Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 3. Aufl. (2010); Looschelders, 9; Lettl, JA 2011, 9 ff.; Petersen, Jura 2009, 276 ff.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 3. Aufl. (2010); Looschelders, 9; Lettl, JA 2011, 9 ff.; Petersen, Jura 2009, 276 ff."

Transkript

1 92 2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht Lit.: Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 3. Aufl. (2010); Looschelders, 9; Lettl, JA 2011, 9 ff.; Petersen, Jura 2009, 276 ff. a) Überblick Bedeutung: Bei bestimmten Vertriebsformen ist der Verbraucher schutzbedürftig, weil ihm bei Vertragsschluss Informationen fehlen oder er nicht genügend Zeit erhält, um gründlich über seinen Entschluss nachzudenken (situativer Übereilungsschutz). Für diese Situationen gab es früher eigene Gesetze (AbzahlungsG, später: VerbraucherkreditG, HaustürwiderrufsG, FernabsatzG, Teilzeit-WohnrechteG), die bei der Schuldrechtsreform ins BGB übernommen wurden: - Haustürgeschäfte: 312, 312a - Fernabsatz: 312 b-c - Verbraucherkredite: 491 ff. - Teilzeitwohnrechte: 481 ff. - Gemeinsame Vorschriften über den Widerruf ff. - In der Vorlesung werden nur die in den AT inkorporierten Bestimmungen besprochen ( 312 ff., 355 ff.). Die 312 ff. beruhen auf verschiedenen EU-Richtlinien, sind also richtlinienkonform auszulegen. Die RL setzen allerdings bisher nur Mindeststandards. - Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr Die Kommission plante, die Richtlinien 85/77, 97/7, die Klauselrichtlinie (s. oben 1) und die Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf zu einer allgemeinen Verbraucherschutzrichtlinie zusammenzufassen und dabei zugleich vollständig zu harmonisieren (Mindest- und Höchststandard). Da sich dieser Plan rechtspolitisch nicht durchsetzen ließ, werden demnächst wohl die Richtlinien 85/77 und die FernabsatzRL zu einer Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zusammengefasst. Das Europäische Parlament hat der neu gefassten Richtlinie am zugestimmt. Kleinere Änderungen der 312 ff. in nächster Zeit sind also wahrscheinlich. Gemeinsame Charakteristika dieser Bestimmungen: - Informationspflichten des Unternehmers (Transparenzgebot) - Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb einer kurzen Frist, Frist läuft nicht bei fehlender Belehrung über Widerrufsrecht

2 93 Struktur der gesetzlichen Regelung: Sachliche und personale Anwendungsvoraussetzungen werden speziell für jeden Vertragstyp geregelt. Sofern ein Widerrufsrecht besteht, verweisen die Spezialbestimmungen auf 355 ff. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs verweist 357 I weitgehend auf 346 ff. Abweichungs- und Umgehungsverbot ( 312 g) Klausurtipp: Da die Informationspflichten und Widerrufsrechte Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda" darstellen, sind ihre Voraussetzungen gesetzlich genau bestimmt. Bei Prüfung des sachlichen und personalen Anwendungsbereichs ist daher die genaue Lektüre der betreffenden Vorschrift unerlässlich. Skizze zum verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsrecht: 312 I (Haustürgeschäft) 312 d I (Fernabsatz) 485 (Teilzeit- Wohnrechte) 495 I, 510 I (Darlehen, Ratenlieferung) 355 ff. 346 ff. b) Besondere Vertriebsformen Haustürgeschäfte ( 312) 312, 312a beruhen auf der EG-Richtlinie über Haustürgeschäfte (1985), sind also richtlinienkonform auszulegen. Die Überschrift (die sich nur mit der Entstehungsgeschichte des 312 erklären lässt) ist irreführend eng. Es geht nicht nur um Haustürgeschäfte, sondern um Geschäfte, bei denen der Verbraucher wegen des Orts, an dem der Vertrag geschlossen wird, leicht überrumpelt werden kann.

