Wohngeld. Ratschläge und Hinweise

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1 Wohngeld Ratschläge und Hinweise Gültig ab 01. Januar 2009

2 Wohngeldrechtliche Regelungen der Bundesregierung Wohngeldgesetz: vom (BGBl. I, S. 1856) (WoGG) Wohngeldverordnung: (WoGV) i.d.f. der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch die 10. VO zur Änderung der Wohngeld-VO Allgemeine Verwaltungs- vorgesehener Veröffentlichungstermin: vorschrift zur Durch- Dezember 2008 führung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) Mietenstufen der Gemeinden ab 2009: veröffentlicht in der 10. VO zur Änderung der Wohngeldverordnung Weitere Hinweise: Veröffentlicht im Internet unter:

3 Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger, seit über 40 Jahren hilft das Wohngeld einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und Inhabern von selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die angemessenen Wohnkosten zu tragen. Mit dem am in Kraft getretenen neuen Wohngeldgesetz erfolgt eine deutliche Erhöhung des Wohngeldes. Von den Erhöhungen profitieren die derzeitigen Wohngeldempfänger. Außerdem werden künftig zahlreiche Haushalte erstmals Wohngeld beziehen können. Die wesentlichen neuen Regelungen sind: Die Werte in den Wohngeldtabellen werden um 8 % angehoben. Erstmals werden die Heizkosten beim Wohngeld berücksichtigt. Die Anrechnung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße. Die bisherigen Miethöchstbeträge sind um 10 % erhöht worden. Die bisher vier Baualtersklassen der Wohnungen werden zu einer Baualtersklasse auf Neubauniveau zusammengefasst. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Die in dieser Broschüre enthaltenen Hinweise und Erläuterungen sollen Ihnen die hierzu notwendigen Informationen geben. Dr. Albrecht Buttolo 3

4 Inhalt Seite 1. Was ist neu ab 1. Januar 2009? Was ist Wohngeld und wer erhält es? Wer rechnet als Haushaltsmitglied? Wie hoch darf Ihr zu berücksichtigendes Gesamteinkommen sein? Welche Miete oder Belastung ist zuschussfähig? Wie hoch ist Ihr Wohngeld? Wie, wo und wann beantragen Sie Wohngeld? Wie und wann wird über das Wohngeld entschieden? Wann ändert sich der Anspruch auf Wohngeld? Welcher Datenabgleich wird mit anderen Behörden durchgeführt? Stichwortverzeichnis Wohngeldstellen in den sächsischen Verwaltungen

5 1. Was ist ab 1. Januar 2009 neu? Zum 1. Januar 2009 sind wesentliche Änderungen im Wohngeldrecht in Kraft getreten. Gegenüber dem bisher geltenden Recht sind u. a. folgende Änderungen eingetreten: Einführung eines Betrages für Heizkosten nach Anzahl der Personen und einer normierten Wohnfläche, Präzisierung des Begriffs der Antragsberechtigung hin zur Wohngeldberechtigung, Einführung des Begriffs des Haushaltsmitgliedes und Erweiterung des wohngeldrechtlichen Haushalts durch Einbeziehung aller Mitglieder der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, Wegfall der gesonderten Regelung zur vorübergehenden Abwesenheit, Regelung der wohngeldrechtlichen Voraussetzungen für ausländische Bürger, Wegfall der für die Höhe des Wohngeldes maßgeblichen Differenzierung der Wohnungen in vier Baualters- und Ausstattungsklassen, Anrechnung von Leistungen von Dritten (mit Ausnahme der Leistungen aus öffentlichen Haushalten) zur Senkung der Miete oder Belastung als Einkommen, Einführung eines Freibetrages für Unterhaltsleistungen für ein Kind bei getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht, Erweiterung der Auskunftspflicht, z. B. auch bei Auszug eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder, Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder für die Wohngelderstattung, Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung von überzahltem Wohngeld in Todesfällen. 2. Was ist Wohngeld und wer erhält es? Wohnen kostet Geld oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leisten das Land zusammen mit dem Bund in solchen Fällen mittels Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz finanzielle Hilfe. Wohngeld wird allerdings nur als ein Zuschuss zur Miete oder Belastung gezahlt. Voraussetzungen Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn ja in welcher Höhe, das hängt nach 4 des Wohngeldgesetzes von drei Faktoren ab: 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und 3. dem Gesamteinkommen. 3

