Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein?
|
|
- Walther Arnold
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Die Stadt S betreibt seit mehreren Jahren ein Kreiskrankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. Im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsratwahl, erlässt der Geschäftsführer einen Rundbrief, aus dem hervorgeht, dass alle Beschäftigten, die in ihrem Arbeitsvertrag als leitende... oder... Leitung bezeichnet werden, ausnahmslos zu den leitenden Angestellten i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG zählen. Ist diese Zuordnung in den nachstehenden Fällen richtig? Fall a) S ist ausgebildete Krankenschwester und arbeitet seit einigen Jahren als leitende Stationsschwester auf einer chirurgischen Station. Zu ihren Aufgaben als Stationsleitung gehört die Einteilung der Schwestern und Pfleger in den Tag- und Nachtdienst, die Erstellung des Dienst- sowie des Urlaubsplans. Lösung: S ist keine leitende Angestellte i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG Allein die formale Bezeichnung leitende Stationsschwester kann für die rechtliche Beurteilung des Status nicht ausreichend sein 1
2 Fall b) P wurde vor kurzem zur Pflegedienstleitung (PDL) befördert. In dieser Funktion kann sie zwar Entlassungen selbständig vornehmen, Einstellungen kann sie im Rahmen des Stellenplans aber nur nach Zustimmung des Geschäftsführers. Bei personellen Engpässen und der Verhinderung des Geschäftsführers darf sie vorübergehend (für 3 Monate befristet) selbständig Hilfskräfte einstellen. Lösung: P = ltd. Angestellte i.s.d. 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG? 1. Wegen selbständiger Entlassungsbefugnis? (-), anders als 14 KSchG verlangt 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis 2. Einstellungen nach Zustimmung des Geschäftsführers = selbständig? (-): Nach 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG muss die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der Selbständigkeit fehlt es, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern die notwendigen Vollmachten hat (= Außenverhältnis), nicht aber im Innenverhältnis ggü. dem 2
3 AG befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden. Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (vgl. BAG ABR 23/01, NZA 2003, 56; BAG ABR 61/06, AP BetrVG Nr. 72). 3. Reicht ggf. die vorübergehende Einstellungsbefugnis aus? Nr. 1 ist vor dem Hintergrund der in Nr. 3 umschriebenen Leitungsfunktionen auszulegen daher genügt die auf Hilfskräfte beschränkte - vorübergehende Personalkompetenz nicht Ergebnis: P ist keine leitende Angestellte isd 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG. 3
4 Fall c) C ist leitender Chefarzt der Inneren Abteilung des Krankenhauses. In seinem Anstellungsvertrag ist u.a. folgendes geregelt: 2 Stellung des Arztes (1) Der Arzt ist in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Im Übrigen ist er an die Weisungen des Krankenhausträgers und den Krankenhausvorstand gebunden. Der Krankenhausträger wird den Arzt vor wichtigen Entscheidungen, die sein Aufgabengebiet betreffen, hören... 7 Mitwirkung in Personalangelegenheiten (1) Der Krankenhausträger stellt die zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Mitarbeiter, (Ärzte, MTA, Pflegepersonal sowie Schreibkräfte) im Rahmen des Stellenplanes ein. Die Vorbereitung des Stellenplanes erfolgt im Benehmen mit dem Arzt. (2) Die Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen, Beurlaubungen oder Entlassungen nachgeordneter Ärzte seiner Abteilung sind mit dem Krankenhausträger im Benehmen zu regeln. Maßnahmen bei Mitarbeitern der Abteilung im medizinisch-technischen Dienst, bei Pflegepersonen in herausgehobener Stellung sowie bei Schreibkräften für den Arzt sind im Benehmen zu regeln. 4
5 (3) Der Arzt hat in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern seiner Abteilung; die Befugnisse des Ärztlichen Direktors und des Verwaltungsdirektors bleiben unberührt. Lösung: 1. C= ltd. Angestellte isd 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG? VRS: Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung bereits laut Arbeitsvertrag (-): 7 II 1des Arbeitsvertrages: Einstellungen oder Entlassungen sind mit dem Krankenhausträger im Benehmen zu regeln. 7 I des Arbeitsvertrages: Der Krankenhausträger stellt die zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes der Abteilung erforderlichen Mitarbeiter im Rahmen des Stellenplanes ein. Die Vorbereitung des Stellenplanes erfolgt wiederum nur im Benehmen mit dem Antragsteller. Die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher im Krankenhaus oder in der Abteilung beschäftigten Mitarbeiter liegt nach der eindeutigen vertraglichen Regelung mithin beim Krankenhausträger, also der Arbeitgeberin. 5
