Satzung des Vereins. minisanitäter e.v.

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1 Satzung des Vereins minisanitäter e.v. beschlossen in der Gründungsversammlung in München am 30. Oktober 2008, geändert auf Antrag in der Mitgliederversammlung am 6. Mai 2009 ( 13, Absatz 3) 1

2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen minisanitäter. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.v." 3. Der Verein hat seinen Sitz in München. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist Leben zu retten durch die Förderung der Forschung und Schulung im Rahmen der Aufklärung, Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem erweiterten Gebiet der Herz-Lungen-Wiederbelebung (Reanimatologie). 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein wissenschaftliche Veranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen sowie Kurse für einen interessierten Personenkreis durchführt; insbesondere Kinder und Jugendliche beim Erkennen und der Erstbehandlung des Atem- und Kreislaufstillstands schult und ausbildet. Ziel ist es, dass diese bei lebensbedrohlichen Notfällen in der Lage sind, einen Notruf abzusetzen und sofort mit Maßnahmen zur Herz-Lungen- Wiederbelebung zu beginnen. Gleichzeitig sollen diese Kinder und Jugendliche als Multiplikatoren und Instruktoren in ihrem Umfeld wirken. 3 Vereinstätigkeit 1. Es ist das Anliegen des Vereins, in naher Zukunft eine effiziente Erstversorgung bei Herz-/Kreislaufstillstand bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes/Notarztes zu ermöglichen. 2

3 2. Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch praktische und theoretische Schulungen sowie Öffentlichkeitsarbeit. 3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich der Verein auch einer Hilfsperson im Sinne des 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die in 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. 2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch beide gesetzlichen Vertreter zu stellen. 3. Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. 3

4 5. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ende des Kalenderjahres erklärt werden. 6. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen in Höhe von 2 Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. 7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 8. Eine Aufnahmegebühr in den Verein wird nicht erhoben. 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind der Vorstand ( 7 der Satzung) die Mitgliederversammlung ( 11 der Satzung). 2. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie vier Beisitzern. Vorstands- 4

5 mitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 2. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. 4. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8 Zuständigkeiten des Vorstands 1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. 2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. 3. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Verwaltung des Vereinsvermögens Erstellung des Jahres- und Kassenberichts Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 5

6 stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstands bekannt zu geben. 7. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. 8. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 9. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden leisten. 10. Die Vorstandsmitglieder haben dem Kassenprüfer über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihm in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren. 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( 26 Absatz 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr 6

7 als (in Worten: fünftausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 10 Kassenführung 1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. 2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 3. Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer, der jeweils auf 3 Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 11 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Berichte des Vorstands Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder Wahl und Abberufung des Kassenprüfers, der unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten hat Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss. 7

8 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands ist eine Mitgliederversammlung binnen 3 Monaten einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich auf postalischem oder elektronischem ( ) Weg unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. -Adresse. 4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge (Dringlichkeitsanträge) können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. 5. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 8

9 2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. 4. Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, wird in einer neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. 5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. 6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist in 12 Absatz 4 geregelt. 3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 9

10 14 Das Recht des Vorstands zur Satzungsänderung oder Ergänzung Der Vorsitzende ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbstständig vorzunehmen, soweit sie vom Registergericht gefordert werden. München, den 6. Mai

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