Der Verein als Unternehmer
|
|
- Alexa Meyer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Verein als Unternehmer BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger
2 ZUERST DIE ÜBERSICHT DANN DAS DETAIL! Folie 2
3 Welche Einnahmen gibt es bei einem Verein? 1. Aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit 2. Aus entbehrlicher Tätigkeit 3. Aus unentbehrlicher Tätigkeit 4. Aus Vermögensverwaltung 5. Aus dem außerbetrieblichen Bereich Folie 3
4 Welche Einnahmen sind dann steuerpflichtig? 1. Die Einnahmen aus der begünstigungsschädlichen Tätigkeit, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden (Umsatz , Gewinn 7.300) 2. In Ausnahmefällen vielleicht aus der entbehrlichen Tätigkeit 3. Alle anderen Tätigkeiten wie entbehrliche Tätigkeiten, Vermögensverwaltung und außerbetrieblicher Bereich sind nicht steuerpflichtig. Folie 4
5 Welche Tätigkeiten sind dann steuerpflichtig, weil begünstigungsschädlich? 1. Betrieb einer KANTINE, BUFFET 2. Das große ZELTFEST 3. Der WARENVERKAUF mit Gewinn 4. ISERATE in DRUCKWERKEN, wenn die Inserate mehr als 25 % der Seiten übersteigen. Folie 5
6 Welche Steuern gibt es: 1. Vom Gewinn werden 25 % KÖRPERSCHAFTSTEUER zu zahlen sein, nach Abzug von Freibetrag 2. Vom Umsatz (die Einnahmen) die UMSATZSTEUER wenn dieser über liegt, aber dann vom Gesamtbetrag. (z.b. Einnahmen keine Umsatzsteuer, Einnahmen Umsatzsteuer vom Gesamtbetrag) Folie 6
7 Wann wird ein Verein steuerpflichtig? 1. Wenn er begünstigungsschädliche Einnahmen tätigt 2. Wenn die EINNAHMEN aus dieser Tätigkeit über liegen: UMSATZSTEUER 3. Wenn der Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) höher als ist: KÖRPERSCHAFTSTEUER Folie 7
8 Welche entbehrlichen Tätigkeiten sind vielleicht steuerpflichtig? 1. Unechter Mitgliedsbeitrag 2. Kleines Zeltfest 3. Flohmarkt Diese Tätigkeiten sind meistens nicht steuerpflichtig, weil die Einnahmen unter der Grenze liegen oder kein Gewinn erwirtschaftet wird (vgl. Detail dazu) Folie 8
9 Erläuterung BAO: Bundesabgabenordnung, Grundlage für Steuergesetze, gilt auch für UFS Ausnahmegenehmigung: Antrag bei der Finanzbehörde bei Einnahmen über aus UStG: KStG: begünstigungsschädlicher Tätigkeit, damit der Verein die Gemeinnützigkeit nicht verliert Umsatzsteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Folie 9
10 Erläuterung Freigrenze: eine steuerliche Grenze, die beim Überschreiten wegfällt z.b Einnahmen bei Umsatzsteuer Freibetrag: ein Betrag der immer bestehen bleibt z.b bei der Körperschaftsteuer UID Nummer: Umsatzsteuer Identifikationsnummer für Unternehmen (Vereine) mit Auslandsgeschäften, damit im Ausland ohne Abzug der österreichischen Umsatzsteuer eingekauft werden kann Folie 10
11 EINNAHMEN DAVON UMSATZSTEUER AUSGABEN GEWINN DAVON KÖRPERSCHAFTSTEUER Folie 11
12 Übersicht Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer 25 % begünstigungsschädliche Tätigkeit ( 45 Abs. 3 BAO) Kantine, Buffet Großes Zeltfest (Mitglieder 500, Besucher 1.500) Warenverkauf (Einkauf 80 Verkauf 120) Inserate in Druckwerken (25 % Seitenanzahl) entbehrliche Tätigkeit ( 45 Abs. 1 BAO) unechter Mitgliedsbeitrag (Sonderleistungen) Kleines Zeltfest (Mitglieder 500, Besucher 810) Flohmarkt Steuerpflicht JA Freibetrag JA, aber 20 % Abzug für Mitarbeit Folie 12
13 Übersicht Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer 25 % unentbehrliche Tätigkeit ( 45 Abs. 2 BAO) Werbeeinnahmen (Inserate) Spieleinnahmen (Eintrittsgelder) Spielerabtretung Vermögensverwaltung ( 32 BAO) Mieterträge Zinsertrag außerbetrieblicher Bereich (Verein) Mitgliedsbeiträge Spenden Subventionen Steuerpflicht NEIN NEIN NEIN Folie 13
14 Übersicht Umsatzsteuer Umsatzsteuer 20 %, 10 % begünstigungsschädliche Tätigkeit ( 45 Abs. 3 BAO) Kantine, Buffet Großes Zeltfest (Mitglieder 500, Besucher 1.500) Warenverkauf (Einkauf 80 Verkauf 120) Inserate in Druckwerken (25 % Seitenanzahl) entbehrliche Tätigkeit ( 45 Abs. 1 BAO) unechter Mitgliedsbeitrag (Sonderleistungen) Kleines Zeltfest (Mitglieder 500, Besucher 810) Flohmarkt Steuerpflicht 20 % beginnt ab Umsatz von , weil unter Kleinunternehmer und = Liebhabereivermutung über AUSNAHMEGENEHMIGUNG STEUERFREI gemäß 6 Abs. 1 Z 14 UStG Folie 14
15 Übersicht Umsatzsteuer Umsatzsteuer 20 %, 10 % Steuerpflicht unentbehrliche Tätigkeit ( 45 Abs. 2 BAO) Werbeeinnahmen (Inserate) STEUERFREI Spieleinnahmen (Eintrittsgelder) Spielerabtretung Vermögensverwaltung ( 32 BAO) Mieterträge STEUERFREI Zinsertrag außerbetrieblicher Bereich (Verein) Mitgliedsbeiträge KEINE UST Spenden Subventionen Folie 15
