Keine Angst vor der Erbschaftsteuer!

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1 SERIE HOFÜBERGABE Keine Angst vor der Erbschaftsteuer! Bei den meisten Hofübergaben wird zunächst keine Erbschaftsteuer fällig. Zum Bumerang können jedoch die neuen Behaltensfristen werden. Darüber informiert Sie Steuerberater Ralf Stephany, Bonn. Seit dem 1. Januar 2009 gelten völlig neue Regeln bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese sind teilweise sehr kompliziert, im Ergebnis aber durchaus akzeptabel. Denn die meisten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bleiben im Generationswechsel von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont. Erbschaftsteuer fällt eigentlich nur dann an, wenn größere Immobilien und/oder hohe Barvermögen (z. B. Aktien- oder Wertpapierdepots) mit übergehen, für die der persönliche Freibetrag des Nachfolgers dann nicht mehr ausreicht. Für den Betrieb selbst wurden mit der Reform jedoch verschiedene Behaltensfristen eingeführt. Diese sind durchaus tückisch, weil sie in bestimmten Fällen noch Jahre nach der Hofübergabe zu einer Nachbesteuerung auf der Basis der Verkehrswerte führen können. Dazu später mehr. Steht bei Ihnen die Hofübergabe an, sollten Sie vorab prüfen, ob eine Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu erwarten ist. Die Berechnung erfolgt in drei Stufen: Stufe 1: Als erstes muss der landwirtschaftliche Betrieb bewertet werden. Es muss also ermittelt werden, mit welchem Wert der Hof für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anzusetzen ist. Das Gleiche gilt für das Betriebsleiter- und Altenteilerhaus sowie für vermietete Immobilien, soweit diese mit übertragen werden. Stufe 2: Die so ermittelten Werte sind jedoch nicht voll steuerpflichtig. Vielmehr gilt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine weitgehende Verschonungsregelung. Auch bei vermieteten Häusern und Wohnungen können bestimmte Abschläge geltend gemacht werden. Nur die danach verbleibenden Vermögenswerte unterliegen der Besteuerung. Stufe 3: Hier greifen dann die Steuertarife und persönlichen Freibeträge, die nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich gestaffelt sind. Liegt Ihr Freibetrag über dem ermittelten Vermögenswert, brauchen Sie keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu zahlen. Diese Grundsätze zur Bewertung und Besteuerung von landwirtschaftlichen Betrieben gelten sowohl für lebzeitige So werden Betrieb und Wohnhaus bewertet Für die Erbschaftsteuer muss der landwirtschaftliche Betrieb in einem speziellen Verfahren bewertet werden. Im ersten Schritt wird der Wert aus dem Reinertrag vergleichbarer Betriebe abgeleitet. Zum Vergleich muss ein Mindestwert ermittelt werden, und zwar auf der Basis der regionalen Pachtpreise und des Übersicht 1: Einstufung des Betriebes Beispiel: Milchviehbetrieb mit 80 ha LF und 100 Kühen in Schleswig-Holstein Betriebsumfang StDB 1) je ha Summe 15 ha Weizen ha Silomais ha Grünland Kühe Rinder unter 1 Jahr Gesamt-Standard-DB Betriebs- Milchviehhaltung, da mehr als form: 2/3 des StDB aus Grünland, Kühen und Rindern Betriebs StDB = 166 EGE 2) größe: 1200 Großbetrieb, da über 100 EGE 1) Standard-Deckungsbeitrag; 2) Europäische Größeneinheiten Übertragungen als auch im Erbfall. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Erbschaftsteuer also nicht zwischen einer Hofübernahme zu Lebzeiten oder im Erbfall. Besatzkapitals. Der höhere der beiden Werte ist dann für die Erbschaftsteuer maßgebend. Für beide Berechnungen muss jedoch zunächst festgestellt werden, ob es sich um einen Klein-, Mitteloder Großbetrieb handelt. Die Grenzen werden über den Standard-Deckungsbeitrag definiert; ob es sich schwerpunktmäßig um einen Ackerbau-, Milchvieh-, Veredlungsbetrieb usw. handelt. Das Gesetz sieht sieben Betriebsformen vor. In eine muss der jeweilige Betrieb eingestuft werden. Den Berechnungsweg zeigt die Übersicht 1 für einen Betrieb mit 80 ha LF (davon 45 ha Eigentum) und 100 Kühen in Schleswig-Holstein. Der gesamte Standard-Deckungsbeitrag des Betriebes liegt bei knapp (Werte aus den amtlichen Tabellen). Zur Ermittlung der Betriebsgröße muss dieser in europäische Größeneinheiten (EGE) umgerechnet werden. Dazu teilt man den ermittelten Gesamt-Deckungsbeitrag durch den Wert Von einem Kleinbetrieb im Sinne der Erbschaftsteuer ist auszugehen, wenn 0 bis 40 EGE vorliegen. Bei 40 bis 100 EGE handelt es sich um einen Mittelbetrieb und bei mehr als 100 EGE um einen Großbetrieb. Die Einstufung des Betriebes erfolgt anhand von Standard- Deckungsbeiträgen. 30 top agrar 6/2011

2 Für den 100 Kuh-Betrieb aus Schleswig-Holstein ergeben sich 166 EGE. Er ist somit ein Großbetrieb im Sinne der Erbschaftsteuer. Außerdem entfallen mehr als 2/3 seines gesamten Standard-Deckungsbeitrags auf das Grünland sowie die Milchvieh- und Rinderhaltung. Somit handelt es sich um einen spezialisierten Milchviehbetrieb. Mindestwert meist höher Nachdem der Betrieb richtig eingestuft ist, können Sie aus den Tabellen der amtlichen Agrarstatistik ablesen, mit welchen Reinerträgen bzw. regionalen Pachtpreisen gerechnet werden muss (siehe Kasten: Wo finde ich was? ). Reingewinn: Bei der Wertermittlung auf Reingewinn-Basis multiplizieren Sie Ihre Eigentumsfläche mit dem maßgebenden Reingewinn je Hektar. Für den Milchviehbetrieb im Beispiel wären das 143 /ha, insgesamt also 45 ha Eigentumsfläche x 143 = Der so ermittelte betriebliche Reingewinn muss anschließend kapitalisiert werden, und zwar mit dem Faktor 18,6. Das entspricht einer Verzinsung von 5,5 %, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Betriebliche Schulden können beim Reingewinn-Verfahren nicht abgezogen werden, da die Schuldzinsen bereits im Reingewinn berücksichtigt sind. Mindestwert: In vielen Betriebsformen ist der Reingewinn sehr niedrig oder sogar negativ. Deshalb muss im zweiten Schritt ein so genannter Mindestwert ermittelt werden. Dieser leitet sich aus dem regionalen Pachtpreis ab, den Sie mit Ihrer Eigentumsfläche multiplizieren. Zusätzlich muss das Besatzkapital berücksichtigt werden, und zwar für die gesamte bewirtschaftete Fläche (Eigenund Pachtland). Die Summe aus Pachtwert und Besatzkapital muss anschließend wieder mit dem Faktor 18,6 kapitalisiert werden. Vom so ermittelten Wert können vorhandene betriebliche Verbindlichkeiten abgezogen werden, wobei der Mindestwert jedoch nie unter 0 sinken darf. Welcher Reingewinn bzw. Mindestwert sich für verschiedene Betriebe errechnet, zeigt beispielhaft Übersicht 2 (Seite 32). Ergebnis: Der Mindestwert ist in allen drei Fällen höher als der Reingewinn. Dieser Wo finde ich was? Die Standard-Deckungsbeiträge für die richtige Einstufung des Betriebes finden Sie im Internet unter folgender Adresse: erlasse/erbschaftsteuer/luf_anlage2.pdf Die Tabellen und Zahlen zu den Reingewinnen, den regionalen Pachtpreisen und dem jeweiligen Besatzkapital finden Sie unter folgender Adresse im Internet: de/bundesrecht/bewg/gesamt.pdf Die entsprechenden Tabellen finden Sie ziemlich am Ende des Dokuments, das auch den Wortlaut des gesamten Bewertungsgesetzes wiedergibt. Alle Daten und Zahlen enthält auch der Leitfaden Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer von Arno Ruffer und Simon Jäckel, 224 Seiten, 12,50, erschienen im Deutschen Agrar Verlag. Bestellungen per möglich über m.steinmetzer@bauernverband.net Kompliziert, aber im Ergebnis durchaus akzeptabel: Das neue Erbschaftsteuergesetz. Fotos: agrarfoto.com, fotolia (2) top agrar 6/

