Rechtsgebiete. - Bürgerliches Recht - Völkerrecht. - Handelsrecht - Sozialrecht - Gesellschaftsrecht - Arbeitsrecht

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1 Seite 1 von 9 Seiten Rechtsgebiete Das Recht lässt sich prinzipiell in Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger (öffentliches Recht) und Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Bürger (Privatrecht) einteilen. Privatrecht Öffentliches Recht - Bürgerliches Recht - Völkerrecht Schuldrecht - Verfassungsrecht Sachenrecht - Verwaltungsrecht Familienrecht - Steuerrecht Erbrecht - Strafrecht - Handelsrecht - Sozialrecht - Gesellschaftsrecht - Arbeitsrecht Aufgabe: Kreuzen Sie an, ob folgende Beispiele dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind! PR ÖR Poser und Dusselchen heiraten ( ) ( ) Clever legt Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid ein ( ) ( ) Listig klaut 1 Mio Euro aus dem Büro ( ) ( ) Poser reklamiert einen defekten PC ( ) ( ) Heinz gründet eine GmbH ( ) ( ) Poser und Dusselchen machen beim Notar ein Testament ( ) ( ) Lisbeth bekommt kein Abiturzeugnis, sie will aber eins ( ) ( )

2 Seite 2 von 9 Seiten Soz lr Fam re Er r ch te errecht Ve waltu s echt S hul r cht Ar ei s ec t St a rec t H n elsre h S c enr ch fen l ch R Pr ates cht V rfa sungsr ht

3 Seite 3 von 9 Seiten Rechtsquellen Ungeschriebenes Recht: Sitte und Moral Gewohnheitsrecht Gesetztes Recht: (Formelle) Gesetze: durch ein Parlament erlassen Rechtsverordnungen: von der Exekutive erlassen Satzungen: von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen (Gemeinden, Kreise) Richterrecht: durch Richter entwickelte rechtliche Regelungen Staatsgewalt Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus Art. 20 II S. 1 GG. Demokratieprinzip (Volkssouveränität bzw. Volksherrschaft) Die Staatsgewalt ist auf 3 Staatsgewalten aufgeteilt Gewaltenteilung: Exekutive vollziehende, ausführende, verwaltende Gewalt Legislative gesetzgebende Gewalt Judikative richterliche, rechtsprechende Gewalt Aufgabe: Beschriften Sie das Schaubild! Volksherrschaft = Demokratie Die Staatsgewalt übt das Volk aus. Exekutive Legislative Judikative

4 Seite 4 von 9 Seiten Normenhierachie (Rangordnung von Gesetzen) 1. Rang Völkerrecht (Staatsverträge) Richterrecht 2. Rang Europarecht Richterrecht Legislative Judikative Exekutive 3. Rang Grundgesetz (Verfassung) Richterrecht 4. Rang Bundesrecht (BT -D-) Richterrecht Rechtsverordnungen 5. Rang Landesrecht (LT -NRW-) Richterrecht Rechtsverordnungen 6. Rang Kommunalrecht (Velbert) Richterrecht Rechtsverordnungen Richterrecht Satzungen Bundesrecht bricht Landesrecht. Art. 31 GG Merke: Der höhere Rang schlägt den niedrigeren Rang. Aufgabe: Bestimmen Sie die Rangordnung der Gesetze! 1353 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft) ( ) Taubenfütterungsverbot der Stadt Stuttgart ( ) Art. 8 Charta der Vereinten Nationen (Gleichheit von Mann und Frau) ( ) 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) ( ) 35 KJHG (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) ( ) 3 PolG Baden-Württemberg (Polizeiliche Maßnahmen) ( ) Art. 13 Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Jugendschutz) ( )

5 Seite 5 von 9 Seiten Übungsaufgabe zu: Die Subsumtion Subsumtion: Der Vergleich zwischen der konkreten Lebenswirklichkeit und dem gesetzlich normierten Tatbestand nennt man Subsumtion. Wenn alle Tatbestandsmerkmale (eine Alternative oder ist ausreichend)vorliegen, greift die in der Norm genannte Rechtsfolge ein! Sachverhalt: Dusselchen leiht ihrem Freund Poser ihr Downhillbike. Dieser stellt es auf dem Nevigeser Marktplatz vor einer Bäckerei ab, wo er sich ein belegtes Brötchen kaufen möchte. Als er an der Theke steht, sieht er wie Clever um das Fahrrad schleicht und sich - als er merkt, dass es nicht angeschlossen ist - gerade draufsetzt, um damit davonzucruisen. Poser - der Deutscher Meister im Judo ist - rennt sofort aus dem Laden und zwingt Clever gewaltsam dazu, vom Bike zu steigen. Aufgabe: Handelte Poser korrekt? Begründen Sie mit Hilfe von 859 II BGB! Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 859 BGB (Selbsthilfe des Besitzers( (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