6 Das Recht des C sich wegen der in seiner Abteilung anstehenden Personalentscheidungen mit dem Krankenhausträger ins Benehmen setzen zu können, ist weit von einer selbständigen Entscheidungskompetenz entfernt. Mit dem der Entscheidung vorgeschalteten Verfahren des "Ins- Benehmen-Setzens" tragen die Vertragsparteien der rein praktischen Erwägung Rechnung, dass das einem Chefarzt nachgeordnete ärztliche und nichtärztliche Personal vernünftigerweise nur in Abstimmung mit diesem Fachvorgesetzten eingestellt werden sollte, um die gerade in einem Krankenhaus für die Patientenversorgung wichtige reibungslose Zusammenarbeit in der Abteilung zu gewährleisten. Auch wenn dem Personalvorschlag des Chefarztes von daher in aller Regel entsprochen werden dürfte, bleibt es bei der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Krankenhausträgers, die sich im Falle des Nichtherstellens des Benehmens, also im Konfliktfall, durchsetzt. C steht noch nicht einmal für die fachliche Qualifikation eine vertraglich eingeräumte Entscheidungskompetenz zu. Auch wenn er sie faktisch in aller Regel besitzen mag, reicht dies zur Bejahung der in 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG genannten Voraussetzung nicht aus. (vgl. LAG Thüringen v TaBV 16/99; auch zur Einstellungs- und Entlassungsbefugnis eines Chefarztes BAG v ABR 61/06, AP BetrVG Nr. 72). 6
7 Zwischenergebnis: C ist kein leitender Angestellter nach 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG. 2. C = ltd. Angestellter nach 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG? Nr. 3 umfasst sowohl Ratgruppe (sog. Stabsfunktion ohne ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch Tatgruppe (sog. Linienfunktion mit eigener Entscheidungsbefugnis und in der Regel deutlicher Vorgesetztenstellung). Angestellter muss regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die o für Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und o einen erheblichen Entscheidungsspielraum einfordern. Maßgeblich ist Arbeitsvertrag (vgl. Einl. 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG) Deckungsgleichheit zwischen rechtlichen und tatsächlichen Befugnissen Hier: o C sind nach AV weder unternehmerische (Teil-) Aufgaben noch diesen entspr. Entscheidungsbefugnisse eingeräumt. o Auch Arztvorbehalt in 2 I 1 des Vertrages verleiht C keine derartigen Rechte Lediglich Klarstellung, dass für Arzt-Patienten-Verhältnis berufsrechtliche Vorschriften gelten. Außerhalb des ärztlich-medizinischen Bereichs ist C gem. 2 I 2 des Vertrages an Weisungen des Krankenhausträgers gebunden. 7
8 o Auch übrigen Vertragsbestimmungen nicht zu entnehmen, dass C bedeutende unternehmerische Befugnisse übertragen wurden. Ergebnis: C ist auch gem. 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG kein leitender Angestellter. 8
Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Lösungshinweise
Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Lösungshinweise Fall a) S ist keine leitende Angestellte i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG Allein die formale Bezeichnung leitende Stationsschwester kann
MehrBeispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion Lösungsskizze: Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtsweg Arbeitsgericht, 2a I Nr. 1 ArbGG Streitgegenstand:
MehrGeltungsbereich des BetrVG/Umfang der Einstellungs- und Entlassungskompetenz eines Leitenden Angestellten
Geltungsbereich des BetrVG/Umfang der Einstellungs- und Entlassungskompetenz eines Leitenden Angestellten 1. Die Voraussetzungen des 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sind nicht nur dann erfüllt, wenn der Angestellte
MehrChefarzt kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
Chefarzt kein leitender Angestellter Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 6.7.2000-1 TaBV 16/99 - Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in einem Privatbetrieb ist grundsätzlich nur wirksam,
MehrDie Qualifizierung von Angestellten als leitende Angestellte hat vor allem betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen.
