Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

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1 Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen aus der Sozialversicherungsprüfung Veranstaltungsort: 2. November 2016 in München 3. November 2016 in Nürnberg Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.

2 Scheinselbstständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Bitte beachten Sie, dass Ihnen das Skript im Nachgang zum Seminar auch in Ihrem Kunden-Account als Download zur Verfügung steht. Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers

3 0. Einleitung ab Seite 3 1. Grundlagen der Sozialversicherungspflicht 1.1 Festlegen des sozialversicherungsrechtlichen Status ab Seite Allgemeines Versicherungsrecht ab Seite Wegfall von Merkmalen des alten 7 Abs. 4 SGB IV ab Seite Beschäftigung im Sinne des 7 Abs. 1 SGB IV ab Seite Arbeitsverhältnis (arbeitsrechtliche Folgen) ab Seite Bedeutung amtlicher Eintragungen ab Seite Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen ab Seite Eintritt von Versicherungspflicht ab Seite Freie Mitarbeiter 2.1 Abgrenzung Arbeitnehmer - Selbstständiger ab Seite Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers ab Seite Einschränkungen durch Weisungen des Auftraggebers ab Seite Rechtsprechung und Abgrenzungskriterien ab Seite Starke Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis ab Seite Starke Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit ab Seite Scheinselbstständigkeit (aktuelle Entscheidungen) ab Seite Auswirkungen einer Scheinselbstständigkeit 3.1 Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ab Seite Arbeitsrechtliche Konsequenzen ab Seite Rentenversicherungspflicht Selbstständiger 4.1 Grundsätzliches zur Rentenversicherungspflicht ab Seite Selbstständige mit nur einem Auftraggeber ab Seite Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Seite Statusfeststellungsverfahren 5.1 Allgemeine Grundlagen ab Seite Prüfung der Sozialversicherungspflicht ab Seite Zweiseitiges Antragsrecht der Vertragspartner ab Seite Anfrageverfahren bei angekündigter Betriebsprüfung ab Seite Antrag (kostenloses Verfahren durch die DRV) ab Seite 94 Anlage: Bescheid der DRV zu einem Statusverfahren ab Seite 95 November

4 0. Einleitung Scheinselbstständigkeit Zusammenfassung Begriff Scheinselbstständige treten im Erwerbsleben als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind. Scheinselbstständige gelten daher in der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich sind Scheinselbstständige regelmäßig Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit ist entscheidend für die Frage der Einkünfteermittlung, für den Lohnsteuereinbehalt sowie die Umsatzsteuerpflicht. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Ausgangspunkt für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist 84 HGB. Danach ist selbstständig, "wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann". Sozialversicherung: Die Definition eines Beschäftigungsverhältnisses auch in Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit wird im Sozialversicherungsrecht durch 7 SGB IV vorgenommen. Die Möglichkeit der Statusfeststellung ist in 7a SGB IV geregelt. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom enthält zudem sehr ausführliche Aussagen rund um den Themenkomplex einer Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerbeschäftigung und Selbstständigkeit. Notizen: November

5 Arbeitsrecht Der Begriff der "Scheinselbstständigkeit" ist in erster Linie ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub und andere Rechte und Privilegien eines Arbeitnehmers werden durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht beeinträchtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, an Hand dessen festgestellt wird, ob ein Selbstständiger nur "Scheinselbstständiger" und damit als Arbeitnehmer zu behandeln ist oder tatsächlich als Unternehmer arbeitet. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist dabei der 84 HGB, der die Abgrenzung des kaufmännischen Angestellten vom selbstständigen Handelsvertreter regelt. Danach ist selbstständig, "wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann". Die ständige Rechtsprechung des BAG erweitert diesen Begriff und geht davon aus, dass Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Nicht die vertragliche, theoretische Benennung im Vertrag ist entscheidend, sondern die tatsächliche Durchführung. Für das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit spricht: Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, und zwar in zeitlicher und fachlicher wie in örtlicher Hinsicht, Eingliederung in den Betrieb des Auftrag-/Arbeitgebers, Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf, keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko, festes Entgelt, Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung, Leistungserbringung in eigener Person, keine Delegationsmöglichkeit an andere Personen, Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt. Entscheidend ist immer die Gesamtabwägung. Es können einzelne Indizien vorliegen, ohne dass gleich der Schluss auf ein Arbeitnehmerverhältnis gezogen werden muss. November

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