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1 Handout zum Verwalter-Seminar in Ratingen am Am trat die neue BetriebsSicherheitsVerordnung () in Kraft. Für Betreiber von ergeben sich eine ganze Reihe von Veränderungen. Zu beachten ist, dass die BetriebsSicherheitsVerordnung Gesetzescharakter hat und somit für jeden Betreiber von rechtsverbindlich ist. Zudem soll vorausgeschickt werden, dass Betreiberpflichten nicht delegiert werden können. Ein Aufzugsbetreiber kann und muss zwar einzelne Maßnahmen von fachkundigen Personen durchführen lassen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass er damit die Verantwortung und die Haftung übertragen hat. Vielmehr bleibt er selbst in Pflicht und Haftung. Die Veränderungen im Einzelnen: 1. Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan / 3 Unser Angebot: Durchführung und Dokumentation Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan. 2. Prüffristen in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage / 3 (6) + Anhang 2 Abschnitt 2 3. Gleiche Prüffristen für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie / Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 2 b) 4. Prüfplakette mit Monat/Jahr der nächsten Prüfung muss im Fahrkorb angebracht sein / 17 (2) 5. Zweiwege-Notruf-System bis spätestens / 24 (2) Unser Angebot: Gerne bieten wir Ihnen die Umrüstung auf GSM-basierten zweiseitigen Notruf mit oder ohne Aufschaltung auf eine ständig besetzte Notrufzentrale und/oder mit Personenbefreiung an. 6. Notfallplan ist bis spätestens zu erstellen / 24 (2) Unser Angebot: Erstellung Notfallplan nach VDI 4705 (95,00 Euro zzgl. MwSt pro Aufzugsanlage) 7. Prüfpflichtige Änderungen (z.b. Reparaturen von Sicherheitskomponenten) / 2 (9) + Anhang 2 Abchnitt 2 Punkt Beauftragte Person ( Aufzugswärter ) muss regelmäßig Anlage prüfen / TRBS Unser Angebot: Nutzung unserer Aufzugswärter-Dokumentation über AVEWA-App (5,50 Euro incl. MwSt pro Monat pro Aufzugsanlage plus einmalige Installationskosten 310,00 Euro incl. MwSt einmalig pro Anlage) 9. Anlagendokumentation muss Betriebsanleitung vom Hersteller enthalten, und der Betreiber muss für die Umsetzung der Anforderungen sorgen / TRBS Zusätzliche Prüfung vor Inbetriebnahme / 15 + Anhang 2 Abchnitt 2 Punkt Billigendes Inkaufnehmen eines Zustandes, der Gefährdungen verursacht ( Eventualvorsatz ) gilt als Straftatbestand / Neue Gewichtung der Mängel bei ZÜS-Prüfungen. Seite 1 von 5

2 Zu den einzelnen Punkten: 1. Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan / 3 Durch die Gefährdungsbeurteilung soll ermittelt werden, ob die jeweilige Aufzugsanlage sicherheitstechnisch dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Dadurch sollen Sicherheitslücken erkannt und abgestellt werden. Maßgeblich ist nach 3 (7) der zum Zeitpunkt der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vorliegende Stand der Technik und nicht mehr der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme! Die abgeleiteten Maßnahmen hängen von der sicherheitstechnischen Beurteilung ab, und können von der einfachen Anbringung eines Warnschildes bis zur kompletten Modernisierung der Anlage reichen. Nach 3 (1) muss eine Gefährdungsbeurteilung nur von einem Arbeitgeber nach 2 (3) durchgeführt werden. Die rechtliche Beurteilung, wer im Zweifelsfalle als Arbeitgeber zu gelten hat, wird wohl erst durch zukünftige Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt werden. Jedenfalls wird ein Betreiber einem Arbeitgeber gleichgesetzt, wenn er die Aufzugsanlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet ( 2 (3) 1. ), selbst wenn er gar keine Mitarbeiter beschäftigt. Dies dürfte zum Beispiel bei Mietobjekten in jedem Falle gegeben sein. Der Betreiber muss selbst festlegen, ob der Aufzug ein Arbeitsmittel ist! Um auf Nummer Sicher zu gehen, ist es empfehlenswert, in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung für jede Aufzugsanlage durchzuführen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Fordern Sie unser Angebot an. Die Gefährdungsbeurteilung muss vom Betreiber regelmäßig überprüft und neuen Gegebenheiten angepasst werden, z.b. wenn sicherheitsrelevante Änderungen (z.b. bei Modernisierungen) erfolgt sind, wenn aus Unfallanalysen oder aus der Arbeitsmedizin neue Erkenntnisse erlangt wurden, oder wenn Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung sich als unwirksam erwiesen haben. 2. Prüffristen in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage / 3 (6) + Anhang 2 Abschnitt 2 Nach Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 4.1 ist der Betreiber der Aufzugsanlage selbst in der Pflicht, die Fristen für die ZÜS-Prüfungen je nach Anlagenzustand zu ermitteln und festzulegen. Dies ist auch eine Aufgabe, die mit der Gefährdungsbeurteilung abgedeckt wird. Die Prüffristen sind dann von der zuständigen ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle) zu bestätigen. Die ZÜS kann ihrerseits aber selbst eine Verkürzung der Prüffristen anordnen, wenn Sie dies für geboten hält. Der Betreiber kann allerdings dagegen bei der zuständigen Behörde Einspruch einlegen. Jeder Aufzug muss aber mindestens alle zwei Jahre zur ZÜS-Hauptprüfung und dazwischen ( in der Mitte des Prüfzeitraumes ) zur Zwischenprüfung angemeldet werden. 3. Gleiche Prüffristen für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie / Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 2 b) Bisher galt für Aufzüge nach EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (z.b. Lastenaufzüge) eine Prüffrist von vier Jahren. Mit der neuen entfällt diese Regelung. Alle Aufzüge müssen zukünftig alle zwei Jahre zum TÜV und dazwischen eine Zwischenprüfung absolvieren. 4. Prüfplakette mit Monat/Jahr der nächsten Prüfung muss im Fahrkorb angebracht sein / 17 (2) Seite 2 von 5

3 Jeder Aufzug muss zukünftig mit einer Prüfplakette versehen sein, auf der der Monat und das Jahr der nächsten Prüfung sowie die festlegende Stelle angegeben ist. Die ZÜS- Organisationen werden dies bei den Prüfungen durchführen, da die Plakette ja eine günstige Werbefläche für ihre eigenen Organisation darstellt. Der Betreiber der Anlage ist aber dafür verantwortlich, dass die Plakette nicht entfernt wird. Er kann dafür eine eigene Plakette entwerfen und anbringen. Es gibt keine vorgeschriebene amtliche Version. Hier finden Sie ein Beispiel für eine TÜV-Plakette vom TÜV Rheinland 1 : 5. Zweiwege-Notruf-System bis spätestens / 24 (2) Alle Aufzüge müssen bis spätestens zum mit einem Zweiwege-Notruf-System ausgerüstet sein, das auf eine ständig besetzte Notrufzentrale aufgeschaltet ist. Dazu kommt noch die Tatsache, dass die Telekom bis spätestens Ende 2018 alle analogen Fernsprechnetze abschalten wird. Es ist daher empfohlen, alle Anlagen mit einem GSMgestützten Notrufsystem auszustatten, das mit einer ständig besetzten Notrufzentrale verbunden ist. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Fordern Sie unser Angebot an. 6. Notfallplan ist bis spätestens zu erstellen / 24 (2) Für jede Aufzugsanlage muss bis spätestens ein Notfallplan erstellt werden. Er soll sicherstellen, dass eingeschlossene Personen mit effizienten und wirkungsvollen Maßnahmen in angemessener Zeit aus dem Fahrstuhl befreit werden und gegebenenfalls Erste-Hilfe-Maßnahmen schnell erfolgen. Der Notfallplan muss folgende Angaben beinhalten: Den Standort der Anlage Der verantwortliche Arbeitgeber (Betreiber) Personen, die Zugang zur Anlage haben Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage Der Notfallplan muss nach 24 (2) dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden. Wenn kein Notdienst vorhanden ist, muss der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage ausgehängt werden. Wie ein Notfallplan aussieht, kann man der VDI 4705 (Tabelle 4) entnehmen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung. Fordern Sie unser Angebot an. 7. Prüfpflichtige Änderungen (z.b. Reparaturen von Sicherheitskomponenten) / 2 (9) + Anhang 2 Abchnitt 2 Punkt Quelle: rie/pruefungen_technischer_anlagen_und_industrie.html Seite 3 von 5

4 Nach 2 (9) ist eine prüfpflichtige Änderung jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, wobei nach Satz 2 auch Instandsetzungsarbeiten an sicherheitsrelevanten Bauteilen dazugezählt werden! Dies bedeutet, dass jede Reparatur eines Bauteils, das mit dem sicheren Betrieb der Aufzugsanlage zu tun hat, von der zuständigen ZÜS abgenommen werden muss, soweit das Bauteil nicht durch ein gleiches Bauteil (identische Baumusterprüfung) ersetzt wird. 8. Beauftragte Person ( Aufzugswärter ) muss regelmäßig Anlage prüfen / TRBS Schon nach der alten musste es einen Aufzugswärter geben, der die Anlage regelmäßig überwacht und kontrolliert. Dies wird entgegen der Meinung mancher Betreiber nicht durch eine Notrufaufschaltung überflüssig. Neu ist allerdings, dass die ZÜS zukünftig auch prüfen wird, ob ein Aufzugswärter vorhanden ist, der die regelmäßigen Kotrollen durchführt. In 3.3 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 ist auch ein Prüfkatalog festgelegt, der von dem Aufzugswärter abgearbeitet werden muss. Die Wartung, die von der Wartungsfirma drei oder vier Mal im Jahr durchgeführt wird, reicht nicht aus. Wir empfehlen, in Wohnhäusern mit normalen Nutzungsbedingungen monatlich zu kontrollieren. Um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass man die Anforderungen der Betreiberpflichten erfüllt hat, müssen die regelmäßigen Prüfungen rechtssicher dokumentiert werden. Eine wasserdichte Form der Dokumentation haben Sie auf jeden Fall, wenn Sie unsere AVEWA -Aufzugswärter-Dokumentation nutzen, die über eine App (Android oder ios) gesteuert wird. Für kleines Geld haben Sie damit eine kinderleicht zu bedienende Möglichkeit, Ihrer Betreiberpflicht in diesem Hinblick in ausreichendem Maß Genüge zu tun. Unser Angebot: Nutzung unserer Aufzugswärter-Dokumentation über AVEWA-App (5,50 Euro incl. MwSt pro Monat pro Aufzugsanlage plus einmalige Installationskosten 310,00 Euro incl. MwSt einmalig pro Anlage) 9. Anforderungen an die Anlagendokumentation / TRBS Die Anlagendokumentation muss eine Betriebsanleitung vom Hersteller enthalten, und der Betreiber muss für die Umsetzung der Anforderungen sorgen. Zusätzlich wird bei ZÜS- Prüfungen zukünftig auch die Dokumentation von aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen ergänzt werden, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind (Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 1. ). Gemeint sind hier z.b. Überdruckbelüftungsanlagen, Schnittstellen zu Brandfall- und