Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern für die kommunalen Unterhaltungspflichtigen wasserrechtliche Rahmenbedingungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern für die kommunalen Unterhaltungspflichtigen wasserrechtliche Rahmenbedingungen"

Transkript

1 Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern für die kommunalen Unterhaltungspflichtigen wasserrechtliche Rahmenbedingungen Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz Folie 1

2 Gliederung 1. Einführung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Verantwortliche 4. Umfang 5. Rechtsprechung 6. Haftungsfragen Folie 2

3 1. Einführung Folie 3

4 1. Einführung Warum spielt die Verkehrssicherungspflicht eine (gefühlt) immer wichtigere Rolle? Immer mehr Normen und Regelwerke Immer schnellere Änderung des Rechts Immer undurchschaubare Regeln Theorie und Praxis driften auseinander Rasante technische Entwicklung Höhere Spezialisierung Höherer Arbeitsdruck Erhöhte Gefahrenpotentiale Folie 4

5 2. Rechtliche Grundlagen 823 BGB: allgemeine Deliktshaftung (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Folie 5

6 2. Rechtliche Grundlagen 839 BGB Amtshaftung, Art. 34 GG (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. ( ) Folie 6

7 2. Rechtliche Grundlagen Hinweise im WHG für das Tätigwerden: 1. Gewässerunterhaltungspflicht nach 39 WHG 2. Anlagenunterhaltungspflicht nach 36 WHG 3. Pflichten aus dem Eigentümer- und Anliegergebrauch nach 26 WHG Folie 7

8 2. Rechtliche Grundlagen Aus den rechtlichen Grundlagen folgt: 1. Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil der Gewässerunterhaltung 2. Bei der Verkehrssicherungspflicht geht es sowohl um das eigene Handeln als auch um die Sicherung von Gefahrenquellen an Fließgewässern und in der Aue Folie 8

9 3. Verantwortliche ( ) 2. Übt jemand die Verfügungsgewalt über ein mit Bäumen bestandenes Grundstück aus, so hat er im Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass der Baumbestand so angelegt ist, dass er soweit dies möglich ist - gegen Windbruch, Windwurf und Umstürzen gesichert ist. (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1988 III ZR 23/88, juris) Folie 9

10 3. Verantwortliche Jeder, der den Verkehr eröffnet oder duldet, hat die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen. Grundstückseigentümer Nutzer Folie 10

11 4. Umfang Wirtschaftliche Zumutbarkeit Objektive Erforderlichkeit Berechtigte Sicherheitserwartung Spannungsverhältnis Folie 11

12 4. Umfang Zweck jeder Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehr vor unerwarteten Gefahren zu schützen. Daraus folgen im Blick auf die Anforderungen an die Sicherung von Straßen und Wegen vor allem zwei Maßstäbe, an denen sich die vom Sicherungspflichtigen getroffenen Vorkehrungen messen lassen müssen: Dies ist zum einen die Frage, welchen Wegezustand der einzelne Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise - redlicherweise - erwarten darf. Dies ist zum anderen die Frage, inwieweit - umgekehrt - die Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen darf, die Straßen- oder Wegebenutzer werden solche Gefahren, die mit dem Zustand der Straße oder des Weges verbunden sind, selbst erkennen und bewältigen Folie 12

13 4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 1. Verkehrsflächen (insbesondere bei Straßen und Wegen) 2. Bäume auf / an Grundstücken 3. Anlagen am Gewässer 4. Freizeit- und Erholungsnutzung 5. Durchführung von Unterhaltungsarbeiten am Gewässer Folie 13

14 4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 1. Verkehrsflächen (insbesondere bei Straßen und Wegen) Aufstellen von Verbotsschildern, Streupflicht, Reparieren von Schadstellen, Absperrungen, Lichtraumprofil, Verschmutzung von Wegen durch Landwirtschaft, Mäharbeiten am Bankett Folie 14

15 4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 2. Bäume auf / an Grundstücken Baumsicherungsarbeiten, jährliche Sichtung oft nicht ausreichend (mindestens 2 x jährlich, ggf. Witterungsabhängig, z.b. nach Stürmen) Geschulte eigene Mitarbeiter? Ggf. Fremdvergabe an Baumsachverständige? Übertragung der Haftungsfrage an Baumsachverständige? Folie 15

