Werben um Frühe Hilfen: Gesprächsführung mit Eltern
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- Minna Martin
- vor 7 Jahren
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1 Werben um Frühe Hilfen: Gesprächsführung mit Eltern Anne K. Künster Projekt Netzwerk Frühe Hilfen und Kinderschutz Fachtag Ulm Angst vor kritischen Elterngesprächen...? 1
2 Vorbemerkung Es gibt kein Patentrezept für gelingende Gespräche aber es gibt Stolpersteine, die wir meiden können. gute Vorbereitung, etwas Übung Haltung 2
3 Gelingende Gespräche auch eine Frage der Haltung Perspektive des Kindes Situation aus der Sicht des Kindes beurteilen, Unterstützungsbedarf aus der Sicht des Kindes abwägen gemeinsames Interesse Eltern und Fachkraft haben in der Regel ein gemeinsames Interesse: Wohlergehen des Kindes Verstehen, sich in die Situation der Eltern hineinversetzten Jedes Handeln hat einen Sinn und eine Funktion! Beispiel: Eine Mutter stellt ihr Kind zu früh auf die Beine und möchte damit die Selbstständigkeit ihres Kindes fördern. Ressourcenorientierung! Gelingende Gespräche auch eine Frage der Haltung Wertschätzung und Respekt Verhalten Person / Beziehung unbedingte Wertschätzung und Respekt bedeutet nicht unbedingt das Handeln gut zu heißen 3
4 Gelingende Gespräche auch eine Frage der Haltung Authentizität / Echtheit antrainiertes Handeln ohne eigene Überzeigung dahinter wirkt nicht Auftragsverständnis/Rollenverständnis Gespräche mit Eltern dienen dazu, den Eltern und ihrem Kind einen Service anzubieten Sie als Fachkraft können dabei unterstützen, dass Familien die Unterstützung bekommen, die ihnen zusteht. Es geht also bei dem Gespräch um eine Chance für die Familie und Sie sind der Überbringer der frohen Botschaft! Vorbereitung 4
5 Vorbereitungen Ruhe Raum mit möglichst wenig Störquellen (wie Telefon, Fernseher, andere Personen) Zeit ausreichend Zeit für das Gespräch nehmen Raum Räumlichkeiten mit einer angenehmen Atmosphäre und angenehmen Sitzgelegenheiten über Eck sitzen, aber nicht im 90 Winkel zum Gesprächspartner Vorbereitungen Ziel des Gesprächs vorab festlegen, was Sie erreichen / vermitteln möchten bei konkreter Unterstützungsmaßnahme / Vermittlung von Angebot: Welchen Nutzen hat das Kind /die Familie davon? Wie ist das Angebot zu erreichen (kostet es etwas, brauchen die Eltern einen Überweisungsschein,...)? 5
6 Vorbereitungen Frühe Hilfen vs. Kinderschutz Frühe Hilfen / Präventionsbereich oder Kinderschutz-Fall, der zwingend Veränderungen/Unterstützungsmaßnahmen erfordert? Beurteilung des Gesprächs vorbereiten Woran könnten Sie erkennen, dass das Gespräch gut gelaufen ist? Was würden Sie tun, wenn Ihr Gesprächspartner Ihnen nicht zustimmt bzw. die angebotene Hilfe nicht annehmen möchte? Vorbereitungen eigene Rolle/n klären Welche Rolle bzw. welche Rollen haben Sie in dem Gespräch ggf. gleichzeitig inne? (z.b. Erzieherin, Vertraute, Freundin, Mitarbeiterin der Jugendhilfe/SGB VIII, 8a) Gehen diese Rollen gut miteinander einher oder ergeben sich eventuell Konflikte? Wenn ja: Welche Konflikte können entstehen und wie werden Sie in dem Elterngespräch damit umgehen? 6
7 Gesprächsphasen Die vier Gesprächsphasen im Überblick 1. Gesprächsbeginn 2. eigentliches Thema ansprechen, Hilfen vermitteln 3. Auswirkungsüberprüfung 4. Ende des Gesprächs 7