16 Die steuerlichen Begünstigungen und die steuerlichen Konsequenzen der Vereinstätigkeit sind in den Vereinsrichtlinien dargestellt. Ob ein Verein begünstigt ist oder nicht, entscheidet von Amts wegen das Finanzamt. Folie 16
17 unentbehrlich entbehrlich oder gar begünstigungsschädlich Folie 17
18 Der begünstigungsschädliche Hilfsbetrieb wird in 45 (3) BAO definiert und in den Vereinsrichtlinien Randziffer 180 ff. dargestellt. Die Einnahmen aus begünstigungsschädlichen Tätigkeiten sind umsatzsteuerpflichtig und die daraus erzielten Gewinne körperschaftsteuerpflichtig. Folie 18
19 Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören 1) Gastronomiebetrieb Begünstigungsschädlich ist der Betrieb von Kantinen, Büffets oder anderen gastronomischen Einrichtungen, wie immer sie auch genannt werden. Die Untergrenze wird dort sein, wo die Selbstversorgung stattfindet. Folie 19
20 Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören Nicht als Gastronomiebetrieb gilt die Bewirtung, die anlässlich einer Veranstaltung stattfindet, zb das Beistellen von Getränken in den Pausen von Sportveranstaltungen bzw. Essen und Trinken nach Veranstaltungen. Folie 20
21 Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören Diese Nebenleistungen teilen das Schicksal der Veranstaltung, und die Sportveranstaltung wird in der Regel ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereines sein, womit keine steuerlichen Folgen gegeben sind (Randziffer 308 Vereinsrichtlinien). AUSSCHANK VOR, WÄHREND UND NACH DER SPORTVERANSTALTUNG SCHIRENNEN, USW.) (FUSSBALLMATCH, Folie 21
22 Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören 2) Große Vereinsfeste Ein Vereinsfest ist eine nachhaltige, entgeltliche Veranstaltung. Nachhaltig bedeutet Wiederholungsabsicht, entgeltlich Eintrittsgeld. Groß ist ein Vereinsfest dann, wenn viel mehr Besucher kommen als der Verein Mitglieder hat und ein erheblicher Organisationsaufwand erforderlich ist. Wenn der Verein beispielsweise 100 Mitglieder hat - wenn Kinder und Ehegatten mitgerechnet werden, dann vielleicht und wenn mehr als 500 Teilnehmer beim Vereinsfest erscheinen, dann wird der Vereinsrahmen bei weitem überschritten. Folie 22
23 Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören Ein erheblicher Organisationsaufwand wird dann vorliegen, wenn gesonderte Vereinbarungen mit dem Zeltverleih, mit den Lieferanten von Speisen und Getränken, mit der Musik, mit der mobilen Sanitäreinrichtung, mit Platzanweisern, mit einer Werbeagentur usw. getroffen werden. Folie 23
24 Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören 3) Handel mit Waren Der Handel mit Waren ist grundsätzlich eine begünstigungsschädliche Tätigkeit, weil der Verein damit eine Tätigkeit ausübt, die bei einem anderen steuerpflichtig wäre. Nicht schädlich ist der Handel mit Waren, die im Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck stehen und die Gegenstände nur zu Selbstkosten abgegeben werden (Tennisverein Verkauf von Tennisbällen). Folie 24
25 Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören 4 ) Anzeigenerlöse in Druckwerken Wenn ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk (Vereinszeitung, Festschrift) durch Anzeigen finanziert wird, ist die Steuerpflicht dann gegeben, wenn der Anzeigenteil mehr als 25 % der Gesamtseitenzahl übersteigt. Folie 25
26 Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören Wenn also der Verein einen Gastronomiebetrieb führt, große Feste veranstaltet, mit Waren handelt und der Inseratenanteil in der Vereinszeitung mehr als 25 % beträgt, dann hat der Verein Berührungspunkte mit der Finanzbehörde. Wenn solche Berührungspunkte bestehen, dann braucht man eine Ausnahmegenehmigung. Folie 26
27 Ausnahmegenehmingung Eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn die Einnahmen aus der begünstigungsschädlichen Tätigkeit jährlich mehr als betragen. Ohne Ausnahmegenehmigung würde der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren. Für die Ausnahmegenehmigung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Folie 27
28 Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Die Körperschaftsteuer bezieht sich auf den Gewinn: Wenn der Jahresgewinn aus den vier beschriebenen begünstigungsschädlichen Tätigkeiten über beträgt, dann ist der überschreitende Betrag zu versteuern (25 % Körperschaftsteuer). Folie 28