Evakuierungssteuerung, Be- und Entlüftungseinrichtungen. Die Gefährdungsbeurteilung und die Prüfdokumentation kann zukünftig auch in elektronischer Form aufbewahrt werden ( 3 (8), 14 (5), 17 (1) ). Unklar ist allerdings bisher, wie die elektronische Dokumentation bzw. ihre Verfügbarkeit an der Anlage praktisch umgesetzt werden kann. Mit unserer AVEWA -Aufzugsverwaltung können Sie für jede Aufzugsanlage die elektronische Dokumentation einfach vornehmen. Fordern Sie unser Angbebot an. 10. Zusätzliche Prüfung vor Inbetriebnahme / 15 + Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 3.1 Bisher musste für jede neue Aufzugsanlage die Prüfung vor Inverkehrbringung einschließlich Konformitätsbescheinigung durchgeführt werden. Für Anlagen, die nach dem erstmalig in Betrieb genommen werden, muss zukünftig zusätzlich eine Prüfung vor Inbetriebnahme stattfinden. Diese Prüfung bildet sozusagen den Auftakt für die regelmäßigen ZÜS-Prüfungen, denn nach 15 (2) wird dabei auch überprüft, ob die zukünftigen Prüffristen zutreffend festgelegt wurden. Seite 4 von 5

5 Ziel dieser Maßnahme ist es, die Anzahl der zu reduzieren, die zwar betrieben, gesetzeswidrig aber nicht zu regelmäßigen ZÜS-Prüfungen angemeldet werden. Es werden derzeit etwa von den deutschen Prüforganisationen regelmäßig geprüft. Die Gesamtzahl der in Betrieb befindlichen Anlagen liegt nach Schätzungen aber bei mindestens Anlagen, vielleicht sogar über Da für die Prüfung vor Inbetriebnahme eine vollständige Anlagendokumentation erforderlich ist, kann dies zu Verzögerungen der Inbetriebnahme führen, wenn z.b. die Konformitätserklärung nach der Prüfung vor Inverkehrbringung noch nicht zugestellt ist. Zumindest aber ist damit zu rechnen, dass die erste Prüfung zukünftig teurer wird, wenn von Prüforganisation z.b. zwei verschiedene Personen für die beiden Prüfungen zuständig sind. Voraussetzung für die Prüfung vor Inbetriebnahme ist es auf jeden Fall, dass alle bauseitigen Leistungen rechtzeitig vor dem Prüftermin fertiggestellt sind. 11. Billigendes Inkaufnehmen eines Zustandes, der Gefährdungen verursacht ( Eventualvorsatz ) gilt als Straftatbestand / 23 Das Unterlassen der in der angeordneten Betreiberpflichten gilt nach 22 als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies bezieht sich im Übrigen auch darauf, wenn zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung nicht von einer fachkundigen Person durchgeführt wird. Wenn ein Betreiber allerdings Kenntnis davon hat, dass eine Aufzugsanlage in einem Zustand ist, von dem Gefährdungen für Leib und Leben von Dritten ausgehen, so ist dies nach 23 ein Straftatbestand (Eventualvorsatz) und keine Ordnungswidrigkeit. 12. Neue Gewichtung der Mängelklassen bei ZÜS-Prüfungen. In einem Seminar zu den Auswirkungen der neuen wurde folgende Information weitergegeben: Zukünftig werden zwei geringfügige Mängel als erheblicher Mangel gewertet, was eine kostenpflichtige Nachprüfung zur Folge hat. Zwei erhebliche Mängel werden als schwerwiegender Mangel gewertet. In diesem Falle wird die Aufzugsanlage stillgelegt, die Prüfplakette wird entfernt, die zuständige Behörde wird informiert und zusätzlich wird eine kostenpflichtige Nachprüfung erfolgen. Diese Informationen sind aber bislang noch unbestätigt und wir geben Sie unter Vorbehalt weiter. Juni 2015 LiftConsulting Planungsgesellschaft für Aufzüge und Fördertechnik mbh Krautgartenstraße Wiesbaden Tel.: 0611 / Fax: 0611 / info@liftconsulting.de Seite 5 von 5

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