6 Seite 6 von 9 Seiten Tatbestandsmerkmale: Findet sich im Sachverhalt oder Rechtsfolge: Tritt ein Übungsaufgabe zu: Die Subsumtion - Lösung Tatbestandsmerkmale: Findet sich im Sachverhalt Bewegliche Sache Bike Wegnahme will... davoncruisen Dem Besitzer Poser ist als Entleiher der Besitzer Durch verbotene Eigenmacht Clever hat kein Recht, das Bike an sich zu nehmen Auf frischer Tat ertappt Poser sieht Clever beim Heraufsetzen oder bei direkter Verfolgung Rechtsfolge: Tritt ein Gewaltsames Abnehmen erlaubt Das Handeln von Poser ist gerechtfertigt!

7 Seite 7 von 9 Seiten Rechtswege in Deutschland Zu welchem Gericht muss ich gehen? 1. Ich bekomme keine Sozialhilfe. 2. Mein Handy wurde gestohlen. 3. Mein Arbeitgeber hat mich abgemahnt und mir dann eine Kündigung geschrieben. 4. Ich bekomme vom Finanzamt keine Lohnsteuer erstattet, obwohl ich nur das Existenzminimum verdient habe. 5. Ich werde von der Ausländerbehörde ausgewiesen und muss morgen Deutschland verlassen. 6. Meine Handyrechnung ist zu hoch, obwohl ich fast nicht telefoniert habe. 7. Mir wird durch ein Gesetz verboten zu meinem GOTT zu beten. Rechtswege in Deutschland Bundesverfassungsgericht Ordentliche Gerichte Besondere Gerichte Strafgericht Zivilgericht Arbeitsgericht Verwaltungsgericht Sozialgericht Finanzgericht

8 Seite 8 von 9 Seiten Definitionen im Fach Recht Fahrlässigkeit Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorsatz Fahrlässigkeit wird gemessen an einem normal vorsichtigen, vernünftigen und ordentlichen Mensch, dieser muss sich vorsichtig und vernünftig verhalten. Es geschieht nur aus Versehen. Wissen und Wollen (Wille) der Tat / Handlung Ein absichtliches Handeln, man weiß, was man macht und macht es dann extra Realakt rein faktisch wirkliche Handlung, z.b. die Verschaffung des Besitzes Es muss nicht eine Rechtsfolge herbeigeführt werden Alles was man tun kann Ich nehme etwas in die Hand Willenserklärung ist auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet der Wille und die Erklärung des Willens ist dafür nötig Äußerung was man wünscht Holschuld Leistungshandlung und Leistungserfolg (Erfüllung) muss beim Schuldner erfolgen. Die Sache die beim Verkäufer gekauft wurde, muss auch beim Verkäufer abgeholt werden

9 Seite 9 von 9 Seiten Bringschuld Leistungshandlung und Leistungserfolg (Erfüllung) muss beim Gläubiger erfolgen Der Käufer muss das Geld zum Verkäufer bringen Schickschuld Leistungshandlung und Leistungserfolg sind nicht am gleichen Ort Der Käufer muss das Geld mit der Post oder einem Transportunternehmen schicken Geldschulden sind Schick- oder Bringschulden, der Schuldner (Käufer) hat die Wahl!!! Erfüllungsgeschäft / Verpflichtungsgeschäft: EG ist ein Rechtsgeschäft, das auf Erfüllung eines Anspruches gerichtet ist. Z.B. die Übergabe (Besitzverschaffung) und Übereignung (Eigentumsverschaffung) beim Kauf VG ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung zum Inhalt hat. Z.B. der Kaufvertrag (selbst), Mietvertrag (selbst) Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Urheber: Torsten G. Blach -Rechtsanwalt- Kirchplatz Velbert Telefon: + 49 (0) Fax: +49 (0) Mobil: +49 (0) RA.Blach@web.de

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