3 Übersicht 2: Betriebsbewertung für die Erbschaftsteuer (Beispiele) Milchviehbetrieb mit 80 ha LF, davon 45 ha Eigentum, 100 Kühe, Betriebsschulden* Ackerbaubetrieb mit 160 ha LF, davon 110 ha Eigentum, Betriebsschulden* Veredlungsbetrieb, 30 ha LF, davon 18 ha Eigentum, 140 Sauen, Betriebsschulden* Bewertungsverfahren Ergebnis Bewertungsverfahren Ergebnis Bewertungsverfahren Ergebnis j Reingewinn 45 ha x 143 /ha j Pacht/Mindestwert 45 ha x 235 /ha 70 ha x 203 /ha Besatzkapital./. Betriebsschulden Mindestwert j Reingewinn 110 ha x 127 /ha j Pacht/Mindestwert 110 ha x 348 /ha 160 ha x 80 /ha Besatzkapital./. Betriebsschulden Mindestwert j Reingewinn 18 ha x 127 /ha j Pacht/Mindestwert 18 ha x 380 /ha 30 ha x 350 /ha Besatzkapital./. Betriebsschulden Mindestwert * Schleswig-Holstein, eingestuft als Großbetrieb *Köln-Aachener Bucht, eingestuft als Großbetrieb * Niederbayern, eingestuft als Mittelbetrieb Meist müssen Sie den Mindestwert weil dieser höher ist bei der Erbschaftsteuer ansetzen. Beim Mindestwert-Verfahren können die betrieblichen Verbindlichkeiten abgezogen werden. ist deshalb für die Erbschaftsteuer zugrunde zu legen. In der Praxis wird es nur in Ausnahmefällen vorkommen, dass der Reingewinn höher als der Mindestwert ist, z. B. bei sehr hohen Verbindlichkeiten. 15 Jahre Behaltensfrist Wichtig: Die günstige Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes (Reingewinn oder Mindestwert) steht unter dem Vorbehalt, dass dieser innerhalb von 15 Jahren weder veräußert noch dauerhaft außerlandwirtschaftlich genutzt wird. Geschieht dies doch, wird der Betrieb (oder der veräußerte Teil) nachträglich höher bewertet, nämlich mit dem Verkehrswert zum Übertragungstichtag abzüglich 10 %. Dies lässt sich nur vermeiden wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten wieder im landwirtschaftlichen Betrieb reinvestiert wird. Auch die Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten ist zulässig. Die Tilgung gilt in diesem Fall als begünstigte Reinvestition. Ohne fristgerechte Reinvestition lösen z. B. folgende Vorgänge innerhalb von 15 Jahren nach der Hofübernahme eine Nachbewertung aus: Verkauf von Grund und Boden, Veräußerung von Lieferrechten (immaterielle Wirtschaftsgüter), Umnutzung von Wirtschaftsgebäuden für gewerbliche Zwecke, Übergang zur gewerblichen Tierhaltung usw. Die betroffenen Flächen bzw. Wirtschaftsgüter fallen dann unter die Höherbewertung, also nicht der gesamte Betrieb. Weniger problematisch ist der Verkauf stehender Betriebsmittel (Vieh, Maschinen, Inventar) innerhalb der 15-Jahres- Frist. Hier findet eine Nachbewertung nur dann statt, wenn deren Wert zum Bewertungsstichtag (Hofübergabe) mindestens betrug, da sie nur dann als wesentliche Wirtschaftsgüter gelten. In der Praxis wird es häufiger vorkommen, dass ein Hofübernehmer innerhalb der 15-Jahres-Frist die Eigenbewirtschaftung beendet und die Flächen an einen anderen Landwirt verpachtet. Die Verpachtung löst in diesem Fall keine Nachbewertung aus! Verpachtungen an andere Landwirte sind damit grundsätzlich unschädlich. Selbst wenn es innerhalb der 15-jährigen Frist zu größeren Verkäufen oder Umnutzungen mit Höherbewertung kommt, heißt dies aber nicht automatisch, dass dann nachträglich auch Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällig wird. Dies hängt vielmehr davon ab, wie weit dann die Verschonungsregelungen greifen bzw. noch Luft bei den persönlichen Freibeträgen ist. Mehr darüber lesen Sie in den weiteren Abschnitten. 