16 4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 3. Anlagen am Gewässer Absturzsicherung bei Bauwerken Geländer Hinweisschilder ( Betreten Verboten ) Gewässer mit steilen Böschungen Folie 16

17 4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 4. Freizeit- und Erholungsnutzung Hinweisschilder Sperrung von Bereichen Befahrensverbote Informationspflichten für Benutzer (z.b. Kanuten) Folie 17

18 4. Umfang Bei der Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern sind folgende Besonderheiten zu beachten: 5. Durchführung von Unterhaltungsarbeiten am Gewässer Hinweisschilder Absperrungen Umleitungen Folie 18

19 5. Rechtsprechung Duldet der Träger der Straßenbaulast die Benutzung eines Wirtschaftswegs durch Fahrradfahrer, obwohl dieser Weg für den Verkehr ( ) für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen gesperrt ist, so begründet allein diese tatsächliche Duldung Verkehrssicherungspflichten gegenüber Radfahrern. (OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Februar U 21/99, juris) Folie 19

20 5. Rechtsprechung Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Nach 25 Abs. 5 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr. Hieraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet.(bgh, Urteil vom 02. Oktober 2012 VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42) Folie 20

21 5. Rechtsprechung Kommt es zu einem Sturz eines Motorradfahrers auf einem asphaltierten, aber mit Schlamm und Steinteilen verschmutzten Wirtschaftsweg, der für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt ist und keine Bedeutung als Verbindungsweg hat, haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht für den eingetretenen Schaden. Ortsübliche Verschmutzungen auf einem solchen Wirtschaftsweg, der nur dem Verkehrsbedürfnis der Landwirtschaft dient, sind weder unter dem Gesichtspunkt der VKP noch nach StVO 32 zu beseitigen, denn die Benutzer derartiger Wege, die früher als Feldwege nicht einmal befestigt waren, müssen mit solchen Verschmutzungen rechnen und ihre Fahrweise entsprechend einrichten.(olg Celle, Urteil vom 17. Dezember U 12/98, juris) Folie 21

22 5. Rechtsprechung Wird ein Wirtschaftsweg, anders als üblich, durch eine Schranke am Ende des Wegs einseitig abgesperrt, so bildet diese Absperrung ein unerwartetes Hindernis. Der Verkehrssicherungspflichtige muss Vorkehrungen treffen, um die Benutzer des Wegs rechtzeitig und unübersehbar auf das Vorhandensein der Schranke hinzuweisen. (OLG Köln, Urteil vom U 27/90, juris) Folie 22

23 6. Haftungsfragen Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sowohl zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch zu einer zivilrechtlichen Haftung für den entstandenen Schaden führen: 1. Strafrecht: Denkbare Straftatbestände: Körperverletzung Tötungsdelikte Sachbeschädigung Folie 23

24 6. Haftungsfragen Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sowohl zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit als auch zu einer zivilrechtlichen Haftung für den entstandenen Schaden führen: 1. Zivilrecht: 823 BGB (Zurechnung des Verschuldens) Staatshaftung 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Persönliche Haftung i.d.r. in der Außenwirkung ausgeschlossen, aber als Regress möglich Folie 24

25 6. Haftungsfragen Um einer Haftung zu entgehen ist dringend anzuraten Dokumentation der Durchführung der Verkehrssicherungspflicht Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Augen aufhalten Folie 25

26 6. Haftungsfragen Folie 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 27

DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Taunus-Lahn und Westerwald-Lahn am im Brunnenhaus in

DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Taunus-Lahn und Westerwald-Lahn am im Brunnenhaus in DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Taunus-Lahn und Westerwald-Lahn am 16.11.2011 im Brunnenhaus in Niederselters - Dipl. Ing. Eberhard Städtler Empfehlungen für Strukturverbesserungen und Wiederherstellung

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Waldbesitzerverband e.v.

