Feste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

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1 Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht

2 Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Steuerliche Regelung Verwaltungsregelungen Sozialversicherung Landesgesetz keine Verbindung mit Bundesgesetzen Gemeinde oder BH Zuständigkeit Bundesgesetz Bezug zum Körperschaftsteuergesetz Bezirkshauptmannschaft Zuständigkeit Bundesgesetze Grundlage für die Ausnahmen aus der Gewerbeordnung Finanzamt Bundesgesetze Grundlage für die Ausnahmen aus der Gewerbeordnung Gemeinde, BH, Polizei Bundesregelung Gebietskrankenkassen Prüfung durch die Finanzpolizei

3 Steuerrecht Staat hat Aufgaben zu erfüllen Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich, mildtätig Bürger schützen Gemeinwesen finanzieren Steuern einheben auf Umsatz und Gewinn = Ausnahmen, für gemeinnützige Vereine bei Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer

4 Gemeinnützigkeit gemeinnütziger Zweck laut Bundesabgabenordnung 1. Im Statut verankert 2. In der tatsächlichen Geschäftsführung (im Vereinsleben) umgesetzt ausschließlich unmittelbar

5 Unmittelbarkeit Begünstigte Zwecke selbst erfüllen Nicht Anhängerclubs Nicht Schaffung von Voraussetzungen für Andere Dachverbände Nur begünstigt wenn alle Unterverbände gemeinnützig sind

6 Ausschließlichkeit Nur begünstigte Zwecke Kein Gewinnstreben Kein dauerhaftes Ansparen der Zufallsgewinne Sparsame Verwaltung Keine Begünstigung der Mitglieder Bindung des Restvermögens 90% der Tätigkeit für gemeinnützigen Zweck (Zeit oder Geld?)

7 Gemeinnütziger Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb

8 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Tätigkeit ist unmittelbar auf Erfüllung der begünstigten Zwecke ausgerichtet Körperschaftsteuerbefreit Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung Zum Beispiel: Theaterabend von einer Laienspielgruppe

9 Entbehrlicher Hilfsbetrieb Tätigkeit stellt ein Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke dar allerdings können die strengen Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht erfüllt werden. Körperschaftsteuerpflichtig Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung Zum Beispiel: kleine Vereinsfeste

10 Begünstigungs- schädlicher Betrieb Sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind Ausnahmegenehmigung bei Umsätzen über ,- erforderlich Körperschaftsteuerpflichtig Umsatzsteuerpflichtig Zum Beispiel: große Vereinsfeste

11 Kleines Vereinsfest Organisation von der Planung bis zur Durchführung von Mitgliedern und nahen Angehörigen Verpflegung übersteigt ein gewisses Ausmaß nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder nahen Angehörigen bereitgestellt Darbietungen dürfen nur durch regionale, nicht der breiten Masse bekannten Künstler (Film, Radio, ) erfolgen Klarstellung 800.-/Stunde Maximal 48 Stunden im Kalenderjahr

12 Großes Vereinsfest Begünstigungsschädlicher Betrieb Voll Steuerpflichtig Wirtschaftliche Konkurrenz zu Gewerbebetrieben Kommunikation mit Steuerberater suchen

13 Steuern Körperschaftssteuer: Gewinne aus geselligen Veranstaltungen (kleine und große Vereinsfeste) höher als ,- pro Jahr / Steuersatz 25% Umsatzsteuer: Umsatz aus geselligen Veranstaltungen (große Vereinsfeste) höher als ,- pro Jahr

14 Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball Euro Euro kleines Fest Party Euro Euro kleines Fest Party Euro Euro großes Fest SUMME Euro Euro

15 Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball Euro Euro großes Fest Party Euro Euro kleines Fest Party Euro Euro großes Fest SUMME Euro Euro

16 Gewerbeordnung Staat hat Aufgaben zu erfüllen Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich, mildtätig Gemeinwesen finanzieren Bürger schützen Befähigung für Berufen = Gewerbeberechtigung = Ausnahmen für gemeinnützige Vereine in der Gewerbeordnung

17 Gewerbeordnung Ausnahmen für gemeinnützige Vereine gemeinnützige Organisationen dürfen an vier Tagen gesellige Veranstaltungen abhalten (Ausnahmeregelung) gemeinnützige dürfen an drei Tagen Speisen und Getränke verabreichen (Ausnahmeregelung)

18 Gewerbeordnung aufrecht bleiben die Bestimmungen zum Alkoholmissbrauch Sperrstundenregelung gilt nicht (Gemeindefestlegung)

19 Sozialversicherung Grundsätzlich sind alle Personen die unselbständig arbeiten der Gebietskrankenkasse zu melden und Beiträge zu zahlen (die Personen sind dann auch Unfall-, Kranken-, usw. versichert). Vereinsmitglieder, Freunde und Familienangehörige unterliegen wenn sie bei Vereinsfesten mitarbeiten nur dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie nachweislich kein Entgelt erhalten und sie auch keinen Entgeltanspruch haben (nach den Bestimmungen des ASVG muss nicht tatsächlich Entgelt geflossen sein).

20 Sozialversicherung Entgelt bedeutet: Als Entgelt gilt jede Form der Entlohnung. Entlohnung für eine geleistete Tätigkeit kann entweder in Geld oder auch in Naturalien erfolgen (z.b. 5 Karton Wein). Beides begründet eine Sozialversicherungspflicht. Ein Essen nach der Veranstaltung das nur für Helfer ausgerichtet wird (Dankeschönessen), ist nach Ansicht der Sozialversicherung problematisch. Es ist besser einen Vereinsabend mit anschließendem Essen für alle Mitglieder zu veranstalten. Um Probleme mit der Gemeinnützigkeit vorzubeugen, sollte das nicht oft im Jahr vorkommen und keine teuren Menüs oder Essen in Haubenrestaurants bezahlt werden. Nicht als Entgelt gilt die Verpflegung der Person während der Tätigkeit am Fest. Als Entgelt gilt, wenn die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und dafür ein hoher Eintrittspreis erspart wird. Als Entgelt wird angesehen, wenn Mitarbeiter sich das Trinkgeld behalten dürfen.

21 Sozialversicherung Entgeltanspruch entsteht auch wenn: eine Person, eine üblicherweise zu entlohnende Tätigkeit (Kellnerin usw.) ausübt und in keinem ausreichendem Nahverhältnis zum Veranstalter steht. Nach Auskunft der Vertreter der Gebietskrankenkasse besteht im Zweifel immer Entgeltlichkeitsvermutung. Bei Mitgliedern von Vereinen ist der Idealismus (das Nahverhältnis) für den Verein zu prüfen. Kurzfristige (einige Tage) freiwillige Mitarbeit sind für engagierte, langjährige Mitglieder glaubwürdig. Eine große Zahl kurzfristig dem Verein beigetretener Mitglieder ist wenig glaubwürdig.

22 Danke für eure Aufmerksamkeit!

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