Rechte und Pflichten des App-Entwicklers

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1 RECHTSANWALT DR. MARTIN BAHR Rechte und Pflichten des App-Entwicklers Online-Marketing Konferenz 2013 in Lüneburg Kanzlei Dr. Bahr Mittelweg 41a, Hamburg Tel.: Fax:

2 Rechte und Pflichten des App-Entwicklers Was müssen Sie als App-Entwickler berücksichtigen, wenn Sie von Ihrem Kunden einen entsprechenden Auftrag erhalten? 1. Schriftform Machen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Vertrag. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Auch wenn es vielleicht anfänglich mühsam ist, die Papierform ist die beste Möglichkeit, bestimmte Dinge vor Gericht nachzuweisen. Gerade wenn Ihr Kunde eine juristische Person ist, wechselt nicht selten Ihr dortiger Ansprechpartner. Der neue Sachbearbeiter kennt dann nicht die getroffenen mündlichen Vereinbarungen und der alte Ansprechpartner hat längst die Firma verlassen. Es gilt also ausnahmslos der Grundsatz: Nur schriftliche Verträge! Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen und Erweiterungen des Auftrages. Verlassen Sie sich auch hier nicht auf mündliche Erklärungen, sondern fixieren Sie diese auf Papier. 2. Genaue Leistungsbeschreibung Das A und O des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ist die exakte Leistungsbeschreibung. a. Grundsätzliche Überlegungen Die Erstellung von Software, egal welcher Art und welchen Inhalts, ist stets kein statisches System, sondern vielmehr ein fortlaufender, sich ständig ändernder Prozess. Der Kunde erkennt erst im Laufe der Entwicklung, dass ihm Funktion B besser gefällt als die ursprünglich gewählte Funktion A. Sie als Programmierer entdecken, dass das vom Kunden gewünschte Feature X so nicht funktioniert und schlagen deshalb das Feature Y vor. Es ist eine Binsenweisheit, dass die endgültige Fassung einer Software stets von der ursprünglich geplanten Version - mehr oder minder deutlich - abweicht.

3 Es ist daher zwingend notwendig, dass zu Beginn des Vertrages der Inhalt klar und deutlich geklärt und schriftlich fixiert wird. aa. Lastenheft / Pflichtenheft Herkömmlicherweise wird die Leistungsbeschreibung in einem sogenannten Lastenheft festgehalten. Ein Lastenheft beschreibt nichts anderes als die Gesamtheit der Anforderungen, die der Kunde an Sie als den App-Entwickler stellt. Das Lastenheft wird vom Kunden erstellt. Hieraus resultiert dann das sogenannte Pflichtenheft. In diesem Pflichtenheft erläutern Sie als App-Entwickler wie Sie die Anforderungen, die in dem Lastenheft erwähnt werden, erfüllen wollen. Das Pflichtenheft wird von Ihnen als App- Entwickler erstellt. Das Lasten- und Pflichtenheft ist deswegen rechtlich von so enormer Bedeutung, weil es den Kern des Vertrages wiedergibt. In der Praxis ist es häufig so, dass das Lastenheft - aus Zeit- und Kostengründen - übersprungen wird und der App-Entwickler sofort mit der Erstellung des Pflichtenhefts beginnt. In einem solchen Fall ist es für Sie als App-Entwickler besonders wichtig, dass Sie in einem vorderen, getrennten Teil die wichtigsten Inhalte deskriptiv zusammenfassen. Denn da das Lastenheft fehlt, müssen Sie diesen Inhalt nun mit das Pflichtenheft aufnehmen. Vor allem kleinere Software-Unternehmen oder Einzel-Programmierer werden spätestens an diesem Punkt die Nase rümpfen und den Kopf schütteln: Denn die Erstellung eines solchen Pflichtenheftes kostet Zeit und damit Geld. Und eben diese Extra-Vergütung ist in der Praxis kaum durchsetzbar. Da der Kunde häufig technisch nicht versiert ist und zudem in der Regel auch nicht genau weiß, was er möchte, muss der App-Entwickler erst viel Energie aufbringen, um die tatsächlichen Wünsche seines Kunden zu erforschen. Erst dann kann er mit der schriftlichen Zusammenfassung beginnen.

