Forderungen zur bundesweiten Aktionswoche 2009 der Schuldnerberatung

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1 Forderungen zur bundesweiten Aktionswoche 2009 der Schuldnerberatung Forderungen zur Beratung und Hilfen für überschuldeten Menschen offener Zugang zur Schuldner- und Insolvenzberatung für alle Überschuldeten Finanzierung eines flächendeckenden Beratungsangebots Sicherung der Energieversorgung / Stromkostenübernahme Einheitliche Statistik zur Schuldnerberatung Forderungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren Keine Verfahrenseröffnung in masselosen Fällen Stärkung der außergerichtlichen Einigung Verfahrensbevollmächtigung für das gesamte Verfahren Laufzeit des Verfahrens verkürzen Sicherung der Wohnung im Insolvenzverfahren für Bewohner von Genossenschaftswohnungen Forderungen zu Finanzdienstleistungen Gesetzliche Verpflichtung für Kreditinstitute, jedem Bürger ein Girokonto (Guthabenkonto) zur Verfügung zu stellen Sanktionen bei unverantwortlicher Kreditvergabe Kein falsches Spiel bei Restschuldversicherungen Mehr Schutz vor unseriösen Kreditvermittlern Schutz vor unseriösen Schuldenregulierern Verbesserung der Finanzkompetenz Präambel Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit, er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisationen und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen (Artikel 22, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte). Schuldnerberatung ist eine soziale Aufgabe und erfüllt eine volkswirtschaftliche Funktion. Die Gläubiger haben Vorteile durch Schuldnerberatung. Durch den Abbau der Überschuldung werden Betroffene auch wirtschaftlich wieder reintegriert. 1

2 Den Überschuldeten wird durch Schuldnerberatung ihre Existenzgrundlagen gesichert, ihr Arbeitsplatz erhalten, ihre psycho-soziale Situation stabilisiert. Forderungen zur Beratung und Hilfen für überschuldeten Menschen offener Zugang zur Schuldnerberatung für alle Überschuldeten Der freie Zugang zu den Schuldnerberatungsstellen wird vielfach in Frage gestellt oder unterlaufen. Seit Inkrafttreten der Hartz-IV-Gesetze wird Schuldnerberatung zunehmend als Leistung verstanden, mit deren Hilfe die Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt verbessert werden soll. Es ist zu begrüßen, dass der Wert von Schuldnerberatung erkannt wurde und die Wirksamkeit unbestritten ist. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass Schuldnerberatung vorrangig in manchen Städte/Kreisen sogar ausschließlich - nur Menschen zur Verfügung gestellt wird, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Diese Beschränkungen des Zugangs, die ihre Gründe oftmals in fehlender Finanzierung haben, bedeuten, dass überschuldete Menschen erst arbeitslos werden müssen, um Beratung in Anspruch nehmen zu können. Schuldnerberatung muss dagegen allen Menschen zur Verfügung stehen, die wegen ihrer Schulden in Not geraten sind und Beratung wünschen. Dies gilt auch für ehemals Selbstständige. Durch die Insolvenzrechtsreform aus dem Jahr 2001 sind die geeigneten Stellen für sie nur noch eingeschränkt zuständig. Die in der Mehrheit Kleingewerbetreibenden können oftmals die anwaltlichen Gebühren nicht aufbringen und haben deshalb nur begrenzt Zugang zu insolvenzrechtlicher Beratung. Ohne weitere fachliche Unterstützung ist daher die Gefahr des vorzeitigen Scheiterns für diese Schuldner absehbar. Finanzierung eines flächendeckenden Beratungsangebots In Deutschland stecken mehr als 8 % der Bevölkerung in der Schuldenfalle. Das Angebot der Schuldnerberatung als ein hocheffizientes Instrument der Überschuldungsund Armutsbekämpfung ist jedoch nicht bedarfsdeckend. Die Ratsuchenden müssen z.t. sehr lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Wertvolle Zeit für eine frühzeitige Regulierung verstreicht damit ungenutzt. Jeder Euro für die Schuldnerberatung führt zu Einsparungen bei Sozialausgaben in Höhe von 2 Euro. Hieraus resultiert die Notwendigkeit, Schuldnerberatung entsprechend auszubauen. Notwendig ist eine gesetzliche Regelung, die eine verlässliche Finanzierung der Gesamtkosten sicherstellt. Dies ist insbesondere in Anbetracht der sich dramatisch verschlechternden Wirtschaftslage unabdingbar. 2

