Vertrag über die Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertrag über die Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I"

Transkript

1 Vertrag über die Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I zwischen den Gemeinden Oberdiessbach (Sitzgemeinde) und Bleiken, Brenzikofen, Herbligen und Linden (Anschlussgemeinden) Die Vertragsparteien schliessen folgenden Vertrag ab: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 In Oberdiessbach besteht eine Sekundarschule, die auch von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Gemeinden besucht werden kann. Führung der Schule Art. 1 Die Sekundarschule wird durch die Sitzgemeinde geführt und im Ausbau auf die Bedürfnisse der Anschlussgemeinden ausgerichtet. Der bestehende Schulraum der Aussengemeinden muss bei einer allfälligen Schulraumerweiterung der Sitzgemeinde im Rahmen dieses Vertrages miteinbezogen und genutzt werden. Pflichten und Rechte der Vertragsgemeinden Art. 3 1 Die Anschlussgemeinden sind verpflichtet, ihre Schülerinnen und Schüler, soweit diese den schulischen Anforderungen entsprechen, die Sekundarschule Oberdiessbach besuchen zu lassen. Die Anschlussgemeinden sind berechtigt, auch jene Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule zu entsenden, die nur in einem Niveaufach (Deutsch, Französisch oder Mathematik) den Unterricht auf der Sekundarstufe I belegen. 3 Die Gemeinde Oberdiessbach erklärt sich bereit, diese in ihre Sekundarschule aufzunehmen. 4 Die Vertragsgemeinden sind für allfällige Schülertransporte zum Schulstandort selbst besorgt. ENTWURF Seite 1 von 7

2 Schulmodell Art. 4 1 Die Sitzgemeinde bietet den Unterricht auf der Sekundarstufe I in einem durchlässigen Modell an. Der Unterricht zur Vorbereitung auf den gymnasialen Unterricht sowie der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr finden in speziellen Sekundarklassen statt. II. Organisation und Aufgaben Vertragsgemeinden Art. 5 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden beschliessen über Anpassungen im vorliegenden Vertrag. Gemeinderat Art. 6 1 Der Gemeinderat Oberdiessbach beaufsichtigt die Schulkommission im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Der Gemeinderat Oberdiessbach beschliesst auf Antrag der Schulkommission über a. die Ausgestaltung des durchlässigen Schulmodells im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben; b. den Schulgeldbeitrag für Schülerinnen und Schüler, die eine auswärtige Schule besuchen (nur für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Oberdiessbach) oder für auswärtige Schülerinnen und Schüler (ohne Vertragsgemeinden), welche die Schule Oberdiessbach besuchen. Schulkommission Art. 7 1 Die erweiterte Schulkommission für die Sekundarstufe I besteht einschliesslich ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus: drei Vertreter/innen der Gemeinde Oberdiessbach; eine/r Vertreter/in für die Gemeinde Bleiken; eine/r Vertreter/in der Gemeinde Brenzikofen; eine/r Vertreter/in der Gemeinde Herbligen; eine/r Vertreter/in der Gemeinde Linden. Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, die in den Anschlussgemeinden dem Ressort Schule vorstehen, sind von Amtes wegen Mitglied der erweiterten Schulkommission der Sitzgemeinde. 3 Die Schulkommission konstituiert und organisiert sich selbst. Vorbehalten bleiben übergeordnete Bestimmungen. Aufgaben und Befugnisse Art. 8 1 Die Schulkommission nimmt die strategisch-politische Führung und die Aufsicht über die Sekundarstufe I wahr. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs.. Die Einzelheiten sind im Funktionendiagramm (Organisationsverordnung der Gemeinde Oberdiessbach) geregelt. ENTWURF Seite von 7