29 Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Sportvereine sind mit den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Einnahmen mehr als betragen. Dieser Betrag stellt aber eine Freigrenze dar, was bedeutet, dass bei Überschreitung der Gesamtbetrag steuerpflichtig wird. Folie 29
30 Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Der zweite Teil beschäftigt sich jetzt damit darzulegen, wie im Verein eine Steuerpflicht aus einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit vermieden und zumindest reduziert werden kann Folie 30
31 Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Ein großes Fest ohne Eintrittsgeld oder ein einmaliges Vereinsfest, dass weniger als 24 Stunden dauert, zählt zu den entbehrlichen Hilfsbetrieben. Randziffer 270 Vereinsrichtlinien sprechen von entgeltlichen Festveranstaltungen, wenn das Entgelt wegfällt und die Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, dann liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Folie 31
32 Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Beim entbehrlichen Hilfsbetrieb können, für Zwecke der Körperschaftsteuer, von den Einnahmen 20 % für Eigenleistungen der Vereinsmitglieder abgezogen werden, damit wird in der Regel auch kein Gewinn mehr vorhanden sein. Für die Umsatzsteuer gilt die Liebhabereivermutung (Randziffer 463 Vereinsrichtlinien) und Liebhabereivermutung bedeutet KEINE Umsatzsteuer. Folie 32
33 Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Beim Gastronomiebetrieb wird hinsichtlich der Einnahmen die umsatzsteuerliche Freigrenze von zu beachten sein. Solange die Einnahmen darunter bleiben, wird es keine Umsatzsteuerpflicht geben. Freigrenze bedeutet aber, dass bei Überschreitung der Gesamtbetrag umsatzsteuerpflichtig wird. Folie 33
34 Gastwirtpauschalierung Für die Gewinne wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sinnvoll sein (Randziffer 332 Vereinsrichtlinien). In den Einkommensteuerrichtlinien gibt es in Randziffer 4287 ff. die Verordnung für Gaststättengewerbe. In dieser Gewinnpauschalierung könnte der Verein im Gastronomiebereich die steuerlichen Verpflichtungen erfüllen, mit dem Vorteil einer Arbeitserleichterung und der damit verbundenen Kostenersparnis. Folie 34
35 Gastwirtpauschalierung Diese Pauschalierung wird nur für jene Vereine gelten, die nicht buchführungspflichtig sind und das ist bis zu einer Einnahmenshöhe jährlich von gegeben. Daneben gibt es für diese Pauschalierung, auf die jederzeit gewechselt werden kann (Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4272) eine Einstiegshürde, denn die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der letzte Umsatz des vergangenen Jahres ohne Umsatzsteuer , mit Umsatzsteuer höchstens rund betragen hat. Folie 35
36 Gastwirtpauschalierung Die Pauschalierung hat den Vorteil, dass lediglich ein Wareneingangsbuch zu führen ist (Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4307) und von einem Mindestgewinn von auszugehen ist. Wenn dann noch der KöSt-Freibetrag gemäß 23 KStG mit abgezogen wird, verbleibt ein zu versteuernder Gewinn mit 3.600, die daraus resultierende Körperschaftsteuer beträgt dann schließlich 900. Folie 36
37 Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen Bei der dritten Ausformung der begünstigungsschädlichen Tätigkeit, nämlich beim Handel mit Waren, ist die Steuervermeidung nur dadurch zu erreichen, wenn sich der Handel nur auf Gegenstände bezieht, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen und kein nennenswerter Gewinn erzielt wird (kostendeckender Verkaufspreis). Folie 37
38 Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen Bei der vierten Ausformung, den Anzeigenerlösen in Druckwerken, führt die Steuervermeidung zu einer wirtschaftlich gesehenen unsinnigen Reaktion: Wenn eine Festschrift beispielsweise 20 Seiten hat und davon 10 Seiten Inserate sind, dann wären die Anzeigenerlöse steuerpflichtig. Wenn die Seitenanzahl insgesamt auf 40 erhöht wird, dann ist zwar keine Steuerpflicht mehr gegeben, weil der Inseratenanteil nicht mehr als 25 % der Gesamtseitenanzahl beträgt, aber die Druckosten werden höher. Man wird also zwischen der Versteuerung und den erhöhten Druckkosten wählen müssen. Folie 38