3 94 Personale Voraussetzung: Vertrag zwischen Verbraucher ( 13) und Unternehmer ( 14). Sachliche Voraussetzungen: (a) entgeltliche Leistung, Problem: Bürgschaft als entgeltliche Leistung? EuGH: (+), wenn die gesicherte Schuld in den Anwendungsbereich fällt, (b) Haustürgeschäft nach den situationsbedingten Voraussetzungen der 312 I 1 Nr. 1-3 (abschließend, keine analoge Anwendung möglich!), Abschluss: - nach mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz des Verbrauchers oder in eine Privatwohnung (nicht unbedingt die des Verbrauchers auch Partyverkäufe" werden erfasst) - während einer Freizeitveranstaltung (z.b. Kaffeefahrt) - im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen im öffentlichen Raum Bei Stellvertretung kommt es darauf an, ob sich der Stellvertreter in der Haustürsituation befindet (Rechtsgedanke des 166 I). Ausnahmen ( 312 III, 312a): - Spezielle Ausnahmen bei vorheriger Bestellung durch den Verbraucher, bei Bargeschäften von unter 40, bei notarieller Beurkundung ( 312 III) - Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht aufgrund anderer Verbraucherschutznormen ( 312a): Verbraucherdarlehen, Teilzeitwohnrechte, etc. Die Fassung des 312a in der Form des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, die nur auf den Anwendungsbereich anderer Verbraucherschutzvorschriften, nicht aber auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts abstellte, verstieß gegen die EG-Richtlinie (EuGH v , Rs. C-481/99, Heininger/Bay. Hypo- und Vereinsbank, NJW 2002, 281) und musste daher schon im Juli 2002 geändert werden. Folge: Widerrufsrecht ( 355), nach Maßgabe von 312 I 2 auch Rückgaberecht ( 356). Fernabsatzverträge ( 312 b-f): Begriff und Bedeutung Vorschriften beruhen auf der EG-Fernabsatzrichtlinie (1997), sie sind also richtlinienkonform auszulegen. Besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers, da der persönliche Kontakt mit dem Unternehmer fehlt. Personaler Anwendungsbereich: Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer. Sachlicher Anwendungsbereich: Fernabsatzverträge - Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. - Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, weite Definition in 312 b II: sämtliche Kommunikationsmittel, die gleichzeitige körperliche Anwesenheit entbehrlich machen nicht nur E-Commerce, sondern auch Telefon und Brief (erfasst wird also auch der klassische Versandhandel). - Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, Angebot und Annahme müssen also unter Abwesenden geschehen. Anwendbarkeit der 312 b ff. bei persönlichem Kontakt während der Vertragsanbahnung? (-), wenn der Verbraucher alle vertragsrelevanten Umstände erfahren hat.

4 95 - Ausnahme nach 312 b I, Satz 1, 2. HS: (-), wenn Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Ausnahme eng auszulegen: regelmäßig eröffnete Möglichkeit der telefonischen (oder Internet-) Bestellung genügt. - Wichtig: Ausnahmen nach Abs. III Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ( 312 c) Fernabsatzverträge unterliegen einem strengen Transparenzgebot: Der Unternehmer muss den Verbraucher über verschiedene Umstände informieren. Regelungstechnik des 312 c: Für den Inhalt der Informationspflichten verweist Abs. I auf Art und 2 EGBGB, die detaillierte Pflichtenkataloge enthalten. Teils müssen die Informationen vor Vertragsschluss, teils unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. bis zur vollständigen Erfüllung gegeben werden. Folgen bei Pflichtverletzung: - Keine Formnichtigkeit, vgl. 312 d II - Bei Nichterfüllung der Pflichten gem. Art ivm 1 I und II EGBGB beginnt die Widerrufsfrist abweichend von 355 III 1 nicht zu laufen ( 312 d II) - Sanktionen nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs ( 3; 4 Nr. 11; 8 ff. UWG) - Unterlassungsanspruch nach 2 UKlaG - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ( 280 I), bei vorvertraglichen Pflichten aus cic ( 313 II) bzw. SchE gem. 823 II BGB: dem Grunde nach wohl (+), aber: verspätete Information begründet keinen Schaden, da nicht einmal die Widerrufsfrist läuft Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ( 312 d) 312 d I verweist auf 355, 356. Sonderregelung über den Beginn der Widerrufsfrist ( 312 d II), wichtig: Frist beginnt erst nach Erfüllung der Informationspflichten des Art und 2 EGBGB bei Warenlieferung erst nach Lieferung der Waren (bzw. der ersten Teillieferung) zu laufen. Sondervorschrift für Dienstleistungen ist 312 d III: Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers. Findet auf Dauerschuldverhältnisse (z.b. Abonnements) keine Anwendung, da dort nur die Einzelansprüche erlöschen) (wichtige) Ausnahmen, in denen kein Widerrufsrecht besteht, finden sich 312 d Abs. IV, u.a. für nach Kundenspezifikation angefertigte Ware, entsiegelte Software, Zeitschriftenabonnements (beachte aber 510), und V (lesen!). Durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung von 2009 wurden Gegenausnahmen in Nrn. 3 und 4 eingefügt Problem: Steht dem Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht zu, wenn der Fernabsatzvertrag gem. 138 nichtig ist und dem Verbraucher damit eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gem. 817 S.2 verwehrt bleibt? Beispiel (BGH NJW 2010, 611 = JuS 2010, 443): K kauft im Internet ein Radarwarngerät (nichtig gem. 138 BGB) kann er widerrufen?

