Namasté. Folien nur für Seminarteilnehmer - Alle Rechte bei Alexander Wagandt
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- Rüdiger Pfaff
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Transkript
1 Namasté 1
2 Namasté Ich ehre in dir den göttlichen Geist, den ich auch in mir selbst ehre und weiß, dass wir eins sind. 2
3 Wir könnten viel wenn wir zusammenstünden Friedrich Schiller 3
4 4
5 Hintergrund Status Umfeld 5
6 Meine Werkzeuge 6
7 Der Verein 7
8 Warum bist Du heute hier? 8
9 Staatliche, gesellschaftliche,??? Strukturen 9
10 Die Geburtsurkunde, und die natürliche Person 10
11 Die natürliche Person - immer weniger natürlich 11
12 Die natürliche Person - deutlich vorbelastet 12
13 Zeit für die Geburt Eurer juristischen Person 13
14 Die juristische Person Varianten 14
15 Firma versus Verein Ein schneller Überblick 15
16 Der Verein ein Zusammenschluß mehrerer Personen. Dieser ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsgewinn ausgerichtet 16
17 Vereinsvarianten 17
18 Der Verein ist ein Zusammenschluß mehrerer Personen ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsgewinn ausgerichtet Ermöglicht den Mitgliederwechsel Tritt als Einheit unter einen Gesamtnamen auf Wird durch den Vorstand vertreten Meinungsbildung durch Beschlussfassung nach Stimmenmehrheit 18
19 In Deutschland Ein Verein isd 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), der einen Gesamtnamen führt, nach außen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist. 19
20 Bekannte Vereine 20
21 ADAC 21
22 Bayern München 22
23 Freimaurer Logen 23
24 CDU, SPD & Co 24
25 Der nicht rechtsfähige Verein 25
26 54 BGB Nicht rechtsfähige Vereine 1 Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. 2 Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. 26
27 Parteiengesetz 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt. 27
28 Rechtsform Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 GG, die sich auf der Basis des privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) gründen. Sie sind in der Regel nicht rechtsfähige Vereine. Sofern sich eine Partei als rechtsfähiger Verein organisieren will, muss sie zusätzlich ins Vereinsregister eingetragen werden ( 21 BGB). Ordnung/Parteienrecht/Parteigruendung/parteigruendung_node.html 28
29 Gemeinnützige Vereine 29
30 In Deutschland Der Zweck des Vereins darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein ( 21 BGB). Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern kraft staatlicher Genehmigung. 30
31 In Österreich Ein Verein im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. 31
32 In Österreich Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden. 32
33 In der Schweiz Der Verein ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) ab Art. 60 geregelt. Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen und/oder Gesellschaften, welche gemeinsam einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen wollen. 33
34 Das Nebenzweckprivileg 34
35 Der rechtsfähige Verein 35
36 Vereinszweck 36
37 Vereinsgesetze - die Satzung 37
38 Vereinsorgan - der Vorstand 38
39 Vereinsorgan - die Mitgliederversammlung 39
40 Vereinszweck Mitglieder Satzung 40
41 Vereinsgründung so geht s 41
42 Spezial-Vereine 42
43 Steuern 43
44 Körperschaftsteuer 44
45 Gewerbesteuer 45
46 Umsatzsteuer 46
47 Lohnsteuer 47
48 Vermögenssteuer 48
49 Lotteriesteuer 49
50 Grunderwerbsteuer 50
51 Grundsteuer 51
52 58 Sollinhalt der Vereinssatzung Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstands, 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. 52
53 Vereinszweck Der Verein bezweckt, die Förderung von setzt sich für den Erhalt von fördert ein Verständnis für unterstützt die Wiederbelebung von hat es sich zur Aufgabe gemacht, Begegnungen zwischen Der Verein verfolgt statt materieller vorwiegend ideelle Zwecke. 53
54 Vereinszwecke der Verein bezweckt, Wissen zu sammeln und zu verbreiten 54
55 55
56 PLZ 56
57 Die Anmeldung 57
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