Wasserrecht II. Wasserrecht II
|
|
- Nadine Sylvia Hofmeister
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schwerpunkte: Wasserrechtliches Bewirtschaftungsermessen der Behörde; dazu Fall 1 Verhältnis Baurecht/Wasserrecht; dazu Fall 2 aus dem Verw Verf R: Drittschutz von Verfahrensvorschriften Fall 1 (nach Kotulla, Umweltrecht, 2001, Fall 6, S. 65) Aufgrund einer Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde aus dem Jahr 1998 darf die W-KG aus einem Tiefbrunnen auf ihrem Grundstück Grundwasser fördern. Einige Zeit später beantragt die W, den Brunnen vertiefen zu dürfen, um die zu entnehmende Grundwassermenge zu verdoppeln. Die ursprüngliche Leistung des Brunnens reiche nicht mehr aus, um den Bedarf für die Herstellung der von der W produzierten Getränkepalette zu decken. Die zuständige Wasserbehörde lehnt das Ansinnen der W mit der Begründung ab, in den nächsten Jahren sei ein erheblicher Anstieg des Trinkwasserbedarfs aus der öffentlichen Wasserversorgung zu befürchten. Es drohe eine Verknappung des Grundwasserschatzes, der schon jetzt die besondere Schonungsbedürftigkeit des Grundwassers rechtfertige. Rechtmäßigkeit der Versagung?
2 1. Ermächtigungsgrundlage 6 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+) 3. Materielle Rechtmäßigkeit Gestattungspflichtige Benutzung (+), da Grundwasserentnahme i.s.v. 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG Versagung zwingend wg. 6 Abs. 1 WHG, Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit? nicht unmittelbar ersichtlich, da Wasserverknappung erst in einigen Jahren zu befürchten, insb. könnten Auflagen i.s.d. 4 WHG Abhilfe schaffen, daher (-) grds. liegen also die Voraussetzungen für die Gestattung vor ABER: möglicherweise Einschränkung durch Bewirtschaftungsermessen der Behörde? Exkurs zum Bewirtschaftungssystem des WHG: ergibt sich aus 1a Abs. 1 WHG (beachte: Abs. 2 enthält allgemeine Sorgfaltspflicht, die sich nicht nur an die Wasserbehörden wendet, sondern an jedermann ) Kriterien für die Ermessensausübung der Behörde: wasserwirtschaftliche Vorsorge Ressourcenpflege Gesamtsituation des Wasserhaushaltes, insbes. ob die Schaffung eines Präzedenzfalles bedenkliche Entwicklungen zur Folge haben kann 6 WHG vermittelt also keinen Anspruch auf Gestattungserteilung, sondern für den Fall, dass kein zwingender Versagungsgrund eingreift, lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BVerfGE 58, 300 [329])
3 zurück zum Fall: die Erlaubniserteilung an die W-KG könnte einen Präzedenzfall schaffen, dem eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung folgen könnte Arg.: zukunftsorientierte Gewässerbewirtschaftung; Fürsorge um die künftige Wasserversorgung Ermessenreduzierung auf Null aufgrund von Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GG? (-), nicht ersichtlich 4. Ergebnis: Versagung war rechtmäßig Fall 2 (nach Koehl, JuS 2007, 943 ff.) E ist Eigentümer eines Grundstücks am Plöner See. Er plant, einen Ruderbootsverleih auf dem Grundstück aufzumachen. Vorgesehen sind drei Bootsstege zum Ein- und Aussteigen und ein Bootshaus zur Unterbringung der Ruderboote nachts und im Winter, wobei die geplanten Anlagen jeweils im See bzw. weniger als 60 m vom Ufer des Sees entfernt liegen. Die zuständige Behörde hat eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung für das Bootshaus und die Stege erteilt, gegen die Nachbar N zulässigen, aber erfolglosen Widerspruch eingelegt hat. Er betreibt seit vielen Jahren in der Nähe des geplanten Vorhabens eine genehmigte Fischzucht und befürchtet nun, durch die zu erwartenden Auswirkungen des Ruderbootbetriebs einen Teil seiner Existenzgrundlage zu verlieren.