5 96 - BGH aao und hm: Das Widerrufsrecht steht selbständig neben anderen Nichtigkeitsgründen. Wenn nichtige Verträge angefochten werden können, kann für den Widerruf nichts anderes gelten (Theorie von den Doppelwirkungen im Recht). Keine analoge Anwendung des 817, 2. - A.A. (Faust, JuS 2010, 444, Staudinger/Thüsing (2005), 312 d Rn. 10): 312 d setzt einen wirksam geschlossenen Vertrag voraus. Außerdem führt die h.m. dazu, dass 817, 2 unterlaufen wird und dass die Allgemeininteressen, die 817, 2 schützt, Verbraucherinteressen untergeordnet werden. Weitere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ( 312 e) 312 e beruht auf der E-Commerce-Richtlinie (2000) personaler Anwendungsbereich weiter als in 312 b: Kunde muss kein Verbraucher sein. sachlicher Anwendungsbereich enger als 312 b: Nutzung von Tele- oder Mediendiensten = elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen ( 1 TMG), 312 e erfasst also nicht die Kommunikation per Brief oder Telefon. Zugangsfiktion in 312 e I 2, ergänzt 130 I Wegen der Pflichten im einzelnen 312 e gründlich lesen! Informationspflichten richten sich nach Art EGBGB Bestellung" in Nr. 1 und 3 umfasst auch die invitatio ad offerendum. Pflichten des Abs. 1 gelten nicht für individuelle elektronische Kommunikation (Abs. 2). 312 e ist kein Verbraucherschutzrecht und sieht kein Widerrufsrecht vor. Allerdings liegen bei Verbraucherverträgen im Internet (wohl) immer auch die Voraussetzungen des 312 b vor, so dass ein Widerrufsrecht nach 312 d besteht. Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen wie unter 312 c: keine Formnichtigkeit, Widerrufsfrist beginnt gem. 312 e III 2 erst nach Erfüllung der Pflichten des 312 e I 1. Evtl. kann das Fehlen von Informationen auch zu einem Irrtum ( 119) oder zum Fehlen des Erklärungsbewusstseins führen. Kündigung und Vollmacht zur Kündigung ( 312 f) 312 f gilt nicht nur für Fernabsatzverträge, sondern auch für alle anderen besonderen Vertriebsformen. Normzweck des 312 f ist der Schutz von Verbrauchern, die dazu bewegt werden, ein bestehendes Dauerschuldverhältnis durch einen neuen, angeblich vorteilhafteren Vertrag zu ersetzen, sich dann aber dazu entschließen, den neuen Vertrag zu widerrufen. Schutzwürdig sind Verbraucher in solchen Konstellationen (sog. Anbieterwechsel) deswegen, weil dem Abschluss des neuen Vertrages idr die Kündigung des alten Vertrages vorangeht, sodass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs plötzlich ohne Vertrag dasteht.

6 97 Um den Verbraucher vor diesen Folgen zu warnen, sieht 312 f Nr.1 für die Kündigung bzw. 312 Nr.2 für die Vollmacht zur Kündigung die Schriftform vor. c) Das Widerrufsrecht ( 355 ff.) Allgemeines und Voraussetzungen ( 355) Regelungstechnik: Die besonderen verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften ( 312 I; 312 d I; 485; 495 I, 505 I) regeln nur die Voraussetzungen des Widerrufsrechts. Seine Ausübung und Rechtsfolgen sind in 355 ff. geregelt. Überschneidungen bestehen bei der Berechnung der Widerrufsfrist: 355 I, II enthalten die allgemeine Regel, die Einzelvorschriften des Verbraucherschutzrechts können Modifikationen enthalten. Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das den Vertrag mit ex-nunc-wirkung in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ist der Vertrag (schwebend) wirksam, insbesondere hat der Verbraucher einen Erfüllungsanspruch (allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass der Unternehmer nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist zu leisten braucht). Der Widerruf beseitigt eine vorläufig eingetretene vertragliche Bindung. Der Widerruf führt also ähnlich wie der Rücktritt zum Erlöschen des Anspruchs (Prüfung daher auf Stufe II des dreistufigen Fallaufbaus). Voraussetzungen des Widerrufs: a) Bestehen eines Widerrufsrechts b) Widerrufserklärung c) abgegeben innerhalb der Widerrufsfrist Voraussetzungen im Einzelnen: Das Widerrufsrecht ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen über besondere Vertriebsformen ( 312 I; 312 d I; 485; 495 I, 505 I) Widerrufserklärung ( 355 I 2): in Textform ( 126 b) oder durch Rücksendung der Sache (diese Möglichkeit soll künftig durch die VerbraucherschutzRL abgeschafft werden), Begründung nicht erforderlich, es muss lediglich deutlich werden, dass sich der Verbraucher vom Vertrag lösen will. Widerrufsfrist: 2 Wochen, rechtzeitige Absendung genügt Fristbeginn (häufiges Klausurproblem): - Mit Belehrung gem. 355 III 1 ivm Die inhaltlichen Voraussetzungen an die Belehrung regelt Die Belehrung hat in Textform ( 126b) zu erfolgen 355 II 1; eine Belehrung auf einer Web-Seite mit Ausdruck- und Downloadmöglichkeit genügt dieser Form nicht, solange der Empfänger die Belehrung nicht auf seinem Rechner abspeichert