15 % Abschlag beim Wohnhaus Neben dem Betrieb müssen im Zuge der Hofübergabe auch die zugehörigen Wohnhäuser (Betriebsleiter/Altenteiler) bewertet werden. Dies geschieht meist So wird betriebliches Vermögen verschont Sind alle Vermögenswerte korrekt ermittelt, müssen Sie als nächstes prüfen, ob und welche Befreiungen es hierfür bei der Erbschaftsteuer gibt. Eine weitgehende Verschonungsregelung gilt für den Betrieb selbst, also das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Keine Befreiung gibt es dagegen für den Wohnteil in Form auf der Basis von Sachwerten. Hier gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen landwirtschaftlichen und sonstigen Wohnhäusern. Ausnahme: Liegt das Betriebsleiter- oder Altenteilerhaus in räumlicher Nähe zur Hofstelle, was meist der Fall ist, kann der ermittelte Wert wegen der Lärm- und Geruchsbelastung um 15 % gemindert werden. Außerdem wird höchstens das 5-fache der bebauten Fläche für die Bewertung des Grund und Bodens herangezogen. Werden vermietete Wohnungen (z. B. ehemaliges Landarbeiterhaus) mit übertragen, kann vom ermittelten Wert ein Abschlag von 10 % vorgenommen werden. Dies gilt für alle Immobilien, die fremdvermietet sind. Für diese spezielle Steuerbefreiung (minus 10 %) gibt es keine Behaltensfrist oder sonstigen Auflagen. Es kommt also nur auf die Situation im Zeitpunkt der Hofübergabe oder des Erbfalls an. Werden mit dem landwirtschaftlichen Betrieb auch unbebaute Grundstücke übertragen, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören (z. B. Bauplätze), ist hierfür der Verkehrswert anzusetzen. des Betriebsleiter- und/oder Altenteilerhauses. Beim landwirtschaftlichen Betrieb können Sie zwischen zwei Varianten wählen: Grundmodell: Danach werden 85 % des betrieblichen Vermögens im Zuge der Hofübergabe von vornherein von der 32 top agrar 6/2011

4 Steuer befreit. Nur der Rest von 15 % unterliegt der Erbschaftsteuer. Für diesen 15 %-Anteil können Sie jedoch zusätzlich einen Abzugsbetrag von geltend machen (Übersicht 3). Das heißt: Im Ergebnis zahlen Sie bis zu einem Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von 1 Mio. von vornherein keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Liegt der steuerpflichtige Anteil des betrieblichen Vermögens über , baut sich der Abzugsbetrag langsam ab. Für jeden Euro über verringert er sich um 50 Cent. Das bedeutet: Erst wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einen Wert von insgesamt 3 Mio. übersteigt, ist der Abzugsbetrag auf 0 abgeschmolzen. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal berücksichtigt werden; er wird auf der anderen Seite alle 10 Jahre neu gewährt. Damit die 85 %-ige Verschonung greift, muss der übernommene Betrieb unverändert für mindestens 5 Jahre fortgeführt werden. Optionsmodell: Statt der Verschonung von 85 % des Betriebsvermögens können Sie alternativ auch eine 100 %ige Steuerfreistellung beantragen. Dann bleibt in jedem Fall das gesamte landund forstwirtschaftliche Vermögen im Zuge der Übergabe steuerfrei. Jedoch muss der Betrieb dann für mindestens 7 Jahre unverändert fortgeführt werden. Unverändert heißt: Weder der Betrieb insgesamt noch Teile des begünstigten Vermögens (z.b. Flächen) dürfen innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Fortführungsfrist veräußert werden. Geschieht dies doch, erfolgt eine anteilige Nachversteuerung. Dabei wirken sich jedoch die Jahre, in denen der Betrieb bereits unverändert fortgeführt wurde, positiv aus. Denn für jedes dieser Jahre bleibt dem Übernehmer 1/5 bzw. 1/7 der ursprünglichen Verschonung in jedem Fall erhalten. Die Nachversteuerung fällt entsprechend geringer aus und lässt sich außerdem ganz vermeiden, indem der Veräußerungserlös Übers. 