Wasserrecht II. Wasserrecht II

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1 Schwerpunkte: Wasserrechtliches Bewirtschaftungsermessen der Behörde; dazu Fall 1 Verhältnis Baurecht/Wasserrecht; dazu Fall 2 aus dem Verw Verf R: Drittschutz von Verfahrensvorschriften Fall 1 (nach Kotulla, Umweltrecht, 2001, Fall 6, S. 65) Aufgrund einer Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde aus dem Jahr 1998 darf die W-KG aus einem Tiefbrunnen auf ihrem Grundstück Grundwasser fördern. Einige Zeit später beantragt die W, den Brunnen vertiefen zu dürfen, um die zu entnehmende Grundwassermenge zu verdoppeln. Die ursprüngliche Leistung des Brunnens reiche nicht mehr aus, um den Bedarf für die Herstellung der von der W produzierten Getränkepalette zu decken. Die zuständige Wasserbehörde lehnt das Ansinnen der W mit der Begründung ab, in den nächsten Jahren sei ein erheblicher Anstieg des Trinkwasserbedarfs aus der öffentlichen Wasserversorgung zu befürchten. Es drohe eine Verknappung des Grundwasserschatzes, der schon jetzt die besondere Schonungsbedürftigkeit des Grundwassers rechtfertige. Rechtmäßigkeit der Versagung?

2 1. Ermächtigungsgrundlage 6 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit Gestattungspflichtige Benutzung (+), da Grundwasserentnahme i.s.v. 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG Versagung zwingend wg. 6 Abs. 1 WHG, Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit? nicht unmittelbar ersichtlich, da Wasserverknappung erst in einigen Jahren zu befürchten, insb. könnten Auflagen i.s.d. 4 WHG Abhilfe schaffen, daher (-) grds. liegen also die Voraussetzungen für die Gestattung vor ABER: möglicherweise Einschränkung durch Bewirtschaftungsermessen der Behörde? Exkurs zum Bewirtschaftungssystem des WHG: ergibt sich aus 1a Abs. 1 WHG (beachte: Abs. 2 enthält allgemeine Sorgfaltspflicht, die sich nicht nur an die Wasserbehörden wendet, sondern an jedermann ) Kriterien für die Ermessensausübung der Behörde: wasserwirtschaftliche Vorsorge Ressourcenpflege Gesamtsituation des Wasserhaushaltes, insbes. ob die Schaffung eines Präzedenzfalles bedenkliche Entwicklungen zur Folge haben kann 6 WHG vermittelt also keinen Anspruch auf Gestattungserteilung, sondern für den Fall, dass kein zwingender Versagungsgrund eingreift, lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerfGE 58, 300 [329])

3 zurück zum Fall: die Erlaubniserteilung an die W-KG könnte einen Präzedenzfall schaffen, dem eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung folgen könnte Arg.: zukunftsorientierte Gewässerbewirtschaftung; Fürsorge um die künftige Wasserversorgung Ermessenreduzierung auf Null aufgrund von Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GG? (-), nicht ersichtlich 4. Ergebnis: Versagung war rechtmäßig Fall 2 (nach Koehl, JuS 2007, 943 ff.) E ist Eigentümer eines Grundstücks am Plöner See. Er plant, einen Ruderbootsverleih auf dem Grundstück aufzumachen. Vorgesehen sind drei Bootsstege zum Ein- und Aussteigen und ein Bootshaus zur Unterbringung der Ruderboote nachts und im Winter, wobei die geplanten Anlagen jeweils im See bzw. weniger als 60 m vom Ufer des Sees entfernt liegen. Die zuständige Behörde hat eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung für das Bootshaus und die Stege erteilt, gegen die Nachbar N zulässigen, aber erfolglosen Widerspruch eingelegt hat. Er betreibt seit vielen Jahren in der Nähe des geplanten Vorhabens eine genehmigte Fischzucht und befürchtet nun, durch die zu erwartenden Auswirkungen des Ruderbootbetriebs einen Teil seiner Existenzgrundlage zu verlieren.