7 98 oder ausdruckt (BGH NJW 2010, 3567 f.); denn erst ab diesen Zeitpunkt kann die Belehrung vom Empfänger beliebig oft reproduziert und geändert werden und ist daher zu einer dauerhaften Wiedergabe geeignet. - Die Belehrung muss mit oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Verbrauchers erfolgen, denn bei verfrühter Erklärung steht ihm sein Widerrufsrecht nicht klar vor Augen (BGH NJW 2010, 3503). - Verbraucher muss Vertragsurkunde erhalten ( 355 III 2) - Unternehmer trifft Beweislast für Fristbeginn ( 355 III 3) - Achtung: 355 III kann durch Sonderregeln verdrängt werden, z.b. 312 d II Schwer verständliche Regelung in 355 IV: Erlöschen des Widerrufsrechts spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss ( 355 IV 1), bei Warenlieferung 6 Monate ab Eingang der Ware ( 355 IV 2). Das gilt aber nicht bei fehlender Belehrung ( 355 IV 3 Alt.1) und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen bei Nichterfüllung der Informationspflichten nach Art I 1 Nr.1 und 2 Nr.1 bis 3 ( 355 IV 3 Alt. 2) - Hintergrund: Die frühere Fassung des Abs. IV (in der Satz 3 fehlte) verstieß bei Haustürgeschäften gegen die EG-Richtlinie (EuGH v , Rs. C-481/99, Heininger/Bay. Hypo- und Vereinsbank, NJW 2002, 281). - Mittlerweile hat die 6-Monatsfrist des Satz 1 nur noch marginale Bedeutung (nämlich für die Fälle, in denen andere Informationen für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich sind, vgl. 312d II). Bei fehlender Belehrung kann unbefristet widerrufen werden. - Änderung durch die EU-Verbraucherschutzrichtlinie steht bevor: Widerrufsrecht soll nach einem Jahr erlöschen. Rückgaberecht ( 356) Sofern es gesetzlich vorgesehen ist, kann der Unternehmer das Widerrufsrecht durch das (für ihn günstigere) Rückgaberecht ersetzen. Unterschied: Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden, die aber auf Kosten und Gefahr des Unternehmers geschieht, 357 II 2. Allgemeine Voraussetzungen (neben den besonderen, bei den jeweiligen Widerrufsrechten geregelten Voraussetzungen): - Zulassung durch Spezialvorschrift (vgl. 312 I 2, 312 d I 2) - Deutliche Belehrung im Verkaufsprospekt - Kenntnisnahme in Abwesenheit des Unternehmers möglich - Einbeziehung in Textform. Ausübung durch Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist oder wenn Versendung als Paket nicht möglich durch Abholungsverlangen