39 Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen Ergebnis: Bei der Gastronomietätigkeit ist die Gewinnpauschalierung zu überlegen, beim großen Vereinsfest sollte man eher auf das Eintrittsgeld verzichten oder das große Vereinsfest zusammen mit dem Gastronomiebetrieb pauschalieren. Beim Handel mit Waren sollte die Beschränkung auf vereinsnahe Gegenstände erfolgen und bei den Anzeigenerlösen aus Druckwerken wird abzuwägen sein, ob die Steuervermeidung nicht höhere Druckkosten verursacht. Folie 39
40 Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen Zum Thema Zufallsgewinn: Gugl Meeting, ehemals Österreichs größte Leichtathletikveranstaltung jeweils an einem Sommerabend im Linzer Stadion, im deutschen Sportfernsehen übertragen Dauerregen, Zuschauer, Verlust Zuschauer, Gewinn, zufällig, weil Schönwetter. Folie 40
41 Freibetrag für Gewinne In 23 KöStG ist festgehalten, dass es einen jährlichen Freibetrag für Gewinne in Höhe von 7.300,- gibt. Ein nicht wirksam gewordener Freibetrag kann in einem Zeitraum von 10 Jahren verwendet werden. Wenn der Verein einen Gastronomiebetrieb führt, große Feste veranstaltet, mit Waren handelt und der Inseratenanteil in Druckwerken mehr als 25 % beträgt, dann ist der damit erzielte Gewinn körperschaftsteuerpflichtig und zwar nach Abzug eines Freibetrages von 7.300,00 pro Jahr. Der Steuersatz beträgt 25 %. Folie 41
42 Freibetrag für Gewinne Beispiel: Der Gewinn beträgt Freibetrag steuerpflichtiger Gewinn Freibetrag des Vorjahres, wenn bisher nicht verrechnet worden ist steuerpflichtiger Gewinn 0 Folie 42
43 Kapitalertragsteuer Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des 45 Abs.2 BAO können Zufallsgewinne entstehen. Unentbehrlich ist der Hilfsbetrieb dann, wenn dieser ausschließlich aus der Erfüllung des Vereinszweckes resultiert. Ein Beispiel dafür ist die Sportveranstaltung beim Fußballverein. Wenn die Einnahmen die Ausgaben überschreiten, wird dieser Zufallsgewinn auf ein Sparbuch gelegt. Die Zinsen aus dieser Tätigkeit, bezogen auf den unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sind Kest-frei. Folie 43
44 Umsatzsteuerpflicht einer Subvention? Hier geht es um die Umsatzsteuerpflicht, für die ein Leistungsaustausch Voraussetzung wäre. Der Verein erbringt eine Leistung und erhält dafür eine Gegenleistung. Wenn der Verein lediglich einen Mitgliedsbeitrag erhält, oder einen echten Zuschuss (Subvention), dann gibt es dafür keine innere Verknüpfung und damit ist die Umsatzsteuerpflicht nicht gegeben (Rz. 430). Folie 44
45 Umsatzsteuerpflicht einer Subvention? Wenn der Zuschussgeber an den Verein zahlt, um dem Verein das Leben zu erleichtern, also keine Gegenleistung erwartet, dann spricht man von einem echten Zuschuss, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Wenn der Zuschussgeber eine Zweckbestimmung (zb. Abdeckung der Betriebskosten) mit der Zahlung verbindet, ist nicht eine innere Verknüpfung und keine Umsatzsteuerpflicht gegeben (Rz. 445). Folie 45
46 Folie 46
47 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
48 Dr. Grünberger MOORE STEPHENS SCHWARZ KALLINGER ZWETTLER Linz/Steyr/Wien Mail: Tel: +43 (0)
2. Der gemeinnützige
2. Der gemeinnützige Sportverein ein Überblick Alles, was Sie über die Besteuerung von Vereinen wissen müssen, ist in den Vereinsrichtlinien enthalten. Danach sind Vereine, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
MehrVereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben
MehrVerein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an
Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein Steuerpflicht knüpft an Geschäftstätigkeit Dienstgeberfunktion zivilrechtliche Geschäfte sonstige Gemeinnütziger Verein Welche Steuern? Körperschaftsteuer Umsatzsteuer
MehrG E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 3/2013
G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 15. Oktober 2013 Hotline-Info 3/2013 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte
MehrVereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze
Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Agenda
Mehrtsb - Info: Vereine und Steuern
tsb - Info: Vereine und Steuern Mit Einführung der Registrierkassen wurde auch wieder das Thema Vereine und Steuern aufgegriffen und seit März 2016 veranstaltet das BMF (Bundesministerium für Finanzen)
MehrVereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.
Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen
MehrVereinsbesteuerung und Registrierkassenpflicht - Schwerpunkt Sport -
- Schwerpunkt Sport - Statuten BMI (vereinsrechtlich) BMF (steuerlich) begünstigter Zweck muss klar erkennbar sein Gewinnausschluss Aufzählung der ideellen u. materiellen Mittel keine Vermischung von Zweck
MehrVereine und Registrierkassenpflicht. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.
Vereine und Registrierkassenpflicht Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder. Zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen
MehrVereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger
Vereinsfeste und Veranstaltungen Mag. Heike Stark-Sittinger 2003 Firm Name/Legal Entity Grundsätzliches: Gemeinnütziger Verein finanziert sich durch; - Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen - Wirtschaftliche
MehrFeste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht
Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Steuerliche Regelung Verwaltungsregelungen Sozialversicherung Landesgesetz
MehrFinanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Vereinsbesteuerung
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart Vereinsbesteuerung Verein= ein freiwilliger auf Dauer angelegter auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines
MehrSteuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel
Vortrag für Service Freiwillige Steuern und Abgaben Spendenabsetzbarkeit Spendengütesiegel 1 Wichtige Definition: Gemeinnützigkeit Umgangssprachlich: tue Gutes und rede darüber Steuerlich: nicht jeder
Mehr2. Kapitel. Inhaltsübersicht. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein. A. Gemeinnützige Tätigkeiten
2. Kapitel Inhaltsübersicht II. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein A. Gemeinnützige Tätigkeiten 1. Sportbetrieb, Sportplatzvermietung 2. Mitgliedsbeiträge 3. Förderungswesen 2. Kapitel, Seite 1 von
MehrI N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Dr. in Maria FEKTER Finanzministerin Dr. Michael STRUGL Wirtschafts- und Sportlandesrat August WÖGINGER Abgeordneter zum Nationalrat am 12. August 2013 zum
MehrSTEUERPFLICHTEN BEIM VEREINSFEST Quelle: SPORTTIMES das Magazin der SPORTUNION Österreich
STEUERPFLICHTEN BEIM VEREINSFEST Quelle: SPORTTIMES das Magazin der SPORTUNION Österreich Vielen Vereinen ist oft nicht bewusst, dass sie mit dem Veranstalten von Vereinsfesten steuerliche Pflichten auslösen.
MehrMag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung
MehrLeitfaden für Sportvereine für die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Leitfaden für Sportvereine für die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Langsam aber sicher wird es ernst. Mit 30.06.2016 endet sie Schonfrist der Nichtführung einer Registrierkasse und dennoch
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII Abbildungsverzeichnis... XVII
Abkürzungsverzeichnis... XIII Abbildungsverzeichnis... XVII I. Einleitung... 3 A. Gegenstand und Methode... 3 B. Historischer Hintergrund... 3 C. Definitionen... 5 1. Begriffsdefinition Verein... 5 2.