Leitende Angestellte Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 2.1 Der Begriff des leitenden Angestellten im Betriebsverfassungsrecht 2.1.1 Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ( 5 Abs. 3 Satz 2 Nr.
MehrArbeitsrechtliche Aspekte eines Medizinischen Versorgungszentrum aus der Sicht des Unternehmers Arzt
Arbeitsrechtliche Aspekte eines Medizinischen Versorgungszentrum aus der Sicht des Unternehmers vorgelegt von Dr.med. Roland E. Winkler 1. Einleitung Das Gesundheitswesenmodernierungsgesetz ( GMG ) beinhaltet
MehrIII. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)
III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrAuslandsbeschäftigung und Betriebsverfassung
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 26. Januar 2006 17 Uhr Professor Dr. Martin Franzen Ludwig-Maximilians-Universität München Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht Auslandsbeschäftigung und Betriebsverfassung
MehrGemeinsame Positionen zur Gestaltung des Übergangsprozesses ARGE / gemeinsame Einrichtung (ge)
Bundesagentur für Arbeit (BA), 1.10.2010 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Deutscher Landkreistag (DLT), Deutscher Städtetag (DST), Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Gemeinsame
MehrLeitender Angestellter nach 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG durch Verleihung von Prokura und Wahrnehmung von Führungsaufgaben
Leitender Angestellter nach 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG durch Verleihung von Prokura und Wahrnehmung von Führungsaufgaben 1. Für den Status eines leitenden Angestellten nach 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS
6 TaBV 13/01 4 BV 5/00 C (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren... - Antragsteller, Beteiligter zu 1) und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: gegen... - Antragsgegnerin,
Mehr16. Herbsttagung vom 16. bis 17. September 2016 in Berlin Zielvereinbarungen in Chefarztdienstverträgen
16. Herbsttagung vom 16. bis 17. September 2016 in Berlin Zielvereinbarungen in Chefarztdienstverträgen Rechtsanwalt Dr. Christian Reuther Berlin Zielvereinbarungen in Chefarztdienstverträgen 16. Herbsttagung
MehrGrundbegriffe des Arbeitsrechts
1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz 4. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
MehrKündigungsschutz auch für
Kündigungsschutz auch für den GmbH-Geschäftsführer? am 29.09.2016 von Rechtsanwalt Klaus Herrmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Begriff des Geschäftsführers ist mehrdeutig und wird in verschiedenem Sinn
Mehregativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen
Postfach 12 03 15 10593 Berlin An die a) Personaldezernentinnen und -dezernenten der unmittelbaren Mitgliedsstädte des Deutschen Städtetages b) Mitglieder und Gäste des Personal- und Organisationsausschusses
MehrDirektionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren
BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 97/08 10 TaBV 24/08 Landesarbeitsgericht Hamm Verkündet am 5. Mai 2010 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit
MehrWeisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot
Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski www.examinatorium-zivilrecht.de Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO
MehrArbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II
Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung
MehrCheckliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH
Checkliste zur Sozialversicherungspflicht von (Gesellschafter)-Geschäftsführern einer GmbH Fallgruppe I: Kapitalanteil unter 50 v. H. Beispiel 1: Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapitalanteil unter 50
MehrGesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Gestaltung des Arbeitsvertrags
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Gestaltung des Arbeitsvertrags 1 Gestaltung von Arbeitsverträgen - Allgemeines Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages, 105 GewO Arbeitgeber und Arbeitnehmer
MehrREWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24
Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei
MehrI RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 2 II SACHLICHER GELTUNGSBEREICH( 1BETRVG) 2
I RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 2 II SACHLICHER GELTUNGSBEREICH( 1BETRVG) 2 Ausnahmen von der Anwendung des BetrVG 3 Kleinbetriebe 3 Öffentlicher Dienst 3 Religionsgemeinschaften 3 Eingeschränkte Anwendung
MehrBetriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn
Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit
MehrVergütungstarifvertrag für Ärzte der KMG Klinik Boizenburg GmbH in der Fassung vom
Vergütungstarifvertrag für Ärzte der KMG Klinik Boizenburg GmbH in der Fassung vom 01.01.2017 abgeschlossen zwischen der KMG Klinik Boizenburg GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Renate Klöß
MehrBAG, Beschluß vom ABR 33/ 88
BAG, Beschluß vom 27.06.1989-1 ABR 33/ 88 Mitbestimmung bei Schichtwechsel Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen
MehrDas Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen
Das Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 24. April 2015 1 17 Abs. 3 KHEntgG
MehrGrundsätze für die Abgrenzung der leitenden Angestellten
LEITENDE ANGESTELLTE FÜHRUNGSKRÄFTE Grundsätze für die Abgrenzung der leitenden Angestellten Gemeinsame Positionen des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie, der IG Bergbau, Chemie, Energie und des Verbandes
MehrDas Mehrwahlarztsystem
Das Mehrwahlarztsystem Inhalt Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte Schranken Umsetzung des Mehrwahlarztsystems Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte 17
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrHinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05
MehrW U P P E R V E R B A N D
W U P P E R V E R B A N D Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung des Wupperverbandes vom 5. November 1993 Aufgrund der 17 Abs. 4 Nummer 4 und 5 und 21 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Wupperverband
MehrAbkürzungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Rz. Teil A Einführung I. Aufbau der Darstellung 1 II. Der Chefarztvertrag 7 1. Der Begriff des Chefarztes 7 2. Rechtliche Qualifikation des
MehrFeststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines
,, Kundennummer: / Die Beantwortung der Fragen ist erforderlich, damit über die Versicherungspflicht von Personen in Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt ( 24 ff. SGB III) und über den Anspruch auf Leistungen
MehrDie Stellung der Vertreterversammlung in der (Wohnungs-) Genossenschaft
Die Stellung der Vertreterversammlung in der (Wohnungs-) Genossenschaft, Berlin /Bristol Web: www.iwgr.de Leitungsstrukturen der Genossenschaft (1) Vorstand Leitungsorgan ( 27 Abs. 1 GenG) Aufsichtsrat
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung
Geschäftsnummer: 12 TaBV 35/00 3 BV 65/99 ArbG Duisburg Verkündet am: 26.07.2000 Jung Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrKonsiliararztvertrag
Konsiliararztvertrag zwischen. -im Folgenden Konsiliararzt - und dem Krankenhaus... vertreten durch... -im Folgenden Krankenhaus wird nachfolgender Konsiliararztvertrag geschlossen. 1 Vertragsgegenstand
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung
Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB
MehrÄrztliche und pflegerische Leitung auf Augenhöhe: Geht das?
Ärztliche und pflegerische Leitung auf Augenhöhe: Geht das? oder Macht und Verantwortung teilen lernen! Angelika Lacroix und Gisbert Eikmeier Gliederung 1. Klassisches Modell 2. Systemische partnerschaftliche
MehrWelche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?
Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien
Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] werden für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung folgende Auswahlrichtlinien gemäß
MehrVorsorgevollmacht. (Name, Vorname) ... (Geburtsdatum, Geburtsort) ... (Adresse) ... (Telefon, Telefax) ... ( ) (Name, Vorname,) ...
Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht Seite 1 Ich,... (Vollmachtgeber/in) (Name, Vorname) (Geburtsdatum, Geburtsort) (Adresse) (Telefon, Telefax) (E-Mail) erteile hiermit Vollmacht an...(bevollmächtigte
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrVorsorgevollmacht. Ich,... (Vollmachtgeber/in) (Name, Vorname) ... (Geburtsdatum, Geburtsort) ... (Adresse) ... (Telefon, Telefax) ...