3: Befreiung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen 34 top agrar 6/2011 Grundmodell innerhalb von 6 Monaten wieder in landund forstwirtschaftliches Vermögen reinvestiert wird. Hohe Entnahmen sind problematisch Der Gesetzgeber hat beide Verschonungsregelungen (85% oder 100 %) noch an zwei weitere Bedingungen geknüpft: Die Lohnsumme, die der Betrieb seinen Mitarbeitern zahlt, muss während der Fortführungsfristen mindestens konstant bleiben (Optionsmodell) oder darf allenfalls leicht sinken (Grundmodell). Diese Bedingung gilt jedoch nur für Betriebe ab 20 festen Mitarbeitern; sie hat also für die meisten Landwirte keine Bedeutung. Wichtig dabei: Saisonkräfte und Azubis zählen hier nicht mit. Für Mitarbeiter, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt, ist der Faktor 0,5 anzusetzen. Außerdem dürfen während der 5- bzw. Optionsmodell Verschonungsabschlag 85 % 100 % Abzugsbetrag bis Fortführungsfrist 5 Jahre 7 Jahre Maximale Überentnahmen Einzuhaltende Lohnsumme 400 % 1) 700 % 2) 1) in 5 Jahren; 2) in 7 Jahren; beides gilt nur für Betriebe mit mehr als 20 fest angestellten Beschäftigten 85 oder 100 % wählen Sie, welche der beiden Befreiungsregelungen für Ihren Betrieb sinnvoller ist. Die Verschonungsregelung gilt nur für das betriebliche Vermögen, nicht z. B. für Häuser, landwirtschaftsfremd genutzte Gebäude, Geldvermögen usw. 7-jährigen Fortführungszeit keine Entnahmen aus dem Betrieb getätigt werden, die die insgesamt erzielten Gewinne um mehr als übersteigen (Überentnahmen). Diese Regelung greift immer dann, wenn man dem Betrieb mehr Geld entnimmt als Gewinne erwirtschaftet werden. Darunter fällt z. B. auch die Bezahlung der Erbschaftsteuer oder von Abfindungen an die weichenden Erben, soweit dazu Geld aus den Betriebsmitteln genommen wird. Stellt man zum Ende der Behaltenszeit von 5 oder 7 Jahren fest, dass die Überentnahmegrenze von gefährdet sein könnte, kann man aber durch eine entsprechende Einlage rechtzeitig gegensteuern. Denn abgerechnet wird erst nach Ablauf der 5-jährigen oder 7-jährigen Fortführungsfrist; eine zwischenzeitliche Überschreitung ist daher unschädlich. Fazit: Die meisten Hofübergaben bleiben erbschaftsteuerfrei ob mit der 85 %- oder der 100 %-Regelung. Wer ganz sicher gehen will, wählt die 100 %-Freistellung, zumal sich die Fortführungs- bzw. Behaltefrist dadurch nur von 5 auf 7 Jahre verlängert. Positiv ist, dass beide Verschonungsregelungen auch dann gelten, wenn der Betrieb nicht an ein Kind, sondern z. B. an einen Neffen, eine Nichte oder sogar einen Dritten übergeben bzw. vererbt wird. Denn es kommt nicht darauf an, wer den Hof übernimmt, sondern dass es sich um begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Eine Adoption ist in diesen Fällen jedenfalls zur Vermeidung von Erbschaftsteuer häufig nicht mehr erforderlich. Das gilt beim Wohnhaus Für den Wohnteil des landwirtschaftlichen Betriebes gibt es im Zuge der Hofübergabe an ein Kind leider keine Verschonung/Steuerbefreiung. Vielmehr muss das selbst genutzte Wohnhaus mit seinem vollen Wert (bzw. mit 15 % Ab-

5 schlag) für die Berechnung der Erbschaftsteuer angesetzt werden. Lediglich eine lebzeitige Schenkung des Familienwohnheims unter Ehegatten ist steuerfrei. Wesentlich großzügiger als die lebzeitige Übergabe ist der Erbfall geregelt. Erbt der Hofnachfolger nach dem Tod des Vaters mit dem Betrieb auch den zugehörigen Wohnteil, geht dieser steuerfrei an ihn über. Dies gilt allerdings nur, soweit die geerbte Wohnung nicht größer als 200 m 2 ist. Die über 200 m 2 hinausgehenden Wohnflächen unterliegen bei Kindern der Steuerpflicht. Beispiel: Das zum Betrieb gehörige selbst genutzte Wohnhaus hat 250 m 2 Wohnfläche; dann wäre eine Steuerbelastung nur für 50 m 2 zu ermitteln. Der Hofnachfolger muss das geerbte Wohnhaus außerdem in den nächsten 10 Jahren selbst bewohnen. Wird es innerhalb von 10 Jahren nach dem Todestag verkauft bzw. vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend vollständig. Für Geschwister, Neffen oder Nichten ist keine Befreiung vorgesehen, selbst dann nicht, wenn sie in die Wohnung einziehen würden. Mehr Luft durch höhere Freibeträge Mit der Reform wurden auch die Freibeträge bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer spürbar erhöht (Übersicht 4). Diese werden aber erst relevant, wenn