8 99 Rechtsfolgen ( 357) 357 I 1 verweist weitgehend auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ( 346 ff.). Der Käufer muss die Sache zurücksenden, der Unternehmer trägt Gefahr und Kosten ( 357 II 2), Abwälzung der Kosten nach Maßgabe des 357 II 3 möglich. Änderung durch die VerbrauscherschutzRL geplant: Der Verbraucher soll die Kosten der Rücksendung tragen. Muss der Käufer zumindest die Kosten für den Hinversand tragen (vgl. 448 bzw. 357 I 1, 346 II Nr. 1)? EuGH, Rs. C-511/08 (Heinrich Heine), NJW 2010, 1941: nein, denn gem. Art 6 II 1 Richtlinie 97/7 EG hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Der Ausdruck geleistete Zahlungen erfasst alle vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen, also auch die Kosten, die der Käufer dafür entrichtet hat, dass ihm die Ware zugesandt wurde. Modifikationen der 346 ff. Modifikationen gem. 357 I 1 ( 357 I 1 besagt, dass Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur entsprechende Anwendung finden. Dies eröffnet den Raum für Modifikationen im Wege der Rechtsfortbildung): - Abweichung von 346 II 2: Bei der Berechnung der Höhe des gem. 346 II Nr.1-3 zu leistenden Wertersatzes ist nicht die Höhe der Gegenleistung zugrunde zu legen. Vielmehr ist beim objektiven Wert der Gegenleistung anzusetzen, sofern dieser die vertraglich festgelegte Höhe der Gegenleistung nicht übersteigt (BGH v III ZR 218/09). Grund: Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher auch vor der Äquivalenzabrede schützen. Modifikationen nach 357 III: - Abweichung von 346 II 1 Nr. 3: kein Ausschluss des Wertersatzes für Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn Hinweis nach 357 III 1 erfolgt ist, Ausnahme: Prüfung der Sache, 357 III 3; Bsp.: Ein Käufer bestellt ein Wasserbett, befüllt die Matratze, liegt 3 Tage probe und widerruft (BGH NJW 2011, 57 ff.). - Abweichung von 346 III 1 Nr. 3: keine Haftungsbeschränkung auf diligentia quam in suis bei ordnungsgemäßer Belehrung oder anderweitiger Kenntnis des Verbrauchers. Also vergleichsweise strenge Haftung des Rücktrittsberechtigten, denn er haftet auch für zufälligen Untergang (sofern er nicht auf dem Transport geschieht) ( 346 II Nr. 3). Ausschluss weitergehender Ansprüche gegen den Verbraucher ( 357 IV), betrifft vor allem Schadensersatzansprüche aus 280 I, 823 ff. Verbundene Verträge ( 358 f.) Lit.: Grunewald, JuS 2010, 93 ff

9 100 Hintergrund: Bei finanzierten Käufen hilft dem Verbraucher der Widerruf des Kaufvertrags dann nichts, wenn er das zur Finanzierung von einem Dritten gewährte Darlehen trotzdem zurückzahlen muss. Beispiel: Finanzierung eines Autokaufs durch die Teilzahlungsbank (B) des Herstellers (V): K 433, 474 V 488, 491 B Definition der verbundenen Verträge ( 358 III): - Darlehen dient ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags (Zweckbindung) und - beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Nicht abschließende Definition der "wirtschaftlichen Einheit" in 358 III 2: Unternehmer finanziert Gegenleistung selbst oder wirkt bei Abschluss des Darlehensvertrags mit. Rechtsfolge ( 358) - Ist der Kaufvertrag (oder der sonstige Vertrag auf Erbringung einer Leistung) widerruflich, so ist der Verbraucher bei Ausübung dieses Widerrufsrechts auch an den damit verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr gebunden (Abs. 1). - Dasselbe gilt umgekehrt (Abs. 2) bei Widerruf des Darlehensvertrages (Widerrufsrecht aus 495 I!). Daher kann sich in dieser Situation er Verbraucher auch von einem für sich genommen unwiderruflichen Vertrag lösen. - Dabei entsprechende Anwendung des 357 (Abs. 4) und Erstreckung der Belehrungspflicht (Abs. 5) a I und II erstrecken einige Rechtsfolgen des 358 auch auf bestimmte Typen von nicht verbundenen Verträgen - 359a III schließt die Rechtsfolgen der 358 II, IV und V, 359 für Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen aus. Einwendungsdurchgriff ( 359) - Schon zum AbzG und zum VerbrKG anerkannt. - Schützt den Verbraucher, wenn er dem Kaufvertrag (oder Vertrag über sonstige Leistung) eine Einwendung entgegenhalten kann: Bei verbundenen Verträgen kann die Einwendung auch gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns geltend

