HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I"

Transkript

1 61 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. FREITAG, DEN 1. JULI 011 Tag Inhalt Seite Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule und der Sekundarstufe I der Stadtteilschule sowie des Gymnasiums (STVO-GrundStGy) Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 46 Vom 1. Juni 011 Auf Grund von 14, 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs der Fassung vom 3. September 004 (BGBl. I S. 415), zuletzt geändert am 1. April 011 (BGBl. I S. 619, 633), Verbdung mit 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: Eziger Paragraph (1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 46 vom 11. Juni 009 (HmbGVBl. S. 01) festgesetzte Veränderungssperre für die Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese 46 (Bezirk Altona, Ortsteil 3) wird um e Jahr verlängert. () Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass 1. Vorhaben im Sne des 9 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sd, nicht vorgenommen werden dürfen. (3) Es wird auf Folgendes hgewiesen: 1. E Entschädigungsberechtigter kann ee Entschädigung verlangen, wenn die 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile egetreten sd. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen ees Entschädigungsanspruchs richtet sich nach 18 des Baugesetzbuchs.. Unbeachtlich wird ee nach 14 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht nerhalb ees Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Hamburg, den 1. Juni 011. Das Bezirksamt Altona

2 6 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 47 Vom 1. Juni 011 Auf Grund von 14, 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs der Fassung vom 3. September 004 (BGBl. I S. 415), zuletzt geändert am 1. April 011 (BGBl. I S. 619, 633), Verbdung mit 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: Eziger Paragraph (1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 47 vom 11. Juni 009 (HmbGVBl. S. 03) festgesetzte Veränderungssperre für die Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese 47 (Bezirk Altona, Ortsteil 3) wird um e Jahr verlängert. () Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass 1. Vorhaben im Sne des 9 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sd, nicht vorgenommen werden dürfen. (3) Es wird auf Folgendes hgewiesen: 1. E Entschädigungsberechtigter kann ee Entschädigung verlangen, wenn die 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile egetreten sd. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen ees Entschädigungsanspruchs richtet sich nach 18 des Baugesetzbuchs.. Unbeachtlich wird ee nach 14 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht nerhalb ees Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Hamburg, den 1. Juni 011. Das Bezirksamt Altona

3 HmbGVBl. Nr. Freitag, den 1. Juli Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 48 Vom 1. Juni 011 Auf Grund von 14, 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs der Fassung vom 3. September 004 (BGBl. I S. 415), zuletzt geändert am 1. April 011 (BGBl. I S. 619, 633), Verbdung mit 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: Eziger Paragraph (1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 48 vom 11. Juni 009 (HmbGVBl. S. 05) festgesetzte Veränderungssperre für die Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese 48 (Bezirk Altona, Ortsteil 3) wird um e Jahr verlängert. () Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass 1. Vorhaben im Sne des 9 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sd, nicht vorgenommen werden dürfen. (3) Es wird auf Folgendes hgewiesen: 1. E Entschädigungsberechtigter kann ee Entschädigung verlangen, wenn die 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile egetreten sd. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen ees Entschädigungsanspruchs richtet sich nach 18 des Baugesetzbuchs.. Unbeachtlich wird ee nach 14 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht nerhalb ees Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Hamburg, den 1. Juni 011. Das Bezirksamt Altona Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule und der Sekundarstufe I der Stadtteilschule sowie des Gymnasiums (STVO-GrundStGy) Vom 3. Juni 011 Auf Grund von 8 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 1. September 010 (HmbGVBl. S. 551), Verbdung mit 1 Nummer der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 0. April 010 (HmbGVBl. S. 34) wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums. Stundentafeln (1) Die Stundentafeln weisen für jede Schulform jeweils die Anzahl der aus, die den Fächern und