4 Die Erstellung eines Pflichtenheftes für eine App kann sich zwischen mehreren Tagen und Wochen bewegen. Dies hängt ganz vom Umfang der App selbst ab. Inhaltlich macht es nämlich einen Riesenunterschied, ob lediglich eine 08/15-App oder die neue Tagesschau- App geplant ist. In der Praxis werden Sie - wie gesagt - nur sehr schwer eine gesonderte Vergütung für die Erstellung des Pflichtenheftes durchgesetzt bekommen. Somit muss Ihr Angebot von vornherein auch die Kosten für das Pflichtenheft enthalten. Natürlich macht es wirtschaftlich keinen Sinn, bei einem geringen Budget von z.b ,- EUR ein ausführliches Pflichtenheft zu erstellen. Dann würde nämlich bereits das Geld alleine durch die Vorüberlegungen aufgebraucht werden. Spätestens aber ab einem Volumen im mittleren vierstelligen Bereich sollte die Ausarbeitung eines Pflichtenheftes für Sie Pflicht sein! a. Regelungen zur Gewährleistung Software ist praktisch nie fehlerfrei, sondern enthält kraft Natur der Sache immer gewisse Ungenauigkeiten. Es ist daher keine Seltenheit, dass das spätere Ergebnis von dem vertraglich Vereinbarten abweicht. Der Jurist nennt das Fehler, d.h. die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Ein Software-Vertrag für die Erstellung einer App ist in aller Regel ein Werkvertrag, d.h. Sie als App-Entwickler verpflichten sich, dass die Software eine ganz bestimmte Funktionsweise hat. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Fall der Gewährleistung vor. Vereinbaren Sie in dem Vertrag, was passieren soll, wenn ein Gewährleistungsfall auftritt. Ob Sie zum Beispiel berechtigt sind, den Mangel mehrfach zu beseitigen, bevor der Kunde irgendwelche anderen Rechte, wie z.b. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag, geltend machen kann. Ist nämlich nichts vereinbart, so besteht die große Gefahr, dass der Kunde nur einmal die Ausbesserung verlangt und danach sofort den Vertrag beendet.

5 In der Praxis ist es häufig so, dass der Kunde, nachdem er die App erhalten hat, bestimmte Features und Merkmale vermisst, die Apps von Mitbewerbern haben. Er wird dann an Sie herantreten und erklären, es liege Ihrerseits ein Fehler vor, weil andere Apps doch diese weiteren Funktionen hätten. An diesem Punkt sehen Sie bereits wie wichtig die Erstellung des Pflichtenheftes ist. Haben Sie nämlich im Vorwege eines erstellt, ist dies genau der Zeitpunkt, den Kunden höflich auf das vertraglich Vereinbarte hinzuweisen. Liegt kein Pflichtenheft vor, ist der Streit mit dem Kunden vorprogrammiert. Naürlich sollten Sie Ihren Kunden in solchen Fällen nicht im Regen stehen lassen. Im Gegenteil: Nach dem kurzen Hinweis, dass sein aktuelles Begehren das vertraglich Vereinbarte überschreitet, sollten sie ihm mitteilen, dass Sie selbstverständlich bereit sind, die Erweiterungen gegen Aufpreis vorzunehmen. bb. Mindestinhalt des Pflichtenhefts In das Pflichtenheft gehören folgende Punkte: Kurze Ziel-Definition: Was beabsichtigt der Kunde mit der App? Dient die App privaten oder beruflichen Interessen? Sollen mit der App neue Kunden akquiriert werden oder dient sie eher der Repräsentation? Diese Fragen sind deswegen von so großer Bedeutung, weil sie im späteren Fall einer umstrittenen Vertragsauslegung als Interpretationsmerkmal unterstützend herangezogen werden können. Welche Struktur und welche Menü-Punkte gibt es? Hier eignet sich am besten eine grobe Gliederung und Skizze des Aussehens der App. Welche Haupt- und welche Unter-Menüs gibt es? Was soll unter ihnen abrufbar sein? Liefert der Kunde die notwendigen Inhalte (Texte, Bilder usw.)? Bekommen Sie von Ihrem Kunden die notwendigen Inhalte wie Texte und Bilder oder müssen Sie diese selbst erstellen bzw. von Dritten einkaufen? Ist letzteres der Fall, werden Sie einen deutlich höheren Preis von Ihrem Kunden verlangen müssen als wenn dieser alle erforderlichen Werke anliefert.