sehr große Betriebe bzw. sonstige Vermögen übertragen oder vererbt werden. Viele Hofübernehmer werden ihre Freibeträge gar nicht geltend machen müssen, weil schon die Verschonungsregelung dazu führt, dass keine Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen persönlichen Freibetrag in Höhe von , und zwar pro Elternteil. Das heißt: Sowohl der Vater als auch die Mutter können innerhalb von 10 Jahren Schenkungen in dieser Höhe vornehmen. Die persönlichen Freibeträge können nach Ablauf von 10 Jahren erneut genutzt werden. Ebenfalls neu geregelt wurde die Höhe der Steuersätze ab 2009 (Übersicht 5). Seit dem vergangenen Jahr gelten außerdem wieder unterschiedliche Steuersätze für die Steuerklassen II und III. Die Vererbung eines Hofes bzw. die lebzeitige Hofübergabe wird übrigens immer nach dem günstigen Tarif der Steuerklasse I besteuert. Dies gilt auch dann, wenn der Hof nicht an ein eigenes Kind, sondern z. B. an einen Neffen, eine Nichte, ein Schwiegerkind o. ä. geht. In welchen Fällen Sie bei bzw. nach der Hofübernahme steuerlich verstärkt aufpassen müssen, erläutert Ihnen unser Autor nun im folgenden Beitrag. j Übers. 4: So hoch sind die Freibeträge Personenkreis Steuerklasse Freibetrag Ehegatten/Lebenspartner I Kinder, Kinder verstorbener Kinder I Enkelkinder I Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und -eltern II Alle anderen Erwerber III Die persönlichen Freibeträge wurden erhöht. Übers. 5: So hoch sind die Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis... Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 2009 ab % 30 % 15 % 30 % % 30 % 20 % 30 % % 30 % 25 % 30 % % 30 % 30 % 30 % % 50 % 35 % 50 % % 50 % 40 % 50 % und darüber 30 % 50 % 43 % 50 % Seit 2010 gelten wieder unterschiedliche Steuersätze in den Klassen II und III. top agrar 6/

6 SERIE HOFÜBERGABE Wo Sie steuerlich aufpassen müssen Die Gebäude- Umnutzung z. B. für gewerbliche Zwecke kann nachträglich Erbschaftsteuer auslösen. Foto: Heil Planen Sie größere Verkäufe oder Umnutzungen nach der Hofübernahme? Vorsicht dann könnte eine Nachversteuerung drohen! Verstöße gegen die neuen Behaltensfristen können auch noch Jahre nach der Hofübernahme zu steuerlichen Problemen führen. Hier ist richtiges Timing gefragt. Das zeigen die folgenden Beispiele: Landverkauf ohne Reinvestition Hofübernehmer Jürgen Seller (Name geändert) hat die 85 %-Freistellung gewählt (Grundmodell). Nach Ablauf von drei Jahren veräußert er landwirtschaftliche Flächen für ohne Reinvestition. Dann passiert folgendes: Die Flächen waren ursprünglich nur mit z. B bewertet (Mindestwert). Jetzt müssen Sie nachträglich mit dem Verkehrswert ( ) angesetzt werden. Denn der Hofübernehmer hat gegen die 15-jährige Behaltensfrist verstoßen, die bei der Bewertung einzuhalten ist. Von den würden 85 % = steuerfrei bleiben, wenn die Flächen erst nach Ablauf von 5 Jahren (Behaltensfrist) seit der Hofübergabe veräußert worden wären. Die Veräußerung erfolgte aber schon nach drei Jahren. Deshalb bleiben im Ergebnis nur 3/5 von = steuerfrei. Die übrigen sind steuerpflichtig. Hierfür kann der Übernehmer auch nicht den Abzugsbetrag von 15 % (maximal ) geltend machen. Deshalb kommt es in diesem Fall darauf an, ob Seller seinen persönlichen Freibetrag von bei der Erbschaftsteuer schon ausgeschöpft hat oder nicht. Wenn nicht, löst der Verstoß gegen die Behaltensfristen trotzdem keine nachträgliche Erbschaftsteuer aus. Hätte der Hofübernehmer die 100 %- Freistellung mit 7-jähriger Behaltensfrist gewählt, sähe die Rechnung so aus: 3/7 von = ca bleiben steuerfrei, da die Flächen nur für 3 Jahre nach der Hofübernahme im Betrieb geblieben sind. Die restlichen unterlägen ohne Abzug der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer jedoch nur, soweit der persönliche Freibetrag des Hofübernehmers