Vorsorgevollmacht Seite 1 Vorsorgevollmacht Ich,... (Vollmachtgeber/in) (Name, Vorname) (Geburtsdatum, Geburtsort) (Adresse) (Telefon, Telefax) (E-Mail) erteile hiermit Vollmacht an...(bevollmächtigte
MehrInhaltsübersicht. Betriebsrat - Konzernbetriebsrat
Betriebsrat - Konzernbetriebsrat Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung des Konzernbetriebsrats 3. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats 4. Aufgaben des Konzernbetriebsrats 4.1 Gesetzliche Aufgaben
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 1 Entgrenzte Arbeitszeiten! Wieviel Flexibilität braucht ein Betrieb? Dokumentation von Arbeitszeiten der Arbeitgeber
MehrArbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP
MehrAllMBl S A. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung. sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Zuständigkeiten
MehrKrankenhäusern und. Dr. Dietrich Munz. 19. Deutscher Psychotherapeutentag
Psychotherapeuten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen Dr. Dietrich Munz 19. Deutscher Psychotherapeutentag Offenbach, 12. November 2011 Aktuell die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten
MehrForum 8: Aktuelle Entwicklungen Novellierung»Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung«Ass.jur. Doreen Lindner Rat.
Forum 8: Aktuelle Entwicklungen Novellierung»Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung«Ass.jur. Doreen Lindner Rat.geber GmbH Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm
MehrAktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009
Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08
MehrDienstrechtliche Befugnisse
Dienstrechtliche Befugnisse RdErl. d. MK v. 31.5.2007-13.4-03 000 - VORIS 20480 (Abdruck aus Nds. MBl. Nr. 23/2007 S. 487; SVBl 7/2007): Bezug: a) Beschl. d. LReg vom 30. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 860) -
MehrOrgane des Verbands sind die Regionalversammlung, der Verbandsvorsitzende und der Regionaldirektor.
Verband Region Stuttgart Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung des Verbands Region Stuttgart vom 19. Oktober 1994 *) 1 Verfassung des Verbands Organe des Verbands sind die Regionalversammlung, der
MehrGestaltung von Arbeitsvertra gen
Gestaltung von Arbeitsvertra gen Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sind typische Aspekte zu regeln, die in der Praxis Bedeutung haben. Nachfolgend werden 3 in der Praxis wichtige Themen aufgegriffen,
MehrÜberblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht
Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung Fachanwältin für Arbeitsrecht Prüfungsstufen der betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsstilllegung 1. Unternehmerische Entscheidung über die Stilllegung
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrMitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der
MehrStolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit
02.06.2016 Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit Der BDU Größter Berufs- und Wirtschaftsverband der Consultingwirtschaft in Europa 500 Mitgliedsunternehmen,
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/07 17 TaBV 109/06 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 17. Juni 2008 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
Mehrdie C Antragsgegnerin,
Schieds- und Schlichtungsstelle DWBO e.v. II-45/10 Diakonisches Werk Beschluss der Dienststellenleitung A Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: B gegen die C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:
Mehr9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Institut für Krankenhaus-Organisation und Betriebsführung GmbH 9. Symposium Krankenhaus und Recht München, 20. November 2014 Aktuelle
MehrSACHSTAND. Die Informationsrechte des Abgeordneten. Tel.:
SACHSTAND Thema: Die Informationsrechte des Abgeordneten Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 2. März 2006 Reg.-Nr.: WF III - 91/06 Ausarbeitungen von Angehörigen
MehrZur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Aktenzeichen:
MehrBELL & WINDIRSCH. A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert. Bell & Windirsch (c) RAin Heinlein
BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 1 Betriebsbegriff 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 2 Themen Betrieb Unternehmen Konzern Betriebsteil
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung
Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
MehrGenehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie)
An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach 11
MehrI. Aufriß der Problematik. 1. Einleitung. 2. Direktionsrecht. Aufgabenstellung. Die Organistation des ärztlichen Dienstes. 1. Der Ärztliche Direktor
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort A. EINFÜHRUNG 10 I. Aufriß der Problematik 1. Einleitung 2. Direktionsrecht 10 10 12 II. III. IV. Aufgabenstellung Die Organistation des ärztlichen Dienstes 1. Der Ärztliche
MehrBetriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt
Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt Aufgrund der 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrGenehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) nach 12 Abs. 1 Nr.
An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5/Ref. 54.4 Schwendistr. 12 79102 Freiburg Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrDas Recht der Organe und leitenden Angestellten. 13. Mai Dr. Henning Reitz JUSTEM Rechtsanwälte.