6 Auf welches Smartphone-Betriebssystem und welche Version ist die App ausgerichtet? Nennen Sie das konkrete Betriebssystem (z.b. ios, Android, Windows Phone) und die konkrete Versionsnummer. Zeitrahmen der Erstellung Nennen Sie innerhalb welchen Zeitrahmens die App erstellt werden soll. Sobald Sie das Pflichtenheft erstellt haben, lassen Sie sich von Ihrem Kunden schriftlich bestätigen, dass es genau die Anforderungen wiedergibt, die er wünscht. Somit ist die Vereinbarung dann für beide Seiten verbindlich. 3. Gewährleistung / Haftung b. Haftungsbegrenzung Unabhängig davon, was Sie nun konkret in dem App-Vertrag an Leistungen vereinbaren, es kann immer sein, dass es zu einem Fehler kommt, der Ihre Leistung mangelhaft oder vollkommen unbrauchbar werden lässt. Im schlimmsten Fall kann es sogar sein, dass durch diese mangelhafte Leistung Ihrem Kunden ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht. Beispiel: Sie entwickeln für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) eine neue App. Durch unsaubere Programmierung löscht Ihre App eine wichtige Datei des Smartphone-Betriebssystems. Die User verlangen daraufhin Schadensersatz bei der FAZ. Diese wiederum nimmt Regress bei Ihnen Insgesamt ist ein Schaden von 2 Mio. EUR entstanden. Haften Sie nun für diesen Schaden? Nach deutschem Recht haftet der Erbringer einer Leistung grundsätzlich für sämtliche Schäden, die durch seine mangelhafte Leistung entstehen. In unserem Beispiel würden Sie somit für den Schaden von 2 Mio. EUR haften. Es ist daher zwingend erforderlich, dass Sie als App-Entwickler in den Vertrag eine Haftungsbegrenzung mit einbauen. Tun Sie dies nicht, besteht die Gefahr einer unendlichen Haftung. Zwar kann ein solches

7 Risiko durch den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung reduziert werden. Die meisten Versicherungen deckeln jedoch ihre Einstandspflicht auf gewisse Maximalsummen. aa. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach Sie als App-Entwickler können grundsätzlich von vornherein die Haftung für gewisse Dinge ausschließen. Es gibt jedoch einen Kernbereich der Haftung, bei dem jede Eingrenzung rechtswidrig ist. In folgenden Fällen kann eine Haftung dem Grunde nach nicht ausgeschlossen werden: bei vertraglichen Kernpflichten (z.b. auf welchem Smartphone oder unter welcher Version die App läuft) bei allen Handlungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen bei allen Körperschäden (Leben, Körper oder Gesundheit) Die Wahrscheinlichkeit, dass Körperschäden durch eine mangelhafte App entstehen, ist zwar außerordentlich gering, gleichwohl ist diese Regelung jedoch mit zu berücksichtigen. Denn beachtet man diese Einschränkung nicht, wird im schlimmsten Fall die gesamte Klausel rechtswidrig, auch wenn die Haftung für Körperschäden bei der App-Entwicklung keine Rolle spielt. Durch eine solche Unachtsamkeit wäre dann die gesamte Haftungsklausel unwirksam, so dass Sie voll haften würden. bb. Haftungsbegrenzung der Höhe nach In jedem Fall dringend anzuraten ist eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach. Wie das o.g. FAZ-Beispiel zeigt, besteht andernfalls die Gefahr einer uferlosen Haftung. Bei welcher konkreten Summe diese Grenze rechtlich wirksam gezogen werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ein absoluter Betrag lässt sich nicht sagen. Es macht nämlich einen wichtigen Unterschied, ob die Vergütung nun 500,- EUR oder ,- EUR beträgt. In der Praxis eingebürgert und bewährt hat sich die Regelung, die Haftung auf eine x- fache Summe der Vergütung zu begrenzen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Sie als App-Entwickler müssen die absoluten Beträge betrachten: Eine Begrenzung auf 2.500,- EUR (= 5x 500,- EUR) wird klar unwirksam sein, da der Haftungsbetrag zu niedrig ist.