3 Weiteres Personal Art. 9 Die Aufgaben und Befugnisse der übrigen Beschäftigten der Schulanlage richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und der Sitzgemeinde. III. Besondere Massnahmen und Tagesschulangebote Besondere Massnahmen Art. 10 Schülerinnen und Schüler, die besonderer Massnahmen bedürfen, werden in den Regelklassen unterrichtet. Es werden keine besonderen Klassen geführt. Tagesschulangebote Art. 11 Die Tagesschulangebote werden von der Sitzgemeinde geführt, wenn eine genügende Nachfrage besteht. Gebühren Tagesschulangebote Art. 1 1 Die Sitzgemeinde erhebt von den Eltern Gebühren für Betreuungsstunden nach dem kantonalen Tarif. Die Kosten für eine Mahlzeit richten sich nach der Gebührenverordnung der Sitzgemeinde. Nach Einwilligung der Eltern kann die Sitzgemeinde jährlich bei Anmeldung bzw. bei Schuljahresbeginn auf die rechtsgültige Steuerveranlagung zugreifen. IV. Finanzielles Kostenbeitragsberechnung Art Die Nettobetriebskosten werden aufgrund der für diesen Vertrag zutreffenden Funktionen der Gemeinderechnung ermittelt. Notwendige Abgrenzungen werden so genau wie möglich vorgenommen. Für die Sekundarschulanlage wird ein Anteil von Fr (Stand Dezember 008, 108,8, Basis Mai 000 = 100, gemäss Landesindex der Konsumentenpreise) der Kapital-, Unterhalts- und Erneuerungskosten der Anlage weiterverrechnet. Dies entspricht rund 75 % der Gesamtkosten. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils im November um über % gegenüber dem zuletzt verwendeten Wert verändert, ist der Anteil per 1. Januar der Teuerung anzupassen. Dieser darf jedoch nicht unter Fr. 150' pro Jahr sinken. 3 Der ermittelte Anteil gemäss Abs. wird alle fünf Jahre überprüft und den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Erstmals per 1. Januar 017. ENTWURF Seite 3 von 7

4 Betriebskosten Art. 14 Als Betriebskosten gelten insbesondere: - Nettoaufwand der Funktionen 1 (darin enthalten sind Anschaffungen und Unterhalt des Schulmobiliar, ohne Turngeräte und Ballmaterial), 300, 460 und 461 Sekundarschule nach harmonisiertem Rechnungsmodell, korrigiert um die Kosten, welche nur die Sitzgemeinde betreffen, - Klassenanteil an die Lehrerbesoldungen, - Anteile der Liegenschaftskosten der gemeinsam benutzten Anlagen gemäss Art. 15, - Kosten der Sekundarschulanlage gemäss Art. 13, Abs.. Liegenschaftskosten Art. 15 Die Liegenschaftskosten setzen sich zusammen aus: - Personalaufwand für Hauswarte, Reinigungs- und Hilfspersonal, - Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung, - Reinigungs- und Verbrauchsmaterial, - Strom-, Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren, - Versicherungsprämien. Die Kosten gehen zu 75 % zu Lasten sämtlicher Vertragsgemeinden inkl. Oberdiessbach und zu 5 % zu Lasten der Sitzgemeinde. Verteilung Art Die Liegenschaftskosten sowie die Kosten für die Sekundarschulanlage werden in zwei Schritten unter den Vertragsgemeinden aufgeteilt: 1. Die Summe geteilt durch die Anzahl Klassen ergibt die Kosten pro Klasse.. Die Kosten pro Klasse werden im Verhältnis der Schülerzahl pro Gemeinde geteilt. Die Kosten des Schulbetriebes werden im Verhältnis der Schülerzahl pro Gemeinde geteilt. 3 Für den gymnasialen Unterricht werden keine weiteren spezifischen Kosten ausgewiesen. Stichtag und Rechnungsstellung Art Die Schülerzahlen werden jeweils am offiziellen kantonalen Zähltag für das laufende Schuljahr erhoben. Die Anschlussgemeinden leisten im Februar und August jeweils eine Teilzahlung von je 50 % der voraussichtlichen Jahreskosten. Die definitive Rechnungsstellung erfolgt spätestens bis 15. März des Folgejahres. Budgetmitteilung Art. 18 Der Gemeinderat Oberdiessbach informiert die Anschlussgemeinden bis spätestens 30. September über die für das folgende Jahr berechneten Kostenanteile. ENTWURF Seite 4 von 7

5 Einsichtsrecht Art. 19 Den Anschlussgemeinden steht das Recht auf Einsichtnahme der Rechnungsbelege zu. V. Vertrag Zuständigkeit bei Differenzen Art. 0 Bei Differenzen zwischen den Parteien oder dem Fehlen von Regelungen suchen die Vertragsparteien eine gemeinsame Lösung. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der zuständige Regierungsstatthalter. Kündigung Art. 1 Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf 31. Juli kündigen. Vertragsabschlüsse mit anderen Gemeinden Art. 1 Die Gemeinde Oberdiessbach behält sich vor, mit weiteren Gemeinden Verträge betreffend die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler abzuschliessen. Die Bestimmung gemäss Art. 5 bliebt vorbehalten. VI. Übergangsbestimmungen Eigentumsverhältnisse und Kostenhaftung Art. 3 1 Mit der Auflösung des Schulverbandes für die Sekundarstufe übernimmt die Gemeinde Oberdiessbach das gesamte, für den Betrieb der Schule angeschaffte Vermögen. Die Gemeinde Oberdiessbach haftet ab Vertragsbeginn für alle durch Investitionen, Betrieb und Verwaltung der Schule entstehenden Kosten. Anstellungsverhältnisse Art. 4 Die Gemeinde Oberdiessbach übernimmt per 1. August 011 die bestehenden Anstellungsverträge des Schulverbandes. Finanzielle Entflechtung Art. 5 Alle bisher vom Schulverband beschafften Einrichtungen, Mobilien und Materialien gehen auf Vertragsbeginn ins alleinige Eigentum der Standortgemeinde über. Auf eine finanzielle Abgeltung wird verzichtet. ENTWURF Seite 5 von 7

