3. Leistungserbringer des begleiteten Wohnens in Familien und Fachpersonal 3.1. Leistungserbringer können vor allem sein:

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1 Richtlinie des Neckar-Odenwald-Kreises über die Durchführung des begleiteten Wohnens für volljährige behinderte Menschen in Familien (BWF) in der Fassung vom Diese Richtlinie dient zur Konkretisierung der Sozialhilferichtlinien Baden- Württemberg (Randnummer 54.11/2) zum begleiteten Wohnen für volljährige behinderte Menschen in Familien. Allgemeines Das begleitete Wohnen in Familien ist ein Element im Gesamtangebot der Betreuung und Versorgung von behinderten Menschen im Neckar-Odenwald-Kreis. Das Zusammenleben mit einer zuwendungsbereiten Familie kommt oftmals persönlichen Wünschen vieler erwachsener behinderter Menschen entgegen. Es entspricht in besonderem Maße den Grundsätzen der gesellschaftlichen Integration und Gemeindenähe. Die Leistung wird an behinderte Menschen gewährt, die zwar zu einer eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage sind, stationärer Hilfeleistungen aber nicht bedürfen. 1. Personenkreis und Ziele des begleitenden Wohnens in Familien Leistungen kommen für volljährige Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung im Sinne von 53 Abs. 1 SGB XII in Betracht, die ohne dieses Angebot vorübergehend oder auf längere Zeit ohne Hilfe nicht selbstständig leben können. Ziel ist dabei, den betroffenen Menschen ein Höchstmaß an Eigenständigkeit und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und einen stationären Aufenthalt zu vermeiden. 2. Gesamtplan und Grundsätze des Angebots Der Zugang erfolgt über eine Bedarfserhebung mit individueller Hilfeplanung unter der Gesamtverantwortung des Neckar-Odenwald-Kreises. Die Betreuung in der Familie wird durch die begleitende Beratung eines Leistungserbringers (Fachdienst) unterstützt. Im Benehmen mit dem Hilfesuchenden, der Betreuungsfamilie und dem Leistungserbringer wird ein Gesamtplan nach 58 SGB XII aufgestellt bzw. bei Weiterbewilligungsanträgen ein bestehender Gesamtplan fortgeschrieben. Auf Grundlage dieser individuellen Hilfeplanung wird die konkrete Hilfe durch den Leistungserbringer dokumentiert, so dass die Wirksamkeit der Maßnahme für alle Beteiligten transparent ist. Die Leistungsgewährung ist grundsätzlich zeitlich befristet. Die Entscheidung über eine Verlängerung erfolgt auf Grundlage der individuellen Hilfeplanung. 3. Leistungserbringer des begleiteten Wohnens in Familien und Fachpersonal 3.1. Leistungserbringer können vor allem sein: Freie Träger, die Gemeinnützigkeit nachweisen und einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehören.

2 Vor einem ersten Tätigwerden oder einer Erweiterung des fachlich begleiteten Wohnens in Familien ist das Einvernehmen mit dem Neckar-Odenwald-Kreis herzustellen Bei der Auswahl von Leistungserbringern sind folgende Kriterien zu beachten: Der Leistungserbringer muss die Gewähr für eine qualifizierte Betreuungsarbeit bieten. Der Erbringer von Leistungen für psychisch behinderte Menschen muss bereit sein, im Gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV) mitzuarbeiten. Der Leistungserbringer muss gewährleisten, dass er die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen und das begleitete Wohnen in Familien entsprechend der Konzeption ausgestalten kann. Dazu gehört eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung, die besonderen Situationen, z.b. Ausfallzeiten von Mitarbeitern, ausreichend Rechnung trägt Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kommen vor allem in Betracht: Träger sozialpsychiatrischer Dienste Träger von Wohnheimen für behinderte Menschen Im Ausnahmefall sonstige eigenständige Träger, welche die Gewähr für die Erfüllung der vorgenannten Kriterien bieten Die Betreuung muss von geeignetem Fachpersonal wahrgenommen werden Fachpersonal im Sinne dieser Richtlinie sind Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger oder sonstiges Fachpersonal mit entsprechender Zusatzausbildung bzw. mehrjähriger Erfahrung in der Betreuung behinderter Menschen. 4. Verfahren Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Neuanträge werden nach dem Gesamtplanverfahren des Neckar-Odenwald- Kreises bearbeitet. Bei Anträgen auf Weiterbewilligung ist vom Leistungserbringer ein Entwicklungsbericht über den zurückliegenden Bewilligungszeitraum vorzulegen. Hierin soll insbesondere auf die aktuelle Situation des behinderten Menschen, auf evtl. Probleme in der Familie, auf die angestrebten Ziele im Rahmen des Gesamtplans und die Begründung über Art und Dauer der weiterhin erforderlichen Hilfe eingegangen werden. 5. Voraussetzungen in der Gastfamilie Die Geeignetheit der aufnehmenden Familie ist durch den Leistungserbringer festzustellen. Der Neckar-Odenwald-Kreis behält sich vor, die Geeignetheit