MehrDie steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen
Service für Vereine Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung? Der Verein ist ein auf Dauer angelegter
MehrDie steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen
Service für Vereine Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung? Der Verein ist ein auf Dauer angelegter
MehrUmsatzbesteuerung der Vereine
Umsatzbesteuerung der Vereine 14.05.2007 Die Umsatzsteuer bei Vereinen (gilt für alle Vereine) Vereine gelten als Unternehmer im Sinne des 2 des Umsatzsteuergesetzes Die Steuer wird nach 19 UStG nicht
MehrPferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes
Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes Gnadenwald 29.2.2016 Bruckner Karl, Steuerberater ter Das Meldewesen von Veranstaltungen N.Ö. Veranstaltungsgesetz
MehrVorstellung Moore Stephens Schwarz Kallinger Zwettler
Vorstellung Moore Stephens Schwarz Kallinger Zwettler PRECISE. PROVEN. PERFORMANCE. Vorstellung - Standorte Volksgartenstraße 32 4020 Linz Tel +43 (0)50 206 7-0 office-linz@skz-moorestephens.at Bahnhofstraße
MehrVeranstaltungsvereine
Veranstaltungsvereine Ein steuerlicher Leitfaden Rechtsabteilung Stand: 2016-07 Foto: Fritz Baumann Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Verein und Steuern... 3 Begünstigt nicht begünstigt... 4 Unentbehrlicher
MehrBesteuerung von Vereinen. HR Mag. Stöckler
Besteuerung von Vereinen HR Mag. Stöckler Vereinsbereiche Ideeller Bereich : ureigenster Zweck des Vereins; keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; Geldzufluss: Mitgliedsbeiträge, Spenden,
MehrVereinsfeste aus steuerlicher Sicht. Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach
Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Referent/in: Mag. Susanne Brandstätter/ Mag. Christian Soukup Finanzamt Gänserndorf Mistelbach Vereine in Österreich Vereinsarbeit gehört zu den liebsten Freizeitbeschäftigungen
MehrVEREINE & STEUERN. Mag. Bernhard Renner. Bundesfinanzgericht
VEREINE & STEUERN Mag. Bernhard Renner Bundesfinanzgericht Linz, 7. April 2016 ALLGEMEINE STEUERLICHE VORAUSSETZUNGEN Grundvoraussetzungen für Begünstigungen ( 34 BAO) Förderung begünstigter Zwecke ( 35-38)
MehrMag. Andrea Bauer, StB Fachbereichsleiterin tax. Ing. Andreas Schlögl Partner
1 Mag. Andrea Bauer, StB Fachbereichsleiterin tax Ing. Andreas Schlögl Partner 2 www.ks-beratung.at/news/fachinfo 3 Vereine Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles = ideeller
MehrDer Gemeinnützige Sportverein
Regine Weinand Sportliche Veranstaltungen nach 67 a AO Hinweis: Zweckbetriebsgrenze sportl. Veranstaltung wurde ab 2013 von 35.000 auf 45.000 erhöht,. Der Gemeinnützige Sportverein 25.04.2013 Diskussionsthemen
MehrBesteuerung im Vereinswesen Schwerpunkt Sport. Mag. Georg Lenhardt Christian Sengstbratl, BA
Besteuerung im Vereinswesen Schwerpunkt Sport Mag. Georg Lenhardt Christian Sengstbratl, BA Verein i.s.d. BAO 4 Sphären... Vereinssphäre Vermögensverwaltung wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Einnahmenerzielung)
MehrMag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung
MehrRegistrierkassenpflicht bei Feuerwehren, Registrierkassenpflicht bei Vereinen und Spendenmeldungen
Grundinformation zur neuen Registrierkassenpflicht bei Feuerwehren, Registrierkassenpflicht bei Vereinen und Spendenmeldungen Stadionplatz 2, 8041 Graz Tel: 0316/ 82 20 79 Fax: 0316/82 20 79-290 E-Mail:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid
MehrSigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf
Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer
Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung
MehrBesteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt
Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013
Steuerrecht für Schiedsrichter Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Abschluss der Ausbildung Steuerfachangestellter 2009 Abschluss zum
MehrVereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer
Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten
Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Juli 2018 Information zur umsatzsteuerrechtlichen
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrVereine als Kleinunternehmer: So nutzen Sie 19 UStG optimal aus
UMSATZSTEUER Vereine als Kleinunternehmer: So nutzen Sie 19 UStG optimal aus Viele Vereine sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt dann, wenn sie gar keine wirtschaftlichen Einnahmen haben, alle oder
MehrBegrüßung. Martin Gansen. Besteuerung der Vereine
Begrüßung Martin Gansen Besteuerung der Vereine (mandantenbezogen) Dienstag, den 27. November 2007 www.steuerberater-gansen.de Man muss die Welt (das Steuerrecht) nicht verstehen, man muss sich darin zurechtfinden
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrGEMEINNÜTZIGER VEREIN UND STEUERN
