere institutionelle Anleger. Assets under Management Der Gesamtbetrag der Assets under Management ist anzugeben. Vermögenswerte, für welche eine reine Beratungstätigkeit ausgeübt wird, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Verhältnis der verwalteten Vermögenswerte des betreffenden Anlegers zu dessen Gesamtvermögen Prozentsatz der Vermögenswerte, die verwaltet werden, gemessen am Gesamtvermögen des betreffenden institutionellen Anlegers. Zusätzliche Rubrik, welche nur ausländische Anleger (private und institutionelle) betrifft: Domizil(-e) der Anleger: Das/die Domizil(-e) der ausländischen Anleger mit Vermögensverwaltungsmandaten sind hier anzugeben. Zusätzliche Rubrik, welche nur private Anleger betrifft: GB-A/A-AIP 12/19

13 Anlegergruppen Die Gruppe(-n) von Anlegern mit Vermögensverwaltungsmandaten sind gesondert nach deren Vermögen anzugeben. E. Weitere Aktivitäten E.1 Aktivitäten gemäss Art. 29 KAG i.v.m Art. 18a Abs. 3 Bst. a Unter diesem Abschnitt sind alle weiteren Tätigkeiten der Fondsleitung gemäss Art. 29 KAG und Art. 18a Abs. 3 Bst. a aufzuführen. GB-A/A-AIP 13/19

14 Weitere durch die Fondsleitung erbrachten Dienstleistungen gemäss Art. 29 KAG i.v.m Art. 18a Abs. 3 Bst. a Es ist anzugeben, ob Tätigkeiten in den Bereichen Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 18a Abs. 3 Bst. a, Anlageberatung oder Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen durch die Fondsleitung ausgeführt werden. Total des Fondsvermögens für welche das Fondsgeschäft gemäss Art. 18a Abs. 3 Bst. a ausgeübt wird Gesamtfondsvermögen der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, für welche das Fondsgeschäft gemäss Art. 18a Abs. 3 Bst. a ausgeübt wird. Total der generierten Erträge aus dem Fondsgeschäft gemäss Art. 18a Abs. 3 Bst. a Sämtliche Erträge per die aus dem Fondsgeschäft gemäss Art.18a Abs. 3 Bst a in der Periode von 12 Monaten generiert wurden. Anlageberatungsmandate von Gruppengesellschaften / für Gesellschaften ausserhalb der eigenen Gruppe Angabe der Total Assets under Advisory aus Anlageberatungsmandaten, welche für Gruppengesellschaften, resp. für Gesellschaften ausserhalb der eigenen Gruppe ausgeführt werden. Anzahl von Beratungsmandaten mit einer Grösse von > 30 Mio. CHF Angabe der Anzahl der Anlageberatungsmandate, welche die Grösse von 30 Mio. CHF überschreiten. Erträge aus Anlageberatungsmandaten von Gruppengesellschaften / für Gesellschaften ausserhalb der eigenen Gruppe Angabe der gesamten Erträge aus Anlageberatungsmandaten, welche für Gruppengesellschaften, resp. für Gesellschaften ausserhalb der eigenen Gruppe ausgeführt werden für eine Periode von 12 Monaten per Total des Fondvermögens für welche die Aufbewahrung und technische Verwaltung für kollektive Kapitalanlagen ausgeübt wird Gesamtfondsvermögen der kollektiven Kapitalanlagen, für welche die Aufbewahrung und die technische Verwaltung ausgeübt wird GB-A/A-AIP 14/19

