Bebauungsplan Nr. 155 Südlich des Silberdistelrings
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- Heinz Goldschmidt
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1 Bebauungsplan Nr. 155 Südlich des Silberdistelrings Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) Höhlenbrüter und Fledermäuse Stand: Auftraggeber: Auftragnehmer: Bearbeitung: Stadt Garching b. München Rathausplatz Garching b. München Dipl.-Ing. Annemarie Karasch, Landschaftsarchitektin Taubenhüller Weg 2a Gauting Dr. Dipl. Biol. Doris Gohle Gailkircher Str München
2 Inhalt 1 Anlass und Aufgabenstellung Wirkungen des Vorhabens Datengrundlagen Vorgehensweise Quartierpotenzial Abschätzung der potenziell vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, die Baumhöhlen nutzen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Prognose des Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatschG Prognose der Schädigungsverbote für Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Fazit Literatur und Quellen...7 2
3 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Garching stellt derzeit den Bebauungsplan Nr. 155 Südlich des Silberdistelrings auf. Im Zuge einer zukünftigen Bebauung müssen Gebäude entfernt und einige der auf dem Grundstück vorhandenen Bäume gefällt werden. Einzelne Bäume sind im Bebauungsplan als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Der Baumbestand an der westlichen und an der südlichen Grundstücksgrenze ist im Bebauungsplan jedoch überwiegend als Gehölzbestand, möglichst zu erhalten dargestellt. Bei dieser Darstellung handelt es sich lediglich um einen Hinweis, ein Erhalt dieser Bäume ist damit nicht gesichert. Daher sollte im Vorfeld die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange für höhlenbrütende Vogelarten bzw. in Bäumen überwinternde Fledermäuse als Potenzialabschätzung durchgeführt werden. 2 Wirkungen des Vorhabens Durch Baumfällungen können Nist- bzw. Ruheplätze höhlenbewohnender Vogel- und Fledermausarten zerstört werden. Dabei können Individuen zu Schaden kommen. Verlust von Quartier- und Nahrungshabitaten durch Überbauung. Während der Bauzeit kommt es zu vorübergehenden Störungen und Beeinträchtigungen durch Bauverkehr, Lärm und Erschütterungen. 3 Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden herangezogen: Artenschutzkartierung Bayern (ASK), Auszug Fledermäuse für den Landkreis München (LfU), Stand Onlineabfrage des Bayerischen LfU (2013) zu den Arteninformationen der sap-relevanten Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie für die TK 7735 (Oberschleißheim) Geländebegehung am Vorgehensweise Am wurde das Gelände begangen und die Bäume auf vorhandene Höhlen und Spalten abgesucht. Höher gelegene verdächtige Strukturen wurden mittels Fernglas begutachtet. Neben klassischen Spechthöhlen sind auch Risse durch z. B. Zwieselbildungen oder Sturm-/Blitzschäden, ausgefaulte Astlöcher und abstehende Rinde als mögliche Verstecke für Fledermäuse von Bedeutung. Außerdem wurden auch die vorhandenen Gebäude hinsichtlich ihrer Eignung als Fledermausquartier eingeschätzt. Die derzeitige Bewohnerin bzw. deren Tochter wurden zu Fledermausbeobachtungen auf dem Grundstück befragt. 5 Quartierpotenzial Die Befragung der Eigentümerinnen ergab keine Anhaltspunkte auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren auf dem Grundstück. Diverse in Höhlen brütende Vogelarten wurden jedoch in dem Garten beobachtet. Baumquartiere: Das Grundstück ist mit bis zu 50 Jahre alten Bäumen und Gehölzen bewachsen. In 10 der Bäume bzw. älteren Gehölze konnten Höhlen entdeckt werden, welche möglicherweise für Fledermäuse bzw. Höhlenbrüter geeignet sein können. Der überwiegenden Anteil waren Birken (n=7), fünf davon hatten Spechtlöcher, in einem Fall jedoch erst in der Initialphase. Die übrigen Höhlen betrafen Zwiesel bzw. sonstige Spalten. Mindestens drei der Birken mit Höhlen müssen aufgrund ihrer Lage inmitten des Grundstücks im Zuge der geplanten Bebauung gefällt werden. Die anderen Höhlenbäume befinden sich im Randbereich des Grundstücks und können möglicherweise erhalten werden. Die Lage der erfassten Höhlenbäume ist der nachfolgenden Abbildung 1 zu entnehmen. 3