8 1. Gesprächsbeginn Zielklärung positiven Kontakt herstellen zeitlichen Rahmen klären Ziele klären (eigenes Ziel benennen, nach Ziel des Gesprächspartners fragen, ggf. Kompromiss für ein gemeinsames Ziel finden ggf. eigene Rolle im heutigen Gespräch benennen Rahmenbedingungen klären, unter denen das Gespräch zustande gekommen ist 2. eigentliches Thema ansprechen, für Hilfen werben Problem / Thema / Bedarf aus der Sicht des Kindes ansprechen Unterstützungsbedarf aus der Sicht des Kindes benennen (Bsp. Feinzeichen), Umdeuten gemeinsam nach Lösungen suchen, für Inanspruchnahme einer Unterstützungsmaßnahme werben eigenes Kennen des Unterstützungsangebots erleichtert das Bewerben Nutzen des Angebots aus der Sicht des Kindes herausstellen Sie sind die Fachkraft, aber die Familie ist Experte für ihr eigenes Leben 8
9 2. eigentliches Thema ansprechen, für Hilfen werben Reaktion der Eltern und weiteres Vorgehen: A) Eltern erkennen Unterstützungsbedarf und nehmen Hilfe an Hilfe wird vermittelt (weiter mit Lösung konkretisieren ) B) Eltern erkennen Unterstützungsbedarf nicht und / oder nehmen Unterstützung nicht an: Präventionsfall erneut Nutzen des Angebots für das Kind und die Familie herausstreichen, wenn dennoch keine Akzeptanz keine Weitervermittlung, Gespräch beenden und signalisieren, dass Sie künftig dennoch weiterhin für Gespräche etc. zur Verfügung stehen C) Eltern erkennen Unterstützungsbedarf nicht und / oder nehmen Unterstützung nicht an: Kinderschutz-Fall Transparenz gegenüber der Familie: Welche Schritte werden nun (auch gegen den Willen der Eltern) eingeleitet? 2. eigentliches Thema ansprechen, für Hilfen werben Lösung konkretisieren, erreichbare Schritte erarbeiten Wer muss was machen, damit das Ziel erreicht werden kann? Brauchen die Eltern dazu eventuell Hilfe? Wenn ja welche und wer gewährt sie ihnen? (Können Sie z.b. für die Eltern Termine ausmachen oder sie beim ersten Besuch dorthin begleiten etc.?) 9
10 Exkurs: Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung der rechtliche Rahmen Kindeswohl - Der Begriff Kindeswohl wird als solcher im Grundgesetz nicht definiert ( unbestimmte Generalklausel ) - Grundrechte des Kindes in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben - Bestimme Fragestellungen zu Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung müssen durch ärztliche, psychologische oder juristische Fachkräfte aufgeklärt werden. 10
11 Kindeswohlgefährdung Rechtliche Grundlagen 1666 BGB regelt die Eingriffspflicht und die Maßnahmen durch das Familiengericht 8 a SGB VIII regelt die Vorgangsweise des Jugendamtes und der freien Trägern der Jugendhilfe, wenn ihnen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt wird Eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Kindeswohlgefährdung ein dynamisches Konstrukt Ausmaß der KWG KWG liegt vor KWG nicht vor Zeit 11
12 Frühe Hilfen und Kinderschutz (nach Schone, 2008) kein Unterstützungsbedarf Frühe Hilfen Gefährdung (1) Werden Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen 12
13 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. 13
14 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Befugnisnorm in Bezug auf die Schweigepflicht im Bundeskinderschutzgesetz ( 4 KKG) Abgestuftes Vorgehen im Rahmen der Güterabwägung Bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung: Stufe 3 Stufe 1 Prüfung der eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabschätzung und Gefährdungsabwehr IseF Stufe 2 Hinwirken auf die aktive Inanspruchnahme von Hilfen durch die Personensorgeberechtigten Mitteilung an das Jugendamt (Befugnis) wenn: Tätigwerden dringend erforderlich ist Personensorgeberechtigte nicht bereit oder nicht in der Lage sind, an Gefährdungseinschätzung oder Abwendung der Gefährdung mitzuwirken Wenn Tätigwerden des JA zur Gefahrenabwendung erforderlich 14
15 Entscheidungsbaum Einschätzung und Bewertung im vorliegenden Fall: Wie hoch schätzen Sie das Risiko für das Kind ein? (Bsp.: Ein einmaliges Schütteln des Kindes stellt bereits eine lebensbedrohliche Situation dar, wenig Sprechen mit dem Kind ist hingegen eher langfristig ungünstig für das Kind.) sehr niedrig niedrig eher hoch hoch sehr hoch Wie sicher fühlen Sie sich in der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung (Misshandlung/Missbrauch/Vernachlässigung) vorliegt? sehr unsicher unsicher eher unsicher sicher sehr sicher KJP, Universitätsklinikum Ulm; DIJuF e.v. Risikoeinschätzung Risiko < 3 Sicherheit 4 Kein Hilfebedarf Keine Maßnahme, ggf. Information über und Werben zur Inanspruchnahme von Hilfsangeboten KJP, Universitätsklinikum Ulm; DIJuF e.v. 15
16 Risikoeinschätzung Risiko < 3 Sicherheit 4 Risiko < 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit < 4 Kein Hilfebedarf Teamentscheidung mit / Beratung mit IeF Hilfebedarf Freiwilligkeit der Eltern zur Hilfeannahme? Nein Ja Keine Maßnahme, ggf. Information über und Werben zur Inanspruchnahme von Hilfsangeboten Hinzuziehen von KJP, Universitätsklinikum Ulm; DIJuF e.v. Risikoeinschätzung Risiko < 3 Sicherheit 4 Risiko < 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit 4 Kein Hilfebedarf Teamentscheidung mit / Beratung mit IeF Hilfebedarf Kindeswohlgefährdung Freiwilligkeit der Eltern zur Hilfeannahme? Eigene Hilfemöglichkeiten reichen aus und/oder Hilfebeziehung trägt noch Nein Ja Hilfe gewähren und/oder um Hinzuziehung des Jugendamts werben Keine Maßnahme, ggf. Information über und Werben zur Inanspruchnahme von Hilfsangeboten Hinzuziehen von Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? Ja KJP, Universitätsklinikum Ulm; DIJuF e.v. 16
17 Risikoeinschätzung Risiko < 3 Sicherheit 4 Risiko < 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit 4 Kein Hilfebedarf Teamentscheidung mit / Beratung mit IeF Hilfebedarf Kindeswohlgefährdung Freiwilligkeit der Eltern zur Hilfeannahme? Eigene Hilfemöglichkeiten reichen aus und/oder Hilfebeziehung trägt noch Eigene Hilfemöglichkeiten reichen nicht aus und Hilfebeziehung trägt nicht Nein Ja Hilfe gewähren und/oder um Hinzuziehung des Jugendamts werben Hinzuziehen des JA vielleicht gg. den Willen, aber nicht ohne Wissen Keine Maßnahme, ggf. Information über und Werben zur Inanspruchnahme von Hilfsangeboten Hinzuziehen von Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? Ja Nein JA: Gewährung der benötigten Hilfen KJP, Universitätsklinikum Ulm; DIJuF e.v. Risikoeinschätzung Risiko < 3 Sicherheit 4 Risiko < 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit 4 Kein Hilfebedarf Teamentscheidung mit / Beratung mit IeF Hilfebedarf Kindeswohlgefährdung Freiwilligkeit der Eltern zur Hilfeannahme? Eigene