Bewässerungstag Landwirtschaft Erlaubnisverfahren im Wasserrecht für die Bewässerung
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- Philipp Baumhauer
- vor 7 Jahren
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1 Bewässerungstag Landwirtschaft Erlaubnisverfahren im Wasserrecht für die Bewässerung Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Frau Käfer
2 Entnahmen aus Grundwasser und Oberirdischen Gewässern - Grundwasser wird in der Regel für die Bewässerung in der Landwirtschaft verwendet. Dies bedeutet in unserer Region eine Brunnenbohrung. Mein Vortrag wird sich vor allem mit dem Thema Grundwasser befassen - Oberirdisches Gewässer -Entnahme aus Bächen, Flüssen und Seen werden heute aus gewässerökologischen Gründen nur in Ausnahmefällen befürwortet Hierzu wird Herr Miksch im nachfolgenden Vortrag näher eingehen Beide Entnahmen bedürfen einer Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers durch die Wasserbehörde nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Wassergesetz von Baden - Württemberg (WG) Neu! Gültig ab mit einigen Änderungen
3 Wesentliche Punkte und Themen des Vortrags für den Bereich Grundwasser Vorlage der erforderlichen Unterlagen für das Erlaubnisverfahren Bedeutung des neuen Wassergesetzes (WG) Baden- Württemberg ab für die Bewässerung und Bohrungen im Grundwasserbereich Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Behörden) im Erlaubnisverfahren und die Gründe Gebührenerhebung Wasserbuch Datenbanken und Umweltinformationssystem Vorteile der Kartendarstellungen für die landwirtschaftlichen Betriebe - Verunreinigungen - Wassermangel - Übersicht der Entnahmestellen
4 Merkblatt zur Grundwasserentnahme und zu Bohrungen Landratsamt Karlsruhe Dezernat V Amt für Umwelt und Arbeitsschutz- Stand: Februar 2014 M E R K B L A T T für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis/Anzeige zur Grundwasserentnahme und Bohrungen, die ins Grundwasser eindringen Die Grundwasserentnahme ist eine Benutzung des Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 WHG) und bedarf somit grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. 8 Abs. 1 WHG) Zur Erteilung der Erlaubnis ist ein wasserrechtliches Verfahren notwendig. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines formlosen Antrages beim Landratsamt Karlsruhe als unterer Wasserbehörde. Das folgende Anzeigeverfahren betrifft nicht die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihre landwirtschaftlichen Flächen über Brunnen beregnen bzw. bewässern.
5 Merkblatt zur Grundwasserentnahme und zu Bohrungen 2. Nicht erlaubnispflichtig jedoch anzeigepflichtig sind z.b. Grundwasserentnahmen zur Beregnung des Hausgartens und zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen. Nach 43 Abs. 1 Wassergesetz (WG) hat, wer Erdarbeiten und Bohrungen vornimmt, die keiner behördlichen Zulassung bedürfen und die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen oder auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, diese der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist der unteren Wasserbehörde (Landratsamt Karlsruhe Amt für Umwelt und Arbeitsschutz -) vorzulegen. Die untere Wasserbehörde bestätigt in diesem Fall nach Prüfung der Unterlagen, den Eingang der Anzeige. Vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der unteren Wasserbehörde, darf durch den Unternehmer mit den Arbeiten nicht begonnen werden, sofern die Wasserbehörde nicht einem früheren Beginn zustimmt. Sofern das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, muss in jedem Fall beim zuständigen Wasserversorger geprüft werden, ob weiterhin eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang notwendig wird.
6 Merkblatt zur Grundwasserentnahme und zu Bohrungen 3. Anstelle der Anzeige ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen. Dies gilt z.b. auch seit nach 43 Abs. 2 WG für die Errichtung von Grundwassermessstellen, Probebohrungen und Spülbohrungen.
7 Merkblatt zur Grundwasserentnahme und zu Bohrungen 4.Dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bzw. der Anzeige, die formlos zu stellen sind, sind folgende Unterlagen und Pläne beizufügen: Erläuterungsbericht Dieser soll Auskunft geben über Art und Leistung der Wasserförderanlage sowie den Zweck und den Umfang der Wasserentnahme. Hierzu gehören Angaben über die vorgesehene Entnahmemenge in l/s, m³/h und m³/jahr. Bei landwirtschaftlicher Bewässerung sind darüber hinaus Größe und Kulturarten der zu bewässernden Flächen sowie der Beregnungsbedarf der Kulturarten anzugeben. Außerdem sollten im Erläuterungsbericht die betroffenen Flurstücksnummern, die Gemarkungsgemeinde und die Eigentumsverhältnisse genannt werden.