insgesamt überschritten würde. Fazit: Bei größeren Landverkäufen kurz nach der Hofübergabe, bei denen keine Reinvestition geplant ist, sollte immer geprüft werden, ob dadurch nachträglich Erbschaftsteuer ausgelöst wird. Wenn ja, sollte mit dem Verkauf möglichst gewartet werden, bis die 5- bzw. 7-jährige Behaltensfrist abgelaufen ist. Wenn Bauland zum Betrieb gehört Noch kritischer wird es bei betrieblichen Flächen, die Bauland oder Bauerwartungsland sind. Hier geht es bei der Erbschaftsteuer schnell um hohe Summen. Flächen, die bereits in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind, zählen nicht mehr zum landwirtschaftlichen Vermögen. Sie werden deshalb bei der Erbschaftsteuer mit dem Bodenrichtwert (Verkehrswert) angesetzt. Trotzdem 36 top agrar 6/2011

7 gilt auch für sie die Steuerbefreiung von 85 oder 100 % aber nur, solange der Übernehmer die Flächen noch selber landwirtschaftlich nutzt. Das heißt: Werden die Bauplätze in den ersten Jahren nach der Hofübernahme verkauft, droht eine Nachversteuerung. Diese kann der Übernehmer nur vermeiden, indem er innerhalb von 6 Monaten reinvestiert (z. B. Erwerb von Ersatzflächen). Diese Frist ist sehr knapp. Wenn hier Probleme drohen, wäre es günstiger, wenn der Vater die Bauplätze noch vor der Hofübergabe veräußert und dann eine 6b-Rücklage mit 4-jähriger Reinvestitonsfrist bildet. So entsteht erst gar kein erbschaftsteuerliches Problem. Eine spezielle Regelung gilt für Flächen von bis zu 1 ha, die im räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle stehen. Diese zählen, auch wenn sie rechtlich Bauland wären, immer zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Das heißt: Sie werden für die Erbschaftsteuer lediglich mit dem Reingewinn bzw. dem Mindestwert angesetzt. Außerdem gilt für sie die Verschonungsrege-lung von 85 % bzw. 100 %. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob diese Flächen selber bewirtschaftet werden. Die 1 ha-regelung gilt nämlich auch für verpachtete Betriebe. Einen gewissen Gestaltungsspielraum haben Sie bei Flächen, die noch nicht baureif sind, bei denen aber in absehbarer Zeit mit einer Nutzung als Bauland, als Gewerbefläche oder für den Straßenbau zu rechnen ist. Hier kommt es darauf an, ob eine solche Nutzungsänderung innerhalb der nächsten ca. 6 bis 8 Jahre wahrscheinlich bzw. zu erwarten ist. Wenn ja, hat das für die Bewertung dieser Flächen im Zeitpunkt der Hofübergabe folgende Konsequenzen: Gehören sie zur Existenzgrundlage des landwirtschaftlichen Betriebes, können sie wie die übrigen Flächen bewertet werden, also nach dem Reingewinn- bzw. dem Mindestwertverfahren. Bilden sie keine Existenzgrundlage, ist der Bodenrichtwert anzusetzen, also der Wert als Bauerwartungsland im Zeitpunkt der Hofübergabe. Unabhängig von der Bewertung fallen diese Flächen aber unter die Verschonungsregelung von 85 % bzw. 100 %, solange der Übernehmer sie selber bewirtschaftet. Fazit: Wählen Sie bei solchen Flächen am besten die 100%-Freistellung und versuchen Sie, wenn möglich, die Umnutzung herauszuzögern. Denn nach Ablauf von 7 Jahren nach der Hofübernahme sind Sie in jedem Fall aus dem Schneider. Es wird nachträglich keine Steuer mehr fällig. Droht eine frühere Umwidmung bzw. Aufgabe der Bewirtschaftung, sollten Sie prüfen, ob und wie viel Erbschaftsteuer dadurch fällig wird, und ob Sie diese durch Ihren Freibetrag auffangen können. Wenn ja, wäre auch eine vorzeitige Nutzungsänderung der Flächen nicht nachteilig. Umbau einer Scheune in Mietwohnungen Nicht nur Landverkäufe, auch Umnutzungen von Wirtschaftsgebäuden kurz nach der Hofübernahme können steuerlich problematisch sein. Beispiel: Schon zwei Jahre nach der Hofübernahme sollen in eine leer stehende Scheune 3 Mietwohnungen eingebaut werden. Zum Zeitpunkt der Hofübernahme war die Scheune im