15 Total der generierten Erträgen aus der Aufbewahrung und der technischen Verwaltung für kollektive Kapitalanlagen Sämtliche Erträge per die aus der Aufbewahrung und der technischen Verwaltung für kollektive Kapitalanlagen in der Periode von 12 Monaten generiert wurden. E.2 Aktivitäten in Bezug auf die Ausübung des Fondsgeschäfts gemäss Art. 46 KKV Es sind alle Aktivitäten gemäss Art. 46 KKV aufzuführen, welche von der Fondsleitung ausgeführt werden. Informationen zum Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Hier ist anzugeben, ob und wie der Vertrieb der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen ausgestaltet ist. Es ist anzugeben, ob direkte Vertriebshandlungen an qualifizierte und/oder nicht-qualifizierte Anleger vorgenommen werden. Erfolgt der Vertrieb über Intermediäre, dann ist anzugeben, ob diese einer prudentiellen Aufsicht der FINMA unterliegen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Intermediär über eine Zulassung als Bank (inkl. Zweigniederlassungen), Effektenhändler, Versicherung, Fondsleitung, Vermögensverwalter nach KAG oder Vertreter verfügt. Mehrfachnennungen sind möglich. GB-A/A-AIP 15/19

16 E.3 Erbrachte Dienstleistungen für Dritte im Bereich Administration für inländische kollektive Kapitalanlagen Hier sind Dienstleistungen der Fondsleitungen für Dritte im Bereich der Administration für inländische kollektive Kapitalanlagen aufzuführen. Dazu zählen beispielsweise die Berechnung der Nettoinventarwerte, die Bestimmung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und das Führen der Buchhaltung. Weitere Tätigkeiten sind näher zu präzisieren. GB-A/A-AIP 16/19

17 E.4 Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten Unter dieser Rubrik sind Basisinformationen zu allfälligen grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten der Fondsleitung zu vermerken. Angabe der fünf für die Geschäftstätigkeiten bedeutendsten Zielmärkte In dieser Rubrik sind die fünf in Bezug auf die ausgeübten Geschäftstätigkeiten der Fondsleitung wichtigsten Zielmärkte anzugeben. Angaben zu den Auslandsaktivitäten Hier ist generell anzugeben, ob die Fondsleitung Dienstleistungen für im Ausland domizilierte kollektive Kapitalanlagen und/oder an private oder institutionelle Kunden mit ausländischem Domizil erbringt. GB-A/A-AIP 17/19

18 Angaben der fünf für die Geschäftstätigkeiten bedeutendsten physischen Präsenzen (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Vertretung) ausserhalb der Schweiz In dieser Rubrik sind die fünf in Bezug auf die ausgeübten Geschäftstätigkeiten wichtigsten physischen Präsenzen der Fondsleitung im Ausland aufzulisten. Zusammenarbeit mit Vermittlern bei Tätigkeiten mit Auslandbezug Es ist anzugeben, ob Dienstleistungen mit Vermittlern in Anspruch genommen werden für Geschäftstätigkeiten mit Auslandbezug (bspw. Vermittlung von ausl. Kunden oder Mandate aus einem anderen Domizilland). Delegation von Aufgaben an ausländische Dienstleister Angabe, ob eine Delegation von Aufgaben an ausländische Dienstleister erfolgt. F. Angaben zu Vergütungen an Dritte Unter diesem Abschnitt sind alle von der Fondsleitungen gemachten Vergütungen an Dritte aufzuführen. Dabei sind alle gemachten Vergütungen per für eine Periode von 12 Monaten anzugeben. GB-A/A-AIP 18/19

19 G. Weiteres G.1 Weitere Aktivitäten der Fondsleitung mit welcher Erträge generiert werden Für sämtliche Beträge und Aktivitäten die einen Ertrag generieren oder Kosten verursachen und in keiner anderen Rubrik aufgeführt oder zugeordnet werden können, sind weitere Angaben hinsichtlich der betreffenden Aktivitäten und Beträge anzugeben. G.2 Weitere Bemerkungen in Zusammenhang mit dem Erhebungsbogen Bekanntgabe anderer Bemerkungen oder Hinweise, welche mit dem Erhebungsbogen in Zusammenhang stehen oder zur Interpretation der Angaben notwendig sind. Beispielsweise ist hier anzugeben, wenn der Beobachtungszeitraum nicht 12 Monate beträgt (etwa im Fall eines verlängerten Prüfungsjahres oder wenn die Bewilligung vor weniger als 12 Monaten erteilt wurde). GB-A/A-AIP 19/19

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