6 Übergangsbestimmung Art. 6 Mit Inkrafttreten des Vertrages treten diejenigen Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht nur in einem Fach auf Niveau Sekundarstufe I belegen, gestaffelt in die Sekundarschule über. Die Einzelheiten werden von der Schulkommission festgelegt. VII. Schlussbestimmungen Genehmigung Art. 7 1 Die Zustimmung zu diesem Vertrag durch das zuständige Organ der Vertragsgemeinden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsparteien unterbreiten mit dem Vertrag die erforderlichen Anpassungen ihrer Reglemente dem zuständigen Organ zum Beschluss. Inkraftsetzung Art. 8 Nach Auflösung des bisherigen Gemeindeverbandes (Schulverband der Sekundarstufe I Oberdiessbach) auf 31. Juli 011 tritt der vorliegende Vertrag auf 1. August 011 in Kraft. Ausfertigung Art. 9 Dieser Vertrag wird in fünf Exemplaren, je eines für jede Partei, erstellt. Die Erziehungsdirektion und das zuständige Schulinspektorat erhalten eine Kopie zur Kenntnis. ENTWURF Seite 6 von 7

7 Datum Die Parteien: Einwohnergemeinde Oberdiessbach Einwohnergemeinde Bleiken Einwohnergemeinde Brenzikofen Einwohnergemeinde Herbligen Einwohnergemeinde Linden K:\ Bildung\1 Volksschule\1 Sekundarstufe (7.-9.Schuljahr)\1 000 Sekundarstufe (7.-9.Schuljahr, Real- und Sekundarschule)\Reorganisation Bildung\IK ArG\Sitzgemeindemodell\040810_Schulvertrag_final.doc ENTWURF Seite 7 von 7

Einwohnergemeinde Thunstetten Schul- und Kindergartenreglement

Einwohnergemeinde Thunstetten Schul- und Kindergartenreglement Einwohnergemeinde Thunstetten Schul- und Kindergartenreglement 01 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 II. SCHULANGEBOTE... 4.1 VOLKSSCHULE... 4. TAGESSCHULE... 4.3 BESONDERE ANGEBOTE...

Mehr

Schulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald

Schulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald Schulreglement Gültig ab 01. Januar 2005 Einwohnergemeinde Grindelwald Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 2 Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Schulvertrag für die Oberstufen. der Einwohnergemeinden Kölliken und Muhen

Schulvertrag für die Oberstufen. der Einwohnergemeinden Kölliken und Muhen Schulvertrag für die Oberstufen der Einwohnergemeinden Kölliken und Muhen Stand 15. September 2011 Präambel Seit dem Schuljahr 2003/2004 besteht für die Oberstufe ein Schulverband zwischen den Gemeinden

Mehr

Schulreglement. Der Gemeinderat erlässt gestützt auf

Schulreglement. Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Schulreglement Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Rechtliches - das Volksschulgesetz (VSG) vom 19. März 1992 - die Volksschulverordnung (VSV) vom 4. August 1993 - das Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte

Mehr

Kindergarten- und Primarschulreglement

Kindergarten- und Primarschulreglement Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax

Mehr

Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten

Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten Am 26. Mai 2010 von den Schulräten Filisur und Bergün zuhanden der Gemeindevorstände verabschiedete Version

Mehr

SCHULREGLEMENT 16. September 2010

SCHULREGLEMENT 16. September 2010 6. September 00 INHALTSVERZEICHNIS Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand 4 Art. Schulwesen 4 Art. Interkommunale Zusammenarbeit 4. ANGEBOTE. Kindergarten und Volksschule Art. 4 Kindergarten 4

Mehr

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau -1- Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 A.1 GEGENSTAND 3 A. GRUNDLEGENDES 3 B. SCHULANGEBOTE 4 B.1 GRUNDANGEBOT UND GLIEDERUNG 4

Mehr

Reglement über die Schule, Bildung und Kultur. (Schulreglement)

Reglement über die Schule, Bildung und Kultur. (Schulreglement) Reglement über die Schule, Bildung und Kultur (Schulreglement) 5. Juni 07 Reglement über die Schule, Bildung und Kultur (Schulreglement) 5.06.07 Inhaltsverzeichnis Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art.

