Ansprüche wahren Rechte durchsetzen 7. Nichteheliche Lebensgemeinschaft contra Trauschein 9. Was Sie für Ihre Wohnung/Ihr Eigenheim beachten müssen 13

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2 Schnellübersicht Ansprüche wahren Rechte durchsetzen 7 Nichteheliche Lebensgemeinschaft contra Trauschein 9 Was Sie für Ihre Wohnung/Ihr Eigenheim beachten müssen 1 Wie Sie die gemeinsamen Finanzen verwalten 1 und sich gegenseitig vertreten Wie Sie Ihre Eigentumsverhältnisse klären 41 Unterhaltsansprüche gegenüber nichtehelichen Partnern 47 Kinder wilder Ehen 51 Damit im Alter keiner zum Sozialfall wird 61 Ihre Partnerschaft in den Augen der Behörden 69 und Versicherungen Besonderheiten bei der gleichgeschlechtlichen 75 Partnerschaft Muster-Partnerschaftsvertrag 79 Hilfreiche Adressen 91 Stichwortverzeichnis

3 Die Wohnung als Basis Ihrer Lebensgemeinschaft Die Wohnung bzw. das Eigenheim bildet regelmäßig den Mittelpunkt, die Basis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Zusammenhang mit der Wohnung oder dem Eigenheim entstehen neben dem Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder im Fall einer Trennung die meisten Streitigkeiten. Oft entpuppt sich ein harmloser Mietrechtsstreit als heimliche Scheidung zwischen zwei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sowohl für die Wohnung als auch für das Eigenheim gelten wie auch sonst die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im akuten Streitfall das Gewaltschutzgesetz. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lassen sich jedoch stets wiederkehrende besondere Fallkonstellationen beobachten. Auf die wichtigsten Besonderheiten sollen Sie zur Streitvermeidung im Vorfeld aufmerksam gemacht werden. Darauf müssen Sie beim Abschluss eines Mietvertrags achten Ein Partner als Mieter und der andere als Untermieter Der Mietvertrag kann von einem Partner alleine abgeschlossen werden, der dann den anderen Partner als Untermieter oder zunächst vielleicht sogar nur als Gast aufnimmt. Oft ist es so, dass ein Partner in die Wohnung des anderen Partners einzieht. In diesem Fall ist zu empfehlen, dass der Mietvertrag nicht abgeändert wird, sondern dieser Partner alleiniger Mieter bleibt und den anderen als Untermieter aufnimmt. Dies erspart lästige Verhandlungen mit dem Vermieter, die dieser nicht selten zum Anlass einer Mieterhöhung nehmen wird. Wichtig: Die Aufnahme des Partners als Untermieter müssen Sie dem Vermieter zwar anzeigen, der Vermieter kann dem aber nicht widersprechen. Auch kann die Aufnahme des Lebenspartners keine Mieterhöhung begründen. Allenfalls kann Ihr Vermieter die Nebenkosten anheben, allerdings auch nur dann, wenn der Verteilungsschlüssel für die Nebenkosten die Anzahl der in einer Wohnung wohnenden erwachsenen Personen ist. Meist gilt als 14

4 Abschluss eines Mietvertrags Verteilungsschlüssel jedoch die anteilige Quadratmeterzahl der Wohnung. Praxis-Tipp: Beachten Sie, dass der andere Partner nur Untermieter ist und damit keinen Einfluss auf das Hauptmietverhältnis nehmen kann. Andererseits haftet im Verhältnis zum Vermieter grundsätzlich nur der Partner, mit dem der Hauptmietvertrag abgeschlossen wurde. Für Paare, die sich eine völlige Gleichberechtigung geschworen haben, empfiehlt sich diese Variante nicht, da die Rechte und Pflichten ungleich verteilt sind. Der Hauptmieter hat fast alle Rechte und Pflichten. Der Untermieter hat dagegen nur wenig Pflichten und fast keine Rechte. Die Konsequenz daraus ist, dass der Untermieter im Fall einer Trennung schnell auf der Straße sitzt. Beide Partner als Mieter Die interessantere Lösung bei gemeinsamer Auswahl einer neuen Wohnung oder, wenn mit dem Einverständnis des Vermieters zum Eintritt des anderen Partners ohne Mieterhöhung in einen bereits bestehenden Mietvertrag zu rechnen ist, besteht in der gemeinsamen Anmietung der Wohnung. Beide Partner werden dabei Mieter mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Vorteil Der Vorteil liegt darin, dass die Verantwortung auf die Schultern beider Partner verteilt wird und der eine Partner nicht das Gefühl haben muss, den anderen zu alimentieren bzw. der andere nicht das Gefühl haben muss, auf Kosten und Verantwortung des einen zu leben. Im Fall einer Trennung sitzt einer der Partner auch nicht so leicht auf der Straße. Schließlich mahnt die gemeinsam angemietete Wohnung im Fall kleinerer Streitereien zur Besinnung. 15

