27. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 57/2006)

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1 27. KFG-Novelle (BGBl. Teil I Nr. 57/2006) Erläuterungen und Gesetzestext (zum internen Gebrauch unserer Mitgliedsfirmen) Wien, Mai 2006 Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs Wiedner Hauptstraße 63, A-1045 Wien, Telefon +43(0) , Telefax +43(0) , kfz@wko.at, Internet: DVR

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Teil 1:! Erläuterungen (verfasst von Dr. Wilhelm Kast) Teil 2:! Gesetzestext (BGBl. Teil I Nr. 57/2006)

3 Teil 1: Erläuterungen zur 27. KFG-Novelle verfasst von Dr. Wilhelm Kast/BMVIT Die Erläuterungen geben die persönliche Meinung des Verfassers wieder und können daher von der offiziellen Meinung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie abweichen.

4 Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG - Novelle) (BGBl. I Nr. 57/2006) Allgemeines Mit der vorliegenden 27. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll die Verkehrssicherheit im Winter verbessert werden. Liegengebliebene oder hängen gebliebene Schwerfahrzeuge sind häufig Unfall auslösende Faktoren bzw. führen zu unpassierbaren Straßen und zu Stau. Daher soll eine Winterreifenpflicht sowie Pflicht zur Mitnahme von Schneeketten vorgeschrieben werden. Weiters werden für Licht am Tag auch Nebelscheinwerfer erlaubt und die Grundlage geschaffen, dass der Bundesanstalt für Verkehr weitere Aufgaben übertragen werden können. Die Regierungsvorlage (1327 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXII. Gesetzgebungsperiode) wurde im Verkehrsausschuss des Nationalrates am 23. März 2006 behandelt und in der Fassung eines Abänderungsantrages beschlossen (1368 der Beilagen). Das Plenum des Nationalrates hat das vorliegende Bundesgesetz am 29. März 2006 in der Fassung eines Abänderungsantrages für die 2. Lesung beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgte am 19. April 2006 im Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie und am 21. März 2006 im Plenum. Die 27. KFG - Novelle wurde am 9. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 57 kundgemacht. Zu den einzelnen Bestimmungen: Abs. 5a auch Nebellicht am Tag zulässig: Inkrafttreten: mit Ablauf des Tages der Kundmachung, somit am 10. Mai 2006 Übergangsbestimmung: --- Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch Nebellicht als Alternative zum Abblendlicht oder Tagfahrlicht als zulässige Lichtquelle für Licht am Tag verwendet werden

5 kann. Allerdings sollen nur Nebelscheinwerfer verwendet werden dürfen, die in die Fahrzeugfront integriert (eingebaut) sind, da bei diesen ein Blendungseffekt ausgeschlossen werden kann. Seit der Einführung von Licht am Tag gab es sehr viele Reaktionen aus der Bevölkerung mit Anfragen und Anregungen betreffend die Verpflichtung zur Verwendung von Licht am Tag. Die meisten davon betrafen die Möglichkeit, die Nebelscheinwerfer als Alternative zum Abblendlicht als Licht am Tag zu verwenden. Daher wurde diese Möglichkeit mit den Parlamentsclubs diskutiert und als Abänderungsantrag für die 2. Lesung in die 27. KFG - Novelle eingefügt. Die Einschränkung auf in die Fahrzeugfront integrierte Nebelscheinwerfer war politisch gewünscht, weil bei der Verwendung anderer Nebelscheinwerfer Blendung befürchtet worden ist. Diese Einschränkung sollte aber unproblematisch sein, da viele Fahrzeuge heute bereits serienmäßig mit fest eingebauten Nebelscheinwerfern ausgerüstet sind. Weiters sind mit dieser Alternative Vorteile verbunden, da -- dadurch die Glühlampen des Abblendlichtes geschont werden und deren Lebensdauer verlängert wird, -- es bei Fahrzeugen mit Klappscheinwerfern nicht mehr notwendig ist, ständig mit aufgeklappten Scheinwerfern zu fahren, was sowohl bei Unfällen mit Personen als auch hinsichtlich Umweltaspekten vorteilhaft ist, -- bei Fahrzeugen mit Xenonscheinwerfern bei der Verwendung der Hauptscheinwerfer häufig die Scheibenreinigungsanlage mit der Reinigungsanlage für die Scheinwerfer gekoppelt ist, sodass jedes Mal, wenn die Scheiben gereinigt werden, auch die Scheinwerfer angesprüht werden. Das führt zu einem hohen Verbrauch von Reinigungsflüssigkeit mit entsprechenden Kosten und erhöhter Umweltbelastung, -- die Möglichkeit besteht, beim Ausfall einer Glühlampe durch Verwendung der jeweils anderen Lichtart (Abblendlicht Nebellicht) die Fahrt fortzusetzen, ohne gegen die Verpflichtung, Licht am Tag zu verwenden, zu verstoßen. Als zulässige Lichtquellen für Licht am Tag sind somit erlaubt: -- (normales) Abblendlicht -- (normales) Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird -- spezielles Tagfahrlicht (ECE-Regelung 87)