Mehr

Schul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1

Schul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1 Einwohnergemeinde Buchholterberg Schul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1 3. Dezember 2010 1 Inhaltsverzeichnis l. KINDERGARTEN BASISSTUFE UND PRIMARSTUFE 1... 3 Kindergarten Basistufe 1... 3

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. September 1996 Genehmigt durch die Erziehungsdirektion am 30. Oktober 1996 Mit Änderungen vom 15. November 2000

Mehr

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHUL- REGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHUL- REGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHUL- REGLEMENT Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. September 1996 Genehmigt durch die Erziehungsdirektion am 30. Oktober 1996 Mit Änderungen vom 15. November 2000,

Mehr

Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule

Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule Ord. Nr. 08.0 G E M E I N D E P R A T T E L N Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule vom 8. März / 4. Mai / 8. Juni 0 Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule vom 8. März / 4. Mai / 8.

Mehr

Reglement über die Tagesschulen

Reglement über die Tagesschulen Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006 Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz

Mehr

Einwohnergemeinde Oberwil i.s.

Einwohnergemeinde Oberwil i.s. Einwohnergemeinde Oberwil i.s. Schulreglement vom1. August 2004 Beschlossen durch die Einwohnergemeinde- Versammlung vom 13. Dezember 2004 Hinweis: Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform.

Mehr

Kreisschule Bünzen. Satzungen. des Gemeindeverbandes Kreisschule Bünz über die gemeinsame Führung des Kindergartens und der Primarschule

Kreisschule Bünzen. Satzungen. des Gemeindeverbandes Kreisschule Bünz über die gemeinsame Führung des Kindergartens und der Primarschule Kreisschule Bünz Besenbüren Bünzen Satzungen des Gemeindeverbandes Kreisschule Bünz über die gemeinsame Führung des Kindergartens und der Primarschule Ausgabe 005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES Seite

Mehr

Schulreglement (SchR)

Schulreglement (SchR) Einwohnergemeinde Wimmis Schulreglement (SchR) 10. Juni 010 Öffentliche Auflage Entwurf Schulreglement (Korr SI) 1 Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH Gebührenreglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 03.12.2012 10 Gebührenreglement Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Übergeordnete Grundsätze Gebührenpflicht Auslagen

Mehr

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, Vorlage des Regierungsrats 23.05.09 vom 20. September 2005 Volksschulverordnung vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, beschliesst: I.

Mehr

V e r t r a g. zwischen der. Stadt Bülach (als Eigentümerin der Abwasserreinigungsanlage Furt, Bülach) vertreten durch den Stadtrat

V e r t r a g. zwischen der. Stadt Bülach (als Eigentümerin der Abwasserreinigungsanlage Furt, Bülach) vertreten durch den Stadtrat V e r t r a g zwischen der Stadt Bülach (als Eigentümerin der Abwasserreinigungsanlage Furt, Bülach) vertreten durch den Stadtrat und folgenden Anschlussgemeinden: Politische Gemeinde Bachenbülach Politische

Mehr

ZUSAMMENARBEITS- VERTRAG

ZUSAMMENARBEITS- VERTRAG F R I E D H O F S T E I N M A U R & N E E R A C H ZUSAMMENARBEITS- VERTRAG gemäss Paragraph 72, GG und Art. 530 ff OR zwischen den Politischen Gemeinden Steinmaur und Neerach über den Betrieb und Unterhalt

Mehr

Anhang II Ständige Kommissionen gemäss Art. 25 Gemeindeverfassung. Ressortverantwortlicher Gemeinderat

Anhang II Ständige Kommissionen gemäss Art. 25 Gemeindeverfassung. Ressortverantwortlicher Gemeinderat Anhang II Ständige Kommissionen gemäss Art. 25 Gemeindeverfassung Schulkommission 3 Übergeordnete Stelle Untergeordnete Stelle Ressortverantwortlicher ; die Schulkommission ist berechtigt, dem unverbindliche

Mehr

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr der Einwohnergemeinde Rüderswil Inkrafttreten am 1. Januar 2014 Die Einwohnergemeindeversammlung Rüderswil beschliesst das Reglement für

Mehr

S T A T U T E N der KREISSCHULE «GILGENBERG»

S T A T U T E N der KREISSCHULE «GILGENBERG» S T A T U T E N der KREISSCHULE «GILGENBERG» Aus Gründen der Lesbarkeit wird jeweils nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind beide Geschlechter eingeschlossen. Name und Sitz 1 Unter dem