4 Zur Begründung der Ablehnung des Widerspruchs führt die Behörde an, dass die negativen Auswirkungen des Ruderbootbetriebes für die Fischzucht des N nicht von der Hand zu weisen seien, dass die Genehmigung jedoch lediglich Bootshaus und Stege beträfe und daher von dem zu erwartenden Ertragsrückgang getrennt zu betrachten sei. Der Ruderbootbetrieb selbst sei überdies gestattungsfrei und dürfe von jedermann durchgeführt werden. Diese gesetzliche Wertung zeige, dass N die faktischen Beeinträchtigungen hinnehmen müsse. N erhebt form- und fristgerecht Klage. Erfolgsaussichten? A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg gem. 40 VwGO (+) 2. Statthafte Klageart: Drittanfechtungsklage Klägerbegehren: Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung nach 56 LWassG (= Verwaltungsakt) 56 LWassG sieht über die im WHG normierten Genehmigungserfordernisse hinaus vor, dass Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung bedürfen; beachte: 56 Abs. 1 Satz 1 LWassG setzt keine Benutzung i.s.v. 3 WHG voraus und nimmt anders als Gestattungen gemäß 7, 8 WHG an der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung teil (vgl. Wortlaut des 13 BImSchG) Anlage ist zu definieren als auf gewisse Dauer geschaffene Einrichtung, die geeignet ist, auf den Gewässerzustand oder den Wasserabfluss einzuwirken 3. Klagebefugnis a. In Bezug auf das Bootshaus 1) Vorhandensein einer drittschützenden Norm

5 a) Anspruch auf Beteiligung am wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren? (-), vom LWassG nicht vorgesehen b) Anspruch auf Beteiligung gem. 77 LBO-SH? Bootshaus = bauliche Anlage i.s.d. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 LBO, d.h. Baurecht ist ebenfalls einschlägig aber: nach Sachverhalt liegt keine Baugenehmigung vor da der Fehler indes nicht der Sphäre des N zuzurechnen ist, erscheint ein Abstellen auf 77 LBO-SH zur Begründung der Klagebefugnis vertretbar ABER: grds. gilt, dass verfahrensrechtliche Vorschriften nur dann drittschützende Wirkung entfalten, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dem Schutz des Dritten dienen soll der Dritte durch den Verfahrensfehler nachteilig betroffen ist der Verfahrensfehler auf die materielle Rechtsposition des Dritten gewirkt haben kann hier: keine Nachteile für N aus der Wahl des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens, weil BauR ihn insgesamt schlechter stellt: Arg.: im BauR muss die Genehmigung erteilt werden (vgl. 78 Abs. 1 LBO-SH), während wasserrechtlich auch bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen (eingeschränkter) Ermessensspielraum besteht (vgl. 56 Abs. 3 LWassG) Arg.: Wasserrecht sieht keinen Ausschluss von Einwendungen vor, BauR allerdings schon (vgl. 77 Abs. 4 LBO-SH), d.h. N könnte sogar Rechte verlieren c) Zwischenergebnis: keine Klagebefugnis wegen möglicher Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften

6 d) Verstoß gegen das Wohl der Allgemeinheit gem. 56 Abs. 3 S. 1 LWassG? Rechtsbegriff entspricht dem des 6 Abs. 1 WHG und erfasst jedenfalls alle wasserwirtschaftlich relevanten Gesichtspunkte, nach hm (a.a. BVerfGE 58, 300 <348>: nur bei unmittelbarem wasserwirtschaftlichen Bezug) aber auch die Beeinträchtigung anderer, überwiegend öffentlicher Belange (etwa Belange des Naturschutzes); beachte: Letzteres gilt nach BVerwG nicht für solche öffentlichen Belange, für die der Gesetzgeber gesonderte Zuständigkeiten und besondere Verwaltungsverfahren (insbesondere: parallele Genehmigungsverfahren) normiert hat (P) individualschutzrechtliche Belange (hier: Eigentumsschutz) auch vom Wohl der Allgemeinheit umfasst? str., nach Ansicht etwa des VGH München (+), zumindest wegen möglicher Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit (Schutzgut Unversehrtheit der Rechtsordnung) hier: Verletzung des Eigentums von N nicht ausgeschlossen e) BVerwG (E 78, 40ff.) leitet aus einer Gesamtschau der 1a Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2, 18 und 31 Abs. 2 WHG ein allgemeines, partiell drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme ab, das bei allen Entscheidungen über wasserrechtliche Gestattungen zu beachten ist (aber fraglich, ob Gebot neben 56 Abs. 3 LWassG zur Anwendung gelangen kann); Voraussetzung ist wie im Baurecht ein qualifiziertes und individualisiertes Betroffensein (negative Auswirkungen auf potentielle Nutzungen als Nachbar reichen aus), Rechtsfolge ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Würdigung der betreffenden Belange f) lehnt man die Möglichkeiten d) und e) ab, kommt in Betracht, die Klagebefugnis des N aus der Verletzung baurechtlicher Vorschriften abzuleiten

