Kooperationsvertrag. vertreten durch den Landrat Herrn Gernot Schmidt

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1 Kooperationsvertrag zwischen dem Landkreis Märkisch-Oderland Puschkinplatz Seelow vertreten durch den Landrat Herrn Gernot Schmidt und dem Landesamt für Schule und Lehrerbildung Brandenburg (Landesschulamt) Regionalstelle Frankfurt (Oder) vertreten durch den Leiter Herrn Gerhard Kranz zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung in Schulen des Landkreises Märkisch-Oderland

2 1. Präambel Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; sie brauchen Schutz vor Gefahren, die ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl erheblich beeinträchtigen. Es ist an erster Stelle das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen und sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Aufgabe des Staates ist es, darüber zu wachen. Eltern sollen in der Erziehung ihrer Kinder beraten und unterstützt werden; vorrangig mit familienunterstützenden Hilfen. Es ist nicht allein die Aufgabe der Institution Jugendamt, auf Anzeichen von Kindeswohlgefährdungen angemessen zu reagieren. Der Gesetzgeber hat es mit 8a SGB VIII, 4 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) und 4 KKG (Bundeskinderschutzgesetz-BKiSchG) u.a. pädagogischen Fachkräften zur Pflicht gemacht, Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung konsequent nachzugehen. Das Jugendamt des Landkreises Märkisch-Oderland und das Landesamt für Schule und Lehrerbildung Brandenburg (Landesschulamt) Regionalstelle Frankfurt (Oder) schließen vor diesem Hintergrund nachfolgenden Kooperationsvertrag mit dem Ziel, ihrem gesetzlichen Schutzauftrag gerecht zu werden und gemeinschaftlich einen effektiven Kinderschutz zu gewährleisten. Basis für eine erfolgreiche Arbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz ist eine gelingende Kooperation zwischen beiden Institutionen. Dies setzt Kenntnisse über die Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen des jeweils anderen Partners sowie einen wertschätzenden Umgang miteinander voraus. 2. Entstehung des Kooperationsvertrages Die Frage der Umsetzung des Schutzauftrags, gerade an der Schnittstelle zwischen Schule und Jugendhilfe, war in den zurückliegenden Jahren regelmäßig Thema der Arbeitsgemeinschaft Gewaltfreie Erziehung nach 78 SGB VIII im Landkreis. Die Arbeitsgemeinschaft führte 2011 dazu einen Fachtag durch, mit dem Ziel, ein abgestimmtes Verfahren für den Landkreis zu entwickeln. Dieser Impuls führte unter anderem dazu, dass sich eine Arbeitsgruppe bildete, die von Oktober 2014 bis Februar 2015 unter Moderation der Landeskooperationsstelle Schule Jugendhilfe sowie der fachlichen Begleitung durch die Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Materialen und Verfahrensgrundsätze erarbeitete, die die Zusammenarbeit im Kinderschutz zwischen Schule und Jugendhilfe unterstützen und qualifizieren sollen. In der Arbeitsgruppe waren folgende Akteure vertreten: Schulrätin, zwei Schulleiterinnen, zwei Vertreterinnen der Horte, zwei Vertreterinnen von Sozialarbeit an Schule, Kinderschutzkoordinatorin, Fachdienstleiterin der Sozialpädagogischen Dienste, Teamleiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sowie eine Vertreterin der AG Gewaltfreie Erziehung. Über diese Multiplikatoren wurden die Fachkräfte der einzelnen Arbeitsfelder an der Prozessentwicklung beteiligt. 3. Handlungsgrundsätze Die Partner arbeiten in enger Kooperation bei Kenntnis von Kindeswohlgefährdung für Kinder und Jugendliche mit deren Familien durch abgestimmte Maßnahmen zusammen. Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es auch, 1