Mehr

Art. 1 Grundsatz

Art. 1 Grundsatz 439.35- Vereinbarung über die Mobilität von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Saanenland vom 3.0.004 (Stand 0.08.004) Art. Grundsatz Entsprechend einer langjährigen bis heute

Mehr

Reglement über die Organisa tion des Schulwesens

Reglement über die Organisa tion des Schulwesens 1 Schule Melchnau Reglement über die Organisa tion des Schulwesens vom 05. Dezember2016 Zusammensetzung 3 Befugnisse des Gemeinderates 3 Geltungsbereich / Schulmodell 3 1. Allgemeines 3 II. Schulkommission

Mehr

Reglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Reglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr EINWOHNERGEMEINDE GUGGISBERG Dorf, 3158 Guggisberg Tel 031 735 51 29 gemeinde.guggisberg@bluewin.ch Fax 031 735 55 17 www.gemeinde-guggisberg.ch Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich

Mehr

SCHULREGLEMENT. vom 22. Juni 2009

SCHULREGLEMENT. vom 22. Juni 2009 SCHULREGLEMENT vom. Juni 009 Teilrevision vom. März 04 Inhaltsverzeichnis Seiten I Organisation des Schulwesens und Zuteilung der Schülerinnen und Schüler Schulwesen 4 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler

Mehr

Reglement für das. Alters- und Pflegeheim. im Winkel

Reglement für das. Alters- und Pflegeheim. im Winkel Reglement für das Alters- und Pflegeheim im Winkel Reglement Alters- und Pflegeheim im Winkel Neunkirch 2 Gestützt auf - Art. 52 Abs. 4 Gemeindegesetz vom 17. August 1998 - Gemeindeverfassung vom 28. Juni

Mehr

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im

Mehr

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2012) 10.1711 Der Erziehungsrat des

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag

Zusammenarbeitsvertrag Zusammenarbeitsvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Bonstetten (Sitzgemeinde) und den Politischen Gemeinden Stallikon ZH und Wettswil a.a. ZH sowie der Einwohnergemeinde Islisberg AG betreffend die

Mehr

Kindergarten- und Primarschulreglement der Einwohnergemeinde Rapperswil BE

Kindergarten- und Primarschulreglement der Einwohnergemeinde Rapperswil BE Kindergarten- und Primarschulreglement der Einwohnergemeinde Rapperswil BE vom. Dezember 00 mit Änderungen vom. Oktober 0, 9. Dezember 0 und. Mai 06 Die Einwohnergemeinde Rapperswil BE, gestützt auf -

Mehr

A n s c h l u s s v e r t r a g

A n s c h l u s s v e r t r a g A n s c h l u s s v e r t r a g zwischen den Gemeindewerken Pfäffikon ZH (Trägerschaft) und der Politischen Gemeinde Hittnau (Anschlussgemeinde) und der Politischen Gemeinde Russikon (Anschlussgemeinde)

Mehr

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch 320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom

Mehr

Statuten der Kreisschule Gilgenberg

Statuten der Kreisschule Gilgenberg Statuten der Kreisschule Gilgenberg Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz...2 2 Zweck...2 3 Schulorte...2 4 Schulräume...2 5 Beginn und Dauer...3 6 Statutenänderung und Auflösung...3 7 Austritt...3 8 Betriebskosten

Mehr

Reglement über den schulärztlichen Dienst

Reglement über den schulärztlichen Dienst Reglement über den schulärztlichen Dienst INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES Seite 10 Beratung der Behörden Seite 1 Zweck 11 Weitere Aufgaben II. ORGANISATION UND AUFSICHT V. BESONDERE MASSNAHMEN Schulkommission

Mehr

Einwohnergemeinde Unterseen

Einwohnergemeinde Unterseen 43. Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über das Schulwesen und die Organisation der Volksschule (Schulreglement) Gemeinderat vom. Mai 05 in Kraft ab. August 05 Inhaltsverzeichnis STICHWORT ARTIKEL I.

Mehr

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai ,

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai , Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 997 Der

Mehr

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement

Mehr

Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE

Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE vom 27. Juni 2017 INHALTSVERZEICHNIS Alphabetisch nach Artikel Artikel-Seite A ----------------- Anforderungen an die Eltern... 7-7 Aufhebung bisheriger Verordnungen...

