Die Schweigepflicht des Betriebsarztes

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1 Die Schweigepflicht des Betriebsarztes Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln

2 Unsere gemeinsamen Themen Die Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht Die Schweigepflicht des Betriebsarztes Rechtfertigung des Bruchs der Schweigepflicht insbesondere Einverständnis, Offenbarungspflicht und Notstand insbesondere: die Vorgaben der ArbMedVV Die Folgen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht

3 Grundlagen der Schweigepflicht Die ärztliche Schweigepflicht hat div. Grundlagen. Basis bildet sicherlich der Eid des Hippokrates. Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgange mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren. Eine Ergänzung bildet 9 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer: (1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen.

4 203 StGB Von besonderer Bedeutung ist der strafrechtliche Schutz der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Sie ist in 203 StGB geregelt, der bestimmt: (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, [...] anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

5 Umfang der Schweigepflicht Die Schweigepflicht umfasst das Verbot der Preisgabe einer Information darüber, ob und wie ein Patient eine Behandlung oder Beratung durch den Arzt erhält und welche Diagnosen festgestellt sind. Sie gilt grundsätzlich auch über den Tod hinaus. Sie gilt auch gegenüber Eltern Minderjähriger wenn der Minderjährige sich erkennbar selbst in Behandlung begeben hat, einsichtsfähig ist und erkennbar ist, dass die Verschwiegenheitspflicht gewahrt werden soll. Sie gilt grundsätzlich auch unter Ärzten sofern diese nicht gleichzeitig oder nacheinander behandeln und ein Einverständnis anzunehmen ist.

6 Der Betriebsarzt Die Bestellung des Betriebsarztes erfolgt aufgrund der Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes. Diese Vorgaben werden insbesondere hinsichtlich der Einsatzzeiten durch die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Die Schweigepflicht des Betriebsarztes ist nicht gesondert im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt, es gibt dort einen Verweis: 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde (1) [...] Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

7 Rechtfertigungsansätze Die Weitergabe von Untersuchungsergebnissen oder -befunden ( Bruch der Verschwiegenheitspflicht) kann im Einzelfall gerechtfertigt sein. Wir unterscheiden hier das ausdrückliche Einverständnis, das mutmaßliche Einverständnis, das konkludente Einverständnis, die gesetzlich angeordnete Offenbarungspflicht und den Notstand.

8 Einverständnis Der Arbeitnehmer kann sein Einverständnis mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses erklären. Selten liegt ein mutmaßliches Einverständnis vor. Das Einverständnis kann auch konkludent (stillschweigend, schlüssig) erklärt werden. Der Betriebsarzt kann dann das Ergebnis an den Arbeitgeber übermitteln. Eine Diagnose sollte der Betriebsarzt nur weitergeben, wenn er hierfür gesondert ermächtigt wurde. Im Regelfall hat die Weitergabe der Diagnose zu unterbleiben.

9 Konkludentes Einverständnis Ob und wenn ja in welchem Umfang ein konkludentes Einverständnis besteht, ist im Einzelnen sehr umstritten. Es kommt dabei auf die Aufklärung durch den Betriebsarzt an. Zudem ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der Tätigkeit des Betriebsarztes um eine Einstellungsuntersuchung, eine Eignungsuntersuchung oder um eine Untersuchung nach der ArbMedVV handelt.

10 Einstellungsuntersuchung Bei einer nicht gesondert angeordneten Einstellungsuntersuchung lässt der Arbeitgeber den Betriebsarzt ermitteln, ob eine Bewerber den Vorgaben des Arbeitgebers entspricht. Die Teilnahme an einer solchen Untersuchung ist für den Bewerber freiwillig. In der Teilnahme wird die konkludenten Einwilligung in die Weitergabe des Ergebnisses der Untersuchung gesehen. Besser ist die Absicherung durch eine ausdrückliche Einverständniserklärung.

11 Eignungsuntersuchungen (1) Eignungsuntersuchungen sollen die Tauglichkeit eines Bewerbers/Arbeitnehmers für einen konkreten Arbeitsplatz sicherstellen. Sie sind bis auf Ausnahmen (FeV) nicht gesetzlich angeordnet. Die G-Grundsätze der DGUB können als Vorgabe für eine Eignungsuntersuchung verstanden werden. Diese Untersuchungen unterfallen nicht der ArbMedVV.

12 Eignungsuntersuchungen (2) Eine konkludente Einwilligung des AN bei Eignungsuntersuchungen darf meiner Ansicht nach nicht unterstellt werden. Der AG darf aber seine Rückschlüsse aus der Reaktion des Arbeitnehmers ziehen. Der Arbeitgeber wird ggf. seinen Arbeitnehmer nicht einsetzen, wenn sich dieser nicht untersuchen lässt. Die Folgefragen (Vergütungsanspruch, Kündbarkeit) lassen sich mit dem üblichen arbeitsrechtlichen Werkzeugen lösen.