10 101 gemacht werden. Frage betrifft daher eigentlich die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen. - Einschränkung 1: Einwendung beruht auf nachträglicher Vertragsänderung ( 359 2) - Einschränkung 2: Einwendung erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ( 359 3) - Einschränkung 3: Entgelt unter 200 ( 359a IV) - Beispiel: K kauft Auto bei V, das von der Teilzahlungsbank des V finanziert wird. Das Auto ist mangelhaft, die Frist zur Nacherfüllung ( 323 I) verstreicht ergebnislos ( 359 S. 3). K braucht das Darlehen nicht zurückzuzahlen. d) Unbestellte Leistungen ( 241a) Bedeutung des 241a schützt den Verbraucher bei Lieferung unbestellter Sachen oder Erbringung unbestellter Leistungen. eingefügt zur Umsetzung von Art. 7 der EG-Fernabsatzrichtlinie. 241a verschärft das frühere Recht, das bereits vorsah, dass durch Schweigen auf die Zusendung kein Vertrag zustande kommt. Außerdem verstößt die Praxis gegen 1 UWG. 241a ist eine Verbraucherschutznorm, die im sachlichen Zusammenhang mit besonderen Vertriebsformen steht. Systematisch steht sie im Gesetz an der falschen Stelle, hier wird sie (m.e. richtig) im Zusammenhang mit den besonderen Vertriebsformen behandelt. Voraussetzungen Personaler Anwendungsbereich: Leistungen von einem Unternehmer ( 14) an einen Verbraucher ( 13). Im Geschäftsverkehr unter Unternehmern behält der Absender seine Herausgabeansprüche, der Empfänger ist aber nicht zur Rücksendung verpflichtet. Sachlicher Anwendungsbereich: Lieferung unbestellter Sachen oder Erbringung sonstiger unbestellter Leistungen, liegt nicht vor im Fall des Abs. 3 (lesen!) Rechtsfolge Ansprüche des Unternehmers werden nicht begründet, insbesondere kommt also durch Schweigen des Verbrauchers kein Vertrag zustande ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nicht erforderlich!). Es steht dem Verbraucher aber frei, das Angebot anzunehmen und so einen Vertrag abzuschließen. Ausnahme (Abs. 2): kein Ausschluss gesetzlicher Ansprüche, wenn die Leistung irrtümlich erfolgte und der Verbraucher das erkannte oder hätte erkennen müssen. Streitfrage: Werden durch 241a I auch Herausgabeansprüche (insb. 985) ausgeschlossen, kann also der Verbraucher mit der gelieferten Ware nach Belieben verfahren, ohne dafür zahlen zu müssen? Das erscheint unbillig, ist angesichts des klaren Gesetzeswortlauts aber wohl gewollt und folgt insbesondere aus Abs. 2 (arg e contrario). vertiefend Berger, JuS 2001, 649 ff., Löhnig, JA 2001, 33 ff; Deutsch, JuS 2005, 997 ff. Zu Auswirkungen im Strafrecht Otto, Jura 2004, 389 ff.

2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht. a) Überblick

2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht. a) Überblick 87 2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht Lit.: Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 2. Aufl. (2008); Looschelders, 9; Artz, JuS 2002, 528 (534 ff.); Dethloff, Jura 2003, 730 ff.; Petersen, Jura

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Der verbraucherrechtliche Widerruf

Der verbraucherrechtliche Widerruf Der verbraucherrechtliche Widerruf A. Allgemeines I. rechtliche Einordnung: unter Anspruch untergegangen als rechtsvernichtende Einwendung ( nachträgliche Vernichtung eines bereits zuvor wirksam zustande

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

HI1039615 HI5504364. Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem

HI1039615 HI5504364. Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Bürgerliches Gesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 355-361 Untertitel 2 [ 52 ] Widerrufsrecht [ 53 ] [Bis 12.06.2014: Widerrufs- und Rückgaberecht] bei Verbraucherverträgen HI1039615 355 [ 54 ] Widerrufsrecht

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014

Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014 Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Änderungen des Widerrufsrechts

Änderungen des Widerrufsrechts Aktualisierung des Ratgebers Ärger mit Handy, Internet oder Telefon, 1. Auflage 2013 Änderungen des Widerrufsrechts Stand: 13. Juni 2014 Seite 72 81 5 5. Vertragsende und Umzug Wann und wie kann ich einen

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht. a) Überblick

2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht. a) Überblick 86 2. Besondere Vertriebsformen und Widerrufsrecht Lit.: Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 2. Aufl. (2008); Looschelders, 9; Artz, JuS 2002, 528 (534 ff.); Dethloff, Jura 2003, 730 ff.; Petersen, Jura

Mehr

Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht für Verbraucher A. Widerrufsbelehrung bei einem ab dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag 1. Widerrufsrecht a. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Das neue Fernabsatzrecht 2014 -

Das neue Fernabsatzrecht 2014 - Das neue Fernabsatzrecht 2014 - Eine systematische Einführung Dr. Felix Buchmann Überblick Anwendungsbereich der fernabsatzrechtlichen Vorschriften neu Einheitliche Regelung für die Europäische Union Widerrufsfrist

Mehr

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

INFO-Post 4/2014. Achtung Falle Der Widerruf des Mieters im Verbrauchermietrecht. Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7

INFO-Post 4/2014. Achtung Falle Der Widerruf des Mieters im Verbrauchermietrecht. Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 INFO-Post Gerhart-Hauptmann-Straße 6 99096 Erfurt Telefon: (0361) 43 05 63 7 E-Mail: recht@raberundcoll.de Telefax: (0361) 43 05 63 99 www.raberundcoll.de In Kooperation mit: 4/2014 Achtung Falle Der Widerruf

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Einführung und Zweck der Arbeit...1. Verbraucherschutzinstrumente...5

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Einführung und Zweck der Arbeit...1. Verbraucherschutzinstrumente...5 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XVII Kapitel 1: Einführung und Zweck der Arbeit...1 Kapitel 2: Verbraucherschutzinstrumente...5 A. Grundlagen der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers... 5 I.