4 64 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Lernbereichen bis zur letzten Jahrgangsstufe der Schulform beziehungsweise Schulstufe sgesamt zu erteilen sd (Grundstunden). Für jedes Fach und jeden Lernbereich weisen sie die Stunden aus, die über ee Jahrgangsstufe oder mehrere Jahrgangsstufen zu erteilen sd, damit e Schulabschluss erteilt werden darf (Mdeststunden). Der Gestaltungsraum der Schule ergibt sich aus der Differenz zwischen den Grundstunden und den Mdeststunden. () Bei der Umrechnung der Grund- und Mdeststunden entspricht e Schuljahr 38 Unterrichtswochen. (3) Für die Ausgestaltung der schuleigenen Stundentafel gelten folgende : 1. Die Erfüllung der den Bildungsplänen niedergelegten Anforderungen ist sicherzustellen,. der Grundschule sd jeweils 7 von 45 Muten Dauer beziehungsweise 0 ¼ Zeitstunden zu unterrichten, 3. der Stadtteilschule und im Gymnasium sd jeweils 30 von 45 Muten Dauer beziehungsweise ½ Zeitstunden pro Jahrgangsstufe zu unterrichten, 4. die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und werden jeder Jahrgangsstufe unterrichtet; bilgualen Schulen ist das Fach Englisch spätestens ab Jahrgangsstufe 3 zu unterrichten, Nummer 1 bleibt unberührt, 5. das Unterrichtsangebot der Stadtteilschule weiteren Sprachen ist so zu gestalten, dass eer weiteren Sprache vier Jahre lang aufsteigender Unterricht belegt werden kann, 6. im Gymnasium sd spätestens aber der Jahrgangsstufen 7 bis Jahrgangsstufe 10 zwei Fremdsprachen Pflicht, 7. das Fach Religion wird den Jahrgangsstufen 1 bis 6 jeder Jahrgangsstufe unterrichtet. 3 Aufgabengebiete Der Unterricht den Aufgabengebieten wird die tegriert, die auf die beteiligten Fächer oder Lernbereiche entfallen. Der Umfang des Unterrichts den Aufgabengebieten umfasst jeder Schulform e Zehntel der Grundstunden. 4 Gestaltungsraum, Wahlpflichtbereich (1) Der Gestaltungsraum und der Wahlpflichtbereich ermöglichen es der Schule, Schwerpunkte zu setzen. In der Grundschule kann der Gestaltungsraum zur Erichtung eer offenen Egangs- und Schlussphase den Jahrgangsstufen 1 und genutzt werden. Die offene Egangs- und Schlussphase darf sgesamt vier von 45 Muten Dauer beziehungsweise drei Zeitstunden nicht überschreiten. () Die Schule kann Schwerpunkte setzen, dem sie sbesondere 1. den Unterricht allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel verstärkt,. unterstützenden, vertiefenden oder erweiterten Unterricht für besondere Schülergruppen erteilt, 3. Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht den Fächern und Lernbereichen erichtet, für die e von der zuständigen Behörde erstellter Rahmenplan oder e von ihr genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt, dem die Anforderungen und Inhalte dargestellt sd, 4. Niederdeutsch unterrichtet, 5. Klassenlehrerstunden erichtet, 6. Praxislerntage durchführt. (3) Zum Angebot im Wahlpflichtbereich zählen 1. der Stadtteilschule ee sowie zwei der Fächer beziehungsweise Lernbereiche Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater, Naturwissenschaften und Technik, Gesellschaftswissenschaften sowie Arbeit und Beruf;. im Gymnasium ee sowie zwei der Fächer Musik, Theater, Bildende Kunst, Informatik oder e Angebot aus den naturwissenschaftlichen Fächern; im altsprachlichen Gymnasium ist der Wahlpflichtbereich aufgehoben und stattdessen ee Pflicht. 5 Schulveranstaltungen Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Betriebspraktika, Praxislerntage und Schulfahrten ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel. 6 Stundentafel für die Grundschule Für die Grundschulen gelten die den Anlagen 1 und beigefügten Stundentafeln. Grundschulen können auf Antrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörde von den Stundentafeln abweichen, wenn die besondere Zusammensetzung oder Bedürfnisse ihrer Schülerschaft oder die regionalen Gegebenheiten dies erfordern. 7 Stundentafel für die Stadtteilschule Für die Stadtteilschulen gelten die den Anlagen 3 und 4 beigefügten Stundentafeln. 8 Stundentafel für das Gymnasium Für die Gymnasien gelten die den Anlagen 5 und 6 beigefügten Stundentafeln. 9 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 011 Kraft. () Die Regelungen zur Eführung des Pflichtfachs Theater der Grundschule und der Stadtteilschule und des Gymnasiums sd ab dem Schuljahresbegn 01/013 anzuwenden. Hamburg, den 3. Juni 011. Die Behörde für Schule und Berufsbildung

5 HmbGVBl. Nr. Freitag, den 1. Juli Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage eer fünfundvierzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage 1 1 Grundstunden Nummer Festgelegte Mdeststunden Deutsch 5 Mathematik 6 Englisch Absatz 1, 4 Absatz Sachunterricht Religion Bildende Kunst 10 Musik 11 Theater 1 zweistündig jeder Jahrgangsstufe 456 1

6 66 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage eer sechzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage 1 Grundstunden Nummer Festgelegte Mdeststunden Deutsch 5 Mathematik 6 Englisch Absatz 1, 4 Absatz 655 ½ 17 ¼ 598 ½ 15 ¾ 7 Sachunterricht 47 ½ 11 ¼ 8 Religion 14 ½ 3 ¾ 9 Bildende Kunst ½ 10 Musik ½ 11 Theater zweistündig jeder Jahrgangsstufe 34 9