4 Zur Begründung der Ablehnung des Widerspruchs führt die Behörde an, dass die negativen Auswirkungen des Ruderbootbetriebes für die Fischzucht des N nicht von der Hand zu weisen seien, dass die Genehmigung jedoch lediglich Bootshaus und Stege beträfe und daher von dem zu erwartenden Ertragsrückgang getrennt zu betrachten sei. Der Ruderbootbetrieb selbst sei überdies gestattungsfrei und dürfe von jedermann durchgeführt werden. Diese gesetzliche Wertung zeige, dass N die faktischen Beeinträchtigungen hinnehmen müsse. N erhebt form- und fristgerecht Klage. Erfolgsaussichten? A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg gem. 40 VwGO (+) 2. Statthafte Klageart: Drittanfechtungsklage Klägerbegehren: Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung nach 56 LWassG (= Verwaltungsakt) 56 LWassG sieht über die im WHG normierten Genehmigungserfordernisse hinaus vor, dass Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung bedürfen; beachte: 56 Abs. 1 Satz 1 LWassG setzt keine Benutzung i.s.v. 3 WHG voraus und nimmt anders als Gestattungen gemäß 7, 8 WHG an der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung teil (vgl. Wortlaut des 13 BImSchG) Anlage ist zu definieren als auf gewisse Dauer geschaffene Einrichtung, die geeignet ist, auf den Gewässerzustand oder den Wasserabfluss einzuwirken 3. Klagebefugnis a. In Bezug auf das Bootshaus 1) Vorhandensein einer drittschützenden Norm
5 a) Anspruch auf Beteiligung am wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren? (-), vom LWassG nicht vorgesehen b) Anspruch auf Beteiligung gem. 77 LBO-SH? Bootshaus = bauliche Anlage i.s.d. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 LBO, d.h. Baurecht ist ebenfalls einschlägig aber: nach Sachverhalt liegt keine Baugenehmigung vor da der Fehler indes nicht der Sphäre des N zuzurechnen ist, erscheint ein Abstellen auf 77 LBO-SH zur Begründung der Klagebefugnis vertretbar ABER: grds. gilt, dass verfahrensrechtliche Vorschriften nur dann drittschützende Wirkung entfalten, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dem Schutz des Dritten dienen soll der Dritte durch den Verfahrensfehler nachteilig betroffen ist der Verfahrensfehler auf die materielle Rechtsposition des Dritten gewirkt haben kann hier: keine Nachteile für N aus der Wahl des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens, weil BauR ihn insgesamt schlechter stellt: Arg.: im BauR muss die Genehmigung erteilt werden (vgl. 78 Abs. 1 LBO-SH), während wasserrechtlich auch bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen (eingeschränkter) Ermessensspielraum besteht (vgl. 56 Abs. 3 LWassG) Arg.: Wasserrecht sieht keinen Ausschluss von Einwendungen vor, BauR allerdings schon (vgl. 77 Abs. 4 LBO-SH), d.h. N könnte sogar Rechte verlieren c) Zwischenergebnis: keine Klagebefugnis wegen möglicher Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften
6 d) Verstoß gegen das Wohl der Allgemeinheit gem. 56 Abs. 3 S. 1 LWassG? Rechtsbegriff entspricht dem des 6 Abs. 1 WHG und erfasst jedenfalls alle wasserwirtschaftlich relevanten Gesichtspunkte, nach hm (a.a. BVerfGE 58, 300 <348>: nur bei unmittelbarem wasserwirtschaftlichen Bezug) aber auch die Beeinträchtigung anderer, überwiegend öffentlicher Belange (etwa Belange des Naturschutzes); beachte: Letzteres gilt nach BVerwG nicht für solche öffentlichen Belange, für die der Gesetzgeber gesonderte Zuständigkeiten und besondere Verwaltungsverfahren (insbesondere: parallele Genehmigungsverfahren) normiert hat (P) individualschutzrechtliche Belange (hier: Eigentumsschutz) auch vom Wohl der Allgemeinheit umfasst? str., nach Ansicht etwa des VGH München (+), zumindest wegen möglicher Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit (Schutzgut Unversehrtheit der Rechtsordnung) hier: Verletzung des Eigentums von N nicht ausgeschlossen e) BVerwG (E 78, 40ff.) leitet aus einer Gesamtschau der 1a Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2, 18 und 31 Abs. 2 WHG ein allgemeines, partiell drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme ab, das bei allen Entscheidungen über wasserrechtliche Gestattungen zu beachten ist (aber fraglich, ob Gebot neben 56 Abs. 3 LWassG zur Anwendung gelangen kann); Voraussetzung ist wie im Baurecht ein qualifiziertes und individualisiertes Betroffensein (negative Auswirkungen auf potentielle Nutzungen als Nachbar reichen aus), Rechtsfolge ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Würdigung der betreffenden Belange f) lehnt man die Möglichkeiten d) und e) ab, kommt in Betracht, die Klagebefugnis des N aus der Verletzung baurechtlicher Vorschriften abzuleiten