Schleswig-Holsteinischer Waldbesitzerverband e.v. Schleswig-Holsteinischer Waldbesitzerverband e.v. Jens Fickendey-Engels Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht www.lauprecht-kiel.de Lorentzendamm 36 24103 Kiel www.lauprecht-kiel.de

Mehr

Feststellung: Bedeutung des Rechts nimmt ständig zu ( Hanneklaus, Ruhrverband Essen)

Feststellung: Bedeutung des Rechts nimmt ständig zu ( Hanneklaus, Ruhrverband Essen) DWA GFG Gewässer-Nachbarschaft Rhein - Lahn am 12.09.2012 im Schulungsraum der Feuerwache Diez Wilhelmstraße 58b, 65582 Diez - Dipl. Ing. Eberhard Städtler Innerörtliche Gewässerumgestaltung und Verkehrssicherungspflicht

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

AKTUELLE PROBLEME DES PRIVATRECHTS MASTERMODUL ZIVILRECHT

AKTUELLE PROBLEME DES PRIVATRECHTS MASTERMODUL ZIVILRECHT AKTUELLE PROBLEME DES PRIVATRECHTS MASTERMODUL ZIVILRECHT Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät FernUniversität in Hagen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Haftung und Gewährleistung. Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht

Haftung und Gewährleistung. Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht Haftung und Gewährleistung Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht Gliederung 1. Norm Gesetz 2. Sichere Seite a) Unbestimmte Rechtsbegriffe b) Beispielfälle c) Ergebnis Normen sind keine Gesetze

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Moderne und nachhaltige Gewässerunterhaltung Referat 2: Grundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes 14.11.2016 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Rechte und Pflichten der Gewässerunterhaltungspflichtigen 09.10.2014 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Artikel aus der Mittelbayerischen Zeitung, Januar Damit nichts passiert Verkehrssicherungspflichten an kleinen Gewässern - Empfehlungen -

Artikel aus der Mittelbayerischen Zeitung, Januar Damit nichts passiert Verkehrssicherungspflichten an kleinen Gewässern - Empfehlungen - Artikel aus der Mittelbayerischen Zeitung, Januar 2012 Damit nichts passiert Verkehrssicherungspflichten an kleinen Gewässern - Empfehlungen - www.gn-bayern.de Seite 1 www.gn-bayern.de Seite 2 Gliederung

Mehr

Medizinproduktehaftung

Medizinproduktehaftung Lehrstuhl Prof. Erwin Deutsch -Zentrum für Medizinrecht- Gosslerstr.19 37075 Göttingen E-Mail: edeutsc@gwdg.de Medizinproduktehaftung von Prof. Dr.iur., Dr. iur. med. h.c. mult., Dres. Erwin Deutsch vorgetragen

Mehr

Verkehrssicherungspflicht Die Umlage der Kosten. Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln

Verkehrssicherungspflicht Die Umlage der Kosten. Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln Die Umlage der Kosten Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln www.e-b-z.de 2015 Prof. Dr. Volker Eichener Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? In 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

IVU - Seminar. Verkehrssicherung an Baustellen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rainer Hummel Tübingen 1

IVU - Seminar. Verkehrssicherung an Baustellen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rainer Hummel Tübingen 1 IVU - Seminar Verkehrssicherung an Baustellen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten 25.10.2007 Rainer Hummel Tübingen 1 Die Beteiligten Auftraggeber (Veranlasser) Auftragnehmer Subunternehmer (ggf.)

Mehr

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts 7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Rechte und Pflichten der Gewässerunterhaltungspflichtigen 18.09.2014 Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft & Bodenschutz

Mehr

Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle

Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle Bäume überwachen Balanceakt zwischen Verantwortung und Kosten Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle Fachvortrag von Georg Braun, Baumsachverständiger Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle Markus

Mehr

Die deliktische Haftung des Vorstandes

Die deliktische Haftung des Vorstandes Die deliktische Haftung des Vorstandes Unfälle bei Baulichkeiten in der Kleingartenanlage Überwachung von Spielplätzen Haftung der handelnden Personen 31 BGB Organhaftungsprinzip für Verein festgeschrieben

Mehr

Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten. FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg

Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten. FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg Gliederung Einleitung Sicherung und Signalisierung Verantwortung Haftung

Mehr

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. LEBER & PARTNER Rechtsanwälte Verantwortung ist wie ein Theraband Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. Einführung in das Konferenzthema und den systematischen