8 Eine Summe von ,- EUR (= 5x ,- EUR) wird hingegen in den meisten Fällen mehr als angemessen anzusehen sein. 4. Abnahme Software-Verträge für die Entwicklung von Apps sind - wie bereits erwähnt - Werkverträge. Werkverträge haben eine wichtige Besonderheit: Anders als z.b. Kaufoder Mietverträge müssen die Leistungen bei Werkverträgen abgenommen werden ( 640 BGB). Nimmt der Kunde Ihre App nicht ab, so haben Sie keinen Anspruch auf Vergütung ( 641 BGB). Es ist daher also sehr wichtig, eine entsprechende Abnahme-Passage mit in den Vertrag zu nehmen. Bereits nach dem Gesetz darf der Kunde wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigern ( 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Dreh- und Angelpunkt ist hierbei jedoch die Frage, wann ein Mangel unwesentlich ist und wann nicht. Insofern ist es mehr als ratsam, noch einmal vertraglich zu fixieren, was unwesentliche Mängel sind und was nicht. Je konkreter hier der Vertrag ist desto besser für alle Beteiligten. Bei längerfristigen und komplexeren Software-Anwendungen vereinbaren die Parteien in aller Regel bestimmte Zwischenpunkte (sogenannte Meilensteine bzw. Milestones), an denen eine Teilabnahme erfolgt. Erreicht das Projekt diesen Meilenstein, nimmt der Kunde die bislang erbrachten Leistungen verbindlich ab. Er kann dann später hinsichtlich dieser Teilleistungen seine Abnahme nicht mehr verweigern. 5. Vergütung a. Trennung zwischen Vergütung und Aufwendungsersatz Im App-Entwicklungsvertrag sollte klar zwischen Vergütung und dem Aufwendungsersatz unterschieden werden. Der Aufwendungsersatz betrifft die Kosten, die Ihnen entstehen, z.b. durch Reisen, Übernachtungen oder den Einkauf von Text oder Bildern. Wird hierzu nämlich nichts vereinbart, kann es schnell sein, dass Ihr Kunde davon ausgeht, dass mit der Zahlung der Vergütung auch sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Achten Sie insbesondere darauf, dass Sie die Aufwendungen so präzise wie möglich formulieren,

9 z.b. bei Reisen (1. oder 2. Klasse) oder bei Hotels (mind. 150,- EUR netto pro Übernachtung). Berücksichtigen Sie alle Kosten, die Ihnen entstehen können und halten Sie diese schriftlich fest. Sollten sich nach Vertragsschluss weitere Aufwendungen ergeben, so machen Sie eine kurze, schriftliche Vertragsergänzung. b. Die Vergütungsregelung Stellen Sie klar und deutlich heraus, welche Vergütung der Höhe nach für die App- Entwicklung anfällt: Ob es sich z.b. um einen Festpreis handelt oder vielmehr nach Stunden abgerechnet wird. Ob es einen unteren Mindestpreis oder einen oberen Maximalpreis gibt. Auch wenn es banal klingt, schreiben Sie in Ihr Angebot ausdrücklich, dass es sich um Netto-Preise handelt. Das sollte zwischen Unternehmern eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, führt aber nicht selten zum ersten Streit zwischen den Parteien. Ein weiterer neuralgischer Punkt ist der Zeitpunkt der Bezahlung. Die Entwicklung von Apps ist häufig sehr kostenintensiv, insofern ist es gang und gebe am Markt, dass der Kunde einen Teil der Gesamtsumme bereits mit Vertragsschluss an Sie überweist. Dabei haben sich zwei Möglichkeiten in der Praxis bewährt: 1. Möglichkeit: 50% bei Vertragsunterzeichnung, 50% bei Abnahme der App. 2. Möglichkeit; 1/3 bei Vertragsunterzeichnung, 1/3 bei Erreichen bestimmter wichtiger Milestones und 1/3 bei Abnahme der App. Für welche der beiden Varianten Sie sich entscheiden, sollten Sie stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig machen: Vergraulen Sie Ihren Kunden bereits mit der Aufforderung einer 50% Anzahlung? Wie hoch ist der absolute Betrag? Was Sie auf keinen Fall machen sollten ist, dass die gesamte Vergütung erst bei Abnahme fällig wird. Das ist zwar für den Kunden wunderschön und wird auch häufig vom Auftraggeber so verlangt. Darauf sollten Sie sich aber keinesfalls einlassen. Die Gefahr ist einfach zu groß, dass der Kunde später willkürlich ein "Haar in der Suppe" findet und die Zahlung der Gesamtvergütung verweigert, weil er so den Preis zu drücken versucht. Dieses "Erpressungspotential" besteht natürlich auch bei Teilzahlungen, fällt aber wesentlich weniger ins Gewicht, da der wirtschaftliche Betrag deutlich geringer ist.