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen E-Commerce Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen Definition e-commerce = Online-Shopping oder Verkauf über das Internet wesentliche Elemente von Electronic Commerce sind

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Maklervertrag und Widerrufsrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 22.10.2014

Maklervertrag und Widerrufsrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 22.10.2014 Maklervertrag und Widerrufsrecht Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 22.10.2014 Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie und die Umsetzung Der Makler und das neue Verbraucherrecht Wann gilt das

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Unterrichtseinheit: Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz. Arbeitsblatt 1 1. Welches sind die Besonderheiten von Haustürgeschäften?

Unterrichtseinheit: Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz. Arbeitsblatt 1 1. Welches sind die Besonderheiten von Haustürgeschäften? Unterrichtseinheit: Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz Arbeitsblatt 1 1. Welches sind die Besonderheiten von Haustürgeschäften? 2. Lesen Sie bitte den folgenden Fall und fassen Sie

Mehr

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle Modellparadies-Messel Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle August 2015 Liebe Kundinnen, liebe Kunden, wir waren über 10 Jahren unterwegs in Sachen historischer Schiffsmodellbau und smart-sammlermodellen.

Mehr

34. Mietrechtstage in Berchtesgaden. Verbraucherschutz Widerrufsrechte des Mieters. Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld

34. Mietrechtstage in Berchtesgaden. Verbraucherschutz Widerrufsrechte des Mieters. Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 34. Mietrechtstage in Berchtesgaden Verbraucherschutz Widerrufsrechte des Mieters Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld Folie 1 Das Horrorszenario Die Parteien schließen einen Mietvertrag, der Mieter

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( 312b ff. BGB) 312b BGB (Fernabsatzverträge)

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( 312b ff. BGB) 312b BGB (Fernabsatzverträge) Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( 312b ff. BGB) 312b BGB (Fernabsatzverträge) (1) FernBGBabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,

Mehr

Widerrufsrecht im ecommerce

Widerrufsrecht im ecommerce Widerrufsrecht im ecommerce Sascha-Ulf Habenicht www.sascha.habenicht.name Universität Oldenburg Departement für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften 12. Dezember 2007 1 Europäische Union EG-Richtlinie

Mehr

IVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps

IVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps IVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps Rudolf Koch IVD Vizepräsident IVD West, 02./03.12.2014 Essen, Neuss, Bonn, Koblenz-Rauental, Wörrstadt, Kaiserslautern Die EU Verbraucherrechterichtlinie

Mehr

MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014

MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014 MAKLERRECHT DER MAKLER UND DAS NEUE VERBRAUCHERRECHT 2014 AGENDA I. Der Makler und das neue Verbraucherrecht 2014 (13.06.2014) II. Typische Fallkonstellationen III. Das gesetzliche Widerrufsrecht IV. Vorzeitiges

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Inhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Inhalt A Einführung B Verbraucherschutz bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen A Einführung... 1 I. Die Stellung des Verbraucherschutzrechtes im Privatrecht... 1 1. Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers... 1 2. Verbraucherschutz außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregeln...

Mehr

VO Bankvertragsrecht. Verbraucherdarlehensvertrag. Verbraucherkreditrichtlinie

VO Bankvertragsrecht. Verbraucherdarlehensvertrag. Verbraucherkreditrichtlinie VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Sondervorschriften zum Darlehensvertrag Unternehmer als Darlehensgeber Verbraucher als Darlehensnehmer Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Rechtsanwalt J. Küpperfahrenberg kfb@kanzlei-essen.de www.kanzlei-essen.de

Rechtsanwalt J. Küpperfahrenberg kfb@kanzlei-essen.de www.kanzlei-essen.de Grober Überblick über die gesetzlichen Grundlagen aus dem BGB Bürgerlichen Gesetzbuch bei Fernabsatzverträgen (also über das Internet, wie z.b. Onlineshops; ebay) 312 [1] Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 62/2014 17.11.2014 PK Das neue Widerrufsrecht und seine Auswirkungen auf die anwaltliche Beratungspraxis Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem

Mehr

Überblick Anwendung des Fernabsatzrechts Informationspflichten Widerrufs- und Rückgaberecht Urteile Ende. Fernabsatzrecht. Dario Sait. 27.