3 Es gilt, in einem gemeinsamen Aktionsplan mehr Mittel und auch Instrumente zur Verfügung zu stellen, die zum Abbau und zur Vermeidung von Überschuldung gezielt beitragen. Erforderlich ist ein Bedarfsschlüssel von 2 Vollzeitkräften je Einwohner. gesetzliche Verpflichtung von Kreditinstituten, jedem Bürger ein Girokonto (Guthabenkonto) zur Verfügung zu stellen (Recht auf Girokonto) Viele Menschen haben in Deutschland kein eigenes Girokonto. Ihnen wird von den Kreditinstituten die Einrichtung eines Girokontos verweigert bzw. ein bestehendes Konto gekündigt. Damit verstoßen die Kreditinstitute gegen die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA). Hier haben sich die Banken und Sparkassen auf freiwilliger Basis verpflichtet, für jedermann Girokonten auf Guthabenbasis zu führen. Da selbst mehrfache Aufforderungen, sich an die freiwillige Selbstverpflichtung zu halten, oftmals nicht zum Erfolg führten, ist eine gesetzliche Verankerung des Rechts auf ein Girokonto unabdingbar. Sicherung der Energieversorgung / Stromkostenübernahme Über 3 Millionen Haushalte sind in der Bundesrepublik Deutschland überschuldet. Die Zahl der Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten von Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist groß. Die Energieversorgung vieler Haushalte ist durch Energieschulden gefährdet, Liefersperren nehmen zu. Dieses Problem hat verschiedene Ursachen. Oft verfügen die betroffenen Haushalte nur über ein geringes Einkommen (Geringverdiener, Arbeitslosengeld-II-Empfänger). Des Weiteren liegen bei diesen Haushalten häufig relativ hohe Energiekosten vor. Diese lassen sich zum einen mit den allgemein steigenden Energiepreisen erklären. Zum anderen haben die betroffenen Haushalte oftmals aufgrund schlecht isolierter Wohnungen, langer täglicher Nutzungszeiten von Verbrauchsgeräten, aufgrund ungenutzter Energiesparpotenziale sowie alter, Energie ineffizienter Geräte einen hohen Energieverbrauch. Problematisch ist gerade für Empfänger von ALG II, dass Stromkosten im Gegensatz zu den Heizkosten nicht von der ARGE übernommen werden, sondern aus dem Regelsatz zu zahlen sind. Eine, auch kurzfristige, Unterbrechung der Energieversorgung hat für die betroffenen Haushalte weit reichende Konsequenzen. So ist der Zugang zu Medien wie Radio, Fernsehen, Internet beeinträchtigt, was eine Einschränkung des Rechts auf Information bedeutet. Auch die Kommunikationsmöglichkeiten sind durch eine Stromsperre begrenzt. Die Nutzung von Verbrauchsgeräten ist nicht möglich. Im Fall von Geräten wie Kühlschrank, Herd, Ofen, medizinischen Geräten oder Heizung kann dies negative gesundheitliche Folgen für die Personen in den betroffenen Haushalten haben. Zudem entstehen zusätzliche Kosten, wenn die Energieversorgung wieder aufgenommen wird 3