7 zwar ist Baurecht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren grds. irrelevant (KEINE Konzentrationswirkung der wasserrechtlichen Genehmigung!), allerdings würde N andernfalls infolge der fehlenden baurechtlichen Genehmigung ohne eigenes Verschulden schutzlos gestellt, da die Beseitigung baulicher Anlagen nach 86 LBO-SH nur bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit in Betracht kommt in Betracht kommen 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB als einfachgesetzliche Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots (Verletzung erscheint zumindest möglich); schädliche Umwelteinwirkungen legaldefiniert in 3 Abs. 1 BImSchG (dann aber u.u. [P] 2 Abs. 2 Satz 2 BImSchG) das Rücksichtnahmegebot als ungeschriebener öffentlicher Belang des 35 BauGB 2) Zwischenergebnis: Klagebefugnis hinsichtlich der Genehmigung des Bootshauses (+) b. In Bezug auf die Stege Stege gem. 69 Abs. 1 Nr. 25 LBO-SH zwar baurechtlich, nicht aber wasserrechtlich genehmigungsfrei mögliche Rechtsverletzung wie oben hinsichtlich des Eigentums von N wegen denkbaren Verstoßes gegen den Gemeinwohlvorbehalt ( 56 Abs. 3 LWassG) 4. Vorverfahren (+) 5. Frist (+) 6. Ergebnis: Die Anfechtungsklage ist zulässig.
8 B. Begründetheit dann (+), wenn Anlagengenehmigung rechtswidrig ist und N in seinen Rechten verletzt, vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO 1. Rechtmäßigkeit der Genehmigung a) Ermächtigungsgrundlage: 56 Abs. 3 LWassG b) Formelle Rechtmäßigkeit (+) c) Materielle Rechtmäßigkeit Anlage am oberirdischen Gewässer: (+), Plöner See ist oberirdisches Gewässer zweiter Ordnung i.s.v. 3 Abs. 1 Nr. 2 LWassG; Bootshaus und Stege sind zweifellos Anlagen Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt? (P) Befahren mit Ruderbooten grds. genehmigungsfrei gem. 14 Abs. 3 S. 1 LWassG, unterfällt also dem Gemeingebrauch i.s.v. 23 WHG (Anm.: Plöner See ist landeseigener See) ABER: auch erlaubnisfreie Benutzungen stehen unter einem Verträglichkeitsvorbehalt (vgl. 23 WHG: soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden ); hier sind die Rechte des N, nämlich seine genehmigte Fischzucht betroffen, d.h. der genehmigungsfreie Gemeingebrauch tritt zurück Allgemeinwohlbeeinträchtigung (+) 2. rechtmäßige Ermessensentscheidung der Behörde ( darf nur versagt werden )?
9 Begründung des Widerspruchsbescheids spricht für Ermessensfehler, da die Behörde fälschlicher Weise (vgl. 56 Abs. 3 LWassG) davon ausgeht, dass die Belange Dritter im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu berücksichtigen seien zudem: Ist Allgemeinwohl beeinträchtigt, muss die Behörde wg. 1a Abs. 1 Satz 2 WHG i.d.r. die Genehmigung versagen (Ermessensreduzierung auf Null), soweit nicht andere Bewirtschaftungsfaktoren (ökologische Funktionen der Gewässer etc.) das Gegenteil verlangen vorliegend daher: Genehmigung hätte versagt werden müssen und ist somit rechtswidrig Ergebnis: Die Klage des N ist zulässig und begründet.
Immissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren
MehrGewässerschutzrecht. Seite 146
Gewässerschutzrecht Seite 146 Rechtsgrundlagen Internationales Recht Völkerrechtliche Verträge und Abkommen Seerechtsabkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrVerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage)
3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Hintergrund: keine Popularklage im deutschen Recht, d.h. niemand soll sich zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen können; Ausnahmen sind gem. 42 Abs. 2 1.Hs. VwGO
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrModul 1500: Bauen und Planen in der Kommune
Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur vom 17.09.2013 SS 2013 Sachverhalt Frage: Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegung Besonderheit der Klausur: Drittanfechtungsklage!!