6 Wohngeld für Mieter und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer selbst genutzten Wohnung oder eines Zimmers, als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines selbst genutzten Eigenheimes oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung. Auch ausländische Bürger im Sinne des 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind für Wohngeldleistungen antragsberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und ein Aufenthaltsrecht, einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Aufenthaltsduldung vorweisen können. Unerheblich für die Leistung des Wohngeldes ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau, in der Großstadt oder auf dem Lande liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Auch die Rechtsträgerschaft der Wohnung, ob privat, Genossenschaft oder Wohnungsgesellschaft, spielt bei der Wohngeldgewährung keine Rolle. Lediglich die Zugehörigkeit der Gemeinden zu einer Mietenstufe (siehe Tabelle auf Seite 15) beeinflussen den zu berücksichtigenden Höchstbetrag für Miete oder Belastung. Wohngeld als Mietzuschuss Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss ist jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat, diesen selbst nutzt und die Miete dafür aufbringt. Ihr gleichgestellt sind: mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, Personen, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, das mehr als zwei Wohnungen hat, Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder, die nicht nur vorübergehend aufgenommen sind. Wohngeld als Lastenzuschuss Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss ist jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutzten Wohnraum hat und die Belastung dafür aufbringt. Ihr gleichgestellt sind: Personen mit einer Erbbauberechtigung, Personen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch innehaben und Personen, die Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben. 4

7 Rechtsanspruch Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch und soll ihn wahrnehmen. Kein Anspruch auf Wohngeld Empfänger von Transferleistungen sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind bereits ab dem 1. Januar 2005 vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld für diesen Personenkreis nicht nachteilig auswirkt. Damit werden verwaltungsaufwändige Erstattungsverfahren zwischen Wohngeld- und Transferleistungsstelle vermieden. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind im Einzelnen Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Zuschüssen nach 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Leistungen für Unterkunft und Heizung für Studenten oder Auszubildende), Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch die bei der Bedarfsermittlung der Transferleistung berücksichtigten Personen, da auch für sie bereits Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt sind. Zu diesem Personenkreis gehören z. B. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Empfängers des Arbeitslosengeldes II (z. B. nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner; die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können), die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Sozialhilfeempfängers, 5

8 der Partner eines Sozialhilfeempfängers in eheähnlicher Gemeinschaft, bei Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung (z. B. mit ihrem Einkommen) berücksichtigt wurden, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Empfängern ergänzender Hilfe zum Lebens unterhalt und Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Vom Wohngeld ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird. Der Ausschluss vom Wohngeld beginnt in der Regel am Ersten des Monats, wenn an diesem Tag der Antrag auf eine Transferleistung gestellt worden ist. Wird der Antrag auf eine Transferleistung im Verlaufe des Monats gestellt, erfolgt der Ausschluss vom Wohngeld vom Ersten des nächsten Monats an. Der Ausschluss endet grundsätzlich mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides über die (Nicht-) Gewährung einer Transferleistung, im Falle eines Widerspruchverfahrens mit Bekanntgabe des ablehnenden Widerspruchsbescheides. Ein Ausschluss vom Wohngeld besteht nicht, wenn ein Antrag auf eine Transferleistung nicht gestellt bzw. ein bereits gestellter Antrag zurückgenommen oder auf bereits bewilligte Leistungen für die Zukunft verzichtet wird. Ein Wohngeldantrag muss sein Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie für sich oder für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Wenn Sie wegen Bezug einer Transferleistung selbst vom Wohngeld ausgeschlossen sind, können Sie dennoch den Wohngeldantrag für nicht vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder stellen. Haben mehrere Haushaltsmitglieder den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben oder sind mehrere Haushaltsmitglieder Eigentümer, ist von diesen der Wohngeldberechtigte (Antragsteller) zu bestimmen. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie in den Wohngeldstellen, die sich im Freistaat Sachsen in allen Landratsämtern, den Kreisfreien Städten und in Gemeinden mit mehr als Einwohnern befinden (siehe hierzu Seite 23). Auf den von Ihnen gestellten förmlichen Wohngeldantrag muss Ihnen die für Sie zuständige Wohngeldstelle einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung des Wohngeldes erteilen. Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldstelle. 6

