Wegleitung zur Umsetzung der Verordnung über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV)
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- Helge Schubert
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1 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt ALBA Wegleitung zur Umsetzung der Verordnung über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV) Bern, im November 2007
2 Hinweise Die vorliegende Wegleitung dient der Umsetzung der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV). Sie richtet sich insbesondere an Personen, die im Bereich Sonderschulung tätig sind. Die Wegleitung entspricht der Systematik der Verordnung und hat zum Ziel, diejenigen Artikel im Hinblick auf deren Umsetzung näher zu erläutern, die nicht ohne Weiteres selbstredend sind. Einige Erläuterungen entsprechen dabei wörtlich oder annähernd dem Vortrag zur Verordnung, andere sind als Ergänzung zu verstehen. Die in der Verordnung und im Vortrag verwendeten Begriffe entsprechen weitgehend derjenigen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV). Die Umsetzung der Verordnung fällt in die Verantwortung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) und der Erziehungsdirektion (ERZ). Die Ansprechstellen der GEF sind beim Alters- und Behindertenamt (ALBA) die Ansprechstelle der ERZ beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) angesiedelt. Die Artikel, für deren Umsetzung die ERZ zuständig ist, sind in der Wegleitung grau unterlegt. Für die Umsetzung der übrigen Artikel ist die GEF zuständig. Ansprechstellen und personen sind: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Sulgeneckstrass Bern Telefon Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Rathausgasse Bern Telefon Telefax info.alba@gef.be.ch Die unterstrichenen Hinweise zu Beginn von Ausführungen zu einzelnen Artikeln bedeuten Folgendes: - Keine Änderung: Es ändert sich nichts ab Keine Änderung, formelle Anpassung: Im Rahmen der Kantonalisierung erfolgen ab die notwendigen Anpassungen. - Neu: Im Rahmen der Kantonalisierung erfolgt ab eine Neuerung. In einigen Fällen ist diese näher bezeichnet. Verordnung und Vortrag finden sich auf der Website der GEF. Auf der Website eingerichtet ist ebenfalls eine Rubrik häufige Fragen (FAQ). 2
3 Inhalte der Wegleitung 1. Allgemeines Sonderschulung Individuelle Beiträge und Entschädigungen Zulassung von Sonderschulen Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus Kollektive Beiträge an Sonderschulen Pilotprojekte Übergangs- und Schlussbestimmungen
4 1. Allgemeines 2. Sonderschulung Interkantonales Verhältnis, Art.2 Neu: Die Verbindungsstelle des Wohnkantons (im Kanton Bern beim ALBA angesiedelt) erteilt der Verbindungsstelle des Kantons, in welchem sich die Institution befindet, auf deren Anfrage hin vorgängig eine Kostenübernahmegarantie für die Sonderschulung bzw. den Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen in der ausserkantonalen Institution. Eine Voraussetzung für die Kostenübernahmegarantie ist, dass Kinder und Jugendliche erwiesenermassen einer Massnahme der Sonderschulung bedürfen. Bisher lag jeweils die Verfügung der IV-Stelle vor, welche implizit den Bedarf aufgrund einer Behinderung festgestellt hat. Wegen des mit der NFA verbundenen Wegfalls der IV-Leistungen für Sonderschulung wird diese Verfügung entfallen und durch die Verfügung des Kantons ersetzt (vgl. nachstehend Art. 5 ff.). Bei Kindern und Jugendlichen, die ausserkantonale Massnahmen der Sonderschulung erhalten sollen, wird die Kostenübernahmegarantie an den anderen Kanton nur erteilt, wenn diese Kinder und Jugendlichen das Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 5 ff. SSV durchlaufen und einen positiven Entscheid des ALBA erhalten haben (vgl. Artikel 28 der Verordnung). Artikel 2 Absatz 2 enthält deshalb einen Vorbehalt. Subsidiarität, Art. 3 Keine Änderung: Artikel 9 Sozialhilfegesetz, SHG; Artikel 28 Sozialhilfeverordnung, SHV, behalten ihre Gültigkeit. Rechtspflege, Art. 4 Neu: Mit der Kantonalisierung der Sonderschulung handelt es sich bei den in der Verordnung festgehaltenen Leistungen nicht mehr um Versicherungsleistungen, sondern um kantonale Leistungen. Damit richten sich Beschwerdeverfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Betreffend Beschwerden heisst dies, dass die erste Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des