13 Wie das Ergebnis mitteilen? Es empfehlen sich folgende Aussagevarianten: dauernde gesundheitliche Bedenken befristete gesundheitliche Bedenken keine gesundheitliche Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen keine gesundheitliche Bedenken Bei der Bezeichnung anderweitiger Einsatzmöglichkeiten darf durch das Eignungsprofil ein Rückschluss auf die Diagnose nicht möglich sein. Bei verweigertem Einverständnis teilt man mit Eine Aussage ist nicht möglich.

14 Rechte der AN bei Untersuchungen Arbeitnehmer können ihr Einverständnis in die Mitteilung des Ergebnisses widerrufen. Sie können ferner von Beginn an einer Weitergabe des Ergebnisses widersprechen. Ein konkludentes Einverständnis ist dadurch ausgeschlossen. Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers zudem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen, 3 II ASiG. Einen Anspruch auf Einblick in die vollständigen ärztlichen Unterlagen des Betriebsarztes besteht hingegen nicht.

15 Vorsorgeuntersuchungen (1) Die ärztliche Schweigepflicht wird in 6 ArbMedVV noch einmal betont. Sie ist zu beachten. Das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist schriftlich festzuhalten. Der Arbeitnehmer ist über das Ergebnis zu beraten. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist ihm das Ergebnis zur Verfügung zu stellen. Dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist eine Vorsorgebescheinigung auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinsicher Vorsorgetermin stattgefunden hat.

16 Vorsorgeuntersuchungen (2) Anzugeben ist, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Hierzu gibt es ergänzend die AMR 6.3 geben. Hält der Betriebsarzt wegen einer besonderen Disposition des Arbeitnehmers einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des Arbeitnehmers.

17 Vorsorgeuntersuchungen (3) Damit gibt es keine Weitergabe des Ergebnisses auch nicht bei Pflichtvorsorgen mehr! Die Ergebnisse einer der ArbMedVV unterliegenden Untersuchung erfährt der Arbeitgeber daher nicht vom Betriebsarzt. Es liegt beim Arbeitnehmer, ob er den Arbeitgeber informiert. Tut er dies nicht, oder verweigert er die Auskunft, so hat er auch die Konsequenzen zu tragen.

18 Gesetzliche Offenbarungspflicht Es gibt gesetzlich angeordnete Offenbarungspflichten. Der Betriebsarzt darf nicht nur, er muss sich hier äußern. 202 SGB VII Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten Haben Ärzte [...] den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger [...] unverzüglich anzuzeigen Infektionsschutzgesetz 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten)

19 Notstand (1) Die Verletzung der Schweigepflicht kann nach 34 StGB wegen eines Notstands gerechtfertigt sein: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib [...] eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden

20 Notstand (2) Der Betriebsarzt kann, aber muss nicht im Fall eines Notstandes seine Schweigepflicht brechen. Er muss hier eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Lassen Sie uns die folgenden Beispiele diskutieren: Der Arbeitnehmer ist Alkoholiker, muss aber dienstlich ein Fahrzeug führen. Der Pilot ist Diabetiker. Der Arbeitnehmer ist Virus-Carrier einer nicht meldepflichtigen Erkrankung. Er arbeitet im Gesundheitsbereich.

21 Rechtsfolgen bei Verstößen (1) Der Bruch der Verschwiegenheitspflicht kann verschiedene Rechtsfolgen haben. Erheblich dürfte der Vertrauensverlust in der Belegschaft sein. Es besteht zudem das (eher abstrakte) Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Im Jahr 2010 gab es in Deutschland insgesamt (bei allen Berufsgruppen des 203 StGB!) 6 Verurteilte, die allesamt nur Geldstrafen erhielten.

22 Rechtsfolgen bei Verstößen (2) Problematischer dürfte der Druck sein, den der Betriebsrat macht, wenn er von Pflichtverstößen erfährt: er wird dann sein volles Mitbestimmungsrecht aus 87 I Nr. 7 BetrVG geltend machen. Auch der Arbeitgeber als Auftraggeber des Betriebsarztes wird sich überlegen, ob er den richtigen Vertragspartner hat. Schließlich kann die Ärztekammer disziplinarische Maßnahmen einleiten.

23 Diplom-Verwaltungswirt (FH) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895 Ostertorwall Hameln Telefon: (05151) Telefax: (05151) jh@anwaltshaus-1895.de

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