Mehr

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald Tagesschulverordnung Einwohnergemeinde Grindelwald Gültig ab 0. August 0 - - Gestützt auf - Volksschulgesetz vom 9. März 00 inkl. Änderung vom. August 008 - Volksschulverordnung vom 8. Mai 008 - Tagesschulverordnung

Mehr

Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb

Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb 6.30. Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar (Vom. Juni 98) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Anschlussvertrag. der politischen Gemeinde Männedorf an die politische Gemeinde Uetikon am See. zur «Feuerwehr Männedorf-Uetikon»

Anschlussvertrag. der politischen Gemeinde Männedorf an die politische Gemeinde Uetikon am See. zur «Feuerwehr Männedorf-Uetikon» Feuerwehr Männedorf-Uetikon Anschlussvertrag der politischen Gemeinde Männedorf an die politische Gemeinde Uetikon am See zur «Feuerwehr Männedorf-Uetikon» Anschiussvertrag Feuerwehr Männedorf-Uetikon

Mehr

REGLEMENT über das Schulwesen

REGLEMENT über das Schulwesen REGLEMENT über das Schulwesen in der Gemeinde Toffen Schulwesen in der Gemeinde Toffen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Artikel Seite Änderungen im ORT Art. 17 6 Aufgabenbereich Kindergartenkommission

Mehr

Gemeindevertrag. zwischen den. Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen. für die Koordination und Subventionierung

Gemeindevertrag. zwischen den. Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen. für die Koordination und Subventionierung Gemeindevertrag zwischen den Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen für die Koordination und Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung gültig ab 1. Januar 2005 Gemeindevertrag

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1 63. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) (Vom. Oktober 973) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 3. März

Mehr

Einwohnergemeinde Brienz REGLEMENT. Schulreglement vom 30. Mai und. Anhang I vom 10. Juni 2013 (Verordnung: Ablauf der Schulplanung)

Einwohnergemeinde Brienz REGLEMENT. Schulreglement vom 30. Mai und. Anhang I vom 10. Juni 2013 (Verordnung: Ablauf der Schulplanung) 432.210 Einwohnergemeinde Brienz REGLEMENT und Anhang I vom 10. Juni 2013 (Verordnung: Ablauf der Schulplanung) Anhang II vom 10. Juni 2013 (Verordnung: Spesenentschädigung für Lehrkräfte) Einsehbar unter

Mehr

SCHIESSANLAGE HÄRDLI SPREITENBACH. (Gemeindeverband) Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG

SCHIESSANLAGE HÄRDLI SPREITENBACH. (Gemeindeverband) Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG SCHIESSANLAGE HÄRDLI (Gemeindeverband) SPREITENBACH Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG SATZUNGEN 2010 2 I. Einleitung Die Einwohnergemeinde Spreitenbach

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH. Tagesschulverordnung

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH. Tagesschulverordnung EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH Tagesschulverordnung Beschlossen durch den Gemeinderat am 19. Mai 2010 Änderungen vom 8. Juni 2011, 28. März 2012 und 9. März 2016 Die Einwohnergemeinde Meikirch erlässt gestützt

Mehr

KREISSCHULVERTRAG. 1 Im Interesse einer besseren Schulung sowie. 2 Der Zusammenschluss ermöglicht es, die

KREISSCHULVERTRAG. 1 Im Interesse einer besseren Schulung sowie. 2 Der Zusammenschluss ermöglicht es, die KREISSCHULVERTRAG zwischen den Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Dittingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen, über die Spezielle Förderung an Primarschulen

Mehr

ASF 2002_076. Verordnung

ASF 2002_076. Verordnung Verordnung vom 2. Juli 2002 Inkrafttreten: 01.07.2002 zur Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung)

Mehr

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat) Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 50) [M09] Antrag des Regierungsrats vom. April 06; Vorlage Nr. 607.a (Laufnummer 54) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung

Mehr

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur

Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung der Lehrpersonen in Winterthur vom 23. Oktober 2005 (Inkl. Änderungen bis 9. Dezember 2014) Zentralschulpflege Reglement über die Mitarbeiter/innenbeurteilung

Mehr

Schulreglement (SchR) 2015

Schulreglement (SchR) 2015 Schulreglement (SchR) 2015 Gemischte Gemeinde Diemtigen Schulreglement der Gemischten Gemeinde Diemtigen 2 Schulreglement (SchR) der Gemischten Gemeinde Diemtigen 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010) Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,

Mehr

Nr Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule

Nr Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule Vom 6.05.05 Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule Seite Der Gemeinderat Duggingen, gestützt auf 70a des Gesetzes

Mehr

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014)

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014) Nr. 50 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte vom 4. November 995 (Stand. September 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gebührengesetzes vom 4.

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

RICHTLINIEN für die Zahl der Schülerinnen und Schüler von Fachabteilungen und von Wahlfächern

RICHTLINIEN für die Zahl der Schülerinnen und Schüler von Fachabteilungen und von Wahlfächern RICHTLINIEN für die Zahl der Schülerinnen und Schüler von Fachabteilungen und von Wahlfächern (vom 7. Mai 2008) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 22.