4 SH SH SH SH SH Abb. 1: Luftbild des Grundstücks mit den Höhlenbaumstandorten (ungefähre Lage) sowie dem Nebengebäude mit Spaltenverstecken (orange Markierung). Darstellung in grün: Birken, Darstellung in gelb: sonstige Gehölze, SH: Spechthöhle. Dünne Markierung: Initialhöhle (Bildhintergrund: Luftbild aus dem BayernAtlas, Geoportal Bayern, Bayerische Vermessungsverwaltung) Gebäudequartiere: Die Gebäude weisen kaum für Fledermäuse geeignete Spalten auf. Lediglich an einem der Nebengebäude sind Verstecke hinter einem Windbrett bzw. in dem Zwischenraum unter dem Dach möglich (s. Abb. 1). Es ergaben sich aber keine Anhaltspunkte, dass diese Verstecke durch Fledermäuse genutzt werden. Eine Einflugsmöglichkeit in den Dachboden des Wohnhauses konnte nicht gefunden werden. Das Vorkommen von Kolonien Gebäude bewohnender Fledermausarten auf dem Grundstück ist nicht anzunehmen, sporadische Vorkommen von Einzeltieren in Spalten sind jedoch nicht sicher auszuschließen. Künstliche Nisthilfen: Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Vogelnistkästen. 6 Abschätzung der potenziell vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, die Baumhöhlen nutzen Auf Basis der vorgefundenen Lebensraumausstattung und der Lage des Grundstückes unmittelbar neben dem Friedhof sind auf der zu untersuchenden Fläche Brutvorkommen verschiedener, allgemein häufiger Höhlenbrüter wie z. B. Buntspecht, Kleiber, Star, Grauschnäpper sowie Blau-, Kohl- und Sumpfmeise, aber auch des Feldsperlings (RL-D: V, RL-BY: V), des Grünspechts (RL-BY: V) und des Gartenrotschwanzes (RL-BY: 3) möglich. Vorkommen weiterer Arten sind denkbar. Zudem können auch Quartiere von Baumhöhlen bewohnenden Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden. In der ASK-Datenbank bzw. TK 7735 finden sich aus dem Umfeld Nachweise von fünf Fledermausarten: Kleine Bart-, Rauhaut-, Zweifarbfledermaus, Großer Abendsegler und Braunes Langohr. Von den nachgewiesenen Arten siedeln der Große Abendsegler und die Rauhautfledermaus regelmäßig in Baumhöhlen. Das Vorkommen weiterer Arten ist äußerst wahrscheinlich, wobei weitere Baumhöhlen bewohnende Arten aufgrund des Umfelds (Siedlungsraum) nicht angenommen werden. Neben der Nutzung als Sommer-, Balz- und Zwischenquartier auf dem Durchzug können sowohl Abendsegler wie Rauhautfledermaus auch in Höhlenbäumen überwintern. Insbesondere die Rauhautfledermaus 4
5 nutzt dazu auch kleine Verstecke und Spalten in Bäumen, der wesentlich größere und auffälligere Abendsegler ist dagegen auf ausgedehnte Risse und ausgefaulte Spechthöhlen angewiesen. Überwinterungsquartiere des Großen Abendseglers sind auf dem Grundstück eher unwahrscheinlich, Vorkommen der Rauhautfledermaus können dagegen nicht sicher ausgeschlossen werden. Es werden keine Wochenstubenvorkommen von Fledermäusen in Bäumen oder Gebäuden auf dem Grundstück angenommen. Tab. 1: Im Bereich der TK 7735 nachgewiesene Baumhöhlen bewohnende Fledermausarten Art Lateinischer Name RL B RLD Hab EHZ Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 V W G S U1 Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 3 - W G FV RL D: Rote Liste Deutschland (BfN 2009) und RL B: Rote Liste Bayern (LfU 2003) 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; G: Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt; V: Arten der Vorwarnliste; D: Daten defizitär Hab = Habitatansprüche (nach StMi 2006) : G =Gewässer, S = Siedlungsbereich, K = Kulturlandschaft, W = Wald EHZ: Erhaltungszustand der kontinentalen biogeographische Region FV: günstig (favourable); U1:ungünstig - unzureichend (unfavourable inadequate); U2:ungünstig schlecht (unfavourable bad); unb.: unbekannt 7 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 7.1 Maßnahmen zur Vermeidung V1: Baum- und Gehölzrodungen dürfen zum Schutz von Brutvögeln allgemein nur im gesetzlich zulässigen Zeitraum zwischen dem und 28./ durchgeführt werden. Da jedoch für die Rauhautfledermaus eine Funktion als Fledermauswinterquartier in einigen der Baumhöhlen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist für die Fällung von Höhlenbäumen nur der Zeitraum September und Oktober bei trockener Witterung und Nachttemperaturen von mind. 8 C zu wählen. V2: Das ggf. notwendige Entfernen der auf dem Grundstück angebrachten Nistkästen darf nur im Zeitraum zwischen dem und 28./ erfolgen. Die entfernten Kästen sind wenn möglich im Umfeld wieder auszubringen bzw. in gleicher Anzahl zu ersetzen. V3: Erhalt von möglichst vielen Höhlen- bzw. höhlenfähigen Bäumen auf dem Grundstück ("möglichst zu erhaltende Bäume" gemäß Bebauungsplan sowie die Birken an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze). V4: Vorsorgliche Beschränkung des Abrisses des östlich des Wohnhauses gelegenen Nebengebäudes auf die Phase außerhalb der Sommerquartiersnutzung durch Fledermäuse, also Abriss nur im Zeitraum Oktober bis Anfang April. Zum allgemeinen Schutz von Vögeln sollten vogelgefährdende Glasflächen wie etwa transparente Abschirmungswände, Durchgänge etc. vermieden werden. Die Wahl geeigneter Materialien, z. B. strukturiertes, mattiertes oder bedrucktes Glas entschärft die Gefahr des Vogelschlags (s. z. B Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Gesonderte Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Dennoch ist das Anbringen von Fledermaus- und Vogelnistkästen im Umfeld, z. B. auf dem angrenzenden Friedhof, zur Förderung des Quartierangebots zu empfehlen. 5
