ALPMANN SCHMIDT. Müller. Materielles Zivilrecht in der Assessorklausur

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1 ALPMANN SCHMIDT Müller Materielles Zivilrecht i der Assessorklausur

2 MATERIELLES ZIVILRECHT IN DER ASSESSORKLAUSUR 2013 Frak Müller Rechtsawalt ud Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgäge Verlagsges. mbh & Co. KG Müster, Aette-Allee 35, Postfach 1169, Telefo (0251) AS-Olie:

3 Liebe Leseri, lieber Leser, wir sid stets bemüht, usere Produkte zu verbesser. Fehler lasse sich aber ie gaz ausschließe. Sie helfe us, we Sie us über Druckfehler i diesem Skript oder adere Pritprodukte useres Hauses iformiere. geügt a druckfehlerteufel@alpma-schmidt.de Dake Ihr AS-Autoreteam Müller, Frak Materielles Zivilrecht i der Assessorklausur ISBN: Verlag Alpma ud Schmidt Juristische Lehrgäge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Müster Die Vervielfältigug, isbesodere das Fotokopiere der Skripte, ist icht gestattet ( 53, 54 UrhG) ud strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhadlug wird Strafatrag gestellt.

4 Vorwort Vorwort Auch im 2. Exame stellt das materielle Zivilrecht das größte ud aspruchsvollste Rechtsgebiet dar. Aders als im 1. Exame rückt aturgemäß die Dogmatik i de Hitergrud ud Meiugsstreitigkeite aus der Literatur verliere weitgehed ihre Bedeutug, da sich die Klausurlösug a der Rechtsprechug orietiere sollte. Dies sowie der Umstad, dass i der Klausur der Paladt zur Verfügug steht, darf jedoch icht dazu verleite, dass ma sich auf sei och vorhadees Grudwisse aus dem 1. Exame verlässt. De zum eie verschiebe sich hier im 2. Exame die Problemschwerpukte. Zum adere brigt es ichts, wild im Paladt zu blätter, ohe hireichedes Systemverstädis. Zudem ist der Eistieg is materielle Zivilrecht je ach Klausurart (gerichtliche Etscheidug, Awaltsklausur, vollstreckugsrechtliche Klausur) sehr uterschiedlich. Die folgede Darstellug des materielle Zivilrechts iklusive der examesrelevate besodere Rechtsgebiete erhebt keie Aspruch auf Vollstädigkeit was bei der Größe dieses Rechtsgebiets auch utopisch wäre. Vielmehr ist dieses Skript als examesspezifisches Kompedium für die Zivilrechtsklausure im 2. Exame gedacht. Hierfür habe wir usere jahrzehtelage Erfahrug aus de AS-Assessorkurse, aus dem Klausureferlehrgag für das 2. Exame eifließe lasse sowie die Auswertug uzähliger Origial Examesklausure aus de eizele Budesläder. Der Verfasser ist erfahreer Dozet i de Assessorkurse vo Alpma Schmidt ud hat auch seie praktische Erfahrug als Awalt mit Tätigkeitsschwerpukt im Zivilrecht eifließe lasse. Uschätzbar ist die Erfahrug, die der Verfasser i zahlreiche Prüfugsafechtugsverfahre gewoe hat. Gerade hierdurch köe typische Fehlerquelle i der Examesklausur aufgezeigt ud Hiweise zur Vermeidug gegebe werde. Die achfolgede Darstellug orietiert sich überwieged am Aspruchsaufbau. De sowohl i der gerichtliche Klausur als auch i der Awaltsklausur wird Asatz der gelted gemachte bzw. abzuwehrede Aspruch sei. Hier werde da im Systemzusammehag die für das 2. Exame relevate Probleme aus dem BGB AT, dem Schuldrecht AT ud Schuldrecht BT dargestellt. Gerade bei der Sortierug der eischlägige Aspruchsgrudlage ist die Prüfugsreihefolge sowie der Geeralaufbau zivilrechtlicher Asprüche wichtig, welches wir im 1. Teil darstelle. Im 2. bis 4. Teil folge die vertragliche Asprüche. Im 5. Teil folge die deliktische Asprüche. Im 6. Teil stelle wir bereicherugsrechtliche Asprüche dar. Nachfolged fide Sie im 7. Teil die besodere Regressasprüche ud im 8. Teil die sacherechtliche Asprüche. Schließlich stelle wir im 9. Teil prägat die besodere Rechtsgebiete dar. Arbeitsrecht ud AGG habe wir hierbei gaz am Ede dargestellt, da diese Rechtsgebiete icht i jedem Budeslad examesrelevat sid.

5 Vorwort Auf Zitate habe wir bewusst weitgehed verzichtet, da dieses Skript aus sich heraus verstädlich sei soll ud für weiteres Nachlese i der Regel i der Examesvorbereitug keie Zeit mehr ist. Es fide sich jedoch immer wieder Klausurtipps zum richtige, effektive Umgag mit dem im Exame zugelassee Kommetar, dem Paladt. Damit Sie de Gesamtüberblick icht verliere, fide Sie Systemübersichte ud klausurerprobte Prüfschemata zur jeweilige Materie. Um uötige Wiederholuge zu vermeide, habe wir bei Zitate aus dem Gesetz auf de Zusatz BGB verzichtet. Adere Gesetzeszitate weise higege die jeweilige Abkürzug des Gesetzes auf.