Hilfemöglichkeiten reichen aus und/oder Hilfebeziehung trägt noch Eigene Hilfemöglichkeiten reichen nicht aus und Hilfebeziehung trägt nicht Nein Ja Hilfe gewähren und/oder um Hinzuziehung des Jugendamts werben Hinzuziehen des JA vielleicht gg. den Willen, aber nicht ohne Wissen Keine Maßnahme, ggf. Information über und Werben zur Inanspruchnahme von Hilfsangeboten Hinzuziehen von Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? Ja KJP, Universitätsklinikum Ulm; DIJuF e.v. Nein JA: Gewährung der benötigten Hilfen JA: Anrufung des Familiengerichts 1666,1666a BGB 17
18 Risikoeinschätzung Risiko < 3 Sicherheit 4 Risiko < 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit < 4 Risiko 3 Sicherheit 4 Kein Hilfebedarf Teamentscheidung mit / Beratung mit IeF Hilfebedarf Kindeswohlgefährdung Freiwilligkeit der Eltern zur Hilfeannahme? Eigene Hilfemöglichkeiten reichen aus und/oder Hilfebeziehung trägt noch Eigene Hilfemöglichkeiten reichen nicht aus und Hilfebeziehung trägt nicht Nein Ja Hilfe gewähren und/oder um Hinzuziehung des Jugendamts werben Hinzuziehen des JA vielleicht gg. den Willen, aber nicht ohne Wissen Keine Maßnahme, ggf. Information über und Werben zur Inanspruchnahme von Hilfsangeboten Hinzuziehen von Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? Ja KJP, Universitätsklinikum Ulm; DIJuF e.v. Nein JA: Gewährung der benötigten Hilfen JA: Anrufung des Familiengerichts 1666,1666a BGB eigene Möglichkeit zur Anrufung des Familiengerichts Gesprächsphasen 18
19 Die vier Gesprächsphasen im Überblick 1. Gesprächsbeginn 2. eigentliches Thema ansprechen, Hilfen vermitteln 3. Auswirkungsüberprüfung 4. Ende des Gesprächs 3. Auswirkungsüberprüfung 19
20 3. Auswirkungsüberprüfung ein Blick in die Zukunft auf Chancen, aber auch Risiken und Nebenwirkungen... konkret an Beispielen klären, was sich ändern könnte, wenn das erarbeitete Ziel umgesetzt würde nachfragen, ob die Eltern diese Veränderungen auch begrüßenswert finden Manchmal bringen Änderungen Nebenwirkungen mit sich z.b. könnte der nichtanwesende Partner die erarbeitete Lösung ablehnen und Paarkonflikte könnten entstehen. 4. Ende des Gesprächs Haben die Eltern eine konkrete Idee davon, wie sie das Ziel erreichen können? Sind sie sich bewusst darüber, was sich dadurch ändern könnte? Begrüßen sie die antizipierten Veränderungen? Sollten sich durch die Lösung Nebenwirkungen ergeben, die die Familie nicht tragen möchte/kann: zurück zu 2) gemeinsam nach Lösungen suchen. 20
21 Gedacht heißt nicht immer gesagt, gesagt heißt nicht immer richtig gehört, gehört heißt nicht immer richtig verstanden, verstanden heißt nicht immer einverstanden, einverstanden heißt nicht immer angewendet, angewendet heißt noch lange nicht beibehalten. Konrad Lorenz ( ) vocacy/2008/07/three-pioneer-observers-of-animal-behaviour/&docid=d8jjcvs7aryrvm&imgurl= content/uploads/pioneer- 3.jpg&w=340&h=450&ei=uTWqT_zFBYLl4QS8yemVCQ&zoom=1&iact=rc&dur=435&sig= &page=1&tbnh=135&tbnw=102& start=0&ndsp=26&ved=1t:429,r:5,s:0,i:95&tx=77&ty=46&biw=1280&bih=832 21
22 Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm Steinhövelstraße Ulm anne-katrin.kuenster@uniklinik-ulm.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ärztlicher Direktor: Prof. Dr. Jörg M. Fegert 22
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