Namasté. Folien nur für Seminarteilnehmer - Alle Rechte bei Alexander Wagandt

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1 Namasté 1

2 Namasté Ich ehre in dir den göttlichen Geist, den ich auch in mir selbst ehre und weiß, dass wir eins sind. 2

3 Wir könnten viel wenn wir zusammenstünden Friedrich Schiller 3

4 4

5 Hintergrund Status Umfeld 5

6 Meine Werkzeuge 6

7 Der Verein 7

8 Warum bist Du heute hier? 8

9 Staatliche, gesellschaftliche,??? Strukturen 9

10 Die Geburtsurkunde, und die natürliche Person 10

11 Die natürliche Person - immer weniger natürlich 11

12 Die natürliche Person - deutlich vorbelastet 12

13 Zeit für die Geburt Eurer juristischen Person 13

14 Die juristische Person Varianten 14

15 Firma versus Verein Ein schneller Überblick 15

16 Der Verein ein Zusammenschluß mehrerer Personen. Dieser ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsgewinn ausgerichtet 16

17 Vereinsvarianten 17

18 Der Verein ist ein Zusammenschluß mehrerer Personen ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsgewinn ausgerichtet Ermöglicht den Mitgliederwechsel Tritt als Einheit unter einen Gesamtnamen auf Wird durch den Vorstand vertreten Meinungsbildung durch Beschlussfassung nach Stimmenmehrheit 18

19 In Deutschland Ein Verein isd 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), der einen Gesamtnamen führt, nach außen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist. 19

20 Bekannte Vereine 20

21 ADAC 21

22 Bayern München 22

23 Freimaurer Logen 23

24 CDU, SPD & Co 24

25 Der nicht rechtsfähige Verein 25

26 54 BGB Nicht rechtsfähige Vereine 1 Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. 2 Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. 26

27 Parteiengesetz 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt. 27

28 Rechtsform Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 GG, die sich auf der Basis des privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) gründen. Sie sind in der Regel nicht rechtsfähige Vereine. Sofern sich eine Partei als rechtsfähiger Verein organisieren will, muss sie zusätzlich ins Vereinsregister eingetragen werden ( 21 BGB). Ordnung/Parteienrecht/Parteigruendung/parteigruendung_node.html 28

29 Gemeinnützige Vereine 29

30 In Deutschland Der Zweck des Vereins darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein ( 21 BGB). Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern kraft staatlicher Genehmigung. 30

31 In Österreich Ein Verein im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. 31

32 In Österreich Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden. 32

33 In der Schweiz Der Verein ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) ab Art. 60 geregelt. Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen und/oder Gesellschaften, welche gemeinsam einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen wollen. 33

34 Das Nebenzweckprivileg 34

35 Der rechtsfähige Verein 35

36 Vereinszweck 36

37 Vereinsgesetze - die Satzung 37

38 Vereinsorgan - der Vorstand 38

39 Vereinsorgan - die Mitgliederversammlung 39

40 Vereinszweck Mitglieder Satzung 40

41 Vereinsgründung so geht s 41

42 Spezial-Vereine 42

43 Steuern 43

44 Körperschaftsteuer 44

45 Gewerbesteuer 45

46 Umsatzsteuer 46

47 Lohnsteuer 47

48 Vermögenssteuer 48

49 Lotteriesteuer 49

50 Grunderwerbsteuer 50

51 Grundsteuer 51

52 58 Sollinhalt der Vereinssatzung Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstands, 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. 52

53 Vereinszweck Der Verein bezweckt, die Förderung von setzt sich für den Erhalt von fördert ein Verständnis für unterstützt die Wiederbelebung von hat es sich zur Aufgabe gemacht, Begegnungen zwischen Der Verein verfolgt statt materieller vorwiegend ideelle Zwecke. 53

54 Vereinszwecke der Verein bezweckt, Wissen zu sammeln und zu verbreiten 54

55 55

56 PLZ 56

57 Die Anmeldung 57

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