10 6. Mitwirkungspflichten des Kunden App-Entwicklungen scheitern in der Praxis nicht selten daran, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Sie erhalten trotz mehrfacher Aufforderungen wichtige Informationen nicht (z.b. Grafik-Dateien des einzufügenden Firmen-Logos), so dass Sie mit Ihrer eigenen Leistung nicht beginnen können. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollte der Vertrag dezidiert die einzelnen Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten. Insbesondere sollte vereinbart sein, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Kunde sich trotz mehrfacher Aufforderung dauerhaft sperrt. Hier ist besonders wichtig zu regeln, dass in einem solchen Fall Ihr Vergütungsanspruch weiter bestehen bleibt, auch wenn Sie Ihre Leistungen nicht erfüllen können. Denkbar wäre, es eine Klausel aufzunehmen, wonach Sie nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung für den Kunden treffen und der Kunde diese Festlegung dann grundsätzlich nicht mehr beanstanden kann. An dieser Stelle ein Hinweis aus der Praxis: Wenn Ihr Kunde bereits in diesem frühen Stadium trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, sollten Sie Abstand vom restlichen Vertrag nehmen. Späterer Ärger ist nämlich bei einer solchen Konstellation vorprogrammiert. 7. Einräumung von Nutzungsrechten Ein Punkt, der in der Praxis immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führt, ist die konkrete Einräumung von Nutzungsrechten. Bei den Nutzungsrechten können drei Arten unterschieden werden: a. räumlich b. zeitlich c. sachlich

11 a. räumlich Stellen Sie klar, für welchen räumlichen Anwendungsbereich die App verwendet werden darf. Also ob z.b. für Deutschland, Europa oder weltweit. Beim AppStore von Apple ist eine räumliche Begrenzung nicht wirklich möglich, so dass hier eine Begrenzung vertraglich keinen Sinn macht. Anders hingegen beim Vertrieb einer Android-App. Da es bei Android keinen zentralen Store gibt, sondern der Kunde selbst bestimmt, wo und wie er die App anbietet, hat er auch Einfluss auf den räumlichen Anwendungsbereich. b. zeitlich Legen Sie klipp und klar fest, ob der Kunde nur für einen bestimmten Zeitraum oder zeitlich unbegrenzt die Nutzungsrechte an der Verwendung der App enthält. In der Regel dürfte eine App-Entwicklung stets zeitlich unbegrenzt erfolgen. c. sachlich Hier gilt es die Frage zu klären, ob die gesamte Software oder auch nur Teile von ihr exklusiv für den Kunden erstellt werden sollen oder Sie als App-Entwickler den Quellcode auch für andere Projekte verwenden dürfen. Hier ist das Gesetz auf Ihrer Seite: Vereinbaren Sie nichts ausdrücklich, dann erhält Ihr Kunde im Zweifel nur einfache Rechte und Sie können die Entwicklungsleistungen auch anderweitig nutzen ( 31 Abs. 5 UrhG). Um jedoch Ihren Kunden nicht vor den Kopf zu stoßen, empfiehlt es sich, diesen Punkt in jedem Fall schriftlich zu erwähnen. In aller Regel wird nämlich Ihr Kunde davon ausgehen, dass die App exklusiv für ihn erstellt wird. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Umfang der Rechte: Sollen dem Kunden nur Nutzungsrechte übertragen werden oder soll er auch befugt sein, später einmal selbst Änderungen vorzunehmen? Auch hier ist das Gesetz auf Ihrer Seite: Vereinbaren Sie nichts ausdrücklich, dann erhält Ihr Kunde im Zweifel nur Nutzungsrechte. Will er nachträglich Veränderungen vornehmen, so bedarf es Ihrer Zustimmung, weil ursprünglich keine Bearbeitungsrechte eingeräumt wurden.