7 HmbGVBl. Nr. Freitag, den 1. Juli Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage eer fünfundvierzigmütigen Unterrichtsstunde 1 Grundstunden Nummer 3 Festgelegte Mdeststunden Absatz 1, 4 Absatz Deutsch davon bis Jahrgangsstufe Mathematik davon bis Jahrgangsstufe Englisch davon bis Jahrgangsstufe Lernbereich Naturwissenschaften und Technik Physik, Chemie, Biologie, Technik, Informatik davon bis Jahrgangsstufe Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geographie, Geschichte, Politik Gesellschaft-Wirtschaft davon bis Jahrgangsstufe Lernbereich Arbeit und Beruf 10 zweistündig jeder Jahrgangsstufe Anlage 3 11 Bildende Kunst 1 Musik 13 Theater Religion Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtfächer Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtbereich Spätestens ab Jahrgangsstufe 7 Lernbereiche: Naturwissenschaften und Technik, Gesellschaftswissenschaften, Arbeit und Beruf, Fächer: Informatik Bildende Kunst, Musik, Theater aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 6 aufgenommen der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 4 Nummer 1 Nummer

8 68 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage eer sechzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage 4 1 Grundstunden 57 ½ 138 ¾ Nummer 3 Festgelegte Mdeststunden Absatz 1, 4 Absatz 598 ½ 15 ¾ 4 Deutsch davon bis Jahrgangsstufe ½ 14 ¼ 5 Mathematik davon bis Jahrgangsstufe ½ 14 ¼ 6 Englisch davon bis Jahrgangsstufe Lernbereich Naturwissenschaften und Technik Physik, Chemie, Biologie, Technik, ½ Informatik davon bis Jahrgangsstufe 9 47 ½ 11 ¼ 8 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geographie, Geschichte, Politik Gesellschaft-Wirtschaft davon bis Jahrgangsstufe ½ 9 ¾ 9 Lernbereich Arbeit und Beruf ½ zweistündig jeder Jahrgangsstufe Bildende Kunst ½ Musik Theater 57 1 ½ Religion Wahlpflichtfächer Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtbereich Spätestens ab Jahrgangsstufe 7 Lernbereiche: Naturwissenschaften und Technik, Gesellschaftswissenschaften, Arbeit und Beruf, Fächer: Informatik Bildende Kunst, Musik, Theater aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 6 aufgenommen der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 4 Nummer 1 Nummer ½ ½ 114 3

9 HmbGVBl. Nr. Freitag, den 1. Juli Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage eer fünfundvierzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage Anlage 5 5 1) 1 Grundstunden 1) eschließlich eer dritten Sprache neben Deutsch Festgelegte Mdeststunden eschließlich eer dritten Sprache neben Deutsch Nummer 3 Absatz 1, 4 Absatz 4 Deutsch 5 Mathematik 6 Englisch Naturwissenschaften/Technik : 7 Naturwissenschaften / Technik den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik Gesellschaftswissenschaften : Geographie und Geschichte 8 den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik Gesellschaft Wirtschaft 9 zweistündig jeder Jahrgangsstufe Bildende Kunst 11 Musik 1 Theater Religion nur altsprachlichen Gymnasien aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 8 Wahlpflichtfächer aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 6, spätestens Jahrgangsstufe 7 Nummer 6 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtbereich Nicht altsprachlichen Gymnasien Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahrgangsstufe 8 oder aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 8 4 Nummer Nummer Bei der Verteilung der Stunden der Jahrgangsstufe 10 ist zu beachten, dass e Fach der Studienstufe nur profilgebendes Fach und im Abitur nur Prüfungsfach se kann, wenn es während der Jahrgangsstufe 10 e Schulhalbjahr lang unterrichtet wurde.

10 70 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage eer sechzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage 6 1) 1 Grundstunden 1) eschließlich eer dritten Sprache neben Deutsch Festgelegte Mdeststunden eschließlich eer dritten Sprache neben Deutsch Nummer 3 Absatz 1, 4 Absatz 4 Deutsch 5 Mathematik 6 Englisch Naturwissenschaften/Technik : 7 Naturwissenschaften / Technik den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik Gesellschaftswissenschaften : Geographie und Geschichte 8 den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik Gesellschaft Wirtschaft 9 zweistündig jeder Jahrgangsstufe 5614 ½ ½ 147 ¾ ½ 19 ¾ 769 ½ 0 ¼ 541 ½ 14 ¼ 541 ½ 14 ¼ ½ 10 Bildende Kunst Musik Theater 57 1 ½ Religion nur altsprachlichen Gymnasien aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 8 Wahlpflichtfächer aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 6, spätestens Jahrgangsstufe 7 Nummer 6 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtbereich Nicht altsprachlichen Gymnasien Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahrgangsstufe 8 oder aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 8 4 Nummer Nummer ½ 9 ¾ ½ ½ ½ 56 ½ 6 ¾ Bei der Verteilung der Stunden der Jahrgangsstufe 10 ist zu beachten, dass e Fach der Studienstufe nur profilgebendes Fach und im Abitur nur Prüfungsfach se kann, wenn es während der Jahrgangsstufe 10 e Schulhalbjahr lang unterrichtet wurde. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 55 Hamburg, Telefon: Telefax: Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Ezelstücke je angefangene vier Seiten 0,6 Euro (Preise eschließlich 7 % Mehrwertsteuer).