3 jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. ( 4 Abs. 3 BbgSchulG) Einbeziehung meint jedoch nicht in erster Linie die Abgabe des Falles, sondern eine gemeinsame Zusammenarbeit im Sinne des Kindeswohls. 4. Zielsetzung Ziel der Umsetzung der Handlungs- und Verfahrensgrundsätze ist es, Gefahr für das Kindeswohl von Schülerinnen und Schülern abzuwenden, d. h. insbesondere, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und Misshandlung zu schützen. Dabei liegt der Hauptschwerpunkt der Arbeit in den Schulen im Bereich der präventiven Arbeit. Hier gilt es zwischen Elternhaus und Schule ein gutes Vertrauensverhältnis aufzubauen sowie zu erhalten und diesbezüglich die Beratungskompetenz der Lehrkräfte durch gezielte Fortbildungen und Fachberatung zu fördern. Aufgabe der Schulleitungen ist es, Lehrkräfte und andere schulische Mitarbeiter/innen für die Problematik der Sicherung des Kindeswohls zu sensibilisieren und zu einer gezielten Beobachtung anzuregen im Hinblick auf: - eine dem Alter angemessene Entwicklung, - plötzlich und unerklärlich auftretende Verhaltensänderungen, - Anzeichen einer Vernachlässigung, - Spuren von Gewalteinwirkungen/Misshandlungen gegenüber dem Kind. 5. Schulinternes Verfahren zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung Lehrerinnen und Lehrer sollen mehr Handlungssicherheit im Umgang mit Hinweisen auf eine vermutliche Kindeswohlgefährdung erlangen. Dazu wurden ein Handlungsablauf sowie verschiedene schulinterne Materialien (Anlagen 1-5) erarbeitet. Mit den erarbeiteten Materialen ist wie folgt zu verfahren: Erhält eine Lehrkraft Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung (Anlage 5), informiert diese unverzüglich, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, die Schulleitung. Die Schulleitung beruft zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos umgehend eine Fallberatung/Klassenkonferenz ein und sorgt eigenverantwortlich für die Information der Beteiligten. Beachte: 1. bei akuter Gefährdung sofortiges Handeln 2. bei latenter Gefährdung spätestens innerhalb von vierzehn Tagen Einberufung An der Fallberatung nehmen teil: Schulleitung, Klassenlehrkraft, ggf. Lehrkraft, die Kenntnis von der Gefährdung hat, ggf. Fachlehrkräfte, ggf. Sozialarbeiter/innen an Schule und ggf. Hortleiter/in. Letzteren ist bei Beteiligung keine Fallverantwortung zu übertragen. Eine insoweit erfahrene Fachkraft kann im Bedarfsfall über die Schulleitung gemäß 4 Abs. 3 BbgSchulG in Verbindung mit Artikel 1, 4 Abs. 2 BKiSchG in jeder Phase der Risikoeinschätzung hinzugezogen werden. Der/die fallverantwortliche Sozialarbeiter/in des Jugendamtes (ASD) ist im Bedarfsfall hinzuziehen. Auch andere externe Fachkräfte aus dem Schulnetzwerk Kinderschutz (Anlage 4) können nach Bedarf des Einzelfalls an der Fallberatung beteiligt werden. 2

4 Im Ergebnis ist ein Protokoll der Fallberatung zu fertigen (Anlage 1). Liegt keine Gefährdung des Kindes vor, ist die Fallarbeit beendet. Liegt keine Gefährdung des Kindes, aber ein Hilfebedarf vor, wird dieser dokumentiert (Anlage 1) und festgelegt, wer in welchem Zeitraum was tut, so z. B. Unterbreitung notwendiger Hilfsangebote, Kontaktaufnahme zu anderen Bereichen (Art. 1, 4 Abs. 1 BKiSchG). Diese Maßnahmen sind innerhalb von zwei Wochen durch die Lehrkraft zu kontrollieren und ggf. fortzuschreiben. Liegt eine Gefährdung des Kindes vor, ist zu dokumentieren (Anlage 1), welche Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung mit welcher Häufigkeit aufgetreten sind, welche Maßnahmen bereits veranlasst und welche weiteren Maßnahmen vereinbart wurden. Gleichzeitig wird dokumentiert und festgelegt, wer in welchem Zeitraum was tut, so z. B. Unterbreitung notwendiger Hilfsangebote, Kontaktaufnahme zu anderen Bereichen (Art. 1, 4 Abs. 1 BKiSchG). Diese Vereinbarung ist der Schulleitung vorzulegen und innerhalb von zwei Wochen durch diese zu kontrollieren und ggf. fortzuschreiben. Werden Hilfsangebote durch Kinder bzw. Eltern nicht angenommen bzw. stellt sich heraus, dass diese nur bedingt oder nicht wirksam sind, erfolgt durch die Schulleitung gemäß Artikel 1, 4 Abs. 3 BKiSchG eine Meldung an das Jugendamt (Anlagen 2 und 3). Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Art und Weise die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen erfolgt, entscheidet in Abhängigkeit von den Erfordernissen des konkreten Einzelfalls die Schulleitung. Die Eltern sind gemäß Artikel 1, 4 Abs. 3 BKiSchG während des Beratungsprozesses zu beteiligen. Ebenso sind sie grundsätzlich über eine Meldung an das Jugendamt im Vorfeld zu informieren, wenn sich dadurch nicht eine zusätzliche Gefährdung für das betroffene Kind ergibt. Bei akuter Gefährdung und Nichterreichbarkeit der Schulleitung, wendet sich die Lehrkraft an den/die Kollegen/in, die das Hausrecht ausübt. Das Jugendamt bzw. die Leitstelle der Polizei sind sofort zu informieren oder die Polizei im Zuge von Amtshilfe unmittelbar um Unterstützung zu ersuchen. Bei gravierender und andauernder Kindeswohlgefährdung bzw. bei Gefahr in Verzug kann die Schulleitung das Familiengericht direkt anrufen. Das Jugendamt wird davon unmittelbar in Kenntnis gesetzt (Anlagen 2 und 3). Meldungen besonderer Vorkommnisse an das Landesschulamt - Regionalstelle Frankfurt (Oder) sind davon unberührt. 6. Zusammenarbeit der Schulen mit dem ASD des Jugendamtes Das Jugendamt erhält von der Schule den Meldebogen (Anlage 2) per Fax. Die Schulleitung erhält eine Eingangsbestätigung per , aus der der zuständige Sozialarbeiter hervorgeht. Erst dann ist der Fall verbindlich übergeben. Ist eine Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt zur Abwendung der gemeldeten Kindeswohlgefährdung notwendig, ist die Schule im Rahmen von Fachgesprächen bzw. im weiteren Verlauf im Rahmen von Hilfeplangesprächen zu beteiligen. Die Entscheidung darüber liegt beim Jugendamt. Ist eine sofortige Intervention zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung notwendig, und das Kind/der Jugendliche wird außerhalb des Elternhauses untergebracht, erhält die Schule durch das Jugendamt die Information darüber. Dies gilt auch in Bezug auf mögliche Änderungen der Personensorge aufgrund familiengerichtlicher Entscheidungen (Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft). 3