4 bzw. werden soll. Dies trägt zu einer weiteren Erhöhung der Schulden den Betroffenen bei. Eine Unterbrechung der Energieversorgung hat nachhaltige Auswirkungen auf die Lebensqualität der Betroffenen, schränkt Teile ihrer Grundrechte ein und kann ihre Existenz gefährden. Erforderlich ist daher bei ALG II Haushalten eine Übernahme nicht nur der Heizkosten, sondern auch der Kosten für Strom. Damit können Stromsperren nicht nur für diesen Personenkreis, sondern auch für Geringverdienende verhindert werden. Keine Verfahrenseröffnung in masselosen Fällen In masselosen Fällen (Vermögenslosigkeit/kein pfändbares Einkommen) wird bisher das zeit- und kostenaufwändige Insolvenzverfahren durchgeführt. Hierauf kann verzichtet werden. Da 80 % der Verfahren masselos sind, würde dies zu einer enormen Ausgabenentlastung der Länderhaushalte führen. Ebenso würde der Verzicht für die Schuldner eine erhebliche Erleichterung bedeuten. Nach Feststellung der Vermögenslosigkeit kann unmittelbar die Wohlverhaltensperiode eröffnet werden. Stärkung der außergerichtlichen Einigung Aussichtslosigkeitsbescheinigung statt aussichtsloser außergerichtlicher Einigungsversuche - Die grundsätzliche Pflicht zur außergerichtlichen Einigung hat sich bewährt. In vielen Fällen konnte eine gütliche Einigung erreicht und damit das kostenintensive Verbraucherinsolvenzverfahren vermieden werden. Zudem sorgen die anerkannten Stellen für eine sorgfältige Aufarbeitung der Schuldensituation, die das gerichtliche Insolvenzverfahren deutlich erleichtert. Diese sorgfältige Arbeit findet breite Anerkennung. Sie wird aber unnötig erschwert, wenn eine außergerichtliche Einigung in jedem Fall durchzuführen ist. Wenn aufgrund der Kenntnisse des Einzelfalls eine gütliche Einigung aussichtslos erscheint, sollte die Beratungsstelle die Möglichkeit erhalten, die Aussichtslosigkeit zu bescheinigen. Damit werden offensichtlich unsinnige außergerichtliche Verhandlungen vermieden. Verfahrensbevollmächtigung für das gesamte Verfahren Im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren fühlen sich viele SchuldnerInnen allein gelassen und machen aus Unsicherheit/Unkenntnis Fehler, die eine reibungslose Verfahrensabwicklung unnötig behindern. Es kann aufgrund dessen sogar zur Einstellung des Verfahrens kommen, mit der Folge, dass z.b. in Fällen von Kostenstundung neue Schulden entstehen. Viele dieser Probleme könnten vermieden werden, wenn gesetzlich verankert wird, dass die nach 305 Abs. 1 Nr. 1 anerkannten Schuldner- und 4

5 Insolvenzberatungsstellen den Schuldner als Verfahrensbevollmächtigte während des gesamten Insolvenzverfahrens begleiten können. Laufzeit des Verfahrens verkürzen Die jeweiligen Landesregelungen zur Restschuldbefreiung werden in den Ländern der EU gegenseitig anerkannt. Da die Laufzeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Deutschland länger ist als im europäischen Durchschnitt, sollte sie auf fünf Jahre verkürzt werden. Damit könnten die SchuldnerInnen im Interesse aller Beteiligten schneller wieder in das Wirtschaftsleben integriert werden. Sicherung der Wohnung im Insolvenzverfahren für Bewohner von Genossenschaftswohnungen Nach dem BGH Urteil vom kann der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist danach auf Schuldner, die als Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft eine Genossenschaftswohnung bewohnen, nicht anwendbar. Als Konsequenz aus diesem Urteil ist damit für diesen Personenkreis der Zugang zur Restschuldbefreiung nicht bzw. nur über den Verlust der selbst genutzten (Genossenschafts)wohnung möglich. Damit Bewohner von Genossenschaftswohnungen im Insolvenzverfahren nicht schlechter als andere Mieter gestellt werden, ist eine gesetzliche Klarstellung dringend erforderlich. Sanktionen bei unverantwortlicher Kreditvergabe Wenn Unternehmen gegen die Grundsätze einer verantwortlichen Kreditvergabe verstoßen, so muss die Sanktionierung darin bestehen, dass den benachteiligten Verbrauchern Entlastungen zugesprochen werden. Mit der Gestaltung des 494 Abs. 2, 3 BGB existiert ein Beispiel, wie Formmängel sanktioniert werden können: Danach haben fehlende bzw. falsche Angaben des effektiven Jahreszinses eine Zinssenkung und die Neuberechnung von vereinbarten Teilzahlungen zur Folge. Damit nicht lediglich Formmängel, sondern auch die schwerwiegendere unverantwortliche Kreditvergabe sanktioniert wird, ist im BGB eine Vorschrift einzuführen, die den Darlehensgeber verpflichtet, bei einem Darlehen, welches den Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich offensichtlich überfordert, den vertraglich vereinbarten Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz herabzusetzen und die monatliche Rückzahlungsverpflichtung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzupassen. Eine offensichtliche wirtschaftliche Überforderung sollte dann angenommen werden, wenn dem Kreditnehmer nach Bedienung aller seiner Kreditverbindlichkeiten ein Ein- 5