7 zwar ist Baurecht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren grds. irrelevant (KEINE Konzentrationswirkung der wasserrechtlichen Genehmigung!), allerdings würde N andernfalls infolge der fehlenden baurechtlichen Genehmigung ohne eigenes Verschulden schutzlos gestellt, da die Beseitigung baulicher Anlagen nach 86 LBO-SH nur bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit in Betracht kommt in Betracht kommen 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB als einfachgesetzliche Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots (Verletzung erscheint zumindest möglich); schädliche Umwelteinwirkungen legaldefiniert in 3 Abs. 1 BImSchG (dann aber u.u. [P] 2 Abs. 2 Satz 2 BImSchG) das Rücksichtnahmegebot als ungeschriebener öffentlicher Belang des 35 BauGB 2) Zwischenergebnis: Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung des Bootshauses (+) b. In Bezug auf die Stege Stege gem. 69 Abs. 1 Nr. 25 LBO-SH zwar baurechtlich, nicht aber wasserrechtlich genehmigungsfrei mögliche Rechtsverletzung wie oben hinsichtlich des Eigentums von N wegen denkbaren Verstoßes gegen den Gemeinwohlvorbehalt ( 56 Abs. 3 LWassG) 4. Vorverfahren (+) 5. Frist (+) 6. Ergebnis: Die Anfechtungsklage ist zulässig.

8 B. Begründetheit dann (+), wenn Anlagengenehmigung rechtswidrig ist und N in seinen Rechten verletzt, vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO 1. Rechtmäßigkeit der Genehmigung a) Ermächtigungsgrundlage: 56 Abs. 3 LWassG b) Formelle Rechtmäßigkeit (+) c) Materielle Rechtmäßigkeit Anlage am oberirdischen Gewässer: (+), Plöner See ist oberirdisches Gewässer zweiter Ordnung i.s.v. 3 Abs. 1 Nr. 2 LWassG; Bootshaus und Stege sind zweifellos Anlagen Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt? (P) Befahren mit Ruderbooten grds. genehmigungsfrei gem. 14 Abs. 3 S. 1 LWassG, unterfällt also dem Gemeingebrauch i.s.v. 23 WHG (Anm.: Plöner See ist landeseigener See) ABER: auch erlaubnisfreie Benutzungen stehen unter einem Verträglichkeitsvorbehalt (vgl. 23 WHG: soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden ); hier sind die Rechte des N, nämlich seine genehmigte Fischzucht betroffen, d.h. der genehmigungsfreie Gemeingebrauch tritt zurück Allgemeinwohlbeeinträchtigung (+) 2. rechtmäßige Ermessensentscheidung der Behörde ( darf nur versagt werden )?

9 Begründung des Widerspruchsbescheids spricht für Ermessensfehler, da die Behörde fälschlicher Weise (vgl. 56 Abs. 3 LWassG) davon ausgeht, dass die Belange Dritter im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu berücksichtigen seien zudem: Ist Allgemeinwohl beeinträchtigt, muss die Behörde wg. 1a Abs. 1 Satz 2 WHG i.d.r. die Genehmigung versagen (Ermessensreduzierung auf Null), soweit nicht andere Bewirtschaftungsfaktoren (ökologische Funktionen der Gewässer etc.) das Gegenteil verlangen vorliegend daher: Genehmigung hätte versagt werden müssen und ist somit rechtswidrig Ergebnis: Die Klage des N ist zulässig und begründet.

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