GEMEINNÜTZIGER VEREIN UND STEUERN Die vier Bereiche der Vereinstätigkeit und Gesetzlich zulässige Rücklagenbildung Finanzamt Bitburg-Prüm, Heinz Broy Vortrag Volksbank Eifel - Mitte e.g. am 08.11.2012
MehrGrundvoraussetzungen. Auswirkungen
. Mag. Bernhard Renner Unabhängiger ngiger Finanzsenat Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten auf steuerliche Begünstigungen isd 34 ff BAO Johannes Kepler Universität t Linz, 26. November 2009. Auswirkungen
MehrHerzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein
Herzlich Willkommen zum Workshop Prof. Dr. Dirk Heering (DHP Sportmanagement) Dipl.-Kfm. Uwe Meier, StB (LKM Steuerberatersozietät) 1 Der Verein als Unternehmer?! - Die Umsatzsteuerpflicht Im wirtschaftlichen
MehrDer aktuelle Tipp. Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine
Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine Der aktuelle Tipp STAND: AUGUST 2015 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Februar 2009 (V R 47/07) entschieden, dass die Umsätze
MehrDie Vereinsrichtlinien, eine neue Herausforderung für die Sportvereine
Die Vereinsrichtlinien, eine neue Herausforderung für die Sportvereine veröffentlicht in SWK-Heft 4, 1. Februar 2002, Seite 129 ff Grenzziehung zwischen unternehmerischer und nicht unternehmerischer Tätigkeit
MehrBuchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrUmsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen
Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 9.11.2016 Unternehmerbegriff bei Vereinen und Stiftungen Rechtsformspezifische Unternehmereigenschaft? nicht mit einer bestimmten
MehrVereinsrecht und Vereinsfinanzen. Mag. Heike Stark
Vereinsrecht und Vereinsfinanzen Mag. Heike Stark Anforderungen an die Vereinsstatuten I: Achtung: Bei Aufnahme von Vereinsbehörde wird tatsächliche Gemeinnützigkeit nicht überprüft begünstigte Zweck muss
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrVereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereine Juristische Personen des privaten Rechts - z.b. Vereine - sind steuerlich begünstigt insoweit sie abgabenrechtlich begünstigte
MehrLeitfaden für Vereine
Leitfaden für Vereine Stand 6 2016 Beispiele: t r o Sp Kinderb etreuun g Brauchtum A member of A worldwide network of independent accounting firms and business advisers www.hfp.at VereinsLeben bedeutet
MehrDie steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1
Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung
Mehr8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)
8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrBayerisches Landesamt für Steuern. Information zur umsatzsteuerrechtlichen. Behandlung von Verpflegungsleistungen. Schulen und Kindertagesstätten
Bayerisches Landesamt für Steuern Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Stand: Oktober 2018 Inhaltsverzeichnis 1.... Umsatzsteuerbefreiungen...3
MehrMag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung
MehrLOG-BUCH FÜR DIE SELBSTVERWALTUNG
LOG-BUCH FÜR DIE SELBSTVERWALTUNG Steuern und Verein: Einführung Mit Steuern generell und auch mit Steuern im Verein setzen sich viele Menschen nicht gerne auseinander. Doch für Vereinsvorsitzende ist
MehrPraxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten
Praxisticker Nr. 599: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung
MehrMerkblatt. Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen
Merkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen Die österreichische Vereinskultur ist stark ausgeprägt. Es gibt unzählige Vereine, die unterschiedliche Ziele verfolgen und alle Bevölkerungsschichten
MehrKlienteninfo September 2013
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrDr. Kristin Heidler, CHE-Workshop Besteuerung von Hochschulen Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche Grundlegung
MehrEssen im Sportverein - Kantine, Vereinsfeste und die Gemeinnützigkeit
Essen im Sportverein Kantine, Vereinsfeste und die Gemeinnützigkeit Nachdem schon in der Antike Brot & Spiele zusammen an das darbende Volk verabreicht wurde, haben auch heute viele Sportvereine dieses
MehrSachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit )
Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) anonyme Mitteilung an das Finanzamt: Karin und Hubert Z. besitzen auf der Handelsplattform ebay mehrere Nutzerkonten unter verschiedenen Pseudonymen, über
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer 7 % Umsatzsteuer im Zweckbetrieb bei vollem Vorsteuerabzug Spendenbescheinigung
MehrÖffentliche LOTTERIEN UND AUSSPIELUNGEN
Vereinsbesteuerung Öffentliche LOTTERIEN UND AUSSPIELUNGEN für steuerbegünstigte Zwecke in Rheinland Pfalz Heinz Broy Finanzamt Bitburg-Prüm, 09.12.2013 Lotterien und Ausspielungen 02. Mai 2012 Folie 1
MehrVEREINE UND STEUERN TIPPS FÜR VEREINE UND IHRE MITGLIEDER