Mehr

Arbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting

Arbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting und Arbeitswissenschaft Wiederholung und Arbeitssicherheit... an der Beuth Hochschule für Technik Berlin Diese Präsentation finden Sie auf: http://www.fuetingberlin.de B23 " und Arbeitssicherheit" - LE03+04

Mehr

Identitätsmissbrauch im Internet Haftung und Beweis. T o k i o, 1 2. N o v e m b e r

Identitätsmissbrauch im Internet Haftung und Beweis. T o k i o, 1 2. N o v e m b e r Identitätsmissbrauch im Internet Haftung und Beweis T o k i o, 1 2. N o v e m b e r 2 0 1 6 Prof. Dr. Georg Borges Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, deutsches und internationales

Mehr

Aufsichts- und Haftpflicht. des Übungsleiters. im Sport

Aufsichts- und Haftpflicht. des Übungsleiters. im Sport Aufsichts- und Haftpflicht des Übungsleiters im Sport Erzieherinnen verurteilt Mangelnde Aufsicht: Zweijähriger stirbt auf Kita-Rutsche Fall Günter Schuhbeck Ehrenamtlich mitschuldig an Markus tragischem

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Verkehrssicherungspflicht

Entschließung des Bundesrates zur Verkehrssicherungspflicht Bundesrat Drucksache 150/08 (Beschluss) 25.04.08 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Verkehrssicherungspflicht Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen,

Mehr

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

18. Frühjahrstagung. vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht

18. Frühjahrstagung. vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht 18. Frühjahrstagung vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Durchgangsärzte Rechtsanwalt Jörg Holzmeier Essen Die Rechtsprechung

Mehr

Rostock, 15. Mai 2009, Ulrich Meßner. Erfahrungen im Umgang mit dem Thema Verkehrssicherungspflicht in Nationalparken

Rostock, 15. Mai 2009, Ulrich Meßner. Erfahrungen im Umgang mit dem Thema Verkehrssicherungspflicht in Nationalparken Rostock, 15. Mai 2009, Ulrich Meßner Erfahrungen im Umgang mit dem Thema Verkehrssicherungspflicht in Nationalparken Rechtsgrundlage: 823 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die

Mehr

Infoblatt - Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

Infoblatt - Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen Infoblatt - Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen Die zunehmenden Stürme mit Schäden durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume lassen immer wieder die Frage aufkommen, wer im Schadenfall haftet. Rechtsrahmen

Mehr

Haftungsfragen in der OGS

Haftungsfragen in der OGS //Netzwerk e.v. Köln Soziale Dienste und Ökologische Bildung, 29.01.2015// Haftungsfragen in der OGS Eltern haften für ihre Kinder?!? 29.01.2015// Betriebsversammlung Netzwerke e.v. Köln// Joyce Abebrese,

Mehr

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn 1 // Vertrauensleute-Schulung vom 20.-22-03.2017, Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW- Vertrauensleute - Aufsicht 2 Aufsichtspflicht Gewerkschaft Begründung: 828 ff BGB Minderjährige

Mehr

Dafür sindwir zuständig? Die Verkehrssicherungspflichtender Wohnungseigentümergemeinschaft

Dafür sindwir zuständig? Die Verkehrssicherungspflichtender Wohnungseigentümergemeinschaft Dafür sindwir zuständig? Die Verkehrssicherungspflichtender Wohnungseigentümergemeinschaft 21. Beiratsseminar der Trugenberger Hausverwaltung GmbH In Esslingen am 10. November 2018 Werspricht? Hajo Oertel

Mehr

Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie

Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie Natur Anlieger 06691/21162 Folie 2 Prüfung der Eigentumsverhältnisse Quelle: INGRADA Folie 3 Wann muss eingegriffen werden? Beispiel 1 Folie

Mehr

Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht Definition in der Rechtssprechung Unter versteht man die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Bereits am 30.0.902 musste das damalige Reichsgericht in Berlin

Mehr

UTE MALINOWSKI FRANK AUERBACH RECHTSANWÄLTE

UTE MALINOWSKI FRANK AUERBACH RECHTSANWÄLTE Verkehrssicherungspflichten von Grundstückseigentümern Was ist eigentlich eine Verkehrssicherungspflicht? Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht meint die Pflicht im Verkehr - d. h. im täglichen Handeln