9 3. Wer ist Haushaltsmitglied? Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen ist für die Wohngeldberechnung eine sehr wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen: die wohngeldberechtigte Person (der/die Antragsteller/in) und alle Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, und wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Ausländische Bürger sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie sich gemäß dem Aufenthaltsgesetztes im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und über ein Aufenthaltsrecht, einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz verfügen. Wohngemeinschaft Eine reine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen, aber nicht gemeinsam wirtschaften. Wirtschaftsgemeinschaft Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird immer dann vermutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft leben. Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Ort oder einer anderen Wohnung begründet haben, zählen nicht mehr zu dem Haushalt, für welchen Wohngeld beantragt wurde. Veränderung der Haushaltsgröße Erhöht sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, z. B. durch die Geburt eines Kindes oder wenn ein Haushaltsmitglied nicht mehr vom Wohngeld ausgeschlossen ist oder eine Person in den Haushalt aufgenommen wird, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Eine Verringerung der Haushaltsgröße, z. B. durch den Auszug eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder aus der Wohnung, ist der Wohngeldstelle immer zu melden - dieser Umstand führt zu einer Neuberechnung der Wohngeldhöhe. 7

10 Ist ein Haushaltsmitglied verstorben, wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die alte Haushaltsgröße bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung weiter zu Grunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf dieser 12 Monate aufgegeben oder die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht sich wieder auf den Stand wie vor dem Todesfall gilt die alte Haushaltsgröße nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels oder dem Zuzug des Haushaltsmitgliedes. Die Todesfallvergünstigung gilt nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder. 4. Wie hoch darf Ihr zu berücksichtigendes Gesamteinkommen sein? Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung nach dem Wohngeldgesetz geht vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus. Das heißt, maßgebend ist die Summe der steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), aber ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Es ist der Begriff des Gesamteinkommens maßgebend. Dies ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich von Freibeträgen und Beträgen für Unterhaltsleistungen. Das monatliche Gesamteinkommen, ein Zwölftel des Gesamteinkommens, muss unter einem bestimmten Höchstbetrag bleiben. Die Höchstbeträge richten sich nach der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden (nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen) Haushaltsmitglieder. Die für die jeweilige Haushaltsgröße geltenden Höchstbeträge finden Sie beispielhaft in der Übersicht auf Seite 11 und 12. Errechnen des Gesamteinkommens Das anzurechnende Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Abzugsbeträge für Steuern, Beiträgen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und Freibeträgen, z. B. wegen einer Behinderung. Die Höhe der Einkommen ist von allen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern nachzuweisen. Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht, es sei denn, es wird von den kindergeldberechtigten Eltern an ein nicht im Haushalt wohnendes Kind weitergeleitet. Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (Prognose). Hierzu können auch die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Das Jahreseinkommen Einkünfte nach 2 Abs. 1 und 2 EStG sind bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb selbstständige Arbeit der Gewinn 8

11 und bei den Einkunftsarten nichtselbstständige Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (wie Barentnahmen) und vermindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen). Abzugsfähige Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung des Einkommens sind bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit die Betriebsausgaben und bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünfte die Werbungskosten. Werbungskosten sind insbesondere Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsständen, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie notwendige Mehraufwendungen bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung. Als Werbungskosten von Löhnen und Gehältern sind mindestens pauschal z. Z. 920 Euro und von Kapitalvermögen mindestens z. Z. 51 Euro im Jahr absetzbar, von steuerpflichtigen Alters- oder Witwenrenten pauschal mindestens z. Z. 102 Euro. Wichtig: Verluste bei einer Einkunftsart können nicht durch Absetzungen von anderen Einnahmen oder von den Einnahmen eines anderen Haushaltsmitgliedes ausgeglichen werden. Zusätzlich zu den steuerpflichtigen positiven Einkünften sind die im Wohngeldgesetz ausdrücklich aufgeführten steuerfreien Einnahmen dem Jahreseinkommen der einzelnen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hinzuzurechnen, da sie dem jeweiligen Haushalt zur Lebensführung zur Verfügung stehen. Von dem ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Beträge absetzbar: Ein pauschaler Betrag von mindestens 6 Prozent. Er erhöht sich auf 10 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen entrichten, 20 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten oder die Steuern vom Einkommen entrichten und zusätzliche Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung leisten, 30 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Steuern vom Einkommen sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. 9