VEREINE UND STEUERN TIPPS FÜR VEREINE UND IHRE MITGLIEDER INHALT HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN...8 1. ALLGEMEINES...12 2. DER VEREIN NACH DEM VEREINSGESETZ...12 2.1 Was ist ein Verein?...12 2.2 Gründung des
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrVortrag beim Arbeitskreis Online-Handel der IHK Lippe zu Detmold am in Detmold. Thema:
Vortrag beim Arbeitskreis Online-Handel der IHK Lippe zu Detmold am 05.05.2015 in Detmold Thema: Der Handel über die Grenze und seine umsatzsteuerliche Behandlung Referent : Steuerberater Dipl.-Kfm. Bernd
MehrVereinsfeste aus steuerlicher Sicht
Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben
MehrNeues für Vereine. Ludger van Holt. Steuerberater. Diplom Finanzwirt
Neues für Vereine Diplom Finanzwirt Ludger van Holt Steuerberater Gliederung Allgemeines zum Vereinssteuerrecht Gesetz zur weiteren Steigerung des bürgerlichen Engagements Buchführung Aufzeichungen der
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrMerkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen
Merkblatt Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen Die österreichische Vereinskultur ist stark ausgeprägt. Es gibt unzählige Vereine, die unterschiedliche Ziele verfolgen und alle Bevölkerungsschichten
MehrHaftungsrisiken im Vereinssport
Haftungsrisiken im Vereinssport Impulsvortrag: Dr. Peter Dösinger Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Haftungen
MehrDas BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Anlage Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs 1. Vermerk 1. Ausgangslage INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer
MehrCONVISIO INFO 08/08. Meldevorschriften im Zusammenhang mit Schenkungen ab dem Die steuerliche Behandlung des (gemeinnützigen) Vereins
9560 Feldkirchen Zehenthofgasse 3 Tel: 04276 2215-0 Fax: 04276 3326 10 E-Mail: sekretariat@stb-huf.at CONVISIO INFO 08/08 Inhaltsverzeichnis Meldevorschriften im Zusammenhang mit Schenkungen ab dem 1.8.2008
MehrManzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG
Seminar im Rahmen der Vereinsakademie des Salzburger Bildungswerkes Finanzmanagement für Vereine - Grundlagen Mi 17.10.2018 von 18.30 Uhr 20 Uhr INHALT 1. Geschäftsgebarung eines Vereines 2. Buchhaltungspflichten
MehrDer (gemeinnützige) Verein und die Steuern
Der (gemeinnützige) Verein und die Steuern Unterteilung von Vereinen - eingetragen (e.v., rechtsfähig) oder nicht - für Besteuerung gleich - gemeinnützig oder nicht - wesentliche Unterschiede bei Besteuerung
MehrGemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1
Gemeinnützigkeitsrecht Folie Nr. 1 Gemeinnützige Rechtsformen gemeinnützige Rechtsformen Stiftung ggmbh Verein nicht rechtsfähig rechtsfähig e.v. nicht rechtsfähig Folie Nr. 2 Außersteuerliche Charakteristika
MehrPublic Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
www.pwc.at 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Mag. Christian Weber Agenda Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015 dzt. Entwurf): 1. Erweiterung des Tätigkeitsbereiches
MehrB E Z I R K S V E R S A M M L U N G E N ASVÖ - TIROL. Piegger Hubert
B E Z I R K S V E R S A M M L U N G E N 2 0 1 8 ASVÖ - TIROL Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) Tatsächliche Reisekosten (TRK) Abrechnung nach Vereinsrichtlinien (LEL) Sportler, Schiedsrichter
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrFeuerwehrfeste und Steuern (in rot die neuen Regelungen)
Feuerwehrfeste und Steuern (in rot die neuen Regelungen) Josef Moser Juli 2016 Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) KöR = Körperschaften öffentlichen Rechts Was/Wer sind KöR - z.b. Gebietskörperschaften,
MehrDie vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation
Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation 6 Fragen an Melanie Jakobs EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Errichtung und Beratung gemeinnütziger Körperschaften,
MehrAllgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche
Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung
MehrSTEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015
STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 Mag. Markus RAML LINZ 12. 5. 2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Praxisüberlegungen 2 STEUERREFORM
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft
Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte
MehrGASTRONOMIE & SPORTVEREINE
Infoblatt GASTRONOMIE & SPORTVEREINE GEWERBERECHT Gewerbeanmeldung Gastgewerbe Veranstaltungen STEUERRECHT Wirtschaftliche Aktivitäten BEISPIELE: GEWERBE-&STEUERRECHT 1 GASTRONOMISCHE TÄTIGKEITEN VON SPORTVEREINEN
MehrBDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1
Oktober 2008 Strategieberatung 1 Gemeinnützigkeit Steuern Neuerungen Oktober 2008 Strategieberatung 2 Gliederung des Vortrags 1. Erläuterung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. 1.1. Voraussetzungen 1.2.
Mehr