Reingewinn bzw. im Mindestwert (als Besatzkapital) wertmäßig mit erfasst. Nach dem Umbau zu Mietwohnungen gehört das Gebäude mit dem zugehörigen Grund und Boden nicht mehr zum landwirtschaftlichen Vermögen. Folge: Es muss nachbewertet werden, und zwar nach den Grundsätzen für vermietete Immobilien. Außerdem fällt die Verschonung (Steuerbefreiung) von 85 % bzw. 100 % anteilig weg, wenn die Umnutzung noch innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltungsfrist erfolgt. Fazit: Bei jeder Umnutzung von Wirtschaftsgebäuden in Mietwohnungen (oder für gewerbliche Zwecke) sollten Sie vorab prüfen, ob dadurch auch unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages nachträglich Erbschaftsteuer ausgelöst wird. Was bei verpachteten Betrieben gilt Auch verpachtete Betriebe bzw. Flächen werden bei der Erbschaftsteuer nicht mit dem Verkehrswert, sondern immer mit den Mindestwerten angesetzt (siehe Seite 31). Ob für sie auch die Steuerbefreiung (Verschonungsregelung) gilt, hängt davon ab, wie lange die Verpachtung noch läuft. Beträgt die restliche Pachtdauer gerechnet ab dem Tag der Hofübergabe bzw. des Erbfalls weniger als 15 Jahre, ist auch verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Besitz steuerbefreit (Wahlrecht zwischen 85 oder 100 %). Es gelten dann die gleichen Voraussetzungen und Behaltensfristen wie für aktiv bewirtschaftete Betriebe. Wofür es keine Befreiung gibt Die Steuerbefreiung von 85 % bzw. 100 % für luf-betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden für den landwirtschaftlichen Wohnteil, der mit dem Betrieb auf den Nachfolger übertragen wird (oder im Erbfall übergeht); vermietete Wohnungen, z. B. umgebaute ehemalige Wirtschaftsgebäude oder fremdvermietete Landarbeiterhäuser, auch dann nicht, wenn diese bilanzmäßig noch zum Betriebsvermögen gehören; für außerlandwirtschaftliche Zwecke genutzte bzw. vermietete Gebäude auf der Hofstelle, z. B. als gewerblicher Lagerraum, für die Unterstellung von Campingwagen usw. In solchen Fällen muss also genauer gerechnet werden, ob Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt oder der persönliche Freibetrag des Übernehmers so hoch ist, dass dies vermieden wird. Ist dies der Fall, kann es sinnvoll sein, die Umnutzung zeitlich zu verschieben, bis die 5- bzw. 7-jährige Behaltensfrist abgelaufen ist. Gewerblicher Hofladen im alten Stall Besonders ärgerlich ist folgender Fall: Der Hofübernehmer will ein leer stehendes Wirtschaftsgebäude zu einem gewerblichen Hofladen umnutzen. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls zu einer Nachbewertung und damit auch zu einer Nachversteuerung führen. Was unlogisch ist, denn hier wird lediglich landwirtschaftliches Vermögen, das erbschaftsteuerlich begünstigt ist, in gewerbliches Betriebsvermögen umgeschichtet, für das die gleichen Verschonungsregelungen gelten. Lösung: Planen Sie einen solchen Schritt, also die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes für eigene gewerbliche Zwecke, sollte dies noch der Vater kurz vor der Hofübergabe durchführen. Der Fiskus kann dann nicht mehr von einer nachträglichen Umnutzung durch den Hofübernehmer ausgehen. Vielmehr überträgt der Vater mit der Hofübergabe zwei Betriebsvermögen auf den Sohn oder die Tochter, nämlich das landwirtschaftliche Vermögen und ein gewerbliches Betriebsvermögen (Hofladen). Für beide kann der Hofübernehmer die 85 %-ige oder 100 %-ige Steuerbefreiung (Verschonung) geltend machen. Derzeit wird innerhalb der Finanzverwaltung diskutiert, ob sie die restriktive Haltung in dieser Frage aufgibt. Solange es hier aber kein grünes Licht gibt, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und eventuell die dargestellte Lösung wählen. Steuerberater Ralf Stephany top agrar 6/

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