Hamburg, den 22. Juli Die Behörde für Schule und Berufsbildung

Hamburg, den 22. Juli Die Behörde für Schule und Berufsbildung lichen Gymnasium ist der aufgehoben und stattdessen eine Pflicht. 39 Schulveranstaltungen Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Betriebspraktika, Praxislerntage und Schulfahrten ersetzen den Unterricht

Mehr

Vorlage für f. r die Kammern. allgemeinbildenden Schulformen laufen zum Schuljahresende aus. Der im Februar 2011 vorgelegte

Vorlage für f. r die Kammern. allgemeinbildenden Schulformen laufen zum Schuljahresende aus. Der im Februar 2011 vorgelegte Behörde für f r Schule und Berufsbildung Mai 2011 Vorlage für f r die Kammern Entwurf einer Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule, der Stadtteilschule und des Gymnasiums (STVO-GStGy 1. Anlass

Mehr

Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport

Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport MBlSchul Nr. 10 22. August 2007 I N H A L T Lesefassung der Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I (StVO-Sek I), zuletzt geändert durch

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 185 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I FREITAG, DEN 6. JULI 2007 Tag Inhalt Seite 20. 6. 2007 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I...........

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 2 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I Nr. 37 FREITAG, DEN 30. OKTOBER 998 Tag Inhalt Seite 20. 0. 998 Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I (STVO-Sek I).........................

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 1 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 1 FREITAG, DEN 3. JANUAR 2014 Tag Inhalt Seite 3. 12. 2013 zur Teilaufhebung der über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. FREITAG, DEN 9. AUGUST 0 Tag Inhalt Seite 9.. 0 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Othmarschen (Teilbereich,

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 117 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 6 DIENSTAG, DEN 9. FEBRUAR 2010 Tag Inhalt Seite 11. 1. 2010 Vierte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 493 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 52 DIENSTAG, DEN 17. DEZEMBER 2013 Tag Inhalt Seite 9. 12. 2013 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 35.........................

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 63 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I Nr. 9 FREITAG, DEN 9. APRIL 1999 Tag Inhalt Seite 30. 3. 1999 Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz (AO-ptA)........

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 333 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 41 DIENSTAG, DEN 12. AUGUST 2014 Tag Inhalt Seite 4. 8. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 41 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 7 MITTWOCH, DEN 11. FEBRUAR 2004 Tag Inhalt Seite 26. 1. 2004 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 7...................

Mehr

und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Vom 5. Februar 2010

und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Vom 5. Februar 2010 124 Freitag, den 19. Februar 2010 HmbGVBl. Nr. 7 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 449 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 9. JULI 2010 Tag Inhalt Seite 24. 6. 2010 Verordnung zur Einführung der Primarschule, der Stadtteilschule und des sechsstufigen

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 65 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I FREITAG, DEN 23. MÄRZ 2018 Tag I n h a l t Seite 2. 3. 2018 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung... 65 2136-1-2 6. 3. 2018

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 305 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 26 DIENSTAG, DEN 19. JULI 2011 Tag Inhalt Seite 8. 7. 2011 Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger........................

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 491 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 47 DIENSTAG, DEN 11. DEZEMBER 2012 Tag Inhalt Seite 3. 12. 2012 Fünfte Verordnung zur Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung...................

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 225 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 32 DIENSTAG, DEN 14. JULI 2009 Tag Inhalt Seite 26. 6. 2009 über die Veränderungssperre Tonndorf 8 Änderung................................

Mehr

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 30

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 30 70 Freitag, den 24. Februar 2012 HmbGVBl. Nr. 9 1 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 30 Vom 13. Februar 2012 Auf Grund von 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23.

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. September 2007 (9321/R 94C Tgb.-Nr.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. September 2007 (9321/R 94C Tgb.-Nr. 223331 Stundentafeln für die 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Dualen Oberschule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums 1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 37 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 7 DIENSTAG, DEN 14. FEBRUAR 2012 Tag Inhalt Seite 31. 1. 2012 Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes...................