13. Mai 2011 Dr. Henning Reitz JUSTEM Rechtsanwälte h.reitz@justem.de A. Begrifflichkeiten & Grundsätzliches I. Gesellschaftsrechtliche Organe Juristische Personen bzw. Personengesellschaften sind als
MehrVortrag für die Jahrestagung des LVR zum Thema Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Vortrag für die Jahrestagung des LVR zum Thema Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Begriff der Pflegeperson Unterscheidung der Pflegeverhältnisse Die Pflegeerlaubnis
MehrVerwaltungsordnung des s (VwO-BEV) Vom 28. Juli 1999 (Verkehrsblatt Nr. 3 vom 15. Februar 2000) Gemäß 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember
MehrGeschäftsordnung der Werk- und Betriebsleitung des Dienstleistungs- (Eigen-)betriebes "Neuer Betriebshof Saarlouis"
Geschäftsordnung der Werk- und Betriebsleitung des Dienstleistungs- (Eigen-)betriebes "Neuer Betriebshof Saarlouis" B 1.1.2 Vorbemerkung: Nach 6 Abs. 1 der Betriebssatzung vom 27.11.1987 obliegt die Werkleitung
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrDienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers
MehrDieser Artikel wurde bereitgestellt von Verlag Beleke KG Essen. Zuweisung und Einteilung ärztlicher Mitarbeiter. von: Rechtsanwalt Norbert H.
Dieser Artikel wurde bereitgestellt von Verlag Beleke KG Essen Zuweisung und Einteilung ärztlicher Mitarbeiter von: Rechtsanwalt Norbert H. Müller aus ARZT und Krankenhaus Wiederholt stellt sich in der
MehrArt. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016
MehrPersönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht
Persönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht von Rechtsanwalt René T. Steinhäuser, Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius, Hamburg Management-Workshop
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
MehrBetriebssatzung für den Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster. vom in der Fassung der VII. Nachtragssatzung vom
Betriebssatzung für den Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 13.01.1987 in der Fassung der VII. Nachtragssatzung vom 16.02.2016 1 Gegenstand des Eigenbetriebes Der Kurbetrieb der Stadt wird als
Mehr20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte
20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,
MehrErhebungsbogen zum Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für die Zusatz-Weiterbildung. Dermatohistologie
ÄRZTEKAMMER HAMBURG Weidestraße 122 B (Alstercity) 22083 Hamburg Tel.: 20 22 99-264 / - 265 Erhebungsbogen zum Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrFreier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen. zwischen
Freier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen zwischen dem Krankenhaus/der Klinik (genaue Adresse) - nachfolgend Krankenhaus genannt - und Herrn/Frau Dr. med...., Facharzt/Fachärztin
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrB E T R I E B S S A T Z U N G
Seite 1 B E T R I E B S S A T Z U N G des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Landeshauptstadt Saarbrücken (FBS) vom 20.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.05.1997 1 Bezeichnung des
MehrBR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden. Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG
Lösung: Vorüberlegung 1. Verhalten des U BR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden AGL 99 BetrVG 2. Beschäftigung des D Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG Ersetzung
MehrVermögenswirksame Leistungen
- 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird
MehrWerkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates
Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht
MehrDer Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung
Jura Siegfried Schwab Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Wissenschaftlicher Aufsatz Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Prof. Dr. Dr.
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
MehrStraße. Bearbeiter(in) Telefon (bitte keine Durchwahl angeben) Telefax-Nr. des Bearbeiters / der Bearbeiterin. -Adresse
Stand: Stand: 31. Mai 31. Mai 2019 2008 Absender PLZ, Ort KAV Baden-Württemberg e. V. Panoramastraße 27 70174 Stuttgart Straße Bearbeiter(in) Telefon (bitte keine Durchwahl angeben) Mitglieds-Nr. Telefax-Nr.
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße
MehrLeiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
Mehr4 Anforderungen an Betriebsärzte
Brunhöber 4 Abschnitt 2 Betriebsärzte 4 Anforderungen an Betriebsärzte 62 Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über
Mehr