6 kommen von weniger als der Höhe des pfändungsfreien Betrages plus 10 Prozent zur Verfügung steht. Kein falsches Spiel bei Restschuldversicherungen Restschuldversicherungen sollen die Rückzahlung des Kredites bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall absichern. Aber viele Banken verkaufen diese meist überteuerten und oft überflüssigen Versicherungen ohne Abfrage des Kundenbedarfs nach der Maßgabe ohne Versicherung kein Kredit. In einem solchen Fall müssten sie die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins einrechnen. Aus zum Beispiel zehn Prozent effektiver Jahreszins würden dann 20 Prozent oder mehr. Dies tun die Banken jedoch nicht. Stattdessen behaupten sie, der Kunde habe die Versicherung von sich aus gewünscht. Mittlerweile hat die Bundesregierung den Handlungsbedarf erkannt: Zukünftig sollen die Banken beweisen, dass der Abschluss des Kredits zu den angebotenen Konditionen auch ohne die Versicherung möglich war. Dies ist allerdings bisher nur sehr schwach und am falschen Ort formuliert. So kann das Problem nicht gelöst werden. Die geplante Beweislastumkehr muss im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert werden. Nur dann wirkt sie auch direkt in einem Prozess zwischen Verbraucher und Bank. Mehr Schutz vor unseriösen Kreditvermittlern Der Wortlaut des 655 d S. 2 BGB Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind wird systematisch missbraucht. Es hat sich ein regelrechter Markt für unseriöse Kreditvermittler entwickelt, die an einer Kreditvermittlung überhaupt kein Interesse haben. Sie halten die Verbraucher mit zahlreichen Schreiben hin, in denen sie noch fehlende Dokumente bzw. Informationen fordern, um dann unter fadenscheinigen Begründungen einen Kreditantrag abzulehnen. Zeitgleich fordern sie hohe Auslagenerstattungen und drohen schon einmal vorsichtshalber mit Inkasso und sofortiger Pfändung. Die meisten Verbraucher sind eingeschüchtert und bezahlen diese Gebühren. Das Geschäftsmodell beruht gerade darauf, keine Vermittlungsversuche zu unternehmen, da die Vermittler ohnehin von der gezahlten Aufwandspauschale, Bearbeitungsgebühr, Aufwandsentschädigung etc. gut leben können: Für die SCHUFA-Studie haben im Jahr Testpersonen aus ganz Deutschland bei 49 Kreditvermittlern ein Darlehen erbeten. Bei 125 Testanfragen gab es drei Kreditzusagen. Um die betrügerischen Geschäftsmodelle zu unterbinden, bedarf es lediglich der Streichung des 655 d S. 2 BGB. Damit würden Kreditvermittler nur dann verdienen, wenn sie einen Kredit vermittelt haben. 6

7 Schutz vor unseriösen Schuldenregulierern Hilfe sofort, keine Wartezeit, so oder ähnlich lauten die Versprechungen gewerblicher Schuldenregulierer. Oftmals wird aber hier nur die Notlage überschuldeter Menschen ausgenutzt, indem z.t. hohe Beratungsgebühren verlangt werden, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu bieten. Um eine qualifizierte Schuldnerberatung zu garantieren, sollten die Landesausführungsgesetze zur Insolvenzordnung daher unseriöse gewerbliche Schuldenregulierer von der Schuldner- und Insolvenzberatung ausschließen und nicht als geeignete Stelle im Sinne der Insolvenzordnung anerkennen. So hat das Land Rheinland-Pfalz sein Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung bereits 2008 dahingehend geändert. Dies kann aber nur dann nachhaltig wirksam sein, wenn eine bedarfsdeckende öffentliche Finanzierung der Schuldnerberatung gewährleistet wird. Überschuldungsstatistik Der Ausbau der empirischen Datenbasis zur Überschuldungssituation von Privatpersonen ist für die Erarbeitung von Bewältigungs- und Präventionsstrategien unerlässlich. Die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sollte so fortgeführt und weiterentwickelt werden, dass der Umfang der Überschuldung und die Tätigkeit der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung in ihrer Gesamtheit abgebildet werden. Verbesserung der Finanzkompetenz Um Überschuldung zu verhindern, muss die finanzielle Bildung in Deutschland verbessert werden. Ein erster Schritt in die richtige Richtung war der Beschluss zur Stärkung der Finanzkompetenz bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der 4. Verbraucherschutzministerkonferenz vom 18./19. September Als nächster Schritt sind nationale Standards zur finanziellen Bildung durch die Kultusministerkonferenz festzulegen. AK InsO der AG SBV: Christina Beck, Hans Peter Ehlen, Alexander Elbers, Helmuth Göbel, Klaus Hofmeister, Marion Kemper, Björn Müller, Wolfgang Schrankenmüller, Michael Weinhold. 7

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