12 Den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sind laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen mit entsprechender Zweckbestimmung gleichgestellt. Dies sind z. B. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung sowie Beiträge zu privaten Krankenversicherungen oder Beiträge für Lebensversicherungen, soweit sie von einem Haushaltsmitglied für sich oder ein zum Haushalt rechnendes Haushaltsmitglied entrichtet werden. Sie dürfen nicht abgezogen werden, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht. Was kann noch abgezogen werden? Von der sich aus den einzelnen Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder ergebenden Summe der Jahreseinkommen können insbesondere noch folgende Beträge abgezogen werden: ein Freibetrag von 125 Euro monatlich für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent oder wenigstens 80 Prozent, wenn derjenige häuslich pflegebedürftig im Sinne des 14 des SGB XI ist oder sich in teilstationärer oder Kurzzeitpflege befindet, ein Freibetrag von 100 Euro monatlich für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80 Prozent, wenn derjenige häuslich pflegebedürftig im Sinne des 14 des SGB XI ist oder sich in teilstationärer oder Kurzzeitpflege befindet, ein Freibetrag für jedes nicht vom Wohngeld ausgeschlossene Kind in Höhe seines eigenen Einkommens, jedoch höchstens 50 Euro monatlich, welches das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, ein Freibetrag von 50 Euro monatlich für jedes Kind unter 12 Jahren, wenn der Antragsteller allein mit seinen Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist. Für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen: ein Abzugsbetrag in Höhe von 250 Euro monatlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, welches auswärts wohnt, ein Abzugsbetrag in Höhe von 250 Euro monatlich für ein Kind, welches Haushaltsmitglied ist, wenn die Aufwendungen an das Kind bei dem anderen Elternteil geleistet wird, ein Abzugsbetrag in Höhe von 500 Euro monatlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder wenn dieser kein Haushaltsmitglied ist, ein Abzugsbetrag in Höhe von 250 Euro monatlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist. 10

13 Liegt zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die sich nach den Haushaltsgrößen ergebenden Grenzen des monatlichen Gesamteinkommens, bei deren Überschreitung kein Wohngeldanspruch mehr besteht. Diese Einkommensgrenzen sind beispielhaft für Wohnungen in Gemeinden mit der Mietenstufe II und III aufgeführt (vgl. die Höchstbetragstabelle auf Seite 13). Bei Gemeinden mit der Mietenstufe I ergeben sich niedrigere und mit der Mietenstufe IV höhere Grenzen des Gesamteinkommens. Voran finden Sie die Beträge des Bruttoeinkommens, die vor dem jeweils vorzunehmenden pauschalen Abzug von 6 bis 30 Prozent annähernd den Grenzen des Gesamteinkommens entsprechen. Wichtig: Wenn Sie absetzbare Beträge geltend machen können, wie z. B. Werbungskosten oder Freibeträge (siehe Seiten 8 und 9), können die zugelassenen Bruttoeinkommen höher sein, ohne das dadurch die Grenze des jeweiligen Gesamteinkommens überschritten wird. Übersicht über Einkommensgrenzen für Wohnungen in Gemeinden mit der Mietenstufe II Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Monatliches Bruttoeinkommen in Euro (ohne Kindergeld) vor einem pauschalen Abzug von... Prozent 6 Prozent 10 Prozent 20 Prozent 30 Prozent Grenze für das monatliche Gesamteinkommen (Euro)

14 Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Übersicht über Einkommensgrenzen für Wohnungen in Gemeinden mit der Mietenstufe III Monatliches Bruttoeinkommen in Euro (ohne Kindergeld) vor einem pauschalen Abzug von... Prozent 6 Prozent 10 Prozent 20 Prozent 30 Prozent Grenze für das monatliche Gesamteinkommen (Euro) Welche Miete oder Belastung ist zuschussfähig? Das Wohngeld ist nicht nur von der Höhe des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens und von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen abhängig, sondern die Höhe des Wohngeldes richtet sich auch dies ist der dritte wichtige Faktor nach der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (siehe Tabelle auf Seite 15). Was ist Miete oder Belastung? Um für Ihren Fall den zuschussfähigen Höchstbetrag festzustellen, sollten Sie wissen, was unter Miete zu verstehen ist oder was zur Belastung gehört und was nicht berücksichtigt werden darf. Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen, zuzüglich eines Betrages für Heizkosten. Was gehört zur Miete? Zur Miete gehören auch Nebenkosten, wie: Kosten des (kalten) Wasserverbrauchs, Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung, Kosten der Treppenbeleuchtung, Gebühren für das Kabelfernsehen. 12