5 7. Zusammenarbeit der Schulen mit Sozialarbeit an Schulen und Horten Sozialarbeit an Schulen und Kindertagesbetreuung als Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe agieren in enger Wechselwirkung mit der Institution Schule. Dies setzt ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft voraus. Sozialarbeiter an Schulen und Hortner haben gem. 8a den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in eigener Verantwortung nach dem SGB VIII wahrzunehmen. Sie haben eigene Verfahren innerhalb ihrer Träger, wie sie mit Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung umgehen. Verantwortlich für das Verfahren ist jeweils die beobachtende Fachkraft bzw. deren Leitung. 8. Erreichbarkeit der Vertragspartner Landratsamt Märkisch-Oderland Jugendamt Klosterstraße Strausberg Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr Sekretariate Strausberg: Sekretariat Seelow: Fax: Die AWO wird im Rahmen eines Vertrages außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes tätig, d.h. - Montag bis Freitag zwischen 16:00 Uhr und 08:00 Uhr - an Wochenenden sowie - an bundesdeutschen und im Bundesland Brandenburg geltenden gesetzlichen Feiertagen. Die AWO kann nicht direkt kontaktiert werden, sondern wird über die Leitstelle Frankfurt (Oder) eingeschaltet. Leitstelle Frankfurt (Oder): Landesschulamt-Regionalstelle Frankfurt (Oder) Gerhard-Neumann-Straße Frankfurt (Oder) Erreichbarkeit während der Bürozeit Tel.: Fax: post-rs.ff@lsa.brandenburg.de 4

6 9. Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit Einmal jährlich (idealerweise vor Beginn des Schuljahres) beraten das Landesschulamt - Regionalstelle Frankfurt (Oder) und das Jugendamt Märkisch-Oderland aktuelle Kinderschutzfragen. In diesem Zusammenhang findet eine gemeinsame Überprüfung der Wirksamkeit der Handlungs- und Verfahrensgrundsätze insbesondere an der Schnittstelle beider Partner und ggf. eine Fortschreibung statt. Die Organisation der Termine obliegt der Kinderschutzkoordinatorin des Landkreises Märkisch-Oderland. 10. Datenschutz Die Kooperationspartner/innen erkennen für sich die Anwendbarkeit der für die Einrichtungen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen an. Sie werden insbesondere die von ihnen an der Durchführung des Vorhabens beteiligten Personen entsprechend verpflichten und belehren. Für die Sicherheit und den Schutz der anfallenden personenbezogenen Daten sind ausreichende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. 11. Allgemeine Vereinbarungen Der Kooperationsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Ergänzungen, Änderungen oder die Kündigung bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt des Kooperationsvertrages in ihrem Verantwortungsbereich aktenkundig zu machen und für deren Umsetzung zu sorgen. Die entwickelten Materialen werden vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 über die Schulleiternetzwerke durch einen Schulrat, die Kinderschutzkoordinatorin und die Fachdienstleiterin des ASD im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung eingeführt. Die entwickelten Materialen werden durch das Landesschulamt-Regionalstelle Frankfurt (Oder) per Dienstanweisung zum Schuljahr 2015/2016 an Schulen des Landkreises Märkisch-Oderland verbindlich eingeführt. Die Vorstellung des Kooperationsvertrages und der entwickelten Materialen in der Hort AG sowie für Sozialarbeiter an Schulen erfolgt durch die Kinderschutzkoordinatorin vor Beginn des Schuljahres 2015/2016. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Seelow, Seelow, Gernot Schmidt Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland Gerhard Kranz Leiter des Landesschulamtes- Regionalstelle Frankfurt (Oder) 5

7 Anlagen Handlungsablauf Anlage 1 Vereinbarung zum Schutz des Kindes Anlage 2 Meldebogen Anlage 3 Meldenachweis Anlage 4 Schulnetzwerkkarte Anlage 5 Hinweise zur Erkennung von Kindeswohlgefährdung 6

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