3 3 der Gastfamilie unter Beteiligung des Leistungserbringers zu prüfen und zu beurteilen. Die Familie sollte insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Familie sollte über ausreichenden Wohnraum für sich und den behinderten Menschen verfügen. Die Familie sollte in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, so dass die wirtschaftliche Existenz der Familie nicht von den Betreuungsleistungen für den behinderten Menschen abhängt. Alleinstehende Personen sollten nicht oder nur teilweise berufstätig sein, um eine adäquate Betreuung zu sichern. Die Familie sollte hinreichend belastbar, engagiert, sozial integriert und kooperationsbereit sein. Sie sollte realitätsbezogen hinsichtlich der eigenen Möglichkeiten und Erwartungen sein, Geduld und Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft haben, auf den Menschen mit Behinderung einzugehen. In einer Familie soll in der Regel nur ein behinderter Mensch, in Einzelfällen höchstens zwei behinderte Menschen leben. 6. Finanzielle Leistungen und Vertragsverhältnis 6.1. Leistung an den Leistungserbringer des begleiteten Wohnens in Familien Die Höhe der Maßnahmenpauschale beträgt in den ersten zwölf Monaten nach Aufnahme in der Familie 555,00 EUR. Im Anschluss bemisst sich die Höhe der Maßnahmenpauschale nach zwei Stufen. Die Stufen richten sich nach dem wöchentlichen zeitlichen Aufwand an erforderlicher Betreuungsleistung in der Familie und beim Hilfeempfänger. Sie werden im Rahmen des Hilfeplanverfahrens festgelegt. Stufe 1: Entspricht einer direkten wöchentlichen Betreuungszeit in der Familie und beim Hilfeempfänger von durchschnittlich 1,5 Stunden. Stufe 2: Entspricht einer direkten wöchentlichen Betreuungszeit in der Familie und beim Hilfeempfänger von durchschnittlich 2,5 Stunden. Unter Berücksichtigung eines Personalmix ist in der Regel ein Personalschlüssel von 1:16 (Stufe 1) und 1:10 (Stufe 2) realisierbar. Daraus ergeben sich folgende Maßnahmenpauschalen: Stufe 1: 350,00 EUR Stufe 2: 555,00 EUR Abweichend hiervon wird die Maßnahmenpauschale während der ersten sechs Monate des begleiteten Wohnens in einer Familie um 10% erhöht, wenn sich der Hilfesuchende zu Beginn des begleiteten Wohnens noch nicht in der Familie befand.

4 4 Im Aufnahme- und Entlassmonat wird die Maßnahmenpauschale taggenau gewährt Fahrzeiten Fahrzeiten von und zum Hilfeempfänger können im Rahmen der Gesamtplanung bei der direkten Betreuungszeit berücksichtigt werden Leistungen an die Familie Die Familie erhält ein Betreuungsgeld in Höhe von pauschal 450,00 EUR (analog 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB XI) pro Monat. Bei regelmäßiger Abwesenheit (z.b. WfbM, Tagesförderstätte, regulärer Arbeitsplatz, Schule) von mehr als 15 Stunden pro Woche wird die monatliche Betreuungspauschale um 70,00 EUR gekürzt Leistungen an den Menschen mit Behinderung Die Leistungen werden auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (SGB II, SGB XII nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII) gewährt. Als Kosten der Unterkunft ist abweichend von 29 SGB XII/ 22 SGB II ein Betrag nach 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Bewertung der Sachbezüge in der jeweils geltenden Fassung erhöht um 20 % - anzusetzen, weil der behinderte Mensch regelmäßig nicht nur ein Zimmer, sondern die ganze Wohnung/das ganze Hausgrundstück der Familie mitbenutzt (Stand : 244,80 EUR). Hinweis: Das Taschengeld in Form des Barbetrages und die Bekleidungspauschale sind im Regelsatz der gewährten Leistung für den Lebensunterhalt enthalten Vertragsverhältnis Zwischen dem begleitenden Leistungserbringer, der Gastfamilie und dem Leistungsberechtigten werden die jeweiligen Rechte und Pflichten vertraglich geregelt. Dabei sind auf der Grundlage dieser Richtlinien mindestens folgende Inhalte zu regeln: Finanzielle Leistungen zwischen dem Hilfeempfänger und der Gastfamilie Leistungen der Gastfamilie an den Leistungsberechtigten Leistungen des Leistungserbringers Auskunfts-, Besuchs- und sonstige Prüfrechte des Leistungserbringers, Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten, Kündigungsvoraussetzungen. Eine Mehrfertigung des Vertrages ist dem Sozialhilfeträger zu übersenden.