5 Was Sie für Ihre Wohnung/Ihr Eigenheim beachten müssen Nachteil Nachteilig an dieser Variante ist, dass der Vermieter eigentlich den Mietvertrag nicht mit beiden Partnern je für sich abschließt, sondern letztlich mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die aus beiden Partnern besteht. Es kann daher insbesondere nicht ein Partner alleine weil er beispielsweise mit dem anderen nicht mehr zusammenleben möchte die Wohnung gegenüber dem Vermieter kündigen. Es können vielmehr nur beide Partner gemeinsam die Kündigung wirksam erklären. Selbst wenn der Vermieter so freundlich sein sollte, einen Partner aus dem Mietverhältnis zu entlassen, wäre ein entsprechender Aufhebungsvertrag nicht wirksam, solange der andere Partner dem nicht zustimmt. Andererseits muss auch der Vermieter beiden Partnern gemeinsam kündigen. Wichtig: Diese nachteilige Konsequenz kann allerdings durch eine beiderseitige Bevollmächtigung abgefedert werden, welche jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit individualvertraglich, das heißt am besten handschriftlich erfolgen sollte. Allerdings ist das Problem damit nicht ganz aus der Welt geschafft, da nach wie vor nicht der Einzelne als Mieter gilt, sondern letztlich die Gemeinschaft. Praxis-Tipp: Beachtet werden sollte, dass beide Partner im Verhältnis zum Vermieter immer auf das Ganze haften. Insbesondere bezüglich der Miete haftet ein Partner gegenüber dem Vermieter nicht nur für die halbe, sondern für die ganze Miete. Bezahlt der andere Partner seinen Anteil an der Miete nicht, kann sich der Vermieter auch an den halten, der seinen Anteil an der Miete bereits bezahlt hat. Dieser wiederum kann sich aber im Innenverhältnis an seinem Partner schadlos halten, natürlich vorausgesetzt, dass es etwas zu holen gibt. 16

6 Abschluss eines Mietvertrags Mietvertragsgestaltung Bei der Vertragsgestaltung müssen Sie den Mietvertrag, der mit dem Vermieter geschlossen wird, und die Vereinbarung mit Ihrem Partner unterscheiden. Untermietvertrag Bei der Variante Untermietvertrag wird der Mietvertrag zwischen Vermieter und einem der Partner bereits bestehen. Wird auch der Hauptmietvertrag erst abgeschlossen, können Sie den Partner im Hauptmietvertrag namentlich als Untermieter aufführen. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht. Zwischen den Partnern muss sodann zusätzlich ein Untermietvertrag geschlossen werden. Dieser sollte alle wesentlichen Punkte eines Mietvertrags enthalten. Erforderlich ist also, dass Sie bezeichnen, welche Räume welcher Partner als seinen persönlichen Bereich nutzen darf und welche Räume der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegen. Ferner muss eine Vereinbarung über die anteilige Mietzahlung enthalten sein. Auch wenn der einziehende Partner keine Miete bezahlen soll, muss dies zur Klarstellung geregelt werden. Gleiches gilt für die Nebenkosten. Auch muss vereinbart werden, wer und in welcher Höhe für die Stromkosten sowie für Telefon- und Rundfunkgebühren aufkommen soll. Wichtig: Eine Kündigungsregelung darf nicht fehlen. Bei der Klausel zur Kündigung ist aus Gründen der Rechtsklarheit ganz wichtig, das Schriftformerfordernis zu vereinbaren. Im Zorn ist schnell eine mündliche Kündigung ausgesprochen, die zunächst nach der Versöhnung wieder vergessen und beim nächsten Streit sofort wieder aufgetischt wird. Es weiß dann keiner, ob und wann die Kündigung wirkt, geschweige denn, ob die Kündigung im Streitfall nachgewiesen werden kann. Achtung: Vermeiden sollten Sie dagegen, die Kündigung von einem Grund abhängig zu machen. Dies würde regelmäßig bedeuten, dass der Kündigende einen Grund für das Scheitern der 17

7 Was Sie für Ihre Wohnung/Ihr Eigenheim beachten müssen nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeben muss. So etwas führt nur zum Waschen schmutziger Wäsche, wofür der Streit über den Mietvertrag sicherlich nicht das richtige Forum ist, unabhängig davon, ob die Verpflichtung zur Angabe von Gründen überhaupt wirksam wäre. Praxis-Tipp: Darüber hinaus sollten Sie auch den Fall der Trennung nicht außer Acht lassen. Im Trennungsfall wird der eine Partner nicht sofort ausziehen können. Andererseits wird man sich in der Wohnung aus dem Weg gehen wollen. Für den Fall der Trennung bis zur Räumung ist daher auch eine Vereinbarung über die dann geänderte Nutzung der Räume erforderlich. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann allenfalls noch das Gewaltschutzgesetz helfen, aber nur im akuten Streitfall und nicht nur bei allgemeinen Unannehmlichkeiten im Rahmen eines Zusammenlebens trotz Trennung. Eine untermietvertragliche Vereinbarung mit Ihrem Partner könnten Sie so formulieren: Zwischen Karin Westerwald, Nibelungenstraße 12, München (im Folgenden Partnerin genannt) und Michael Neugebauer, Bergsonstraße 7, 2104 Hamburg (im Folgenden Partner genannt) wird folgende Vereinbarung getroffen: Die Partnerin ist alleiniger Mieter der Wohnung in der Nibelungenstraße 12 in München, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem Bad mit WC und einem Flur. Der Partner wird als Untermieter in diese Wohnung einziehen. Sämtliche Räume werden gemeinschaftlich genutzt. Kommt es zur Trennung, so ist der Partner bis zur Räumungsverpflichtung nur noch zur 18

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