Überblick Anwendung des Fernabsatzrechts Informationspflichten Widerrufs- und Rückgaberecht Urteile Ende. Fernabsatzrecht. Dario Sait. 27. Anwendung des s 27. Mai 2009 Anwendung des s Inhaltsverzeichnis 1 Anwendung des s Wann kommt das zur Anwendung? Ausnahmeregelungen 2 Identität Widerrufsbelehrungrung 3 Widerruf Rückgabe Rechtsfolgen 4

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Zinsniveau Problem Darlehensnehmer an teure Darlehen gebunden entweder Kündigung gar nicht möglich oder Ausstieg durch Vorfälligkeitsentschädigung

Mehr

Immobilienscout24 Foren 2014

Immobilienscout24 Foren 2014 Immobilienscout24 Foren 2014 Widerruf von Maklerverträgen - Probleme und Lösungen Die Rechtslage seit dem 13.06.2014 Dr. Oliver Buss LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der emco electroroller GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen auf der Internetseite emco-elektroroller.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der emco electroroller GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen auf der Internetseite emco-elektroroller. Allgemeine Geschäftsbedingungen der emco electroroller GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen auf der Internetseite emco-elektroroller.de 1. Vertragspartner / Vermittlerstellung der emco electroroller

Mehr

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Verbrauchern im Sinne des 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu: 1.

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen musterbriefe 91 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen Widerruf des Vertrags mit der Nr. vom Kundennummer: Musterbriefe hiermit widerrufe ich

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Verbraucherrechte - Richtlinie. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Verbraucherrechte - Richtlinie. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel + Verbraucherrechte - Richtlinie Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel + Verbraucherrechterichtlinie - Umsetzung ins BGB Kernstück der neuen Regelungen ist die Widerrufsbelehrung. Neu: Muster für die Widerrufserklärung

Mehr

A. Regelungen zu Verbraucherverträgen

A. Regelungen zu Verbraucherverträgen Auszug aus: Modul des Fernlehrgangs: Weitere Infos im Internet: Bitte beachten: Skript Schuldrecht AT Wirtschaftsrechtsassistent (ZAR) www.wirtschaftsrechtsassistent.de Die Nutzung oder Verwertung des

Mehr

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architektenverträgen mit Verbrauchern AKBW Juli 2014 1 Architekt: Thomas Fabrinsky, Karlsruhe, Foto: Stephan

Mehr

Zusammenstellung Fernabsatzgesetz Verbraucherkreditgesetz Haustürwiderrufsgesetz

Zusammenstellung Fernabsatzgesetz Verbraucherkreditgesetz Haustürwiderrufsgesetz I Zusammenstellung Fernabsatzgesetz Verbraucherkreditgesetz Haustürwiderrufsgesetz (jeweils neue Fassung vor Zustimmung Bundesrat) aktuellere Hinweise unter www.rolfbecker.de oder www.fernabsatz-gesetz.de

Mehr

Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf

Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Die aktuellen Regelungen im E- Commerce Informationspflichten und Widerruf Im zweiten Teil des Artikels zum neuen Verbraucherrecht geht es um die konkreten Pflichten des Unternehmers: Pflichten beim Online-

Mehr

Widerrufsbelehrung. Gestaltungshinweise [1] Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz einem Monat.

Widerrufsbelehrung. Gestaltungshinweise [1] Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz einem Monat. Muster für die Widerrufsbelehrung 08.12.2004-31.03.2008 Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief,

Mehr

Die gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular

Die gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular Die gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular mit vielen Beispielen für die neue Widerrufsbelehrung Anlage zur Orientierungshilfe zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Widerrufs- und Rückgabebelehrungen

Widerrufs- und Rückgabebelehrungen Widerrufs- und Rückgabebelehrungen Neue Muster Durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge sind die BGB-Informationspflichten

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten?

Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Verbraucherschutz im Internet Worauf sollte ich beim Einkaufen achten? Eine Präsentation von Nadine Postler Praktikantin der Verbraucherzentrale Brandenburg Gliederung 2 Kaufrecht Pflichten aus einem Kaufvertrag

Mehr

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben. Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande

Mehr

Merkblatt. für Immobilienmakler. zu dem. ab 13.06.20014 gültigen Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzgesetzes

Merkblatt. für Immobilienmakler. zu dem. ab 13.06.20014 gültigen Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzgesetzes Merkblatt für Immobilienmakler zu dem ab 13.06.20014 gültigen Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzgesetzes Hinweis: Hier werden nur die für den Immobilienmakler in Frage kommenden Änderungen beschrieben.

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen -

Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen - Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen - Dr. Claire Feldhusen 1 Widerrufsrecht Vom Gesetzgeber vorgesehen, wenn ein Verbrauchervertrag (Vertrag zw. Verbraucher 13 BGB und Unternehmer 14

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr