Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung
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- Jens Weiss
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1 Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe Bauleistungen... 2 Steuerabzug und Bemessungsgrundlage... 3 Freistellungsbescheinigung bzw. Freigrenzen... 3 Anmeldung und Fälligkeit, zuständiges Finanzamt... 4 Haftung, Folgen des Steuerabzugs, Inkrafttreten... 5 Fazit... 5 Ansprechpartner: Jörg Schwenker, DIHK, F6 Finanzen und Steuern Tel.: 030/ Fax: 030/ schwenker.joerg@berlin.dihk.de Stand: 1. September 2001
2 2 Vorbemerkung Die Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe war bereits mehrfach Gegenstand von Gesetzgebungsvorhaben, auch auf dem Gebiet des Steuerrechts. Zum 01. April 1999 war mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eine 25%-ige Abzugssteuer auf Vergütungen an ausländische Dienstle i- stungserbringer ( 50a Abs. 7 EStG) eingeführt worden. Die Europäische Kommission hatte jedoch die Ansicht vertreten, diese Regelung widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schränke die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union ein. Sie hatte beschlossen, der Bundesrepublik Deutschland ein Fristsetzungsschreiben (erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens) zu übermitteln. 50 a Abs. 7 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 schließlich aufgehoben worden. Der Bundesrat hatte sich in einer Stellungnahme zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 für den Fall, dass ein Konsens mit den EU-Partnerstaaten nicht bis Mitte 2000 zu erreichen sein sollte vorbehalten, selbst einen Vorschlag für eine gesetzliche Neuregelung einzubringen. Da dies nicht erfolgt ist, hat der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (BT DS 14/4658) eingebracht. Nachdem der Bundestag im Mai 2001 das Gesetz beschlossen hat, hat auch der Bundesrat dem Gesetz am zugestimmt. Das Gesetz wird demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bauleistungen Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe führt durch Änderungen des Einkommensteuergesetzes eine sogenannte Bauabzugsbesteuerung ein. Betroffen von dieser Bauabzugsbesteuerung sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Inland eine Bauleistung erbringen. Der Begriff der unter die Bauabzugsbesteuerung fallenden Leistungen umfasst alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauleistung knüpft an 211 Abs. 1 SGB III sowie 1 und 2 der Baubetriebeverordnung an. Danach zählen z. B. die Fassadenreinigung, die Parkettlegerei, das zur Verfügung stellen von Bauvorrichtungen zu den Leistungen, die unter den Anwendungsbereich der Abzugsbesteuerung fallen. Die Finanzverwaltung arbeitet zur Zeit an einem BMF-Schreiben. Dort werden hoffentlich weitere Erläuterungen zum Anwendungsbereich gegeben und weitere Einzelfragen geklärt.
3 3 Steuerabzug und Bemessungsgrundlage Das neue Gesetz bestimmt, dass ein Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Empfänger einer Bauleistung verpflichtet ist, 15% der zu erbringenden Gegenleistung für Rechnungen des Bauleistenden als Steuerabzug einzubehalten hat. Der Unternehmerbegriff ist an das Umsatzsteuergesetz angelehnt. Der Kreis der Unternehmer umfasst damit sowohl die Gewerbetreibenden als auch die Landwirte, die Freiberufler und sonstigen Privatleute, die aus der Nutzung ihres Vermögens (z.b. Grundbesitz) fortlaufend Einnahmen erzielen. Das Gesetz gilt für die Erbringung von Bauleistungen im Inland. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Bauunternehmer seinen Sitz ebenfalls im Inland oder aber im Ausland hat. Das gilt auch beim Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen. Die Ansässigkeit des Bestellers der Bauleistungen ist ebenfalls unerheblich. Damit unterliegt jede Bauleistung, die in Deutschland erbracht wurde, zukünftig der Bauabzugsbesteuerung. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Beispiel: Einzelhändler H entschließt sich zu einer umfassenden Renovierung seines Geschäftes. Der Bauunternehmer B erteilt H nach Abnahme der Baumaßnahme eine Rechnung über Euro, zuzüglich Euro gesetzlicher Umsatzsteuer. H bezahlt die Rechnung am H darf an B nur 85% des Rechnungsbetrages, einschließlich Umsatzsteuer, also Euro überweisen. Freistellungsbescheinigung bzw. Freigrenzen Das Gesetz sieht zwei Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen ein Steuerabzug nicht vorgenommen werden muss. Dies ist zum einen der Fall, wenn dem Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Gegenle i- stung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bauleistenden vorliegt. Der Steuerabzug braucht zum anderen nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr die folgenden Bagatellgrenzen voraussichtlich nicht überschreitet: Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 12 UStG (Vermietung von Grundstücken und Gebäuden) ausführt bzw.
4 Euro in allen übrigen Fällen. Die Bagatellgrenze ist bei jedem Unternehmer, der dem Leistungsempfänger eine Bauleistung erbringt, gesondert zu prüfen. Beispiel: Vermieter V hat eine Eigentumswohnung, die er zu Wohnzwecken fremd vermietet. Weitere unternehmerische Tätigkeit entfaltet V nicht. V lässt in der Wohnung anläßlich eines Mieterwechsels durch den Bauunternehmer B Parkett verlegen. Die Kosten hierfür betragen Euro, zuzüglich Euro Umsatzsteuer. Eine Freistellungsbescheinigung legt B nicht vor. Weitere Bauleistungen wird V voraussichtlich in dem Kalenderjahr von B nicht in Anspruch nehmen. V kann das Gesamtentgelt in Höhe von Euro dem B in voller Höhe überweisen. Einen Abzug braucht er nicht vorzunehmen. V erbringt nur umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen, deshalb gilt die Freigrenze von Euro pro Kalenderjahr. Anmeldung und Fälligkeit, zuständiges Finanzamt Der Auftraggeber hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht worden ist, beim für den leistenden Bauunternehmer zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das bedeutet, dass der Abzugsverpflichtete in jedem Fall der Abzugsbesteuerung ermitteln muss, welches Finanzamt für den Leistenden zuständig ist. Der neu geschaffene 20 a AO regelt die Zuständigkeit für ausländische Bauunternehmer. Danach ist für sie das Finanzamt zuständig, welches für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen des jeweiligen Herkunftslandes zuständig ist. Bei einem inländischen Bauunternehmer ist dessen Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt zuständig. Die vom Auftraggeber einzubehaltende Steuer hat dieser bis zum 10. des Folgemonats abzuführen, in welchem er die Gegenleistung erbracht hat. Der Leistungsempfänger muss gegenüber dem ausführenden Bauunternehmer abrechnen, um diesem die Anrechnung der Steuer mit eigenen Steuerzahlungen bzw. die Erstattung zu ermöglichen. Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge werden auf Lohnsteuer bzw. Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer des Bauleistenden angerechnet.
5 5 Haftung, Folgen des Steuerabzugs, Inkrafttreten Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Beim Vorliegen einer unrechtmäßigen Freistellungsbescheinigung kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn dem Leistungsempfänger bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde. Zuständig für den Erlass eines Haftungsbescheides ist das Finanzamt des Leistenden. Lag im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vor oder wurde der Steuerabzug in Höhe von 15% vorgenommen ist sichergestellt, dass dann der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe der Gegenleistung anerkannt wird. In diesen Fällen findet 160 AO keine Anwendung. Das Gesetz tritt grundsätzlich mit dem Tag seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Steuerabzugspflicht gilt allerdings erst für Gegenleistungen, die nach dem erfolgen. Damit soll den Bauunternehmen die Möglichkeit gewährt werden, noch im Jahr 2001 die Freistellungsbescheinigungen zu erlangen, um so den Steuerabzug vermeiden zu können. Fazit Durch die Bauabzugsbesteuerung erhöht sich der Verwaltungsaufwand bei der Bauleistung. Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, sollten sich noch in diesem Jahr eine Freistellungsbescheinigung von ihrem zuständigen Finanzamt besorgen. Die Anträge werden allerdings erst bearbeitet, wenn die amtlichen Vordrucke vorliegen. Die Auftraggeber von Bauleistungen sind ab 2002 von maßgeblichen Pflichten und Risiken betroffen. Hierbei sind insbesondere der Kontrollaufwand für Freistellungsbescheinigungen sowie das Haftungsrisiko zu nennen. Die Finanzverwaltung ist aufgefordert, durch ein BMF-Schreiben und Merkblätter zu informieren und für eine kurze Bearbeitung der Anträge zu sorgen.
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