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrBeispielsfall zu Arbeitspapier 4
Beispielsfall zu Arbeitspapier 4 A und C wohnen in einem reinen Wohngebiet am Rande der Kleinstadt X in NRW. Seit Jahrzehnten leben beide friedlich nebeneinander und pflegen ein gutes nachbarschaftliches
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrVorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6
Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrAG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht
AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrImmissionsschutzrecht II
Klausurprobleme: Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen Eingriffsbefugnisse der Immissionsschutzbehörde gegenüber anderen Hoheitsträgern Ausgangsfall: Sängerin O, Sopranistin an der örtlichen
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrDie Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrAufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrManche sind gleicher Lösungsvorschlag
Manche sind gleicher Lösungsvorschlag Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger
MehrDie Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist
Die Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) HBO, BauGB,
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrProf. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5
Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 5 E ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück der S angrenzt. Beide Grundstücke
MehrGewässernutzung mit Wasserfahrzeugen wasserrechtliches Zulassungsregime. 1 AULA, Citytagung Leipzig, den 1. Juni 2017 Martin Werth
Gewässernutzung mit Wasserfahrzeugen wasserrechtliches Zulassungsregime 1 AULA, Citytagung Leipzig, den 1. Juni 2017 Martin Werth Vorfrage: Handelt es sich überhaupt um ein Gewässer im Sinne des WHG/SächsWG?
MehrB. BESONDERES UMWELTRECHT
B. BESONDERES UMWELTRECHT I. 1. Einführung anlagenbezogener Immissionsschutz, 4 ff. produktbezogener Immissionsschutz, 32 37d verkehrsbezogener Immissionsschutz, 38 ff. gebietsbezogener Immissionsschutz,
MehrJura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrFall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn
Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrAnforderungen an die Benutzung von Gewässern
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2
MehrM e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen
MehrModul 55307: Bauen und Planen in der Kommune
Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
MehrImmissionsschutzrecht III
Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO
MehrUniversität Würzburg SS Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen
Universität Würzburg SS 2008 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrÖffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7
Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. 63 NBauO Seit der Novellierung der NBauO im Jahre 2012 handelt es sich bei dem vereinfachten Verfahren gem. 63 NBauO
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident
MehrLösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende
MehrWasserrecht I. Wasserrecht I
Klausurprobleme: einstweiliger Rechtsschutz gem. 80 Abs. 5 VwGO wasserrechtliche Grundlagen Formen der wasserrechtlichen Gestattung Einführung: Geltungsbereich WHG: 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG: oberirdische Gewässer
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrJura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung
Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrKolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Lösungsskizze zu Fall 11: Das Tor zur Obstbaumwiese Richterin Martina Döser A. Zulässigkeit der Klage: I. Der Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs.
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrDie Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
MehrBauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen
Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014
MehrWASSERRECHT - Grundzüge -
Prof. Dr. Otfried Seewald WASSERRECHT - Grundzüge - Wahlfachgruppe 7 Wintersemester 1999/2000 Bettina Bamberger 2 A. HISTORISCHE ENTWICKLUNG 9 B. RECHTSQUELLEN 10 I. Nationales Recht 10 1. Bundesrecht
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrJura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung
Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Dem A wird zu einem gerichtlichen Vorgehen zu raten sein, wenn ein solches Erfolg verspricht, das heißt, ein entsprechender Antrag zulässig und begründet wäre.
MehrImmissionsschutzrecht II
Vertiefungen zum Ausgangsfall zur Anwendbarkeit des BImSchG Kodifizierungsversuche ( Umweltgesetzbuch ) bislang gescheitert; letzter Versuch 2008/2009 nach Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen mit
MehrHimmelsstrahler Kurzlösung
Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand
MehrI. Durch den Staat selbst, insbesondere Verwaltungsaufsicht II. Durch Rechtsbehelfe 1. formlos 2. förmliche (s. 7)
1 Verwaltung 2 Verwaltungsrecht 3 Verwaltungsorganisation I. Die Verwaltung im Bundesstaat II. Unmittelbare Staatsverwaltung III. Mittelbare Staatsverwaltung 4 Handlungsformen der Verwaltung I. Verwaltungsakt
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Biergartenfall A ist Eigentümer eines bebauten Wohngrundstückes in Kiel. Auf einem nur ca.
MehrAusnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung
MehrImmissionsschutzrecht I
Entwicklung des Immissionsschutzrechts Immissionsschutzrecht betrifft Kernbereich des modernen Umweltrechts zielt auf Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung auf dem Gebiet der Luftreinhaltung konnten erhebliche
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren
Mehr