5 5 7. Abwesenheitsregelung Bei vorübergehender Abwesenheit des behinderten Menschen aus der Familie (z.b. Krankenhausaufenthalt) werden bis zum Ende des zweiten auf den Beginn der Abwesenheit folgenden Monats die Leistungen ungekürzt weitergewährt. Bei der Leistung an den Leistungserbringer ist Voraussetzung, dass auch weiterhin tatsächlich eine Betreuung erbracht wird. Dieser Nachweis ist schriftlich zu erbringen. Übersteigt die vorübergehende Abwesenheit diese Dauer, erfolgt keine Leistung mehr nach Ziffer 6.1 und Ziffer 6.3. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Neckar-Odenwald-Kreis von Abwesenheitszeiten von mehr als einem Monat aus der Familie zu unterrichten. 8. Leistungen bei Urlaub sowie Verhinderung der Gastfamilie 8.1. Urlaub des behinderten Menschen mit der Familie Verbringt die Familie den Urlaub gemeinsam mit dem von ihr betreuten behinderten Menschen, so wird diesem zusätzlich für die Dauer von längstens vier Wochen im Kalenderjahr ein Betrag von 10,00 EUR täglich gewährt Urlaub der Familie ohne den behinderten Menschen Verbringt die Familie ihren Urlaub nicht zusammen mit dem behinderten Menschen, werden die Leistungen nach Ziffer 6.1. und 6.3. für die Dauer von längstens vier Wochen im Kalenderjahr weitergewährt Urlaubsgastfamilie Erfolgt die Betreuung des behinderten Menschen während eines Urlaubs oder einer Verhinderung der Gastfamilie in einer anderen geeigneten Urlaubsgastfamilie, erhält diese einen Zuschuss von täglich 25,00 EUR. Hierbei werden der An- und Abreisetag als ein Tag gerechnet Sofern eine Entlastung nach 8.3 nicht möglich ist, können die Kosten für eine stationäre Kurzzeitunterbringung für die Dauer von längstens sechs Wochen (Richtlinie des Neckar-Odenwald-Kreises zur Kurzzeitunterbringung) im Kalenderjahr übernommen werden. Bezüglich der vorrangigen Leistungen anderer Leistungsträger wird insbesondere auf 39, 42 SGB XI verwiesen. 9. Probewohnen in der Familie 9.1. Definition Probewohnen im Sinne dieser Richtlinie sind kurzfristige Aufenthalte (Tage oder Wochen) während eines Erprobungszeitraumes von längstens 6 Wochen in einer Familie, in der die Geeignetheit sowohl des behinderten Menschen als auch der Familie zur Durchführung des begleiteten Wohnens geprüft wird Leistungen an den Leistungserbringer Probewohnen in einer Familie ist nach Absprache im Einzelfall möglich.

6 6 Erfolgt ein Probewohnen in einer Familie, wird eine Maßnahmenpauschale in entsprechender Anwendung von Ziffer 6.1 gewährt. Die erforderliche Dauer des Erprobungszeitraumes wird vom Leistungserbringer des begleiteten Wohnens im Zusammenhang mit der Beantragung der Leistung für das begleitete Wohnen dargelegt Leistungen an die Familie Die Familie erhält zur Abdeckung der während des Probewohnens anfallenden Kosten ein Betreuungsgeld nach Ziffer Einsatz von Einkommen und Vermögen und sonstige vorrangige Ansprüche Leistungen nach dieser Richtlinie können nur erbracht werden, sofern der Mensch mit Behinderung in sozialhilferechtlicher Hinsicht bedürftig ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB XII, insbesondere auch zur Heranziehung von Unterhaltspflichtigen und zu den Regelungen der Kostenbeitragspflicht des Menschen mit Behinderung nach Maßgabe der 85 ff. SGB XII. Sind an den behinderten Menschen gleichartige Leistungen aufgrund zivilrechtlicher Verträge durch Dritte zu erbringen, kommen im Umfang dieser Ansprüche Leistungen nach dieser Richtlinie nicht in Betracht. 11. Ausnahmeregelung In begründeten Fällen können von diesen Regelungen abweichende Absprachen im Einzelfall getroffen werden. 12. Qualitätssicherung Dem Neckar-Odenwald-Kreis ist jährlich zum von jedem Leistungserbringer ein Bericht über die erfolgte Betreuungsarbeit und das hierfür eingesetzte Fachpersonal vorzulegen. Die Angaben erfolgen anhand des Vordrucks des Neckar-Odenwald-Kreises. 13. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Neckar-Odenwald-Kreises zum begleiteten Wohnen für erwachsene behinderte Menschen in Familien vom außer Kraft.

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