Foto: Techniker-Krankenkasse. Informationsblatt zur Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und beruflicher Tätigkeit

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2 Der Diözesan-Caritasverband unterstützt die Solidarität der Generationen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch bei familiären Pflegeaufgaben. Verschiedene Regelungen sollen Mit arbeiterinnen und Mitarbeitern die Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und ihrer beruflichen Tätigkeit nach Möglichkeit erleichtern. Folgend sind diese Regelungen beschrieben. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Möglichkeiten ist dabei vorrangig vor den tariflichen. Die tariflichen Möglichkeiten gehen den internen Regelungen des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln vor. Im konkreten Fall berät Sie die Abteilung Personalwesen. 1. Gesetzliche Vorschriften a) Pflegezeitgesetz Gemäß dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) haben pflegende Angehörige einen Anspruch darauf, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen oder voraussichtlich pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Ein Pflegeurlaub nach dem Pflegezeitgesetz kann auch mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht für die Zeit des Pflegeurlaubes nicht. Jedoch gewährt die AVR nach 10 Allgemeiner Teil eine bezahlte Dienstbefreiung von einem Tag im Kalenderjahr bei einer schweren Erkrankung eines Angehörigen, soweit er im selben Haushalt lebt (s. u.). Diese tarifliche Regelung wird im Diözesan-Caritasverband auf einen Freistellungsanspruch von vier Tagen im Kalenderjahr, unabhängig davon, ob der Angehörige im gleichen Haushalt lebt, erweitert. Somit besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diözesan-Caritasverbandes die Möglichkeit, für bis zu vier Tage im Kalenderjahr innerhalb des gesetzlichen Pflegeurlaubs eine Weiterzahlung der Vergütung zu erhalten. Zur Inanspruchnahme muss die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter dem Dienstgeber das beab-

3 sichtigte Fernbleiben von der Arbeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dem Dienstgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit oben genannter Maßnahmen vorzulegen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine sogenannte Pflegezeit für längstens sechs Monate in Anspruch zu nehmen und sich von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen zu lassen, wenn dieser Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Die Pflegebedürftigkeit muss durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran kenversicherung (MDK) nachgewiesen werden. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist dem Dienstgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich anzukündigen und gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn eine nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird die Pflegezeit für weniger als sechs Monate in Anspruch genommen, kann sie bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Dienstgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Während des Pflegeurlaubs und der Pflegezeit wird kein Arbeitsentgelt gezahlt. Es besteht aber in der Pflegezeit ein Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und sofern unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit ein Arbeitsverhältnis oder eine geförderte ABM-Maßnahme bestand auch zur Arbeitslosenversicherung. Höchstens werden allerdings nur die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Sozialkassen gezahlt. Als nahe Angehörige gelten: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Partner einer Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger kinder und Enkelkinder. b) gesetzliche Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung (SGB XI) ist eine Pflichtversicherung, die im Falle der Pflege bedürftigkeit pauschalierte Leistungen gewährt.

4 Voraussetzungen sind eine Ver sicherung in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung, Erfüllung der Vorversicherungszeiten (mindestens zwei Jahre in den zurückliegenden zehn Jahren vor Antragstellung), ein Antrag bei der Pflegekasse und das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK), in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs. Auf dieser Grundlage erfolgt die Einstufung in eine von drei Pflegestufen. Nach dieser Einstufung bemisst sich die Leistung der Pflegekasse, die jedoch auch davon abhängt, ob die Pflege von Laien (Angehörige, Nachbarn etc.) im häuslichen Umfeld oder von professionell Pflegenden übernommen wird. Im ersten Fall (häusliche Pflege) wird Pflegegeld gezahlt, im anderen Fall wird eine Pflegesachleistung übernommen. Die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus 37 SGB XI, die der Pflegesachleistung aus 36 SGB XI. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr gemäß 39 SGB XI. Für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung möglich (sogenannte Kurzzeitpflege). Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers ( 42 SGB XI, 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitlich begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor. Weitere Leistungen können teilstationäre Hilfen, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder technische Hilfsmittel sein. Seit dem 1. Januar 2009 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung. Diese erfolgt durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die in aller Regel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen sein werden, die über Wissen aus den Bereichen des Sozialrechts, der Pflege und der Sozialarbeit verfügen. Aber auch die Übertragung der Beratungsaufgabe auf Dritte ist möglich. Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nehmen sich der Sorgen und Fragestellungen von Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen an, beraten über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten die Betroffenen persönlich. Sofern Pflegestützpunkte eingerichtet sind, müssen Pflegeberaterinnen und -berater dort angesiedelt werden. Die Pflegekassen informieren Sie darüber, wo welche Pflegeberaterin oder welcher Pflegeberater für Sie erreichbar ist und ob ein Pflegestützpunkt eingerichtet wurde.