Mehr

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße

Mehr

Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen - Rechtliche Grundlagen

Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen - Rechtliche Grundlagen Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen - Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Begriff der Verkehrssicherungspflicht - Allgemeine Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht - Rechtsgrundlagen

Mehr

Rechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme

Rechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme Rechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme Tobias Haar, LL.M. (Rechtsinformatik) Dr. Severin Löffler Clifford Chance Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069-71

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

25 Fragen zum Recht im Gesundheitswesen

25 Fragen zum Recht im Gesundheitswesen 0 Der "Eid des Hippokrates" wird noch heute als "Arztgelöbnis" verwendet. Hierbei verpflichtet sich der angehende Arzt u.a. keinen Unterschied bei der Ausübung seiner ärztlichen Pflicht gegenüber seinen

Mehr

1 Einführung In welchen Bereichen und wann besteht im Wald für wen eine Verkehrssicherungspflicht (VSP)?... 18

1 Einführung In welchen Bereichen und wann besteht im Wald für wen eine Verkehrssicherungspflicht (VSP)?... 18 INHALT 1 Einführung... 6 1.1 Zu unterscheidende Bereiche... 7 1.2 Rechtsgrundlagen für zivilrechtliche Haftung.......................... 8 1.3 Inhalt der Verkehrssicherungspflicht... 10 1.4 Umfang der

Mehr

BA Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung

BA Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung BA Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Gehwegsanierung in der Dortmunder Straße Erörterungsgespräch am 15.02.2016 2 Gehwegschäden durch Wurzelanhebungen 15.02.2016 Erörterungsgespräch zu Baumfällungen

Mehr

Mitteilung der Ortsgemeinde Spay

Mitteilung der Ortsgemeinde Spay Ausweisung des Wirtschaftswegs als Prädikatswanderweg Traumpfädchen Haftungsrechtliche Änderungen für die betroffenen Grundstückseigentümer durch Abschluss der empfohlenen (Muster-) Vereinbarung für die

Mehr

Anlagen. Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende

Anlagen. Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende Anlagen Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende Heileingriff Strafrecht 223 StGB: Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe

Mehr

Der Wald als Schauplatz vieler Interessen - Freizeit, Wirtschaft und Naturschutz -

Der Wald als Schauplatz vieler Interessen - Freizeit, Wirtschaft und Naturschutz - Der Wald als Schauplatz vieler Interessen - Freizeit, Wirtschaft und Naturschutz - Martin Küthe HMUELV, Referatsleiter Oberste Forstbehörde Forstpolitik Vortrag im Rahmen der Sportmesse sportinfra am 15.11.2012

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom VI ZR 331/08 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom VI ZR 331/08 wie folgt entschieden: UVR 006/2010-371 - Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden

Mehr

AUSARBEITUNG. Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume. Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

AUSARBEITUNG. Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume. Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen AUSARBEITUNG Thema: Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume Fachbereich VII Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und

Mehr

Lohnt es sich überhaupt, etwaige Ansprüche geltend zu machen und notfalls einzuklagen?

Lohnt es sich überhaupt, etwaige Ansprüche geltend zu machen und notfalls einzuklagen? Haftungsfragen- Dioxin in Futtermitteln Geiersberger Glas & Partner Rechtsanwälte Rostock g Schwerin Dr. Gerold Kantner www.geiersberger.de kanzlei@geiersberger.de 1 Lohnt es sich überhaupt, etwaige Ansprüche

Mehr

Inhalt. Verwendete Abkürzungen 5

Inhalt. Verwendete Abkürzungen 5 Inhalt Verwendete Abkürzungen 5 1 Einführung 6 1.1 Zu unterscheidende Bereiche 7 Verkehrssicherungspflicht 8 Die Regelung des Bundeswaldgesetzes 8 1.2 Rechtsgrundlagen für zivilrechtliche Haftung 8 1.3

Mehr

Delikts- und Schadensrecht

Delikts- und Schadensrecht Einheit 10: 823 Abs. 2 BGB Prüfungsschema für 823 Abs. 2 BGB 1. Verletzung eines Schutzgesetzes a) Verletzungserfolg b) Verletzungshandlung c) Haftungsbegründende Kausalität d) Ggf. weitere Voraussetzungen

