Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein?

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1 Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Die Stadt S betreibt seit mehreren Jahren ein Kreiskrankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. Im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsratwahl, erlässt der Geschäftsführer einen Rundbrief, aus dem hervorgeht, dass alle Beschäftigten, die in ihrem Arbeitsvertrag als leitende... oder... Leitung bezeichnet werden, ausnahmslos zu den leitenden Angestellten i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG zählen. Ist diese Zuordnung in den nachstehenden Fällen richtig? Fall a) S ist ausgebildete Krankenschwester und arbeitet seit einigen Jahren als leitende Stationsschwester auf einer chirurgischen Station. Zu ihren Aufgaben als Stationsleitung gehört die Einteilung der Schwestern und Pfleger in den Tag- und Nachtdienst, die Erstellung des Dienst- sowie des Urlaubsplans. Lösung: S ist keine leitende Angestellte i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG Allein die formale Bezeichnung leitende Stationsschwester kann für die rechtliche Beurteilung des Status nicht ausreichend sein 1

2 Fall b) P wurde vor kurzem zur Pflegedienstleitung (PDL) befördert. In dieser Funktion kann sie zwar Entlassungen selbständig vornehmen, Einstellungen kann sie im Rahmen des Stellenplans aber nur nach Zustimmung des Geschäftsführers. Bei personellen Engpässen und der Verhinderung des Geschäftsführers darf sie vorübergehend (für 3 Monate befristet) selbständig Hilfskräfte einstellen. Lösung: P = ltd. Angestellte i.s.d. 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG? 1. Wegen selbständiger Entlassungsbefugnis? (-), anders als 14 KSchG verlangt 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis 2. Einstellungen nach Zustimmung des Geschäftsführers = selbständig? (-): Nach 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG muss die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der Selbständigkeit fehlt es, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern die notwendigen Vollmachten hat (= Außenverhältnis), nicht aber im Innenverhältnis ggü. dem 2

3 AG befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden. Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (vgl. BAG ABR 23/01, NZA 2003, 56; BAG ABR 61/06, AP BetrVG Nr. 72). 3. Reicht ggf. die vorübergehende Einstellungsbefugnis aus? Nr. 1 ist vor dem Hintergrund der in Nr. 3 umschriebenen Leitungsfunktionen auszulegen daher genügt die auf Hilfskräfte beschränkte - vorübergehende Personalkompetenz nicht Ergebnis: P ist keine leitende Angestellte isd 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG. 3

4 Fall c) C ist leitender Chefarzt der Inneren Abteilung des Krankenhauses. In seinem Anstellungsvertrag ist u.a. folgendes geregelt: 2 Stellung des Arztes (1) Der Arzt ist in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Im Übrigen ist er an die Weisungen des Krankenhausträgers und den Krankenhausvorstand gebunden. Der Krankenhausträger wird den Arzt vor wichtigen Entscheidungen, die sein Aufgabengebiet betreffen, hören... 7 Mitwirkung in Personalangelegenheiten (1) Der Krankenhausträger stellt die zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Mitarbeiter, (Ärzte, MTA, Pflegepersonal sowie Schreibkräfte) im Rahmen des Stellenplanes ein. Die Vorbereitung des Stellenplanes erfolgt im Benehmen mit dem Arzt. (2) Die Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen, Beurlaubungen oder Entlassungen nachgeordneter Ärzte seiner Abteilung sind mit dem Krankenhausträger im Benehmen zu regeln. Maßnahmen bei Mitarbeitern der Abteilung im medizinisch-technischen Dienst, bei Pflegepersonen in herausgehobener Stellung sowie bei Schreibkräften für den Arzt sind im Benehmen zu regeln. 4

5 (3) Der Arzt hat in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern seiner Abteilung; die Befugnisse des Ärztlichen Direktors und des Verwaltungsdirektors bleiben unberührt. Lösung: 1. C= ltd. Angestellte isd 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG? VRS: Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung bereits laut Arbeitsvertrag (-): 7 II 1des Arbeitsvertrages: Einstellungen oder Entlassungen sind mit dem Krankenhausträger im Benehmen zu regeln. 7 I des Arbeitsvertrages: Der Krankenhausträger stellt die zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes der Abteilung erforderlichen Mitarbeiter im Rahmen des Stellenplanes ein. Die Vorbereitung des Stellenplanes erfolgt wiederum nur im Benehmen mit dem Antragsteller. Die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher im Krankenhaus oder in der Abteilung beschäftigten Mitarbeiter liegt nach der eindeutigen vertraglichen Regelung mithin beim Krankenhausträger, also der Arbeitgeberin. 5

6 Das Recht des C sich wegen der in seiner Abteilung anstehenden Personalentscheidungen mit dem Krankenhausträger ins Benehmen setzen zu können, ist weit von einer selbständigen Entscheidungskompetenz entfernt. Mit dem der Entscheidung vorgeschalteten Verfahren des "Ins- Benehmen-Setzens" tragen die Vertragsparteien der rein praktischen Erwägung Rechnung, dass das einem Chefarzt nachgeordnete ärztliche und nichtärztliche Personal vernünftigerweise nur in Abstimmung mit diesem Fachvorgesetzten eingestellt werden sollte, um die gerade in einem Krankenhaus für die Patientenversorgung wichtige reibungslose Zusammenarbeit in der Abteilung zu gewährleisten. Auch wenn dem Personalvorschlag des Chefarztes von daher in aller Regel entsprochen werden dürfte, bleibt es bei der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Krankenhausträgers, die sich im Falle des Nichtherstellens des Benehmens, also im Konfliktfall, durchsetzt. C steht noch nicht einmal für die fachliche Qualifikation eine vertraglich eingeräumte Entscheidungskompetenz zu. Auch wenn er sie faktisch in aller Regel besitzen mag, reicht dies zur Bejahung der in 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG genannten Voraussetzung nicht aus. (vgl. LAG Thüringen v TaBV 16/99; auch zur Einstellungs- und Entlassungsbefugnis eines Chefarztes BAG v ABR 61/06, AP BetrVG Nr. 72). 6

7 Zwischenergebnis: C ist kein leitender Angestellter nach 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG. 2. C = ltd. Angestellter nach 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG? Nr. 3 umfasst sowohl Ratgruppe (sog. Stabsfunktion ohne ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch Tatgruppe (sog. Linienfunktion mit eigener Entscheidungsbefugnis und in der Regel deutlicher Vorgesetztenstellung). Angestellter muss regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die o für Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und o einen erheblichen Entscheidungsspielraum einfordern. Maßgeblich ist Arbeitsvertrag (vgl. Einl. 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG) Deckungsgleichheit zwischen rechtlichen und tatsächlichen Befugnissen Hier: o C sind nach AV weder unternehmerische (Teil-) Aufgaben noch diesen entspr. Entscheidungsbefugnisse eingeräumt. o Auch Arztvorbehalt in 2 I 1 des Vertrages verleiht C keine derartigen Rechte Lediglich Klarstellung, dass für Arzt-Patienten-Verhältnis berufsrechtliche Vorschriften gelten. Außerhalb des ärztlich-medizinischen Bereichs ist C gem. 2 I 2 des Vertrages an Weisungen des Krankenhausträgers gebunden. 7

8 o Auch übrigen Vertragsbestimmungen nicht zu entnehmen, dass C bedeutende unternehmerische Befugnisse übertragen wurden. Ergebnis: C ist auch gem. 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG kein leitender Angestellter. 8

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