6 8 Prognose des Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatschG 8.1 Prognose der Schädigungsverbote für Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Es ist davon auszugehen, dass durch den Erhalt von Altbäumen v. a. in den Randbereichen des Grundstücks (V3) bzw. im angrenzenden Friedhof ausreichend Ersatzquartiere für höhlenbrütende Vogelarten und potentiell vorkommende Rauhautfledermäuse vorhanden sind, so dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt ist. Das Schädigungsverbot wird daher trotz direkter Verluste von möglichen Lebensstätten nicht einschlägig. Müssen Nistkästen im Zuge der Bebauung entfernt werden, sind diese bzw. Ersatzkästen wieder im Umfeld auszubringen (V2). 8.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Vorhabensbedingt ist mit keiner signifikant erhöhten Störung oder Beeinträchtigung lokaler Populationen der potenziell betroffenen Arten zu rechnen. Die rodungs- und baubedingten Belastungen sind zeitlich und räumlich beschränkt, der Verlust von Nahrungshabitaten nicht wesentlich. Ggf. können die Tiere in unbelastete Bereiche, z. B. den angrenzenden Friedhof ausweichen. Eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten. 8.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Individuen ist nicht zu erwarten, da die Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern und Eiern in Baumhöhlen und Nistkästen durch den Fäll- bzw. Entfernungszeitpunkt außerhalb der Brutsaison vermieden wird (V1/V2). In diesem Zeitraum sind auch Fortpflanzungsquartiere von Fledermäusen ausgeschlossen. Die Gefahr der Tötung von in Bäumen überwinternden Fledermäusen wird durch die Beschränkung des Fällzeitraum auf die Phase vor dem Winterschlaf im September und Oktober minimiert (V1), ebenso wird durch die Beschränkung des Gebäudeabrisses auf die Phase außerhalb der Sommerquartiersnutzung das Risiko der Verletzung oder Tötung von Individuen vermindert (V4). Um eine allgemeine Zunahme des Vogelschlags durch den Bau vogelgefährdender Glaswände oder stark spiegelnder Scheiben zu vermeiden, sollte ggf. auf die Verwendung geeigneter Materialien geachtet werden. 9 Fazit Durch die Fällung von Höhlenbäumen können höhlenbrütende Vogel- und Fledermausarten beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung der in Kap. 7.1 genannten Vermeidungsmaßnahmen liegt aber für die vom Vorhaben (potenziell) betroffenen Arten kein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. Abs. 5 vor. Die Funktionalität betroffener Lebensstätten kann im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend 45 Abs. 7 BNatschG ist für diese Arten demnach unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung nicht erforderlich. 6
7 10 Literatur und Quellen BAYLFU (Bayerisches Landesamt für Umweltschutz): Artenschutzkartierung Bayern - Auszug Fledermäuse für den Landkreis München. Stand Unveröffentlicht BAYLFU (Bayerisches Landesamt für Umweltschutz) (2003): Rote Liste gefährdeter Tierarten in Bayern. SchrR. BayLfU 166. BAYLFU (2013): Arteninformationen für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap); Internetadresse: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009, HRSG.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1). Bonn - Bad Godesberg Gesetze, Richtlinien und Verordnungen BAYERISCHES NATURSCHUTZGESETZ BAYNATSCHG (2011): Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011, GVBl 2011, S. 82 ff. BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG BARTSCHV (2005): Verordnung zum Schutz wild lebender Tierund Pflanzenarten vom 16. Februar BGBl I 2005 Nr. 11, 258. In Kraft seit dem , berichtigt am (BGBl I. S. 896). BUNDESNATURSCHUTZGESETZ BNATSCHG (2009): Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom (BGBl I, Nr. 51 vom , S ff). DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (1979): Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L 103: 1-6; zuletzt geändert durch die Beitrittsakte Tschechische Republik etc. am DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L 206: 7-50 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates am ). DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (1992): Richtlinie 92/67/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L 305: DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (1997): Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L61:1, Nr. L 100: 72, Nr. L 298:70, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1322/2005 der Kommission vom
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