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr

Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung

Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung 3. Forum Recht der kommunalen Ver- und Entsorgungswirtschaft 24. September 2012 in Kiel Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung Prof. Dr. Christoph Brüning Lehrstuhl

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Haftung / Gewährleistung

Haftung / Gewährleistung Haftung / Gewährleistung Vortrag anlässlich von Tagungen zur Schutzbeschichtung elektronischer Bauteile Anwalts Contor Cassel Bürogemeinschaft Gliederung Erster Teil: juristische Begriffe, z.b. Haftung

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen

Mehr

Warum trifft den Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg, obwohl dieser doch gar nicht zu seinem Grundstück gehört?

Warum trifft den Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg, obwohl dieser doch gar nicht zu seinem Grundstück gehört? Faxabruf Eigentum verpflichtet (29.10.2015) Warum trifft den Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg, obwohl dieser doch gar nicht zu seinem Grundstück gehört? Jeder, der eine

Mehr

protect Erhöhte Rechtssicherheit durch AMS 04. und 26. Februar 2014 RA Martin Davidsohn

protect Erhöhte Rechtssicherheit durch AMS 04. und 26. Februar 2014 RA Martin Davidsohn protect Erhöhte Rechtssicherheit durch AMS 04. und 26. Februar 2014 RA Martin Davidsohn DAG Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Bliersheimer Straße 80 47229 Duisburg Fon 02065 / 89234-0 Fax 02065

Mehr

Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur

Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur Urteile zum Baurecht Bösgläubigkeit des Überbauenden bei Bebauung ohne Vermessungsingenieur Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beklagte hatte vor Jahrzehnten das Grundstück der Klägerin

Mehr

Überblick 1: Personen Gegenstände Ansprüche (Fortsetzung) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Überblick 1: Personen Gegenstände Ansprüche (Fortsetzung) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 24.10.2007 Überblick 1: Personen Gegenstände Ansprüche (Fortsetzung) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

GIS Fachschale Bäume

GIS Fachschale Bäume GIS Fachschale Bäume GEOgreen Im Garthof 19 Fon : 05594-804 92 72 Georg Ebbers e.k. 37120 Bovenden Fax: 05594-94 34 72 Geografische Informationssysteme www.geogreen.de Email: info@geogreen.de Fachschale

Mehr

Verkehrssicherungspflicht der Betreiber einer Trinkwasserinstallation.

Verkehrssicherungspflicht der Betreiber einer Trinkwasserinstallation. Verkehrssicherungspflicht der Betreiber einer Trinkwasserinstallation. Die Verkehrssicherungspflicht (Gebrauchserhaltungspflicht) ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen! Die Verkehrssicherungspflichten

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck 32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.

Mehr

Recht und Haftung für den Betrieb einer stehenden Welle. Dr. Marc Wendt auf dem 2. Forum Flusswellen München, den

Recht und Haftung für den Betrieb einer stehenden Welle. Dr. Marc Wendt auf dem 2. Forum Flusswellen München, den Recht und Haftung für den Betrieb einer stehenden Welle auf dem 2. Forum Flusswellen München, den Seite 2 I. Problemlage Spannungsfeld Haftung von Betreibern einer Sportstätte Eigenverantwortliche Gefährdung

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Qualität und Recht: Übersicht

Qualität und Recht: Übersicht Übersicht Quelle: Pfeifer, 2001, S. 226 Arbeitsgruppe Wirtschaftsinformatik Managementinformationssysteme Arndt 14.04.2010 Folie 37 Fehler und Mangel Fehler und Mangel im juristischen Sprachgebrauch: Synonyme

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für

Mehr

Konsequenzen undichter Kanäle für die Verantwortlichen

Konsequenzen undichter Kanäle für die Verantwortlichen Konsequenzen undichter Kanäle für die Verantwortlichen Göttingen, den 19.02.2019 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Mehr

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung?