6 Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden. Diese besondere Schaltung bzw. die Nachrüstung mit Tagfahrleuchten ist nicht anzeigepflichtig im Sinn des 33 KFG. -- wie Tagfahrlicht geschaltetes Abblendlicht oder Nebellicht für die Verwendung bei Tag: Die Schaltung muss wie beim speziellen Tagfahrlicht (siehe oben) ausgeführt sein. Bei dieser Schaltung gelten die Bestimmungen des 14 Abs. 3 und 4 KFG, nämlich dass die Begrenzungsleuchten und die Schlussleuchten sowie die Kennzeichenleuchten mit dem Abblendlicht mitleuchten müssen, nicht. Diese besondere Schaltung ist nicht anzeigepflichtig im Sinn des 33 KFG. Als Möglichkeit, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten oder des wie Tagfahrlicht geschalteten Abblend- oder Nebellichtes ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten, zählt auch das Einschalten des normalen Abblendlichtes. Schaltungen oder Einrichtungen, die die Helligkeit des Abblendlichtes oder des Nebellichtes auf einen für das Abblendlicht bzw. Nebellicht unzulässigen Wert absenken (Dimmung), sind nicht erlaubt. Da die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Licht am Tag mit 15. April 2006 begonnen hat, die Änderung durch die 27. KFG-Novelle aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht kundgemacht war, hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass vom 6. April 2006, Zl /0001-II/ST4/2006, angeordnet, dass Lenker, die im Hinblick auf die kommende Neuregelung am Tag Nebellicht verwenden, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, nicht zu beanstanden sind Abs. 8a Winterreifenpflicht: Inkrafttreten: mit 15. November 2006

7 Übergangsbestimmung: --- Für bestimmte Schwerfahrzeuge (Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie davon abgeleitete Kraftfahrzeuge) wird eine Winterreifenpflicht für den Zeitraum 15. November bis 15. März vorgeschrieben. Das betrifft somit LKW und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg, Omnibusse sowie Gelenkkraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezialkraftfahrzeuge, die von einem LKW- oder Omnibus-Fahrgestell abgeleitet worden sind. Zumindest an den Rädern einer Antriebsachse müssen Winterreifen montiert sein. Bei einer Antriebsachse mit Doppelbereifung müssen somit vier Winterreifen verwendet werden. Diese Verpflichtung für den Lenker gilt - ebenso wie die Verpflichtung, Schneeketten mitzuführen - als Verhaltensbestimmung auch für Lenker von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, da gerade solche Fahrzeuge häufig mit nicht den Witterungsverhältnissen entsprechender Bereifung unterwegs sind und somit zu Unfällen, unpassierbaren Straßen und Staus beitragen. Als Winterreifen gelten Reifen, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind (M+S-Reifen) und entsprechende Profiltiefe aufweisen. Solche Reifen sind nach der ECE-Regelung Nr. 54 genehmigt. Nach der ECE-Regelung Nr. 54 werden auch Reifen mit Verwendungszweck spezial genehmigt. Das sind Reifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Auch solche Reifen sind zu akzeptieren und es ist kein Wechsel auf M+S-Reifen erforderlich. Eine Ausnahmebestimmung wird für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, für Heeresfahrzeuge und für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehen. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit hoher Geländegängigkeit, welche mit speziellen Geländereifen ausgerüstet sind und für die bauartbedingt am Markt keine Winterreifen erhältlich sind. Weiter ist bei einer großen Fahrzeuggruppe aufgrund des häufigen Einsatzes im Gelände die Ausrüstung mit Winterreifen nicht zweckmäßig, weil diese durch die hohe, für Winterreifen in dieser Art konstruktionsmäßig nicht vorgesehene, Belastung einem hohen Verschleiß und der Gefahr von Beschädigungen des Reifens ausgesetzt wären. Weiters werden auch Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, ausdrücklich ausgenommen. Bei diesen Fahrzeugen wäre die Verwendung von Winterreifen unzweckmäßig Abs. 9 Schneekettenmitnahme: Inkrafttreten: mit 15. November 2006