AKVB und des ALBA verwaltungsintern die jeweilige Direktion ist, nämlich die Erziehungsdirektion bzw. die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, die zweite und dritte Beschwerdeinstanz sind das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht. 2.1 Individuelle Beiträge und Entschädigungen Anspruch; Grundsatz, Art. 5 Neu: Die Versicherteneigenschaft fällt weg. Damit wird nicht mehr zwischen IV- und NIV- Kindern und Jugendlichen unterschieden. Anspruch auf Leistungen gemäss SSV haben dementsprechend alle Kinder und Jugendlichen, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 ff. SSV erfüllen. Schulgeld, Art. 7 Keine Änderung, Anpassung: Buchstaben a und d sind sprachlich angepasst worden, Buchstabe d ist auf Grund der Anpassung von Artikel 14 IVG (Ausschluss von logopädischen und psychomotorischen Massnahmen als medizinische Behandlungsmassnahmen) mit dem Kriterium schweren Störungen in den Bereichen 4
5 Körperwahrnehmung und Motorik ergänzt worden. Neu: Die GEF ist zuständig für die Bewilligung von individuellen Beiträgen (Schulgeld) für den Besuch des Sonderschulunterrichts (Art. 20 Abs. 1 SSV). Entschädigung für pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Art. 9, 11 Neu: Die GEF ist im vorschulischen Bereich die zuständige Bewilligungsbehörde für heilpädagogische Früherziehung und Psychomotorik-Therapie. Im schulischen Bereich ist sie Bewilligungsbehörde für zusätzlich zum Sonderschulunterricht erforderliche Massnahmen wie Psychomotorik-Therapie und Logopädie (Art. 20 Abs. 1 SSV). Die Kostentragung für Psychomotorik durch den Kanton ist neu und Folge der Anpassung von Artikel 14 IVG. Keine Änderung: Die ERZ ist für Massnahmen der Sprachheilbehandlung, des Hörtrainings und Ableseunterrichts zur Vorbereitung auf den Volksschulunterricht sowie zur Ermöglichung des Volksschulunterrichts und des Besuchs von Brückenangeboten zuständig. Kostentragung durch Berechtigte, Art. 12 Keine Änderung: Die Bestimmung bezieht sich auf Artikel 11 der SSV und wird namentlich von den freischaffenden Therapeutinnen und Therapeuten angewendet. Entschädigung für Transporte, Art. 10, 13 Keine Änderung, Anpassung: Die heutige Praxis betreffend Entschädigungen für Transporte erfährt höchstens insofern eine Anpassung, als dass Gesuche für die Übernahme von Transportkosten neu ans ALBA zu richten sind (Art. 20 Abs. 1 SSV). Die Handlungsanweisungen rund um die Rechnungsstellungen gemäss Artikel 26 werden den Leistungserbringern separat kommuniziert. Tarife; Vereinbarungen, Art.16 Keine Änderung, Anpassung: Die Verordnung ermöglicht den Abschluss von Tarifen mit Berufsverbänden. Neu: Die neu vereinbarten Tarife gelten auch für Nichtmitglieder. Kommt keine Einigung mit dem Berufsverband zustande oder besteht kein Berufsverband, gelten die bisherigen Tarifvereinbarungen mit dem BSV. Voraussetzungen für die Tarif-Abrechnung, Art. 17 Neu: Da für Einzelpersonen keine Zulassungspflicht besteht, finden Artikel 29 ff. SSV nicht Anwendung. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung wird die Tarifabrechnung von den Voraussetzungen abhängig gemacht, dass die pädagogischtherapeutischen Massnahmen von einer Person mit einer EDK-anerkannten Ausbildung und nach den Qualitätsrichtlinien des jeweiligen Berufsverbandes durchgeführt werden. Die GEF und ERZ können weitergehende Vorschriften zur Durchführung und Qualität erlassen. Transporte, Art. 18 Neu: Die Kilometertarife werden von der GEF im Einvernehmen mit der ERZ in einer Direktionsverordnung festgelegt. 5
6 Verfahren, Art Neu: kantonales Verfahren : Beim Auftauchen oder Vorliegen von schulischen oder erzieherischen Schwierigkeiten nehmen die Erziehungsberechtigten mit Fachstellen Kontakt auf. Im Falle des Bedarfs nach Massnahmen der Sonderschulung reichen die Eltern ein entsprechendes Gesuch auf dem amtlichen Formular gemäss Artikel 19 Absatz 2 SSV an das ALBA ein. Das amtliche Formular kann spätestens ab von der Website der GEF heruntergeladen werden. Das Gesuch ist zu begründen, und Berichte von konsultierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten oder Fachstellen sind beizulegen (Art. 19 Abs. 3 SSV). Das ALBA entscheidet über Gesuche gemäss Artikel 6 bis 10 und Artikel 11 Buchstabe a und b sowie Gesuche nach Artikel 13 und 14 (Artikel 20 Absatz 1 SSV), Keine Änderung: Das AKVB der