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? Privatrecht 2 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? 60. Wie ist die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung geregelt 823 BGB? Prüfschema zu 823 BGB: A ist dem B zum Schadenersatz verpflichtet, wenn:

Mehr

5 Haftungsrecht in der Pflege

5 Haftungsrecht in der Pflege 5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Verkehrssicherungspflichten

Verkehrssicherungspflichten Kommunales Haftungsrecht in der Praxis Verkehrssicherungspflichten Von Dr. Georg Krafft Rechtsanwalt in München Begründet von Carsten Rotermund Syndikus bei der Versicherungskammer Bayern 6., völlig neu

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) der Gemeinde Freiamt vom 11.02.1992 Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

Sternberg Verkehrssicherungspflicht im Wald

Sternberg Verkehrssicherungspflicht im Wald Sternberg 09.04.2011 Verkehrssicherungspflicht im Wald Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers geordnet nach Fallgruppen Fallgruppe 1 Baum oder Baumteil fällt auf straßenrechtlich öffentliche Straße

Mehr

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die

Mehr

Die Beleuchtung öffentlicher Straßen

Die Beleuchtung öffentlicher Straßen Die Beleuchtung öffentlicher Straßen Die allgemeine Straßenbeleuchtung ist in Art. 51 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayStrWG geregelt. Demnach haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der

Mehr

1. Verkehrssicherungspflicht

1. Verkehrssicherungspflicht perfact training Verkehrssicherungspflicht für Radverkehrsanlagen Rechtliche Fragen aus Sicht eines Kommunalversicherers Referent: Assessor jur. Armin Braun GVV- Kommunalversicherung 1. Verkehrssicherungspflicht

Mehr

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES Prof. Dr. Dieter Schwampe Szenarien Fallgruppe I: Ferngesteuerte Schiffe Das Schiff kommt von der vorgesehenen Route ab, weil (1) der Remote Controller

Mehr

Haftung im Ehrenamt

Haftung im Ehrenamt 15.11.2014 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium:

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006

Mehr

Endlich 18! Rechte und P ichten junger Erwachsener

Endlich 18! Rechte und P ichten junger Erwachsener Endlich 18! Rechte und P ichten junger Erwachsener Inhalt Vorwort 5 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Volljährig mit 18 und wichtige Daten rundherum 6 Rechtsgeschäftliches Handeln 10 Zu Hause 16 Freizeit 25 In der

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Allgemeiner Aufopferungsanspruch 253 ff., 262 Anspruchsgegner 266 Anspruchsgrundlage 254, 256 Bedeutung 253 hoheitlicher Eingriff 257 f. Inhalt des Anspruchs 264

Mehr

Die gesellschaftspolitische Verantwortung des Ingenieurs unter Haftungsgesichtspunkten

Die gesellschaftspolitische Verantwortung des Ingenieurs unter Haftungsgesichtspunkten Die gesellschaftspolitische Verantwortung des Ingenieurs unter Haftungsgesichtspunkten 1 Leitideen - Verantwortung als gesellschaftliche Dimension - Verantwortung als technische Dimension / Sicherheit

Mehr

Straßenbaubeiträge vor dem Aus? Kommunale Vorkehrungen und Strategien. Rainer Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Straßenbaubeiträge vor dem Aus? Kommunale Vorkehrungen und Strategien. Rainer Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Straßenbaubeiträge vor dem Aus? Kommunale Vorkehrungen und Strategien Rainer Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Landtag Nordrhein-Westfalen 17. Wahlperiode Drucksache 17/4115 Gegenüberstellung

Mehr

Rechtsfragen autonomer Fahrzeuge. IT-T h e m e n a b e n d, 1 5. M ä r z 2018

Rechtsfragen autonomer Fahrzeuge. IT-T h e m e n a b e n d, 1 5. M ä r z 2018 Rechtsfragen autonomer Fahrzeuge IT-T h e m e n a b e n d, 1 5. M ä r z 2018 Prof. Dr. Georg Borges Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, deutsches und internationales Wirtschaftsrecht, sowie

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24 vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann Römermann Rechtsanwälte AG. Die Haftung des Finanzamts

Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann Römermann Rechtsanwälte AG. Die Haftung des Finanzamts Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann Römermann Rechtsanwälte AG Die Haftung des Finanzamts Dreieich, 6. Oktober 2016 Fehleranfälligkeit im Finanzamt Erklärungsverhalten des Steuerpflichten Kommunikationsdefizite

Mehr

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in

Mehr