15 Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter sondern direkt an einen Dritten (z. B. Gemeinde) bezahlt werden. Nicht zur Miete gehören: Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen, Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, insbesondere in Form der sog. Fernheizung, Untermietzuschläge, Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken, Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln, Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens. Miete bei Heimen Für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist als Miete der auf Seite 15 genannte Höchstbetrag zuzüglich des Heizkostenzuschlages zu Grunde zu legen. Bei Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus ist ein Mietwert anzusetzen. Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohnungen ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraumes zu Grunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich mit Wohnraum im Umfeld nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden. Auch hier wird ein Betrag für Heizkosten hinzugerechnet. Unter Belastung von Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und für die Bewirtschaftung des Eigentums in vereinbarter oder festgesetzter Höhe, einschließlich des Betrages für Heizkosten. Sie ist in einer besonderen Wohngeldlastenberechnung zu ermitteln. Von ihr kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgung den maßgebenden Höchstbetrag auf Seite 15 erreicht oder übersteigt. Was gehört zur Belastung? Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung usw.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben, Instandhaltungskosten und Betriebskosten in einer bestimmten Höhe, Grundsteuer, zu entrichtende Verwaltungskosten. Nicht zur Belastung gehören: die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, 13

16 die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich oder der unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe von der Belastung abzuziehen, Leistungen Dritter zur Aufbringung der Belastung, z. B. Aufwendungszuschüsse im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, Eigenheimzulage (Fördergrundbetrag und Kinderzulage) werden Ihnen beim Einkommen angerechnet. Zuschussfähige Höchstbeträge Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohn- oder Belastungskosten gewährt. Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung zuschussfähig. Diese Höchstbeträge können Sie der Tabelle auf Seite 13 entnehmen. Die zuschussfähigen Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde mit und mehr Einwohnern und die Kreise (mit allen Gemeinden unter Einwohnern) gehören entsprechend ihrem Mietenniveau einer bestimmten Mietenstufe, die von I bis VI gestaffelt sind, an. Der Freistaat Sachsen verfügt lediglich über die Mietenstufen I bis IV. Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde oder Ihr Kreis angehört, können Sie bei Ihrer Wohngeldstelle erfragen. Wohnen wohngeldberechtigte und vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder in einem Haushalt, kann wie die Miete selbst auch der Miethöchstbetrag nur anteilig berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung erfolgt in der Höhe, der dem Anteil der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl aller Personen des Haushalts entspricht. Zwei Beispiele für die Berechnung der zuschussfähigen Miete: 1. Ein Alleinstehender bewohnt eine Altbauwohnung und zahlt eine monatliche Miete in Höhe von 250 Euro. Die Wohnung liegt in einer Gemeinde, die der Mietenstufe III angehört. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete liegt bei 330 Euro und damit über der von ihm zu zahlenden monatlichen Miete. Bei der Wohngeldberechnung wird daher nur die tatsächlich zu zahlende Miete in Höhe von 250 Euro berücksichtigt. 2. Für eine neu errichtete Wohnung im selben Ort beträgt die Miete 380 Euro im Monat. In diesem Fall wird bei der Wohngeldberechnung nur der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete, nämlich 330 Euro, berücksichtigt. 14

17 Ihrer tatsächlich zu entrichtenden Miete oder Belastung oder dem Höchstbetrag für Miete oder Belastung wird bei der Berechnung des Wohngeldes ein Betrag für Heizkosten hinzugerechnet, der sich nach Anzahl der Haushaltsmitglieder und nach einer normierten Wohnfläche bemisst. Höchstbeträge für Miete und Belastung Bei der Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe nur bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen zu berücksichtigen: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchstbetrag in Euro Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchstbetrag in Euro 1 I II III IV V VI I II III IV V VI I II III IV V VI I II III IV V VI I II III IV V VI Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I II III IV V VI Wie hoch ist Ihr Wohngeld? Das Wohngeld stellt nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in jedem Fall vom Antragsteller und von den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden. Wenn Sie die Anzahl der berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens und die Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung ermittelt bzw. ausgerechnet haben, können Sie die Höhe des Ihnen zustehenden Wohngeldes aus einer für die jeweilige Haushaltsgröße maßgebenden Tabellen ablesen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass hinter den Tabellenwerten eine Formel steht, die im 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes abgedruckt ist. Sie hier näher zu erläutern, würde den Rahmen dieser Informationsbroschüre sprengen. 15

