I N F O R M A T I O N. Dr. Michael STRUGL. August WÖGINGER. Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste

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1 I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Dr. in Maria FEKTER Finanzministerin Dr. Michael STRUGL Wirtschafts- und Sportlandesrat August WÖGINGER Abgeordneter zum Nationalrat am 12. August 2013 zum Thema Steuerliche Entlastung für Vereine: Höherer Freibetrag & Begünstigung kleiner Feste / /

2 FEKTER / STRUGL / WÖGINGER 2 Erlass schafft Rechtssicherheit für Funktionäre in den Vereinen und bringt mehr Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit Das Recht, sich zu versammeln, einen Verein zu gründen und sich als Verein zusammen zu schließen, ist in Österreich verfassungsrechtlich garantiert. Die Österreicherinnen und Österreicher machen von diesem Grundrecht außerordentlich viel Gebrauch. Mehr als drei Millionen Menschen engagieren sich in insgesamt Vereinen österreichweit. In Oberösterreich sind alleine in den Sportvereinen rund Landsleute als Funktionäre/innen aktiv. Sie leisten enormen gesellschaftlichen Beitrag für das Zusammenleben und in der Jugendarbeit. Zahlreiche Sportvereine waren in Oberösterreich in den vergangenen Monaten jedoch mit Überprüfungen des Finanzamtes konfrontiert. Schwerpunkte dabei waren - Steuern auf Einnahmen von Festen und sonstigen Aktivitäten - Fehlende Konzessionen für Kantinen - die Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (540 Euro/Monat steuerfrei für Trainer, Sportler) - Ausländerbeschäftigung Grundsätzlich sind Vereine steuerpflichtig (Ausnahme: Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine sind steuerlich begünstigt). Sie können körperschaftsteuerund/oder umsatzsteuerpflichtig sein. Ebenso kann es im Falle von Arbeitsverhältnissen zur Abfuhr von lohnabhängigen Abgaben an die Sozialversicherung und an das Finanzamt kommen. Der Vereinsvorstand haftet für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten und kann im Falle von Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflichten finanzstrafrechtlich herangezogen werden. Fakt ist, dass diese gesetzlichen Bestimmungen von allen Vereinen und deren Funktionären/innen eingehalten werden müssen. "Schwarze Schafe" machen sonst die Bemühungen der vielen redlich arbeitenden Vereine zunichte. Um aber vor allem kleine Vereine in ihrem Engagement zu unterstützen, wurden nun auf Initiative Oberösterreichs einige Änderungen umgesetzt.

3 FEKTER / STRUGL / WÖGINGER 3 Die Verbesserungen im Überblick - "Kleine" Vereinsfeste, die insgesamt maximal 48 Stunden/Jahr dauern, sind steuerlich begünstigt, d.h. umsatzsteuerbefreit. Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest wurde präzisiert und besteht grundsätzlich darin, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucheranzahl spielt im Gegensatz zu bisher keine Rolle mehr. - Für Vereinskantinen und "große" Vereinsfeste tritt die Körperschaftssteuer- Pflicht erst bei mehr als Euro pro Jahr ein (bisherige Grenze: Euro). - Bei allen Vereinsveranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, können pauschal 20 Prozent des Umsatzes als Eigenleistung abgezogen werden und vermindern so die Steuerbemessungsgrundlage. Bisher galt diese Regelung nur beim "kleinen" Vereinsfest. "Diese Änderungen, die bereits für das Jahr 2013 wirksam werden, bringen den Vereinen Erleichterungen und vor allem Rechtssicherheit. Das ehrenamtliche Engagement der Funktionäre/innen und Mitglieder/innen wird dadurch aufgewertet", betonen Finanzministerin Dr. in Maria Fekter, Oberösterreichs Wirtschafts- und Sportlandesrat Dr. Michael Strugl und Freiwilligensprecher NR August Wöginger. Handbuch und aktueller Folder für Vereine Das Finanzministerium hat mit dem Handbuch Vereine und Steuern ein sehr umfangreiches und detailliertes Nachschlagewerk als Service für Vereinsfunktionäre und Vereinsmitglieder erstellt. Dort werden genaueste Informationen über die Steuerpflicht und mögliche Steuerbefreiungen geboten. Im aktuellen Folder Vereine und Steuern - auf einen Blick, der kurz und kompakt die wesentlichen Fragen zum Thema abdeckt, werden auch Details zu den Neuerungen - Erhöhung des Freibetrages sowie Überarbeitung der Vereinsrichtlinien - angeführt. - Das Handbuch und der Folder stehen auf der Homepage des Bundesministeriums gratis zum Download bereit: > Publikationen> Downloads > Broschüren-Ratgeber > Vereine und Steuern 2013