5 2. Tarifliche Vorschriften (AVR) und Zusatzregelungen des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), die rechtliche Grundlage für alle Dienstverträge sind, sehen bei besonderen, in 10 Allgemeiner Teil aufgeführten Anlässen, Arbeitsbefreiungen unter Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung vor. So erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bei Krankheit eines Angehörigen, der im gleichen Haushalt lebt, einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr. Eine Anrechnung auf den Urlaubsanspruch oder auf die in der Arbeitszeitordnung vorgesehenen Ausgleichsmöglichkeiten erfolgt nicht. Diese Regelung wird im Diözesan-Caritasverband aufgrund einer im Rahmen des Audits berufundfamilie getroffenen Vereinbarung auf einen Freistellungsanspruch von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeweitet. Zudem wird auf das Vorliegen der Voraussetzung, dass der Angehörige im gleichen Haushalt leben muss, verzichtet, sodass diese Regelung auch für die Pflege andernorts wohnender Angehöriger Anwendung findet. Gemäß 10 der Anlage 14 zu den AVR besteht des Weiteren ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub zur Betreuung eines Kindes oder Pflege sonstiger Angehöriger von bis zu fünf Jahren mit einer Verlängerungsmöglichkeit, soweit dienstliche bzw. betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der Anspruch auf Sonderurlaub zur Pflege und Betreuung eines Kindes nach Anlage 14 AVR wird durch eine Sonderregelung des Diözesan-Caritasverbandes (Organisationshandbuch ) ergänzt und somit eine eventuelle Betreuungslücke, die bei Aufsplitten der Elternzeit entstehen kann, geschlossen. Zur Gruppe der Angehörigen gehören gemäß AVR folgende Personen: Verlobte, Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte, Pflegeeltern und Pflegekinder, Stiefeltern und Stiefkinder. Die Arbeitszeitordnung des Diözesan-Caritasverbandes sieht flexible Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung vor, die auch für die Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und beruflicher Tätigkeit genutzt werden können. Dazu gehören die an sich flexiblen Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeitregelung, das Arbeiten im Einzelfall zu Hause (s. Organisationshandbuch ) und die Möglichkeiten der alternierenden Telearbeit (s. Organisationshandbuch 2.4.1). Die Abteilung Personalwesen erläutert Ihnen gerne die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie die internen Regelungen des Diözesan-Caritasverbandes, soweit Sie dazu Fragen haben.

6 3. Beratung und Informa tio nen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diözesan-Caritasverbandes bestehen zudem Möglichkeiten der kollegialen Beratung im Diözesan-Caritasverband, die auch in der Dienstzeit wahrgenommen werden kann. So haben einige Arbeitsbereiche des Diözesan- Caritasverbandes Bezüge zum Thema Pflege. Auf Anfrage stellt die Abteilung Personalwesen gerne einen Kontakt her. Es informiert Sie zu... allgemeinen Fragen zum Thema Pflege: Abt. Altenhilfe, Hans Brandt, Dr. Heidemarie Kelleter, Helene Maqua, Alfred Vollmer, Martha Wiggermann stationären Pflegeeinrichtungen: Abt. Altenhilfe, Alfred Vollmer, Dr. Heidemarie Kelleter, Abt. Wirtschaft und Statistik, Peter Rötzel offener sozialer Altenarbeit (z. B. Quartiersarbeit, Krisenmanagement, neue Wohn formen etc.): Abt. Altenhilfe, Dorothee Mausberg. Krankheitsbilder Um Angehörige adäquat pflegen zu können, ist es hilfreich, sich zum jeweiligen Krankheitsbild zu informieren. Erste Informationen bietet das Internet zu... Demenz/Alzheimer Diabetes Krebs Schlaganfall Parkinson ambulanten Pflegediensten (häusliche Pflege dienste): Abt. Altenhilfe, Hans Brandt, Dr. Heidemarie Kelleter, Abt. Heime, Wirtschaft und Statistik, Peter Rötzel Hospizen (als Einrichtung der Sterbebegleitung): Abt. Altenhilfe, Martha Wiggermann

7 4. Weitere wissenswerte Hinweise Rechtliche Betreuung Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht deutlich über sie hinaus. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für sie/ihn auf ihren/seinen Antrag oder von Amts wegen eine/n Betreuer/in. Nähere Informationen erhalten Sie bei örtlichen Betreuungsvereinen (häufig in Trägerschaft eines katholischen Fachverbandes wie des Sozialdienstes Katholischer Männer) und in Broschüren zum Thema, z. B. beim Bundesjustiz ministerium ( (Ratgeber Betreu ungsrecht). Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer einwilligungsfähigen, volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit, ob sie in bestimm- te, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Die Patientenverfügung regelt nicht, welche Personen die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen und dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Als Ergänzung zur Patientenverfü gung ist daher eine Vorsorgevollmacht ratsam (s. unten). Nähere Informationen erhalten Sie in Broschüren zum Thema, beispielsweise kostenlos beim Bundesjustizministerium unter de (Ratgeber Patientenverfügung). Seitens der christlichen Kirchen wurde eine christliche Patientenverfügung entwickelt. Die Kirchen haben damit der vielfältig geäußerten Bitte Rechnung getragen, eine Patientenverfügung zu entwickeln, die sich in besonderer Weise dem christlichen Glauben verpflichtet weiß. So lehnt sie aktive Sterbehilfe deutlich ab. Die christliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung finden sie unter anderem unter Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben

8 für ihn zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, das heißt, er/sie entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Nähere Informationen erhalten Sie in Broschüren zum Thema, beispielsweise kostenlos beim Bundesjustizministerium unter de (Ratgeber Vorsorgevollmacht). Eine christliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung finden sie unter anderem unter Sollten Sie Anmerkungen oder Anregungen zu diesem Merkblatt haben, teilen Sie diese bitte der Abteilung Personalwesen mit. Stand Abteilung Personalwesen Familienaudit/Re-Audit/Pflege Merkblatt

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