18 7. Wie, wo und wann beantragen Sie Wohngeld? Wie und wann wird darüber entschieden? Wann ändert sich der Anspruch auf Wohngeld? Wie? Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag! Wo? Den Antrag stellen Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Wohngeldstelle in der Stadtverwaltung bzw. im Landratsamt (siehe Seite 22). Dort hält man die notwendigen Formulare bereit und ist Ihnen bei Notwendigkeit beim Ausfüllen behilflich. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären. Wer? Der Antrag muss vom Wohngeldberechtigten gestellt werden. Wohngeldberechtigter ist derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, bzw. der Eigentümer eines Eigenheimes oder Eigentumswohnung ist und diese Wohnung oder Eigenheim selbst bewohnt. Haben mehrere Personen den Mitvertrag unterschrieben oder sind mehrere Personen Eigentümer und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder, ist der Wohngeldberechtigte durch diese zu bestimmen. Antragsberechtigt ist auch ein vom Wohngeld ausgeschlossener Wohngeldberechtigte, wenn er für die nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder den Antrag stellt. Wehrpflichtige für die Dauer ihres Grundwehrdienstes sowie Auszubildende oder Studenten sind i.d.r. nicht antragsberechtigt (siehe nachfolgende Erläuterungen). Wann? Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird vom Ersten des Monats an gewährt, in welchem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld. Wie lange? Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch unterschritten werden, wenn abzusehen ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern. Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen (Wiederholungsantrag). Stellen Sie aber den Wiederholungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes. So können Sie unter Umständen vermeiden, dass die Wohngeldzahlung unterbrochen wird. Nicht antragsberechtigt Nicht antragsberechtigt sind allein stehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes, es sei denn, die Mietbeihilfe nach 7a USG wurde abgelehnt. Ebenso nicht antragsberechtigt sind Haushalte, denen nur Personen angehören, 16

19 die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach 59 SGB III durchführen, z. B. Studenten, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen. Letzteres gilt nicht, wenn Betroffene mit vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern in einem Haushalt wohnen; in diesen Fällen ist eine Antragsberechtigung (durch den vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldberechtigten) gegeben. Besonderheiten Der Zeitpunkt der Antragstellung und der Zeitpunkt der Leistung des Wohngeldes können in Ausnahmefällen voneinander abweichen: 1. Erhöhen sich rückwirkend die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent und haben die zum Haushalt rechnenden Personen die Erhöhung nicht zu vertreten, kann das Wohngeld noch bis zum Ablauf des auf die Kenntnis der Wohnkostenerhöhung folgenden Monats rückwirkend beantragt werden. 2. Wohngeld kann in bestimmten Fällen für einen zukünftigen Zeitpunkt beantragt werden, z. B. vor Bezugsfertigkeit der neuen Wohnung oder des Eigenheimes; allerdings wird das Wohngeld frühestens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Wohnung bezogen wird. 3. Wird eine Transferleistung beantragt, dann sind der Antragsteller und seine Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen. Wird nun der Transferleistungsantrag abschlägig beschieden, kann rückwirkend zum Monatsersten des Monats, von dem ab die Transferleistung abgelehnt worden ist, Wohngeld beantragt werden (Zu beachten ist in diesen Fällen die Antragsfrist: vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats). Bewilligungsbescheid Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet die örtliche Wohngeldstelle schriftlich in einer angemessenen Frist, die von der jeweiligen Geschäftslage abhängig ist. Die Entscheidung enthält eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Falls für die Bearbeitung des Antrages längere Zeit erforderlich ist, können nach Antragstellung unter bestimmten Voraussetzungen Vorschüsse auf das künftige Wohngeld gezahlt werden. Der Wohngeldberechtigte (Antragsteller) ist im Übrigen verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides gemäß 27 Abs. 2 WoGG die Wohngeldstelle von allen Änderungen zu unterrichten, die die Leistung und Höhe des Wohngeldes beeinflussen können. Zahlungsweise Das Wohngeld wird i.d.r. an den Wohngeldberechtigten einmal im Monat im Voraus gezahlt. Kann die Wohngeldbearbeitung nicht im Monat der Antragstellung abgeschlossen werden, erhält der Antragsteller mit Beginn der laufenden Wohngeldzahlung seinen Wohngeldbetrag für die zurückliegenden Monate nachgezahlt. Die Wohngeldzahlung erfolgt bargeldlos auf ein vom Empfänger angegebenes Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Ist ein solches nicht vorhanden, kann das 17