8 Merkblatt zur Grundwasserentnahme und zu Bohrungen Übersichtslageplan, M 1 : mit Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke. Amtlicher Lageplan, M 1 : 500 bis 1 : mit Ersichtlichkeit der betroffenen Flurstücksnummern Die neuen Wasserversorgungsanlagen sind in Rot in den Grundstücksplan einzuzeichnen (Standort des Brunnens und der Maßnahme, wenn möglich mit Rechts- und Hochwerten-, Lage der Rohrleitungen und andere Anlagen der Eigenwasserversorgung und der beabsichtigten Maßnahmen). Brunnenbauzeichnung, M 1 : 50 (Bohrprofile und - falls vorhanden - Schichtenverzeichnis) Auf sämtlichen Unterlagen ist die Zugehörigkeit zum Antrag zu vermerken ("Zum Antrag vom... gehörig"). Die Unterlagen sind vom Antragsteller zu unterzeichnen und in 4-facher Ausfertigung (Erlaubnis) einzureichen. Bei Anträgen zur Bewässerung von landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen durch Betriebe (z.b. mit Lebensmittelund Futtermittelanbau) sind die Antragsunterlagen in 7-facher Ausfertigung vorzulegen. (Soweit es sich um eine anzeigepflichtige Grundwasserentnahme und Bohrungen nach Nr. 2 handelt, sind die o.g. Unterlagen nur 1-fach vorzulegen).
9 Merkblatt zur Grundwasserentnahme und zu Bohrungen Bei Erlaubnisverfahren nach Nr. 1 werden nach Eingang des Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis die betroffenen Fachbehörden (z. B. Naturschutzbehörde, Amt für Landwirtschaft, Gesundheitsamt, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, sowie die zuständige Gemeinde) zu dem Vorhaben angehört. Wurden keine Einwendungen vorgelegt bzw. wurden evtl. Einwendungen als unbegründet abgewiesen, kann die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden. Die Erlaubnis wird in der Regel befristet und enthält die von den Fachbehörden geforderten Nebenbestimmungen. Bei Grundwasserentnahmemengen über m³ ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich. Die hierzu erforderlichen Formblätter können beim Landratsamt Karlsruhe Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - angefordert werden. Diese sind entsprechend ausgefüllt ebenfalls dem Antrag beizufügen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wird sodann geprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Landratsamt Amt für Umwelt und Arbeitsschutz- zur Verfügung.
10 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Behörden) im Erlaubnisverfahren Wasserwirtschaftliche Fachtechnik Gewässerschutz und Wasserversorgung Benennung der Nebenbestimmungen zum Gewässerschutz Altlasten und Bodenschutz Überprüfung nach vorhandenen bekannten Altlasten und Verunreinigungen Gemeinde Anhörung der Belange der Gemeinde und Städte Naturschutz Prüfung der Lage im Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet und sonstiger naturschutzrechtlicher Belange Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Überwachung der Lebensmittelproduktion mit gesundheitlichen Gründen insbesondere nach der EHEC-Krise Landwirtschaftsamt Überprüfung der Plausibilität der Entnahmemenge und Überwachungsbelange sowie Beratung
11 Gebührenberechnung bei Grundwasserentnahmen und Bohrungen Grundwasserentnahme Erlaubnis 5 Euro je 1000m³ Jahresentnahmemenge x die Anzahl der Jahre der Befristung der Erlaubnis. Mindestgebühr 300 Erlaubnis für z.b. Grundwassermessstellen, (Probe)- Bohrungen, Spülbohrungen etc. soweit sie ins Grundwasser eindringen in einfachen Verfahren 150 Anzeigeverfahren z.b. für Hausgartenbrunnen, Sonstige Bohrungen und Erdarbeiten, Entnahmen für kleingärtnerische Zwecke in geringem Umfang (keine Landwirtschaftliche und Gartenbau-Betriebe) 27,50 für die Anzeigebestätigung
12 Eintragung der Wasserrechte ins Wasserbuch Die Wasserrechte z. B. Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser werden Grundstücksbezogen und unter Eintragung des Berechtigten (Wasserrechtsinhaber) ins Wasserbuch eingetragen Heute ist das Wasserbuch eine automatisierte Datenbank, die mit Fachtechnischen Modulen und einem Umweltinformationssystem mit Kartenwerk verbunden ist. Die Verortung der Wasserrechte erfolgt bei Brunnen und Entnahmestellen mit genauen Koordinaten (Rechts- und Hochwerte Deshalb ist es wichtig für die Übersicht in unserem Umweltinformationssystem, dass die genaue Lage bereits mit dem Antrag flurstücksgenau und mit dem Standort auf dem Grundstück feststellbar ist. Vorteile: - Darstellung in der Karte Gebiets- und Grundstücksbezogen - Auffindung evtl. Verunreiniger - Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (z.b. Lage in Wasserschutzgebiet, Naturschutzgebiet etc.)
13 Kontaktdaten im Landratsamt Karlsruhe Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Auskünfte erteilt für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Bereich Grundwasser Für den rechtlichen Bereich: Frau Käfer Tel. Nr.: 0721/ Für den technischen Bereich: Frau Vöröshazi Tel. Nr.: 0721/ oder Herr Müller Tel. Nr.: 0721/ Vielen Dank für die Zusammenarbeit!
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