12 Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht, ob Sie Ihrem Kunden den Quellcode der Software überlassen müssen. Ist nichts vereinbart, so trifft Sie grundsätzlich keine Verpflichtung. Beachten Sie auch hier: Ihr Kunde wird in aller Regel davon ausgehen, dass er automatisch das Recht erlangt, an der Software selbst oder durch einen anderen Entwickler Veränderungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Erläutern Sie Ihrem Kunden, dass dies gerade nicht der Fall ist, dass Sie aber natürlich bereit sind, entsprechend umfangreichere Nutzungsrechte gegen Vergütung abzugeben. 8. Deutsches Recht / Deutsche Gerichtsbarkeit Unabdingbare Voraussetzung für einen brauchbaren App-Entwicklungsvertrag ist die Vereinbarung, dass deutsches Recht Anwendung finden sollte. Sie können alle bisherigen Anmerkungen vergessen, wenn am Ende des Vertrages plötzlich spanisches oder amerikanisches Recht zum Zuge kommen soll. Für Sie ist nämlich nicht voraussehbar, ob die jeweilige ausländische Rechtsordnung mit der deutschen vergleichbar ist und zu ähnlichen Rechtsfolgen kommt. So kann es gut sein, dass sich nach amerikanischem Recht die Vertragsklausel X oder Y akkustisch identisch anhört, in der Praxis aber das genaue Gegenteil bedeutet. Also Achtung: Ihre bisherigen Überlegungen sind keinen Pfifferling mehr wert, wenn auf den Vertrag ausländisches Recht angewendet werden soll. Wenn nur irgendwie möglich, sollten Sie auf deutsches Recht bestehen. Ist dies nicht machbar, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der sich in diesem ausländischen Recht auskennt und sich nicht einfach darauf verlassen, dass der übliche Vertrag von ihrem deutschen Anwalt geprüft wurde. Ebenso wichtig ist zu vereinbaren, wo im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung geklagt werden soll. Wenn eine Gerichtsstands-Vereinbarung zulässig ist, sollte stets ein deutscher Gerichtsstandort gewählt werden. Denn auch hier gilt: Es kann gut sein, dass ein ausländischer Richter, auch wenn deutsches Recht Anwendung findet, den Vertrag gänzlich anders interpretiert.

13 9. Sonstiges a. Referenznennung Vereinbaren Sie mit dem Kunden schriftlich, dass Sie seinen Namen und ggf. sein Logo als Referenz benutzen dürfen. Denn dies ist nicht selbstverständlich: Wird keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so haben Sie im Zweifel kein Recht auf Nennung. b. Durchreichung von Dritt-Leistungen Reichen Sie die Leistungen von Dritten an den Kunden weiter (z.b. Erstellung von Grafiken), so achten Sie stets darauf, dass im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Kunden die gleichen Regelungen gelten wie im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Dritten. Sie sitzen hier nämlich zwischen den Stühlen. Unabdingbar ist es daher, dass Sie die Bestimmungen 1:1 an Ihren Kunden weiterreichen, andernfalls bleiben Sie auf einem Schaden sitzen. c. Fall der außerordentlichen Kündigung Überdenken Sie auch, was für Folgen eintreten sollen, wenn Sie oder der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen. Beenden Sie z.b. außerordentlich den Vertrag wegen eines Fehlverhaltens des Kunden, sollte klar geregelt sein, dass Sie Ihre noch ausstehende Vergütung erhalten. Spielen Sie also gedanklich durch, was der Vertrag alles enthalten muss, wenn dieser Fall eintritt.

14 Checkliste Checkliste bei der Erstellung von Smartphone-Apps: Tipp 1: Verträge immer - ohne jede Ausnahme - nur schriftlich vereinbaren! Dies gilt auch für Vertragsergänzungen und -erweiterungen. Tipp 2: Legen Sie anhand eines Pflichtenheftes genau fest, welche Leistungen Sie erbringen! Beachten Sie, dass Ihr Vertrag den entsprechenden Mindestinhalt hat! Tipp 3: Vorsicht Falle: Gewährleistung! Treffen Sie eine Haftungsbegrenzung dem Grunde nach Treffen Sie eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach Tipp 4: Klären Sie genau, wann eine Abnahme zu erfolgen hat und was unwesentliche Mängel sind, die eine Abnahme nicht behindern Tipp 5: Achten Sie auf Ihre Vergütung! Trennen Sie zwischen Ihrer Vergütung und dem sonstigen Aufwendungsersatz Vereinbaren Sie klar und deutlich und leicht nachvollziehbar Ihre Netto-Vergütung Tipp 6: Einräumung von Nutzungsrechten Klärung der zeitlichen, räumlichen und sachlichen Reichweite der Nutzungsrechte Sollen neben Nutzungsrechten auch noch Bearbeitungsrechte übertragen werden? Soll der Quellcode mit übergeben werden? Tipp 7: Sonstiges Legen Sie klare Mitwirkungspflichten für Ihren Kunden fest und welche Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes gelten Achten Sie auf die Anwendung deutschen Rechts und einen inländischen Gerichtsstand Bestimmen Sie die Nennung des Kunden als Referenzkunde Bei Durchreichung von Leistungen stets identische Regelungen Berücksichtigen Sie, was im Falle einer außerordentlichen Kündigung passiert und sorgen Sie vor

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