20 Wohngeld unter Abzug der Auszahlungskosten an den Wohnort des Empfängers übermittelt werden. Ein Abzug erfolgt nicht, wenn der Wohngeldempfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung des Wohngeldberechtigten, in wenigen Ausnahmefällen auch ohne diese Einwilligung, an eine zum Haushalt rechnende Person oder den Empfänger der Miete gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Wohngeldanspruch auch gepfändet oder übertragen werden. Mögliche Erhöhung Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen erhöht hat (z. B. durch Zuzug einer Person oder Geburt eines Kindes), die zuschussfähige Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent gestiegen ist (siehe dazu unter Besonderheiten, Seite 17), sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und diese Veränderung zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wohngeldbescheid vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes unwirksam werden vor allem dann, - wenn der Antragsberechtigte und alle Haushaltsmitglieder die Wohnung, für die Wohngeld bewilligt worden ist, nicht mehr benutzen, darunter zählt auch ein Umzug innerhalb des Hauses, oder - das Wohngeld nicht zur Bestreitung der Wohnkosten verwendet wird. Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz im Umkehrschluss, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder aus der Wohnung/dem Gebäude ausziehen, sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraumes abzusenken bzw. zurückzufordern ist. Der Wohngeldbescheid verliert seine Wirksamkeit des Weiteren von Gesetzes wegen, wenn ein bisher zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Transferleistung (z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) beantragt oder erhält. Die Unwirksamkeit beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf eine Transferleistung gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nicht zum Ersten eines Monats, tritt die Unwirksamkeit erst zum folgenden Monatsersten ein. Der Wohngeldberechtigte oder der Empfänger des Wohngeldes ist von der zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides in Kenntnis zu setzen. Für verbleibende zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder wird auf Antrag erneut Wohngeld bewilligt. 18

21 Mitteilungspflichten des Wohngeldberechtigten Der Wohngeldberechtigte und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, sind verpflichtet, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert (also, wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder ausziehen) oder sich die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder erhöht. Des Weiteren, wenn sich die monatliche Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften und Einnahmen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; auch dann, wenn sich der Betrag durch Einzug eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes um mehr als 15 Prozent erhöht. Kommt der Wohngeldberechtigte oder das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, seiner Mitteilungspflicht nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. Kein Wohngeldanspruch Ein Antrag auf Wohngeld hat vor allem in folgenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg: wenn alle Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld geleistet oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird, wenn der Wohnraum nur vorübergehend benutzt wird, die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens, wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde. Anfechtung des Wohngeldbescheides Halten Sie den erteilten Wohngeldbescheid für unrichtig, so können Sie dagegen vorgehen. Welcher Rechtsbehelf in diesem Fall zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Sie ihn einlegen müssen, das alles geht aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor, die jeder Wohngeldbescheid enthalten muss. 19

22 8. Welcher Datenabgleich wird mit anderen Behörden durchführt? Die Wohngeldstellen sind berechtigt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die Angaben der Antragsteller und seiner Haushaltsmitglieder mittels eines automatisierten Datenabgleichs dahingehend zu überprüfen, ob und für welchen Zeitraum bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wurde, ob und für welchen Zeitraum zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden, ob und welche Kapitaleinkünfte dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden sind, ob und von welchem Zeitpunkt an die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde, ob und von welchem Zeitpunkt an die Wohngeldempfänger nicht mehr in der Wohnung wohnen, für die Wohngeld geleistet wurde, ob und für welchen Zeitraum eine Versicherungspflicht nach dem SGB IV oder wegen einer geringfügigen Beschäftigung besteht oder bestand und ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen gezahlt worden sind. Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldstelle z. B. ermitteln, ob Wohngeld mehrfach bezogen wird, ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden, ob Zinsen oder Dividenden bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung zutreffend angegeben wurden, ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (z. B. auf Grund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit), ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird und ob jemand einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht oder ging. Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der dazugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig. 20