8 Übergangsbestimmung: --- Der erste Satz ist der bisherige Inhalt des Abs. 9. Neu angefügt wird eine Verpflichtung für Lenker von Schwerfahrzeugen im Zeitraum 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen, damit die Fahrzeuge für alle Situationen gerüstet sind. Bei einer Antriebsachse mit Doppelbereifung reicht das Mitführen von zwei Einzelketten ( mindestens zwei Antriebsräder ). Diese Verpflichtung gilt nicht für Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr. Diese Fahrzeuge werden in der Regel auf Straßen verwendet, die bevorzugt von Schnee geräumt werden. Bei Bussen im innerstädtischen Linienverkehr ist kein Platz für die Mitnahme von Schneeketten gegeben. Außerdem kann erforderlichenfalls ein Ersatzfahrzeug vom nahe gelegenen Standort losgeschickt werden Abs. 12 lt. f Zwangsmaßnahmen: Inkrafttreten: mit 15. November 2006 Übergangsbestimmung: --- Es wird die Grundlage für die Setzung von Zwangsmaßnahmen geschaffen. Wenn aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke wegen Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, dann kann die Weiterfahrt verhindert werden Abs. 1 Z 2 Pflicht für den Zulassungsbesitzer Winterreifen und Schneeketten bereitzustellen: Inkrafttreten: mit 15. November 2006 Übergangsbestimmung: --- In der neuen lit. e wird die Verpflichtung für den Zulassungsbesitzer festgelegt, während des vorgeschriebenen Zeitraumes (15. November bis 15. März) die erforderlichen Winterreifen bzw. Schneeketten bereitzustellen Abs. 1 weitere Aufgaben für die BAV:

9 Inkrafttreten: mit 10. Mai 2006 Übergangsbestimmung: --- Es wird im neuen letzten Satz die Grundlage geschaffen, dass der Bundesanstalt für Verkehr durch Gesetz oder Verordnung weitere Aufgaben übertragen werden können. Es ist beabsichtigt, der Bundesanstalt für Verkehr die einheitliche Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer zu übertragen Abs. 3 andere geeignete Personen der BAV: Inkrafttreten: mit 10. Mai 2006 Übergangsbestimmung: --- Mit der vorgeschlagenen Änderung wird lediglich die Wortfolge oder andere geeignete Personen nach dem Wort Bedienstete ergänzt. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Leiter der Bundesanstalt für Verkehr in Zukunft nicht nur Bedienstete im engeren Sinn einsetzen kann, sondern auch andere Personen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen Abs. 17 Inkrafttreten: Bei den jeweiligen Punkten behandelt. Die Neuerungen betreffend Winterreifenpflicht und Verpflichtung, Schneeketten mitzuführen, treten mit 15. November 2006 in Kraft.

10 Teil 2: Gesetzestext (BGBl. Teil I Nr. 57/2006)

11 1 von 2 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 9. Mai 2006 Teil I 57. Bundesgesetz: 27. KFG-Novelle (NR: GP XXII RV 1327 AB 1368 S BR: 7498 AB 7504 S. 733.) 57. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (27. KFG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2005, wird wie folgt geändert: Abs. 5a lautet: (5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht oder das im ersten Satz beschriebene Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht. 2. Nach 102 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt: (8a) Während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung spezial angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen Abs. 9 lautet: (9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen ( 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden Abs. 12 lit. f lautet: f) des 102 Abs. 8a oder des 102 Abs. 9, wenn bei Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten aufgrund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, Abs. 1 Z 2 lautet: 2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten a) das im 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

12 BGBl. I - Ausgegeben am 9. Mai Nr von 2 b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung, c) bei den in 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des 102 Abs. 10a, d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie e) bei den von der Verpflichtung des 102 Abs. 8a und 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind; Abs. 1 lautet: (1) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden. Durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können der Bundesanstalt für Verkehr weitere konkrete Aufgaben im Bereich der Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer übertragen werden Abs. 3 lautet: (3) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen. 8. Dem 135 wird folgender Abs. 17 angefügt: (17) 102 Abs. 8a, 102 Abs. 9, 102 Abs. 12 lit. f und 103 Abs. 1 Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2006 treten mit 15. November 2006 in Kraft. Fischer Schüssel

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