4 FEKTER / STRUGL / WÖGINGER 4 - Darüber hinaus können die Publikationen gratis bestellt werden: > Publikationen> Bestellen von Printprodukten. Anhang Die aktuellen steuerlichen Neuerungen für gemeinnützige Vereine im Detail: 1. Freibetrag für begünstigte Zwecke Der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß 23 Abs. 1 KStG wurde ab der Veranlagung für das Jahr 2013 durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, von bisher Euro auf Euro erhöht. 2. Abgrenzung großes und kleines Vereinsfest Für die Beurteilung, ob ein Vereinsfest einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl der Besucher ist dabei nicht von Belang. Unter folgenden Voraussetzungen stellt nach VereinsR 2001 Rz 306 eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar: - Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. - Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. - Da die Organisation ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Der Hilfsbetrieb kleines Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.

5 FEKTER / STRUGL / WÖGINGER 5 Werden durch ein Vereinsfest diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt nach VereinsR 2001 Rz 307 ein großes Vereinsfest vor und begründet somit stets einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. 3. Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern Mitglieder von Vereinen erbringen im Zuge von wirtschaftlichen Betätigungen der begünstigten Körperschaft häufig unentgeltliche Arbeitsleistungen, denen trinkgeldähnliche bzw. nicht näher konkretisierbare oder gar keine Leistungen der Körperschaft gegenüber stehen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung dieser Leistungen bestehen keine Bedenken, Aufwendungen einer begünstigten Körperschaft für solche Leistungen im Rahmen von entbehrlichen Hilfsbetrieben (bzw. unentbehrlichen Hilfsbetrieben zur Beurteilung, ob Gewinne angefallen sind) insoweit als glaubhaft gemacht anzusehen, als die geltend gemachten Beträge 20% der aus diesen Betätigungen erzielten Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um tatsächlich erbrachte Leistungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten handelt, bei denen Mitglieder der Körperschaft auch üblicherweise herangezogen werden (zb bei geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Körperschaft, bei der Herstellung vereinseigener Druckwerke usw.). Auf den sich danach ergebenden Betrag sind belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern im Rahmen der jeweiligen Betätigung anzurechnen. Dies gilt nach VereinsR 2001 Rz 346 auch für die Gewinnermittlung von begünstigungsschädlichen Betrieben (zb Kantinen), wenn der Körperschaft eine Ausnahmegenehmigung nach 44 Abs. 2 BAO erteilt wird und oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß 45a BAO als erteilt gilt. 4. Gemeinsame Veranstaltungen mit Gastwirten Für die Frage des Überschreitens der Umsatzgrenze von Euro ist nach den VereinsR 2001 Rz 200 bei Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereines und eines Gastwirten zu unterscheiden:

6 FEKTER / STRUGL / WÖGINGER 6 Die Veranstaltung wird gemeinsam vom Verein und dem Gastwirt in Form einer Mitunternehmerschaft betrieben. Der Gesamtumsatz (zb Euro) ist nicht auf die Beteiligten aufzuteilen. Das bedeutet, dass im konkreten Fall der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen muss. Die Veranstaltung wird zb in den Räumlichkeiten eines Gastwirtes vom Verein alleine betrieben. Vom Verein wird allerdings keine Verpflegung geboten. Die Gäste haben die Möglichkeit von der Speisekarte des Gastwirtes Speisen und Getränke zu bestellen. Für die Frage des Überschreitens der Umsatzgrenze von Euro sind ausschließlich die Umsätze des Vereines maßgeblich, die Umsätze des Gastwirtes sind nicht dem Verein zuzurechnen.

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