23 9. Stichwortverzeichnis Stichwort... Seite Antragsformulare... 6 Arbeitslosengeld II... 5, 18 Auskunftspflicht... 3 Ausländische Bürger... 7 Ausschluss vom Wohngeld... 5, 6, 20 Belastung... 3, 4, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 18, 19 Bewilligungsbescheid... 17, 19 Bewilligungszeitraum... 8, 16 Datenabgleich Einkommensgrenzen... 11, 12 Erhöhungsantrag Freibeträge Gesamteinkommen... 3, 7, 8, 11, 18 Gesamtschuldnerische Haftung... 3 Haushaltsgröße... 7, 8, 15 Haushaltsmitglied... 7, 8, 10, 15, 18, 19 Heime im Sinne des Heimgesetzes... 4, 13 Höchstbeträge für Miete und Belastung Kindergeld... 8, 11, 12 Lastenzuschuss... 4 Mehrfamilienhaus Miete... 3, 4, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 18, 19 Mietenstufen Mietwert Mietzuschuss... 4 Missbrauch Mitteilungspflichten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen... 3, 7 Pflichtbeiträge... 9 Rückforderung von Wohngeld... 3 Schwerbehinderung Todesfallvergünstigung... 8 Transferleistung... 5, 6, 17, 18 Unterhaltsverpflichtungen... 10, 11 Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides Vorübergehende Abwesenheit... 3 Werbungskosten... 9, 11 Wirtschaftsgemeinschaft... 3, 7 Wohngeldberechtigter Wohngeldbescheid... 18, 19 Wohngeldhöhe... 7 Wohngeldstelle... 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20 Wohngeldversagung... 18, 19 Wohngeldzahlung... 16, 17 Wohngemeinschaft... 7 Zuschuss zur Miete Zuschussfähige Miete

24 10. Wohngeldstellen in den sächsischen Verwaltungen Landesdirektion Chemnitz In der Kreisfreien Stadt Für den Landkreis Erzgebirgskreis in der Stadt Für den Landkreis Mittelsachsen in der Stadt Für den Landkreis Vogtlandkreis in der Stadt Für den Landkreis Zwickau in der Stadt Chemnitz Aue Mittweida Auerbach Zwickau Sowie in den Stadtverwaltungen der kreisangehörigen Städte: Annaberg Auerbach/Vogtland Crimmitschau Döbeln Freiberg Glauchau Limbach-Oberfrohna Plauen Reichenbach/Vogtland Werdau Zwickau Landesdirektion Dresden In der Landeshauptstadt Für den Landkreis Bautzen in der Stadt Für den Landkreis Görlitz in der Stadt Für den Landkreis Meißen in der Stadt Für den Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge in der Stadt Dresden Bautzen Löbau Meißen Pirna Sowie in den Stadtverwaltungen der kreisangehörigen Städte: Bautzen Coswig Freital Görlitz Hoyerswerda Meißen Pirna Radebeul Riesa Weißwasser Zittau Landesdirektion Leipzig In der Kreisfreien Stadt Für den Landkreis Leipzig in der Stadt Für den Landkreis Nordsachsen in der Stadt Leipzig Borna Torgau Sowie in den Stadtverwaltungen der kreisangehörigen Städte: Borna Delitzsch 22

25 Notizen 23

26 Impressum Herausgeber Sächsisches Staatsministerium des Innern Abteilung Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen Referat 55 - Wohnungswirtschaft, Stadtumbau, Wohngeld Wilhelm-Buck-Straße Dresden 1. Auflage Erscheinungsmonat: Dezember 2008 Fotomaterial: Umschlag: Von links oben nach rechts unten: BabylonDesignz, bilderbox (und Seite 14), Liv Friis-larsen (und Seite 3), absolut (und Seite 4), Dron (und Seite 10), Pixelbube; Seite 7 und 11: Pavel Losevsky; Seite 9: ElenaR; Seite 12: Otto Durst, Jakobus, Franz Pfluegl; Seite 19: Alexander Raths, Haramis Kalfar; Seite 20: Dusaleev V. Diese Broschüre wird kostenlos abgegeben. Verteilerhinweis: Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme der Herausgeber zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. 24

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als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Wohngeld Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird auf Antrag Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss

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