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08) 223 331 Stundentafel für die Realschule plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08) 1 Allgemeines Die Stundentafel

Mehr

Informationen über die Profiloberstufe

Informationen über die Profiloberstufe Informationen über die Profiloberstufe Februar 2018 Themen Kernfächer Profile: Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten Abiturprüfung Allgemeine Hochschulreife Besondere Lernleistung Deutsch Mathematik

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 15. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 29. 5. 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau.........................

Mehr

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 20. Juni 2008

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 20. Juni 2008 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 20. Juni 2008 Gült. Verz. 7203 Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe und die Sekundarstufe

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491809 193 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 9 Berlin,

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 291 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 30 DIENSTAG, DEN 10. JULI 2012 Tag Inhalt Seite 19. 6. 2012 Einhundertvierundzwanzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 349 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 41 DIENSTAG, DEN 30. OKTOBER 2018 Tag I n h a l t Seite 23. 10. 2018 Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens...

Mehr

32. Jahrgang Braunschweig, den 10. Mai 2005 Nr. 5

32. Jahrgang Braunschweig, den 10. Mai 2005 Nr. 5 32. Jahrgang Braunschweig, den 10. Mai 2005 Nr. 5 Inhalt Seite Satzung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der, Gemarkung Geitelde, Bereich Bahnhof Beddingen...

Mehr

Entwurf (Stand ) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang

Entwurf (Stand ) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Entwurf (Stand 26.05.2008) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 2008 Gült. Verz. Nr. Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 20. Juli 2018 Nummer 45 Sechste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom 17. Juli

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Art.-Nr. 764918024 569 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 24 Berlin,

Mehr

Nr. 06 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 06 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen - 1 - Nr. 06 Stadt Grevenbroich 21.02.2018 Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Gu 37 Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle

Mehr

Start der Oberstufe an der GSE. Herzlich willkommen

Start der Oberstufe an der GSE. Herzlich willkommen Start der Oberstufe an der GSE Herzlich willkommen Werdegang der Oberstufe an der GSE Oberstufenkooperation mit der Ida Ehre Schule seit 1992 Gemeinsamer Aufbau der Oberstufe am Standort Lehmweg Austausch

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 764918020 505 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 20 Berlin,

Mehr

Start der Oberstufe an der GSE

Start der Oberstufe an der GSE Start der Oberstufe an der GSE Herzlich willkommen Carsten Temming (Abteilungsleitung) Kontakt: Carsten.Temming@bsb.hamburg.de Michael Friesendorf (Übergangsberatung Oberstufe) Kontakt: Michael.Friesendorf@gse.hamburg.de

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 6. Februar 2018 Nummer 9 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung Vom 30.

Mehr

GYMNASIUM AM SCHLOSS. Informationen zur Einführungsphase der GOS

GYMNASIUM AM SCHLOSS. Informationen zur Einführungsphase der GOS GYMNASIUM AM SCHLOSS Informationen zur Einführungsphase der GOS Grundlagen Verordnung Schul- und Prüfungsordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Verordnung zur

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 7 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 2 DIENSTAG, DEN 9. JANUAR 2018 Tag I n h a l t Seite 21. 12. 2017 Verordnung zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses im sozialpädagogischen

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 245 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 34 FREITAG, DEN 13. SEPTEMBER 2002 Tag Inhalt Seite 3. 9. 2002 Verordnung zur Änderung abfall-, wege-, wasser- und naturschutzrechtlicher

Mehr

Informationen zur Profiloberstufe

Informationen zur Profiloberstufe Informationen zur Profiloberstufe Nils Diedrich (IKG) & Herbert Nieder (AVH) 13. Februar 2017 Kooperation Das Alexander-von-Humboldt-Gymnasium und das Immanuel-Kant-Gymnasium kooperieren in der Profiloberstufe.

Mehr

Stundentafel Schule für Schwerhörige. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule)

Stundentafel Schule für Schwerhörige. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule) Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule) vom 24. Juni 1986 (GBl. S. 270; K.u.U. S. 374) geändert durch: Verordnung vom 15. August

Mehr

Abitur Einführungsklasse

Abitur Einführungsklasse Abitur Einführungsklasse Folie 1 Übersicht Das Fachangebot der Qualifikationsphase am Gymnasium Die Stundentafel in der Q-Phase Die Einführungsklasse am Maria-Ward- Gymnasium Folie 2 Der Pflichtbereich

Mehr

Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung. Vom

Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung. Vom Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung Vom Aufgrund des 9 Absatz 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S.

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 345 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 33 FREITAG, DEN 27. JULI 2012 Tag Inhalt Seite 16. 7. 2012 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 16....................

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491716 329 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 73. Jahrgang Nr. 16 Berlin,

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 371 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 45 DIENSTAG, DEN 11. DEZEMBER 2018 Tag I n h a l t Seite 26. 11. 2018 Viertes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung... 371

Mehr

Herzlich willkommen zum. Studienstufe

Herzlich willkommen zum. Studienstufe Herzlich willkommen zum Informationsabend zur Studienstufe Die Belegauflagen in der Studienstufe (pro Semester) alle 3 Kernfächer (4stündig), davon mind. 2 Fächer auf erhöhtem Niveau (wird auf diesem Niveau

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 203 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 20 FREITAG, DEN 27. MAI 2016 Tag I n h a l t Seite 17. 5. 2016 Verordnung über die Veränderungssperre Lurup 6... 203 23. 5. 2016 Gesetz

Mehr

72. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 15. November 2018 Nummer 15

72. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 15. November 2018 Nummer 15 5321 72. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 15. November 2018 Nummer 15 Tag I N H A L T 1. 11. 2018 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen

Mehr

APO-SPA. Amtliche Abkürzung: Quelle: Ausfertigungsdatum: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389. Gültig ab: Gliederungs-Nr:

APO-SPA. Amtliche Abkürzung: Quelle: Ausfertigungsdatum: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389. Gültig ab: Gliederungs-Nr: Seite 1 von 8 APO-SPA Amtliche Abkürzung: Ausfertigungsdatum: 31.10.2007 Gültig ab: 01.12.2007 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389 Gliederungs-Nr: 223-1-49 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Mehr

Die Landesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag von CDU und FDP konsequent um. Darin heißt es:

Die Landesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag von CDU und FDP konsequent um. Darin heißt es: Faktenblatt Völklinger Str. 49 40221 Düsseldorf Telefon (0211) 5867-3505/06 presse@msb.nrw.de 26. November 2018 Schulfach Wirtschaft kommt 2020/21 Zielsetzung Schule hat die Aufgabe, junge Menschen auf

Mehr

Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung zur Studienstufe

Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung zur Studienstufe Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung zur Studienstufe Unsere Profile Sport bewegt uns Menschen verstehen/mit Menschen umgehen Die Chemie der Welt Künste zwischen Kommerz und Selbstverwirklichung

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 177 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 21 DIENSTAG, DEN 29. MAI 2012 Tag Inhalt Seite 22. 5. 2012 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung beruflicher

Mehr

Kurswahl für die Sekundarstufe II

Kurswahl für die Sekundarstufe II Kurswahl für die Sekundarstufe II Zusammenfassung der Informationsveranstaltungen im August 2017 Grundlage der dargestellten Informationen und Regelungen bildet die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr: Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: GemSchulSekIV BW Ausfertigungsdatum: 22.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr: 2214-3 Verordnung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491322 Gesetz- und sblatt 485 Gesetz- und sblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 69. Jahrgang Nr. 22 Berlin, den 30. August 2013 03227 Inhalt 7.8.2013

Mehr

Wichtig! Dies ist eine Einführung für die Kursstufe. Wichtige Informationsquelle ist der Leitfaden für die Oberstufe Abitur 2016.

Wichtig! Dies ist eine Einführung für die Kursstufe. Wichtige Informationsquelle ist der Leitfaden für die Oberstufe Abitur 2016. Wichtig! Dies ist eine Einführung für die Kursstufe. Wichtige Informationsquelle ist der Leitfaden für die Oberstufe Abitur 2016. Juristisch maßgebend ist die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 53 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I FREITAG, DEN 9. MÄRZ 2018 Tag I n h a l t Seite 21. 2. 2018 Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften im Umweltbereich... 53 2129-9, 2129-20

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 444 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 36 Freitag, 2. September 2016 A. Bekanntmachungen des Landkreises

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung. für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums

Ausbildungs- und Prüfungsordnung. für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums APO-GrundStGy Die Verordnung ersetzt: die APO-AS die APO-iGS die APO-kGS die

Mehr

Gymnasien Othmarschen & Hochrad. Informationen zur Studienstufe 2014

Gymnasien Othmarschen & Hochrad. Informationen zur Studienstufe 2014 Gymnasien Othmarschen & Hochrad Informationen zur Studienstufe 2014 Unterricht in der Vorstufe Vorbereitung auf die Studienstufe Fähigkeiten erkennen und testen Kennenlernen von neuen und Vertiefen von

Mehr

Maria-Ward-Gymnasium Altötting Traumjob Einführungsklasse

Maria-Ward-Gymnasium Altötting Traumjob Einführungsklasse Traumjob Allgemeine Hochschulreife Mittlerer Schulabschluss Einführungsklasse Einführungsklasse Folie 1 Übersicht Das Fachangebot der Qualifikationsphase am Gymnasium Die Stundentafel in der Q-Phase Die

Mehr

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Redaktionelle Inhaltsübersicht Vom 30. Juni 2015 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 175) Aufgrund der 16 Absatz 1 und 126 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch

Mehr

V e r o r d n u n g. über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 47 / Neustadt 49. Vom 5. Juli (HmbGVBl. S. 273)

V e r o r d n u n g. über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 47 / Neustadt 49. Vom 5. Juli (HmbGVBl. S. 273) V e r o r d n u n g über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 47 / Neustadt 49 Vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 273) Auf Grund von 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Anteile der Arbeitszeit

1 Geltungsbereich. 2 Anteile der Arbeitszeit Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung - LehrArbzVO -) Vom 1. Juli 2003 1) Fundstelle: HmbGVBl. 2003, S. 197 Stand: letzte

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 1 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 1 DIENSTAG, DEN 5. JANUAR 2016 Tag I n h a l t Seite 8. 12. 2015 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des

Mehr

Profil 1: Gerechtigkeit als menschliche Herausforderung

Profil 1: Gerechtigkeit als menschliche Herausforderung Profil 1: Gerechtigkeit als menschliche Herausforderung ( Std. unter Einhaltung Religion 4 Biologie 4 der PGW (*) Geographie (*) der zwei Fächer Philosophie 2 Chemie 2 Physik 2 Informatik 2 wichtig: 4.

Mehr

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien zum Vorschriftenverzeichnis 66 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 5, ber. S. 59;

Mehr

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) zum Vorschriftenverzeichnis 6511-31 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) vom 9. August 1996 (GBl. S. 534, ber. 584; K.u.U.

Mehr

Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( )

Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( ) Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) Vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171 - VORIS 22410), zuletzt geändert durch Verordnung

Mehr

GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL

GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL www.gemeinsam-bilden.de GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL Im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen wird zum Schuljahr

Mehr

Der Weg zum Abitur. Die Oberstufe am NSG und an den Katholischen Stadtteilschulen Hamburg-Süd

Der Weg zum Abitur. Die Oberstufe am NSG und an den Katholischen Stadtteilschulen Hamburg-Süd Der Weg zum Abitur Die Oberstufe am NSG und an den Katholischen Stadtteilschulen Hamburg-Süd Der Weg zum Abitur 1. Die Konstruktion der Oberstufe 2. Aufgabenfelder, Fächer und Kurse 3. Vorgaben für Belegung

Mehr

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 1270 383 2010 Ausgegeben am 28. Juni 2010 Nr. 58 Inhalt Ordnung zur Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Fachbezogene Bildungswissenschaften

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern 1 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 26. Jahrgang Schwerin, den 20. Januar Nr. 1/2016 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Verordnung

Mehr

Amtsblatt der Stadt Warstein

Amtsblatt der Stadt Warstein Amtliches Veröffentlichungsorgan 42. Jahrgang 10.11. 2016 Nr. 14 lfd. Nr.: Inhaltsübersicht: Seite: 1 Widmung der Gemeindestraße "Fritz-Josephs-Straße" in der Ortschaft Sichtigvor für den öffentlichen

Mehr

Versetzungsbestimmungen

Versetzungsbestimmungen Versetzungsbestimmungen Übergang in die Oberstufe Versetzung in die gymnasiale Oberstufe gemäß Zeugnis nach Jg. 10 d.h.: Erwerb des Mittleren Schulabschluss (MSA) und in allen Fächern mindestens E4 3 Übergang

Mehr

Oberstufe 18/19 (Abitur 2020)

Oberstufe 18/19 (Abitur 2020) Oberstufe 18/19 (Abitur 2020) Informationen für die Eltern der 10. Klassen Februar 2018 Überblick 1. Übergang 10. Klasse à Oberstufe 2. Aufbau der Studienstufe 1. Rechtliche Grundlagen 2. Kernfächer, Profile

Mehr

1. Stundentafel der Integrierten Sekundarschule

1. Stundentafel der Integrierten Sekundarschule Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Thema: Stundentafel Geänderte Fassung Bearbeitung email www.berlin.de/sen/bwf Dr. Thomas Nix thomas.nix@senbwf.berlin.de Stand Februar 2010 Inhalt

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 378 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 32 Freitag, 3. August 2018 A. Bekanntmachungen der Stadt Emden I N

Mehr

Was muss ich machen? Eine Übersicht über die Fächer in der Qualifikationsphase

Was muss ich machen? Eine Übersicht über die Fächer in der Qualifikationsphase Was muss ich machen? Eine Übersicht über die Fächer in der Qualifikationsphase Dieses Dokument bietet eine Übersicht über alle Fächer und, die in der Qualifikationsphase (Q-Phase) belegt werden können

Mehr

Anhang zum Konzept für das 60 Minuten Modell der Viktoriaschule Aachen

Anhang zum Konzept für das 60 Minuten Modell der Viktoriaschule Aachen Anhang zum Konzept für das 60 Minuten Modell der Viktoriaschule Aachen 1. Stundentafeln a) Stundentafel für die kommenden Klassen nach G 8 In der Anlage finden Sie die von der Lehrerkonferenz beschlossene

Mehr

Satzung der Stadt Dormagen für den bebauten Bereich im Außenbereich "Nachtigall" an der Düsseldorfer Straße (Außenbereichssatzung) vom

Satzung der Stadt Dormagen für den bebauten Bereich im Außenbereich Nachtigall an der Düsseldorfer Straße (Außenbereichssatzung) vom für den bebauten Bereich im Außenbereich "Nachtigall" an der Düsseldorfer Straße vom 07.03.2008 1 Räumlicher Geltungsbereich... 2 2 Sachlicher Geltungsbereich/ Zulassungsvoraussetzung... 2 3 Inkrafttreten...

Mehr

Bezeichnung und Name der Regionalschule. Zeugnis. über den Erwerb des. Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses. Vorname(n) und Familienname

Bezeichnung und Name der Regionalschule. Zeugnis. über den Erwerb des. Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses. Vorname(n) und Familienname Zeugnisformulare für Abschlusszeugnisse an Regional- und Gemeinschaftsschulen An l. Erlass des Ministeriums für und Berufsbildung vom 4. September 04 III 5 Für die Ausfertigung der Abschlusszeugnisse an

Mehr

Informationsveranstaltung für Eltern und Schüler der Klasse 10 zur Einführungs- und Qualifikationsphase G9

Informationsveranstaltung für Eltern und Schüler der Klasse 10 zur Einführungs- und Qualifikationsphase G9 Informationsveranstaltung für Eltern und Schüler der Klasse 10 zur Einführungs- und Qualifikationsphase G9 Abschlüsse und Berechtigungen Nachweis bestimmter Leistungen in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase

Mehr

ASG Dillingen. Fächerwahl für die. Einführungsphase der GOS. (Klassenstufe 10) (Stand Januar 2016)

ASG Dillingen. Fächerwahl für die. Einführungsphase der GOS. (Klassenstufe 10) (Stand Januar 2016) ASG Dillingen Fächerwahl für die Einführungsphase der GOS (Klassenstufe 10) (Stand Januar 016) Voraussetzungen zum Eintritt in die Oberstufe Versetzung in die Klassenstufe 10 eines Gymnasiums Mittlerer

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 403 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 54 FREITAG, DEN 5. DEZEMBER 2008 Tag Inhalt Seite 2. 12. 2008 Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und

Mehr

Limesschule Altenstadt. Freitag, 29. September 2017 Informationen zur Q-Phase 2017/18 - GIA 1

Limesschule Altenstadt. Freitag, 29. September 2017 Informationen zur Q-Phase 2017/18 - GIA 1 Limesschule Altenstadt Freitag, 9. September 017 Informationen zur Q-Phase 017/18 - GIA 1 Aufbau und Abschlüsse Berufsausbildung Fachhochschule Universität / TU Fachhochschulreife Berufsausbildung/ 1 Jahr

Mehr

Der Weg zum Abitur. Die Oberstufe am NSG und an den Katholischen Stadtteilschulen Hamburg-Süd

Der Weg zum Abitur. Die Oberstufe am NSG und an den Katholischen Stadtteilschulen Hamburg-Süd Der Weg zum Abitur Die Oberstufe am NSG und an den Katholischen Stadtteilschulen Hamburg-Süd Der Weg zum Abitur 1. Die Konstruktion der Oberstufe 2. Aufgabenfelder, Fächer und Kurse 3. Vorgaben für Belegung

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 149 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I FREITAG, DEN 8. APRIL 2016 Tag Inhalt Seite 21. 3. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Wilstorf 40... 149 21. 3. 2016 Verordnung zur Änderung des

Mehr

Die gefährlichste aller Weltanschauungen ist die Weltanschauung der Leute, welche sich die Welt nie angeschaut haben.

Die gefährlichste aller Weltanschauungen ist die Weltanschauung der Leute, welche sich die Welt nie angeschaut haben. Die gefährlichste aller Weltanschauungen ist die Weltanschauung der Leute, welche sich die Welt nie angeschaut haben. (Alexander von Humboldt) 1 Informationen zur Orientierung Gymnasiale Oberstufe 1. Jahr:

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

Vorlage zur Beschlussfassung. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den 17.01.2018 Vorlage zur Beschlussfassung für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 22.02.2018 1. Gegenstand der Vorlage: Verordnung über die Veränderungssperre

Mehr

Die neue Oberstufe des bayerischen Gymnasiums am Carl-Orff-Gymnasium Unterschleißheim Informationsveranstaltung für Eltern, Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 Wodurch zeichnet sich das neue

Mehr