6 Ihalt INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Prüfugseistieg i die Zivilrechtsklausur Teil: Vertragliche Erfüllugsasprüche (Primärleistug) Abschitt: Etstehe des Aspruchs... 3 A. Vertragliche Eiigug... 3 I. Vertragsschluss durch Schweige... 4 II. Abgabe ud Zugag der Willeserklärug, Widerruf... 5 III. Eiigug über Stellvertreter, 164 ff IV. Besodere Schuldverhältisse mit Drittbeteiligug Vertrag zuguste Dritter, 328 ff Vertrag mit Schutzwirkug zuguste Dritter Besoderes Schuldverhältis gemäß 311 Abs V. Asprüche aus abgetreteem Recht, 398 S B. Wirksamkeit der Eiigug I. Magelde Geschäftsfähigkeit, 104 ff II. Formichtigkeit, III. Nichtigkeit gemäß 134, Gesetzliches Verbot, Sittewidrigkeit, IV. Nichtigkeit aufgrud Afechtug, V. Bedigug, VI. Eibeziehug vo AGB, 305 ff Abschitt: Utergag des Aspruchs A. Utergag durch Erfüllug/Surrogate, 362 ff I. Erfüllug, 362 ff II. Erfüllugssurrogat Hiterlegug, 372 ff III. Erfüllugssurrogat Aufrechug, 387 ff IV. Erlassvertrag, B. Utergag des Erfüllugsaspruchs durch Leistugsstöruge I. Automatische Utergagsgrüde II. Utergag durch rechtsgestaltede Erklärug C. Utergag aufgrud Widerruf, D. Utergag wege Nebepflichtverletzuge E. Utergag bei Störug der Geschäftsgrudlage, 313 Abs Abschitt: Durchsetzbarkeit des Aspruchs A. Zurückbehaltugsrecht B. Eirede der Studug C. Verjährugseirede, D. Besodere Eirede I. Eirede des Bürge, 768 ff II. Eiwedugsdurchgriff, III. Bereicherugseirede, IV. Eirede aus Treu ud Glaube, Teil: Asprüche bei vertragliche Leistugsstöruge Abschitt: Nichtleistug der Hauptleistug A. Umöglichkeit der Hauptleistug I. Rückgewährasprüche bei Umöglichkeit der Leistug aus 346 ff II. Schadesersatz statt der Leistug wege Umöglichkeit III. Ersatz utzloser Aufweduge IV. Stellvertretedes Commodum, B. Ausbleibe der mögliche Leistug I. Grudsätzlich ur Verzug des Schulders, II. Gläubiger hat kei Leistugsiteresse mehr Abschitt: Asprüche bei Schlechtleistug des Schulders A. Die geregelte Gewährleistugsrechte I. Vorrag der Nacherfüllug/Abhilfe (bei Schlechtleistug) II. Rückgewähr wege Rücktritt/Küdigug bei Schlechtleistug I

7 Ihalt III. Rückgewähr wege Miderug bei Schlechtleistug...46 IV. Schadesersatzasprüche bei Schlechtleistug Schadesersatz statt der Leistug Schadesersatz ebe der Leistug bei Schlechtleistug...48 V. Stellvertretedes Commodum, 285 bei Schlechtleistug?...49 VI. Ausschluss der Gewährleistug Gesetzliche Ausschlussgrüde Vertraglich vereibarter Gewährleistugsausschluss...49 VII. Verjährug der Gewährleistugsasprüche...51 VIII.Auswirkuge eier Garatie/zugesicherte Eigeschaft...53 IX. Besoderheite für de Uterehmerregress...54 B. Asprüche wege Schlechtleistug bei sostige Verträge Abschitt: Asprüche wege Nebepflichtverletzuge des Schulders...56 A. Schadesersatz ebe der Leistug...56 B. Gläubiger hat kei Leistugsiteresse mehr...56 C. Verjährug Abschitt: Pflichtverletzuge gegeüber Dritte Abschitt: Auswirkuge des Gläubigerverzugs Teil: Vertragsspezifische Asprüche bei de Vertragsarte Abschitt: Kaufrecht, 433 ff A. Awedugsbereich...61 B. Besodere Arte des Kaufs Abschitt: Werkvertrag, 631 ff A. Awedugsbereich...64 I. Abgrezug zum Werklieferugsvertrag, II. Abgrezug zum Diestvertrag, 611 ff III. Abgrezug zum Geschäftsbesorgugsvertrag, B. Besoderheite...65 I. Mitwirkug des Bestellers, II. Veratwortlichkeit des Bestellers gemäß III. Sicherheite des Uterehmers, 647 ff IV. Küdigugsrecht des Bestellers, V. Kosteaschlag, 632 Abs. 3, VI. Verdigugsordug für Bauleistuge, VOB Abschitt: Miete, 535 ff A. Awedugsbereich...68 B. Besoderheite...69 I. Zur Struktur des Mietrechts...69 II. Etstehe des Mietverhältisses...69 III. Asprüche ud Rechte des Mieters...70 IV. Asprüche ud Rechte des Vermieters...71 V. Sicherheite für de Vermieter...71 C. Beedigug des Mietverhältisses Abschitt: Leasig...76 A. Awedugsbereich...76 B. Besoderheite Abschitt: Reisevertrag, 651 a ff A. Awedugsbereich...80 B. Besoderheite Abschitt: Diestvertrag, 611 ff A. Awedugsbereich...82 B. Besoderheite Abschitt: Schekugsvertrag, 516 ff A. Awedugsbereich...85 B. Besoderheite...85 II

8 Ihalt 8. Abschitt: Maklervertrag, 652 ff A. Awedugsbereich I. Der Nachweismakler, 652 Abs. 1, 1. Var II. Der Vermittlugsmakler, 652 Abs. 1, 2. Var III. Hadelsmakler, 93 ff. HGB IV. Darlehesvermittlugsverträge, 655 a ff V. Vermittlug vo Wohmietverträge B. Besoderheite I. Maklerloh, II. Asprüche des Maklerkude III. Soderfälle im Maklerrecht Kauf-/Mietvertrag mit Maklerklausel als Vertrag zuguste Dritter, Makleralleivertrag Ehevermittlug, Parterschaftsvermittlug, Abschitt: Darlehesverträge, 488 ff A. Awedugsbereich B. Besoderheite I. Wirksamkeit des Darlehesvertrags II. Fälligkeit des Rückzahlugsaspruchs aus 488 Abs. 1 S III. Widerruf des Darlehesehmers, 495, IV. Durchsetzbarkeit des Rückzahlugsaspruchs C. Kreditierugsforme I. Überziehugsmöglichkeite, 504, II. Etgeltlicher Zahlugsaufschub, 506 Abs. 1, 1. Var III. Etgeltliche Fiazierugshilfe, 506 Abs. 1, 2. Var IV. Teilzahlugsgeschäfte, V. Ratelieferugsverträge, VI. Erweiterug auf Existezgrüder, VII. Uabdigbarkeit, VIII.Fremdfiaziertes, verbudees Geschäft, Abschitt: Schuldrechtliche Sicherheite, isbesodere Bürgschaft, 765 ff A. Awedugsbereich I. Erfüllugsüberahme, 329 Befreiede Schuldüberahme, 414 ff II. Abstraktes Schuldverspreche/Aerketis, 780, III. Schuldbeitritt IV. Bürgschaft, 765 ff B. Besoderheite bei der Bürgschaft I. Prüfschema II. Übertragug der Hauptforderug III. Rechtsfolge der Zahlug C. Besodere Vertragsarte I. Besodere Vertriebsforme, 312 ff Wirksamkeitsvoraussetzuge Widerrufsrecht i.s.v II. Vergleichsvertrag, III. Prozessvergleich, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO D. Factorig E. Zahlugsdieste ud elektroisches Geld, 675 c ff Teil: Schadesersatzasprüche aus Deliktsrecht (i.w.s.) Abschitt: Haftugstatbestäde A. Asprüche bei Verkehrsufall aus StVG I. Voraussetzuge aus 7, 18 StVG II. Rechtsfolge B. Weitere Asprüche bei Verkehrsufall C. Produkthaftugsgesetz III