Erziehungsdirektion entscheidet über Gesuche nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und d sowie damit zusammenhängende Gesuche nach Artikel 13 (Artikel 20 Absatz 2 SSV). Das ALBA prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist dabei berechtigt, die für die Gesuchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden und Fachstellen einzuholen. Eine Liste möglicher Fachsstellen findet sich im Anhang. In speziellen Fällen kann das ALBA auch andere Fachsstellen beiziehen (konsultieren, Informationen einholen) (Art. 21 SSV). Das ALBA kann auch die IV-Stelle mit der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen beauftragen (Art. 22 SSV). Das ALBA trägt die Kosten der von ihm angeordneten Begutachtungen (Art. 23 SSV). Das ALBA trifft und eröffnet seinen Entscheid in der Regel durch Verfügung (Art. 24 SSV). Das Schema auf der folgenden Seite stellt das Verfahren zur Gewährung individueller Beiträge und Entschädigungen für Massnahmen der Sonderschulung gemäss Artikel SSV dar. 6
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8 Ausrichtung der Beiträge und Entschädigungen, Art. 26 Neu, Neuerungen infolge Anpassungen wegen Kantonalisierung: Die Handlungsanweisungen rund um die Rechnungsstellungen werden den Leistungserbringern separat kommuniziert (vgl. Ausführungen zu Art. 10, 13). Die Rechnungskontrolle erfolgt beim ALBA. Die Entschädigungen werden in der Folge vom Kanton ausbezahlt. 2.2 Zulassung von Sonderschulen Grundsatz der Zulassungspflicht, Voraussetzungen der Zulassung, Pflichten der zugelassenen Sonderschulen, Zulassungsverfahren, Änderung/Widerruf/Entzug und Erlöschen der Zulassung, Art Keine Änderung, Anpassung: In der SSV werden im Grundsatz die Bestimmungen der Verordnung vom 11. September 1972 über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV; SR ) übernommen. Sie beziehen sich auf institutionelle Angebote. Einzelpersonen, die Massnahmen der Sonderschulung durchführen, fallen nicht unter diese Bestimmungen. Mit Berufsverbänden, in die sie eingebunden sind, werden Tarifvereinbarungen abgeschlossen, die auch für Nichtmitglieder gelten (vgl. Art. 16 und 17). Gegenüber der SZV erfolgen in der SSV Präzisierungen betreffend Leitung, neu "Schulleitung" (für die Gesamtleitung, falls nicht identisch mit der Schulleitung, gelten wie bisher die Vorgaben gemäss Heimverordnung, HEV; BSG ). Ein allfälliger Widerruf und Entzug der Zulassung erfolgen nach Anhören des zuständigen Schulinspektorats. Die Kontrolle über die Schul- und Aufenthaltstage im Hinblick auf die Erhebung IV- bzw. NIV-Tage entfällt. Die gemäss Leistungsvertrag vereinbarten Statistiken sind jedoch zu führen. Wechsel in der Schulleitung und wesentliche Änderungen in der Schul- und Heimorganisation bedürfen der Zustimmung des ALBA. Es informiert das zuständige Schulinspektorat über seinen Entscheid. 2.3 Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus Integrative Schulung, Art. 45 Keine Änderung: Materiell bleibt alles analog IV-Praxis. Massgebend ist nach wie vor die Wegleitung für Integrationsprojekte in Kindergärten und Volksschulen des Kantons Bern der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom Februar Im Verlaufe des Jahres 2008 erfolgt eine Anpassung der Wegleitung in formeller Hinsicht. 2.4 Kollektive Beiträge an Sonderschulen Betriebs-, Bau- und Einrichtungsbeiträge, Art. 46, 47 Neu, Neuerungen infolge Anpassungen wegen Kantonalisierung: Der Kanton ist neu allein zuständig für die Gewährung von Betriebs-, Bau- und Einrichtungsbeiträgen. Die Betriebsbeiträge werden basierend auf den Leistungsverträgen gewährt; die Teilzahlungen erfolgen 6x pro Jahr, jeweils zu Beginn der zweimonatigen Periode. Betreffend Bau- und Einrichtungsbeiträge wird auf die auf der Website der GEF aufgeschaltete Information hingewiesen. 8
9 2.5 Pilotprojekte Pilotprojekte, Art. 48 Neu: Gestützt auf diese Bestimmung können GEF und ERZ Beiträge für Pilotprojekte Dritter oder für eigene Pilotprojekte, namentlich im Hinblick auf die Neukonzeption der Sonderschulung gewähren. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Art. 50 Als dringliche Verordnung muss die vorliegende SSV spätestens nach fünf Jahren in ordentliches Recht übergeführt werden. Die Verordnung hat deshalb eine beschränkte Gültigkeit, nämlich bis längstens am
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