Mehr

über den Zusammenschluss im Bereich Feuerwehr

über den Zusammenschluss im Bereich Feuerwehr Vertrag über den Zusammenschluss im Bereich Feuerwehr zwischen der Einwohnergemeinde Uetendorf, vertreten durch den Gemeinderat (In diesem Vertrag als Sitzgemeinde bezeichnet) und der Einwohnergemeinde

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Vertrag über die Führung eines regionalen Sozialdienstes (rsd) Hinteres Frenkental, sowie über die regionale Betreuung Asyl (rba) Hinteres Frenkental

Vertrag über die Führung eines regionalen Sozialdienstes (rsd) Hinteres Frenkental, sowie über die regionale Betreuung Asyl (rba) Hinteres Frenkental Vertrag über die Führung eines regionalen Sozialdienstes (rsd) Hinteres Frenkental, sowie über die regionale Betreuung Asyl (rba) Hinteres Frenkental Die Einwohnergemeinden Lauwil, Lupsingen, Reigoldswil,

Mehr

Verordnung. für die. Bildungskommission

Verordnung. für die. Bildungskommission Verordnung für die Bildungskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 7 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bildungskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress Bestimmungen

Mehr

Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009, 4

Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009, 4 Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen (Vom 3. Juli 00) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, 3 gestützt auf 3 des Mittelschulgesetzes vom 0. Mai 009, 4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: 433.. Mai 04 Mittelschulverordnung (MiSV) (Änderung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: I. Die Mittelschulverordnung vom 7. November 007 (MiSV) wird wie

Mehr

Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg

Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3

Mehr

Schulreglement (SchR) 2015/2016

Schulreglement (SchR) 2015/2016 Schulreglement (SchR) 2015/2016 Einwohnergemeinde 1 Diemtigen Änderungen vom: 03.12.2016 1 Die Umwandlung der Gemischten Gemeinde Diemtigen in eine Einwohnergemeinde bedingt die Publikation dieses Vorgangs,

Mehr

Schulkommissionen abschaffen? Mitgliederversammlung cobes

Schulkommissionen abschaffen? Mitgliederversammlung cobes Schulkommissionen abschaffen? Mitgliederversammlung cobes 7. Mai 2008 434347 Ausgangslage: Verhältnis Schulkommission - Gemeinderat Im alten VSG unklare Rolle der Schulkommission: Art. 50 Abs. 4 VSG: Die

Mehr

Reglement Musikschule Dottikon

Reglement Musikschule Dottikon Reglement Musikschule Dottikon Gültig ab 1. August 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines II. Organisation III. Unterricht und Fächerangebot IV. Finanzierung V. Rechtsmittel VI. Schlussbestimmungen 1 I.

Mehr

Einwohnergemeinde Reutigen

Einwohnergemeinde Reutigen Einwohnergemeinde Reutigen Gebührenreglement 1. Juni 017-1 - Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES... A.1 GEGENSTAND... A. BEMESSUNG... A. GEBÜHRENSCHULDNERIN/GEBÜHRENSCHULDNER... A. ERHEBUNG... B. ÜBERGANGS-

Mehr

Kanton Zug Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat)

Kanton Zug Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat) Kanton Zug 86.6 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat) Vom 9. April 98 (Stand. Januar 98). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck

Mehr

410.8 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

410.8 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom. Oktober 00 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt

Mehr

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck: SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.

Mehr

Neues Logo der MSWH. Gemeindevertrag für die Musikschule Wiggertal-Hürntal. in den Gemeinden Altishofen, Dagmersellen und Nebikon

Neues Logo der MSWH. Gemeindevertrag für die Musikschule Wiggertal-Hürntal. in den Gemeinden Altishofen, Dagmersellen und Nebikon Neues Logo der MSWH Gemeindevertrag für die Musikschule Wiggertal-Hürntal in den Gemeinden Altishofen, Dagmersellen und Nebikon vom. August 09 Gemeindevertrag der Musikschule Wiggertal-Hürntal, Version

Mehr

Einwohnergemeinde. Schulreglement

Einwohnergemeinde. Schulreglement Einwohnergemeinde Schulreglement Stand 01.08.014 Inhaltsverzeichnis 1 Organisation Schulwesen... Art. 1 Einzugsgebiete... Art. Organisationsformen... Art. 3 Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde......

Mehr

Verordnung für eine unselbständige Stiftung "Elternverein Moos-Steinenbrünnen" Einwohnergemeinde Wahlern

Verordnung für eine unselbständige Stiftung Elternverein Moos-Steinenbrünnen Einwohnergemeinde Wahlern Verordnung für eine unselbständige Stiftung "Elternverein Moos-Steinenbrünnen" Einwohnergemeinde Wahlern Inkrafttreten:. Januar 2009 Verordnung für eine unselbständige Stiftung "Elternverein Moos-Steinenbrünnen"

Mehr

Betreuungs- und Pflegevertrag

Betreuungs- und Pflegevertrag Betreuungs- und Pflegevertrag zwischen (Senior/Seniorin) Herr Frau Name:... Vorname:... Strasse / Hausnr.... PLZ / Ort... und (Betreuer/Betreuerin) Herr Frau Name:... Vorname:... Strasse / Hausnr.... PLZ

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 AUSGABE 11. NOVEMBER 1993 NR. 830 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung 3 II. AHV/IV-BEIHILFE 3 Art.

Mehr

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013 Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale

Mehr

aus Hochwald zur Ableitung und Reinigung in den kantonalen Anlagen.

aus Hochwald zur Ableitung und Reinigung in den kantonalen Anlagen. Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Hochwald und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs und Birs (ARA Birs und ARA Birs ) Der Kanton Basel-Landschaft,

Mehr

Organisationsstatut des Schul- und Kindergartenverbandes der Gemeinden Castrisch-Sevgein-Riein

Organisationsstatut des Schul- und Kindergartenverbandes der Gemeinden Castrisch-Sevgein-Riein Organisationsstatut des Schul- und Kindergartenverbandes der Gemeinden Castrisch-Sevgein-Riein I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Schul- und Kindergartenverband der Gemeinden

Mehr

Schulreglement. der. Einwohnergemeinde Wynigen. (SchulR)

Schulreglement. der. Einwohnergemeinde Wynigen. (SchulR) Schulreglement der Einwohnergemeinde Wynigen (SchulR) 3. Dezember 2011 mit Änderungen vom 06. Juni 2013 A. Organisation A.1 Geltungsbereich Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement und die dazugehörige

Mehr

Gemeindevertrag. zwischen der Einwohnergemeinde X und Windisch über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an die Oberstufe

Gemeindevertrag. zwischen der Einwohnergemeinde X und Windisch über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an die Oberstufe Dohlenzelgstrasse 6 Tel: +41 56 460 09 40 5210 Windisch Fax: +41 56 460 09 48 www.windisch.ch zwischen der Einwohnergemeinde X und Windisch über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an die Oberstufe

Mehr

Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug 44.0. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug vom 0. Juni 009 ) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Abs. des Gesetzes über

Mehr

Reglement. Organisation der Volksschule

Reglement. Organisation der Volksschule Reglement Organisation der Volksschule vom 10. Mai 2000 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich und Trägerschaft 3 1 Geltungsbereich Trägerschaft / Organe 3 II. Bildungsangebot / Bildungsziel 3 2 Bildungsangebot

Mehr

Unter dem Namen "Quartierverein Schöpflihuse Klosterfeld Wettingen" besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Wettingen.

Unter dem Namen Quartierverein Schöpflihuse Klosterfeld Wettingen besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Wettingen. Statuten I. NAME, SITZ, LAGE UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Quartierverein Schöpflihuse " besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Wettingen. 2. Lage Das Quartier umfasst

Mehr

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote 640.6 Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote Vom 3. Oktober 000 (Stand 5. Februar 006) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 des Schulgesetzes vom 6. April 979 ), beschliesst: Allgemeines Geltungsbereich

Mehr

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen vom 7. Mai 999 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel

Mehr

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus. Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen «Schuldenberatung Glarnerland» besteht ein Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell

Mehr

Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) (Änderung)

Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) (Änderung) 1.1.11 Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) (Änderung) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, beschliesst: I. Die Direktionsverordnung vom 7. Mai

Mehr

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 40. Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten vom 0. Februar 00 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe Zweck, II. Geltungsbereich

Mehr

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Kanton Zug. Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom. März 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf Bst.

Mehr

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.5 Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 9. Dezember 008 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des

Mehr

I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee

I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil im Pastoralraum Baldeggersee I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum

Mehr

T A X O R D N U N G

T A X O R D N U N G T A X O R D N U N G 2 0 1 6 MUTTENZER TAGESHEIME SONNENMATT / UNTERWART UND TAGESFAMILIEN Vom2. Dezember 2015 Seite 2 1 ANMELDUNG Beim Eintritt wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem die Betreuungszeiten

Mehr

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen vom 06. Juni 2008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Läufelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:

Mehr