9 Ihalt D. Schadesersatzhaftug aus 823 ff I. Haftug aus 823 Abs II. 823 Abs. 2 i.v.m. Schutzgesetz III IV V VI. Haftug für Tiere, 833 ff VII. Haftug für Gebäude, Abschitt: Rechtsfolge der Schadesersatzhaftug, 249 ff A. Prüfschema B. Überblick I. Kokrete Abrechug auf Reparaturkostebasis II. Fiktive Abrechug auf Reparaturkostebasis III. Abrechug auf Neuwagebasis IV. Abrechug des Wiederbeschaffugsaufwades, V. Mietwagekoste VI. Abstrakte Nutzugsausfalletschädigug, 251 Abs. 1, 1. Var VII. Sostige (Folge-)Schäde VIII.Persoeschäde Materielle Schäde Ersatzasprüche Dritter Etgageer Urlaub IX. Vorsorgekoste X. Vorteilsarechug XI. Schmerzesgeld, 253 Abs Teil: Bereicherugsrecht Abschitt: Awedugsbereich Abschitt: Leistugskodiktio A. Überblick B. Voraussetzuge Abschitt: Nichtleistugskodiktio A. Awedugsbereich B. Nichtleistugskodiktio i Mehrpersoeverhältisse I. Grudsatz: Subsidiarität der Nichtleistugskodiktio II. Ausahme vo der Subsidiarität III. Spezialfälle der Nichtleistugskodiktio i Verfügug durch eie Nichtberechtigte, 816 Abs Empfag durch eie Nichtberechtigte, 816 Abs C. Rechtsfolge der Bereicherugsasprüche D. Die Bereicherugseirede aus Teil: Regress (Ausgleichsasprüche) Abschitt: Asprüche aus eigeem Recht A. Gesamtschuldausgleich, I. Fallgruppe der Gesamtschuld II. Rechtsfolge der Gesamtschuld Im Außeverhältis gegeüber dem Gläubiger Im Ieverhältis der Schulder III. Soderfall: Gestörte Gesamtschuld B. Geschäftsführug ohe Auftrag Abschitt: Asprüche aus übergegageem Recht A. Automatischer Übergag per Gesetz, sog. cessio legis B. Zessiosregress Teil: Sacherecht Abschitt: Digliche Asprüche A. Herausgabeasprüche B. Asprüche aus dem E-B-V I. Primäraspruch aus IV

10 Ihalt II. Die Sekudärasprüche, 987 ff Nutzugsersatz- ud Schadesersatzasprüche Besoderheite Verwedugsersatz, 994 ff Abschitt: Rechtsgeschäftlicher Erwerb a bewegliche Sache, 929 ff A. Voraussetzuge des Verfügugsgeschäfts I. Digliche Eiigug II. Vollzugsmomet Übergabe, 929 S Besitzkostitut, Übergabesurrogat, III. Eiigsei IV. Berechtigug des Verfügede V. Erwerb vom Nichtberechtigte B. Sicherheite a bewegliche Sache I. Eigetumsvorbehalt II. Sicherugsübereigug III. Pfadrechte IV. Verhältis der digliche Sicherheite zur Forderug Abschitt: Erwerb vo Grudstücksrechte A. Der rechtsgeschäftliche Eigetumserwerb am Grudstück gemäß 873, I. Verfüguge über Grudstücke Digliche Eiigug, 873 Abs. 1, Eitragug is Grudbuch Berechtigug des Veräußerers Erwerb vom Nichtberechtigte II. Der Aufbau des Grudbuchs B. Die Vormerkug, 883 ff I. Eiordug als akzessorische Sicherheit II. Etstehugsvoraussetzuge der Vormerkug III. Utergag der Vormerkug IV. Zweiterwerb der Vormerkug, 398 i.v.m. 401 aalog V. Rechtsfolge der Vormerkug Abschitt: Gesetzlicher Erwerb 172 A. Die Erwerbstatbestäde, 937 ff B. Gesetzlicher Erwerb a Urkude i.s.v I. Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier II. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier C. Weitere gesetzliche Erwerbsarte gemäß 937 ff Abschitt: Verwertugsrechte: Hypothek ud Grudschuld, 1113 ff A. Uterschied Hypothek Grudschuld B. Voraussetzuge für de Ersterwerb C. Der Zweiterwerb der Hypothek/Grudschuld I. Zweiterwerb der Hypothek, 398, 1153, II. Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek III. Besoderheite bei der Grudschuld D. Rechtsfolge der Hypothek/Grudschuld E. Diestbarkeite Teil: Besodere Rechtsgebiete Abschitt: Familierecht, 1297 ff A. Awedugsbereich I. Verlöbis, 1297 ff II. Rechtsfolge der Ehe Allgemeier Teil, 1353 ff Geschäfte zur Deckug des Lebesbedarfs, Iteres Haftugsprivileg, Eigetumsvermutug des Weitere Rechtsfolge beim gesetzliche Güterstad V

11 Ihalt B. Asprüche bei Scheiter der Ehe C. Itere Ausgleichsasprüche Abschitt: Erbrecht, 1922 ff A. Gewillkürte Erbfolge I. Typische Auslegugsprobleme bei letztwillige Verfüguge Abgrezug (Mit-)Erbeisetzug Vermächtis Berlier Testamet II. Auslegug ud Form B. Gesetzliche Erbfolge C. Miterbegemeischaft, 2032 ff D. Erbehaftug, 1967 ff., 2058 ff E. Pflichtteilsberechtigte, 2303 ff F. Scheierbe, 2365 ff G. Vorweggeommee Erbfolge Abschitt: Hadelsrecht A. Awedugsbereich B. Vorschrifte über Hadelsgeschäfte, 343 ff. HGB C. Hilfspersoe der Kaufleute D. Eitragugspflichte ud Rechtsschei E. Gesetzliche Haftug gemäß 25 ff. HGB F. Prozessuale Besoderheite Abschitt: Gesellschaftsrecht A. Überblick B. Haftug ud Zurechug C. Beedigug der Gesellschaft I. Beedigugsgrüde II. Liquidatio D. Haftug im Ieverhältis I. Sozialasprüche der Gesellschaft gege die Gesellschafter II. Sozialasprüche der Gesellschafter gege die Gesellschaft Abschitt: Arbeitsrecht A. Awedugsbereich B. Klage vor dem Arbeitsgericht, isbesodere Küdigugsschutzklage I. Sachliche Zustädigkeit bzw. Rechtsweg zu de Arbeitsgerichte, 2 ArbGG II. Örtliche Zustädigkeit III. Statthafte Klageart IV. Postulatiosfähigkeit V. Sostige Probleme zur Zulässigkeit der Klage VI. Begrüdetheit der Klage Besoderheite bei uwirksamer Küdigug Besoderheite bei verhaltesbedigter Küdigug Betriebsbedigte Küdigug C. Besoderheite im materielle Recht I. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags II. Beedigug des Arbeitsverhältisses III. Schadesersatzasprüche bei vertragliche Leistugsstöruge Haftug des Arbeitehmers wege Pflichtverletzug Haftug des Arbeitgebers bei Pflichtverletzug Asprüche des Arbeitehmers auf Weihachtsgeld/ sostige Gratifikatioe D. Besoderheite aus dem AGG Stichwortverzeichis VI

12 Prüfugseistieg i die Zivilrechtsklausur 1. Teil 1. Teil: Prüfugseistieg i die Zivilrechtsklausur Der Eistieg i der Klausur erfolgt i der Regel über die eischlägige Aspruchsgrudlage: Ausgehed vom Klageatrag im Rahme vo gerichtliche Klausure oder i der Awaltsklausur vom Begehre des Madate ist hier über die eischlägige Aspruchsgrudlage die etscheidede Weichestellug vorzuehme. Ausgehed vom Begehre des Klägers/Madate sid die übliche füf goldee W s zu prüfe: Wer will was vo wem weswege woraus? Sorgfalt ist isbesodere auf das was zu lege, weil hier die Art der Aspruchsgrudlage sortiert wird: So macht es eie Uterschied, ob Wertersatz, Schadesersatz oder Aufwedugsersatz oder Nutzugsersatz begehrt wird. Daher stets Abgleich mit der Rechtsfolge des zu prüfede Aspruchs! 1 Für die Prüfugsreihefolge der Asprüche ist zu beachte: Vertragliche Asprüche habe Vorrag aufgrud der Vertragsfreiheit, der vielfach besodere Ausschlussgrüde sowie Verjährugsregeluge. Es folge die vertragsähliche Asprüche, z.b. aufgrud eies vorvertragliche Schuldverhältisses oder GoA. Alsda sid die digliche Asprüche zu prüfe, also bei Herausgabe 985, 861, 1007 oder Grudbuchberichtigug, 894 oder Störugsbeseitigug/Uterlasse, 862, 1004 etc. Daach Schadesersatzasprüche aus Deliktsrecht, 823 ff.; 7, 18 StVG; 1 ProdHaftG. Zu beachte ist die Sperrwirkug des E-B-V gemäß 993 Abs. 1, 2. Halbs.! Soda die Asprüche aus Bereicherugsrecht, 812 ff. Diese sollte ach Deliktsrecht geprüft werde, weil Deliktsrecht zum eie mit Schadesersatz ud Schmerzesgeld umfagreicher ist ud zum adere im Bereicherugsrecht der Aspruch aufgrud Etreicherug, 818 Abs. 3, etfalle sei köte. Als Notlösug sid zum Schluss Asprüche aus übergegageem Recht zu prüfe. Hitergrud ka ei Aspruchsübergag per Gesetz, z.b. 426 Abs. 2 oder 774 Abs. 1 oder eie Abtretug (Zessio), 398, ggf. i Verbidug mit Drittschadesliquidatio sei. 1 Um die Klausurakte vollstädig zu durchdrige ist es wichtig, de allgemeie Prüfugsaufbau, de viele ach dem 1. Exame bereits verdrägt habe, eizuhalte. Lösuge im Freestyle sid tödlich, weil hierdurch icht alle Probleme des Falles erkat werde ud regelmäßig auch die Beweislast verkat wird. We Sie sich usicher sid, wer bei welchem Tatbestadsmerkmal die Beweislast trägt, werfe Sie eie Blick i de Paladt. Bei viele Norme ethält die letzte Radummer der Kommetierug Ausführuge hierzu. Zwige Sie sich daher, gedaklich die übliche Drei-Stufe-Rakete eizuhalte: 1 ohe Gesetzesagabe sid solche des BGB. 1

13 1. Teil Prüfugseistieg i die Zivilrechtsklausur 2 Aspruchsaufbau A. Aspruch etstade I. Normale Etstehugsvoraussetzuge: Eiigug bzw. gesetzliche Voraussetzuge Beweislast bei Aspruchsteller II. Wirksamkeit: Keie afägliche Nichtigkeitsgrüde Beweislast i der Regel beim Geger Rechtshiderde Eiwäde B. Aspruch utergegage? Beweislast i der Regel beim Aspruchsgeger Rechtsverichtede Eiwäde I. durch Erfüllug/Surrogate, 362 ff. II. durch Leistugsstöruge, 275, 281 Abs. 4 etc. III. durch Widerruf, 355 Abs. 1 IV. wege Nebepflichtverletzug, 282, 324 V. wege Störug der Geschäftsgrudlage, 313 Abs. 3 C. Aspruch durchsetzbar (keie Eirede) Beweislast bei Aspruchsgeger Rechtshemmede Eirede I. Zurückbehaltugsrecht, 273, 320, 478 Abs. 4 S. 2, 634 Abs. 4 S. 2, 1000; für Kaufleute: 369 HGB II. Studug, vgl. 205 III. Verjährug, 214 IV. Eiwedugsdurchgriff, 359 V. Treu ud Glaube, 242 Diese Eirede, die die Durchsetzbarkeit hemme, werde prozessual ur berücksichtigt, we der Beklagte sie gelted macht (gewisse Ausahme Treu ud Glaube, 242, wird vo Amts wege berücksichtigt, atürlich ur, we etsprecheder Tatsachevortrag i der Akte vorhade ist). Die achfolgede Darstellug der vertragliche Erfüllugsasprüche erfolgt ach vorstehedem Schema ud beihaltet die examesrelevate Hauptprobleme. 2

14 Vertragliche Erfüllugsasprüche (Primärleistug) 2. Teil 2. Teil: Vertragliche Erfüllugsasprüche (Primärleistug) 1. Abschitt: Etstehe des Aspruchs A. Vertragliche Eiigug Grudsätzlich kommt ei Vertrag durch Eiigug i.s.e. Agebots ud eier Aahmeerklärug gemäß 145 ff. zustade. Die hierfür erforderliche Willeserkläruge setze Rechtsbidugswille voraus, welcher ggf. durch Auslegug gemäß 133, 157 zu ermittel ist. Rechtsbidugswille besteht, we die Parteie eie otfalls eiklagbare Aspruch begrüde wolle. Dieser fehlt bei der bloße Aufforderug a die adere Seite, dass diese ei Agebot abgebe möge (ivitatio ad offeredum). Ferer fehlt Rechtsbidugswille erkebar bei reie, alltägliche Gefälligkeite. Typische Klausurproblemfälle: Eizelheite sid hier stets streitig, daher i der Klausur eie Blick i de Paladt zu 145, 312 b etc.! Take ohe zu zahle: Die betriebsbereite Zapfsäule stellt ei verbidliches Agebot auf Abschluss des Kaufvertrags dar. Aahme durch de Kude durch Betätige der Zapfpistole. Die Zapfsäule ist keie bloße ivitatio, weil der Takstelleihaber letztlich mit jedem Kude kotrahiere will ud Kapazitätsprobleme icht auftauche. De we der Vorrat erschöpft ist, geht die Zapfsäule automatisch aus. Der BGH (BGH RÜ 2011, 488) hat icht etschiede, ob die digliche Eiigug über die Übereigug des Bezis gemäß 929 ebefalls a der Zapfsäule erfolgt oder ur Zug um Zug gege Zahlug a der Kasse, daher ach wie vor streitig. Iteretverträge: Hier ist zu differeziere: Offerte auf der Homepage des Verkäufers sid bloße ivitatio, da dieser och seie Kapazitäte ud u.u. de Kude prüfe möchte. Also erfolgt das Agebot durch de Kude. Aahme des Verkäufers durch Bestätigugsmail: hier ist auszulege, ob es sich lediglich um eie Bestätigug des Zugags des Agebots hadelt oder bereits um eie verbidliche Aahme. Die Aahme erfolgt sost erst mit Zusede der Ware. Verträge, die über Iteretplattforme (ebay etc.) erfolge: Bei Sofortkaufe-Optio verbidliches Agebot durch de Verkäufer, de jetzt ist techisch gewährleistet, dass keie Kapazitätsprobleme auftrete. Bei ebay-versteigeruge gibt der Verkäufer durch Eistelle der Ware bei ebay im Voraus eie verbidliche Aahmeerklärug (a eie ubestimmte Persoekreis); der Meistbietede gibt das Agebot ab. Dies folgt aus de AGB vo ebay, die zwar icht direkt für de Kaufvertrag gelte, aber als Auslegugshilfe heragezoge werde, Verkehrssitte i.s.v. 157 (str.). 3 3

15 2. Teil Vertragliche Erfüllugsasprüche (Primärleistug) Beliebt i Klausure ist die aktuelle Problematik, dass ei Dritter uter dem Iteretzugag eies adere gehadelt hat, z.b. Soh bestellt uter dem ebay-mitgliedsame des Vaters. (I der Klausur: Blick i Paladt/Elleberger 172 Rdr. 18!). Ei Kaufpreisaspruch besteht gege de Vater, we ihm die Willeserklärug des Sohes gemäß 164 Abs. 1 zurechebar ist. Der Soh hat jedoch icht offegelegt, dass er für de Vater gehadelt hat. Also kei Hadel im fremde Name, soder uter fremdem Name (uter der Idetität des Vaters). Es gelte hierfür 164 ff. aalog. Magels Vollmachterteilug durch de Vater, 167 ud magels Geehmigug, 177, daher eigetlich icht dem Vater zurechebar. Für eie Duldugsvollmacht fehlt es a dem wissetliche Dulde des Vaters. Für eie Ascheisvollmacht ist erforderlich, dass der Vater fahrlässig icht eigeschritte ist. Da ierhalb der Familie keie besodere Sicherheitsvorkehruge zu treffe sid, etfällt i der Regel der Fahrlässigkeitsvorwurf, we icht achzuweise ist, dass der Soh bereits des Öftere so gehadelt hat. Jedoch lässt sich ei Aspruch gege de Soh aalog 179 Abs. 1 wahlweise auf Erfüllug oder Schadesersatz bejahe. Ist der Soh miderjährig, ist der Aspruch jedoch gemäß 179 Abs. 3 ausgeschlosse. Deliktische Asprüche aus 823 Abs. 2 i.v.m. 263 StGB komme ur i Betracht, we der Soh schuldfähig ist, 828 Abs. 3. Ggf. sid och bereicherugsrechtliche Asprüche aus 812, 818 zu prüfe. Abgrezug Vertrag zur reie Gefälligkeit: Ei Vertrag ka ur ageomme werde, we Rechtsbidugswille i der Weise besteht, otfalls eie eiklagbare Aspruch begrüde zu wolle. Kriterie hierfür sid die wirtschaftliche Bedeutug, die Wichtigkeit der Iteresse sowie drohede Gefahre. Rei gesellschaftliche, kameradschaftliche Ereigisse begrüde ur eie reie tatsächliche, alltägliche Gefälligkeit, z.b. bloße Zusage, eie Arbeitskollege ach Diestschluss ach Hause zu fahre. Da bestehe keie Erfüllugsasprüche. I. Vertragsschluss durch Schweige 4 Schweige begrüdet grudsätzlich keie Rechtsfolge, weder positive (Aahme) och egative (Ablehug), es sei de, es sid Sodervorschrifte vorhade: 108 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs.: Schweige der Elter gilt als Ablehug des Geschäfts für de Miderjährige. 362 HGB: Schweige gilt als Ausahme ur für die dort aufgeführte Kaufleute, die Geschäftsbesorguge vorehme. Für die übrige Kaufleute gilt das gewohheitsrechtliche Istitut Schweige auf ei kaufmäisches Bestätigugsschreibe: Hierach führt das Schweige auf eie kaufmäische Bestätigug zum Vertrag, sofer zuvor bloße Vorverhadluge stattgefude habe (da kostitutive Wirkug) oder, sofer ei zuvor müdlich zustade gekommeer Vertrag bislag icht beweisbar ist (da ur deklaratorische Wirkug) ud bei gerigfügige Abweichuge zum zuvor müdlich Vereibarte (modifizierede Wirkug). Voraussetzug ist jedoch jeweils, dass im ahe Zusammehag mit de ustreitige Vorverhadluge im Wesetliche der richtige Ihalt bestätigt wurde ud der Empfäger icht uverzüglich widersproche hat. Beachte die Abgrezug: Währed bei dem kaufmäische Bestätigugsschreibe der Bestätigede eie (vermeitlich) bereits geschlossee Vertrag 4

16 Etstehe des Aspruchs 1. Abschitt lediglich och eimal schriftlich fixiere will, liegt bei der bloße Auftragsbestätigug bislag erkebar ur ei Agebot (Auftrag) vor (i der Regel ur müdlich), welches der Bestätigede lediglich schriftlich fixiere will. Ei Schweige auf eie bloße Auftragsbestätigug löst regelmäßig keie Vertrag aus. II. Abgabe ud Zugag der Willeserklärug, Widerruf 1. Die Abgabe der Willeserklärug setzt eie edgültige willetliche Etäußerug voraus. Dies ist bei schriftliche Erkläruge der Fall, we der Erklärede alles geta hat, damit das Schriftstück a de Empfäger gelagt. 2. Der Zugag ist erfolgt, sobald die Willeserklärug so i de Machtbereich des Empfägers gelagt ist, dass ormalerweise mit der Ketisahme zu reche ist, vgl. 130 Abs. 1 S. 1. Der Zugag ka gemäß 151 etbehrlich sei. Zu beachte ist, dass 151 ur de Zugag, icht aber die Abgabe der Willeserklärug etbehrlich macht. Bei Zusedug ubestellter Ware gilt 241 a! 3. Ei Widerruf muss gemäß 130 Abs. 1 S. 2 vorher oder spätestes gleichzeitig mit der eigee Willeserklärug dem Empfäger zugegage sei. Bei Haustürgeschäfte, 312, Ferabsatzverträge, 312 d, sowie Kreditverträge, 495, ka der Verbraucher eie zustade gekommee Eiigug gemäß 355 Abs. 2 och bie 14 Tage widerrufe (bei Nichtbelehrug sogar ubefristet, 355 Abs. 4 S. 3!). Besoderheite gelte beim Widerruf der digliche Eiigug i.s.v. 929, diese ka bis zum Vollzug, d.h. bis zur Übergabe oder Übergabesurrogate i.s.v. 930, 931 widerrufe werde. Bei Grudstücke ud Grudstücksrechte bis zur Eitragug is Grudbuch: I de Fälle des 873 Abs. 2 ist jedoch die digliche Eiigug uwiderrufbar; Hauptfall: otarielle Beurkudug. III. Eiigug über Stellvertreter, 164 ff. Prüfschema: Stellvertretug, 164 ff Eigee Willeserklärug 2. Im fremde Name, 164 Abs. 1 S. 2 ggf. Ausahme zur Offekudigkeit 3. Mit Vertretugsmacht a) Vollmacht, 167, oder gesetzliche Vertretugsmacht, 1626 ff. b) Kei Utergag, 168, 142 c) kei Ausschluss I-Sich-Geschäft, 181 ( 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2; 35 Abs. 3 GmbHG) 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1, 1643, 1821, 1822 Missbrauch der Vertretugsmacht, 138, ggf. Rechtsschei eier Vertretugsmacht 170 ff. 15, 54 Abs. 3, 55 Abs. 4, 56 HGB Duldugs-, Ascheisvollmacht 5. ggf. Geehmigug, 177 5

17 2. Teil Vertragliche Erfüllugsasprüche (Primärleistug) 1. Eigee Willeserklärug des Stellvertreters Hier erfolgt die Abgrezug zum Bote, der lediglich eie fremde Willeserklärug übermittelt. Für de Ausfüllermächtigte, der eie blako uterschriebee Urkude vervollstädigt, gelte die 164 ff. aalog. 2. Im fremde Name Hier erfolgt die Abgrezug zum Ermächtigte i.s.v. 185 Abs. 1, welcher eie Verfügug über eie fremde Sache im eigee Name vorimmt. Gleiches gilt gemäß 383 HGB für de Kommissioär. a) Grudsätzlich muss ei Stellvertreter offelege, dass er im fremde Name auftritt (Offekudigkeit). Dies ka sich aus de Umstäde ergebe, 164 Abs. 1 S. 2. Aderfalls liegt ei Eigegeschäft vor, sodass der Stellvertreter selbst Vertragspartei wird, 164 Abs. 2. b) Ausahme vom Offekudigkeitsprizip Geschäft für de, de es ageht: Bei Bargeschäfte des tägliche Lebes (Brötchekauf) wird der Vertragspartei, de es ageht. Hadel für de Betriebsihaber: Egal was die Parteie erkläre, gemeit ist immer der jeweilige, aktuelle Firmeihaber. Hadel uter fremdem Name: Hier differeziert die h.m.: Ist der Name/die Idetität für de Vertragsparter uwichtig ( der Name ist Schall ud Rauch ) so kommt der Vertrag mit dem zustade, der hadelt (z.b. Eibuche i ei Hotel uter falschem Name). Ist die Idetität wichtig, so kommt aalog 164 Abs. 1 ei Vertrag mit dem wahre Namesträger zustade, we (Ascheis-, Duldugs-,)Vollmacht vorliegt oder der wahre Namesträger später geehmigt, Mit Vertretugsmacht 7 a) Die Vollmachterteilug ka gemäß 167 Abs. 2 grudsätzlich formfrei erfolge ud ist daher auch kokludet möglich. Ausahme: Gemäß 48 HGB muss ei Prokura ausdrücklich erteilt werde. Beliebt sid i der Klausur auch die ugeschriebee Ausahme: Wird die Vollmacht zu eiem Grudstücksgeschäft uwiderruflich erteilt, ist ach h.m. etgege 167 Abs. 2 wege der Warfuktio otarielle Beurkudug erforderlich, 311 b Abs. 1 aalog. Wird eie Vertragsurkude vom küftige Vertragsparter selbst uterschriebe, aber blako ud erteilt dieser eiem adere eie Ausfüllermächtigug, so bedarf dies bei formbedürftige Verträge (z.b. 766, 780, 781) wege der Warfuktio der gleiche Form. Bei Formichtigkeit aber deoch Zurechug über Rechtsschei, aalog 172 Abs. 2 (Paladt/Elleberger 172 Rdr. 5). Die Vollmacht im Außeverhältis ist streg zu tree vo dem Ieverhältis zwische Stellvertreter ud Vertreteem (Diestvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag etc.). Eie Durchbrechug bildet jedoch 168 S. 1, woach im Fall der Beedigug des Ieverhältisses (z.b. Küdigug des Arbeitsvertrags) auch automatisch im Außeverhältis die Vollmacht erlischt. 6

18 Etstehe des Aspruchs 1. Abschitt b) Bezüglich des Utergags der Vertretugsmacht ist gemäß 168 zu differeziere: Gemäß 168 S. 1 erlischt die Vollmacht, falls das itere Rechtsverhältis Stellvertreter Vertreter edet: z.b. durch Befristug oder Küdigug des Diestvertrags; beim Auftrag gelte die ! Gemäß 168 S. 2 ka auch bei bestehebleibedem Ieverhältis die Vollmacht grudsätzlich isoliert widerrufe werde. Für die Prokura gilt 52 HGB. Ger wird i Klausure der Fall des Todes des Auftraggebers eigebaut. Bei Tod des Auftraggebers erlischt gemäß 672 das Ieverhältis grudsätzlich icht, sodass da auch die Vertretugsmacht icht gemäß 168 S. 1 erlischt. Jedoch ka der Erbe des Auftraggebers de Auftrag widerrufe, sodass da gemäß 671, 168 S. 1 die Vollmacht erlischt (Ausahme: uwiderrufliche Vollmacht über de Tod hiaus). c) Umfag ud Ausschluss der Vertretugsmacht aa) Der Umfag der Vertretugsmacht ergibt sich regelmäßig aus der erteilte Vollmacht, 167, was ggf. durch Auslegug zu ermittel ist. Beachte: Die hierach erloschee Vollmacht ka aber aufgrud Rechtsschei als fortbestehed azusehe sei. Hier gelte die obige Ausführuge etspreched. Higege ergibt sich der Umfag der Vertretugsmacht im Hadelsrecht aus dem Gesetz: 49 HGB für de Prokuriste; 54 HGB für de Hadlugsbevollmächtigte sowie 56 HGB für de Ladeagestellte ud 126 HGB für Gesellschafter. Für de Geschäftsführer eier GmbH gilt 35 GmbHG. Vertretugsmacht für Elter als gesetzliche Vertreter ergibt sich per Gesetz aus 1629, 1643, 1795, 1821, Der Umfag der Prozessvollmacht ergibt sich aus 81 ZPO. Diese erstreckt sich per Gesetz ur auf die Empfagahme der zu erstattede Koste! I praxi wird per Vollmachtsformular aber stets erweitert auf Empfagahme der Hauptsumme! bb) Die Vertretugsmacht ka im Eizelfall ausgeschlosse sei. Gemäß 181 ist die Vertretugsmacht bei I-Sich-Geschäfte ausgeschlosse. Hierzu gehört zum eie das Selbstkotrahiere (Stellvertreter eiigt sich mit sich selbst zugleich als Stellvertreter eies adere) sowie die Mehrfachvertretug, 181, 2. Var., es sei de, dass der Vertretee das I-Sich-Geschäft zuvor gestattet hat, 181, 1. Halbs. (Motto: selbst schuld) oder das I-Sich-Geschäft lediglich die Erfüllug eier Verbidlichkeit darstellt, 181, 2. Halbs. (Motto: Verbidlichkeite müsse ohehi erfüllt werde ). Eie weitere ugeschriebee Ausahme besteht ach h.m., falls das I-Sich-Geschäft ausschließlich vorteilhaft für de Vertretee ist (Motto: da ka keie Iteressekollisio etstehe). Elter übertrage schekweise ihre Eigetumswohug auf das miderjährige Kid. Weil das Kid als Mitglied der Eigetümergemeischaft Pflichte aus dem WEG hat, isbesodere die persöliche Haftug gemäß 10 Abs. 8 WEG, ist dies icht ausschließlich vorteilhaft. Daher gemäß 1629 Abs. 2 i.v.m Abs. 2 verbotees I-Sich-Geschäft ud Geehmigug durch de Ergäzugspfleger erforderlich,

19 2. Teil Vertragliche Erfüllugsasprüche (Primärleistug) Bei Missbrauch der Vertretugsmacht ist die Vertretugsmacht über 138 ausgeschlosse, falls ei kollusives Zusammewirke vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Stellvertreter zusamme mit dem Vertragsparter bewusst ud gewollt zum Nachteil des Vertretee gehadelt hat. Ist ei bewusstes, vorsätzliches Verhalte icht achweisbar, liegt jedoch aufseite des Vertragsparters grobe Fahrlässigkeit bezüglich des evidet pflichtwidrige Verhaltes des Stellvertreters vor, so ist die Vertretugsmacht gemäß 242 ausgeschlosse. 8 d) Bei Irrtumsfälle im Rahme der Stellvertretug sid zwei Kostellatioe klausurrelevat. aa) Der Stellvertreter irrt bei Abgabe der Willeserklärug. Der Vertretee, dem die Willeserklärug gemäß 164 Abs. 1 zugerechet wird, ka diese gemäß 119 afechte, obwohl er sich icht geirrt hat. De über 166 Abs. 1, 1. Var. wird der Irrtum des Stellvertreters dem Vertretee zugerechet. bb) Hat sich der Vertretee bei Erteilug der Vollmacht ( 167) geirrt, so ka er diese Vollmachterteilug als seie Willeserklärug gemäß 119 afechte. Selbst we zwischezeitlich der Stellvertreter eie Vertrag für de Vertretee zustade gebracht hat, etfällt da ach h.m. rückwirked der Vertrag, da es gemäß 142 so azusehe ist, als habe der Stellvertreter iemals Vollmacht gehabt. Problematisch ud für die Awaltsklausur wichtig ist da, wem gegeüber die Afechtug zu erkläre ist: Nach h.m. bei erteilter Außevollmacht ( 167 Abs. 1, 2. Var.) gegeüber dem Vertragsparter, 143 Abs. 2. Bei Ievollmacht ( 167 Abs. 1, 1. Var.) Afechtug gegeüber dem Stellvertreter. Ebeso problematisch ud umstritte ist, vo wem der (ursprügliche) Vertragsparter sofer jetzt icht der Rechtsschei eier Vollmacht vorliegt de Vertrauesschade ersetzt bekommt: Gemäß 179 Abs. 2 vom Stellvertreter, welcher sich da über 122 de gezahlte Schadesersatz vom Vertretee wiederhole müsste? Dies ist jedoch icht ur umstädlich, soder führt auch dazu, dass der Stellvertreter das Liquiditätsrisiko des Vertretee trägt. Deswege befürwortet die h.m. eie direkte Schadesausgleich zwische dem (ursprügliche) Vertragsparter ud dem Vertretee aus 122 (aalog). Da wird der Stellvertreter aus der Abwicklug herausgehalte (alles streitig, Paladt/Elleberger 167 Rdr. 3). 4. Fehlt die Vertretugsmacht des Stellvertreters, so ist zu überlege, ob Rechtsschei eier Vertretugsmacht ageomme werde ka: 170 ff. regel Spezialfälle des Rechtsscheis eier Vollmacht. Hauptfall 172 Abs. 2: Solage eie Vollmachtsurkude im Umlauf ist, gilt die Vollmacht als fortbestehed. Gleiches gilt kraft Rechtsschei im Hadelsregister, 15 HGB. Aderfalls ist mit de allgemeie Istitute Ascheis- ud Duldugsvollmacht zu arbeite. Duldet der Vertretee wissetlich das Auftrete des Stellvertreters, ohe eizuschreite, liegt Duldugsvollmacht vor. Schreitet higege der Vertretee icht ei, obwohl er hätte wisse müsse, dass jemad i seiem Name auftritt, so liegt Ascheisvollmacht vor (regelmäßig mehrfaches Auftrete als Stellvertreter erforderlich). Die vorstehede Grudsätze sid auf die Prozessvollmacht icht azuwede. De Erlösche ud Fortbestad sid abschließed i 86 ff. ZPO geregelt! Schließlich ka sich Vertretugsmacht auch kraft Geehmigug gemäß 177 ergebe. 5. Persöliche Haftug des Stellvertreters 9 Grudsätzlich haftet der Stellvertreter persölich icht, da er ja im fremde Name auftritt. 8

20 Etstehe des Aspruchs 1. Abschitt aa) Hat der Stellvertreter ohe Vertretugsmacht gehadelt, haftet er jedoch gemäß 179 Abs. 1 wahlweise auf Erfüllug oder Schadesersatz. Hat er de Magel seier Vertretugsmacht icht gekat, so haftet er gemäß 179 Abs. 2 ur auf de Vertrauesschade. Er haftet gemäß 179 Abs. 3 gar icht, we der adere Teil de Magel der Vertretugsmacht kate oder kee musste oder der Stellvertreter beschräkt geschäftsfähig ist (Miderjährigeschutz). bb) Ei Stellvertreter ka, auch we er Vertretugsmacht hat, persölich auf Schadesersatz aus 280 Abs. 1 belagt werde, we gemäß 311 Abs. 3 ei besoderes Schuldverhältis direkt zwische Stellvertreter ud Vertragsparter besteht. D.h., we der Stellvertreter ei besoderes Vertraue erzeugt hat (z.b. Gebrauchtwagehädler, der ur als Vermittler auftritt, tritt als besoders fachkudig auf). Da der Wortlaut des 311 Abs. 3 icht abschließed ist, wird als weitere Fallgruppe agesehe, dass der Stellvertreter ei umittelbares, eigees wirtschaftliches Iteresse a dem Vertrag, de er zustade brigt, aufweist. Zu de Besoderheite der Sachwalter- ud Prospekthaftug empfiehlt sich i der Klausur der Blick i Paladt/Grüeberg 311 Rdr ! IV. Besodere Schuldverhältisse mit Drittbeteiligug 1. Vertrag zuguste Dritter, 328 ff. Gemäß 328 Abs. 1 hat der Dritte beim echte Vertrag zuguste Dritter eie eigee Erfüllugsaspruch. Zu beachte ist, dass 328 keie Aspruchsgrudlage darstellt, soder immer i.v.m. dem Vertrag, der zuguste des Dritte geschlosse wurde, z.b. Sparvertrag. Beim uechte Vertrag zuguste Dritter ist higege der Schulder lediglich berechtigt, a de Dritte mit schuldbefreieder Wirkug zu leiste. Was gewollt ist, ist durch Auslegug zu ermittel, 328 Abs. 2. Möglich ist auch ei Vertrag zuguste Dritter auf de Todesfall, 331, z.b. bei eier Lebesversicherug. Da der Dritte ur eie abgeleitete Positio hat, ka ihm der Schulder gemäß 334 alle Eiweduge ud Eirede, die er gegeüber dem Vertragsparter hat, etgegehalte. 10 Gl. Deckugsverhältis Schu. Ieverhältis (= Valutaverhältis) i.d.r. 516 Dritter Vertrag mit Schutzwirkug zuguste Dritter Dieses icht geregelte Istitut begrüdet keie Erfüllugsasprüche für de Dritte. Der Dritte soll lediglich i die Schutz- ud Sorgfaltspflichte eibezoge sei. Geschieht dies icht, ka der Dritte da ur Schadesersatzasprüche gelted mache. Aspruchsgrudlage ist da 280 Abs. 1, sofer der Vertrag mit Schutzwirkug icht besodere Schadesersatzasprüche produziert. Zu beachte ist, dass diese Grudsätze bereits beim vorvertragliche Schuldverhältis gelte, z.b. Mutter geht mit 4-jährigem Kid i de Supermarkt; Kid wird durch umstürzedes Regal verletzt. Zu de Voraussetzuge dieses gewohheitsrechtliche Istituts später och geauer, s. Rdr. 120/

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