Verträge richtig schreiben
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- Angelika Rothbauer
- vor 8 Jahren
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1 Verträge richtig schreiben Rechtliche Grundlagen für ein erfolgreiches Vertragsmanagement Meppen, den 22. August 2013
2 Inhalt I. Einführung II. III. IV. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics der Vertragsgestaltung Einbeziehung von AGB in den Vertrag Besondere Vertriebsformen Haustürgeschäfte, Fernabsatz, E-Commerce V. Fazit
3 I. Einführung
4 I. Einführung Verträgen halte Treu! Was Du bist, bist Du nur durch Verträge! (Richard Wagner, )
5 I. Einführung Bedeutung von Verträgen: wichtigstes Element der Bedarfsdeckung im privaten und wirtschaftlichen Bereich gerichtet auf Herstellung und Austausch von Vermögensgütern erfassen sämtliche Lebensbereiche, z.b. Kauf ( 433 BGB), Miete ( 535 BGB), Dienstleistung ( 611 BGB), Produktion ( 631 BGB) u.a. 311 Abs. 1 BGB: Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
6 I. Einführung Grundsatz der Vertragsfreiheit: Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 1 GG, Privatautonomie ) Inhalt: Abschlussfreiheit ( ob ) und Gestaltungsfreiheit ( wie ) auch atypische bzw. gemischte Verträge möglich Grenzen der Gestaltungsfreiheit: z.b. gesetzliche Verbote ( 134 BGB), gute Sitten ( 138 BGB)
7 I. Einführung Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Spezialgesetze (z.b. HGB, AGG, AWG u.a.) Allgemeines Vertragsrecht ( 311ff) Besonderes Vertragsrecht gilt für alle Arten von Verträgen allg. Regelungen zu Zustandekommen, Wirksamkeit und Bestand von Verträgen besondere Arten von Verträgen (Kauf, Miete, Pacht, Werkvertrag u.a.) Regelungen zu Leistungsstörungen, Gewährleistungsrechten u.a. bei besonderen Vertragsarten
8 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics der Vertragsgestaltung
9 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Definition Vertrag: Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht (Willenseinigung).
10 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Wesen des Vertragsschlusses: Entstehung eines Schuldverhältnisses zwischen den Vertragsparteien Versprechen von Leistung und Gegenleistung Vertragsbedingungen (individuell/agb) Primäransprüche (z.b. 433 I 1 BGB = Übereignung, 433 II BGB = Kaufpreis) Sekundäransprüche (z.b. Schadensersatz bei Störungen)
11 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Der Vertragsschluss: mindestens zwei Willenserklärungen: Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 146 BGB) darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen (Rechtsbindungswille) ausdrücklich oder konkludent (z.b. Nicken, Handheben) muss wirksam sein (z.b. in Form, Inhalt u.a.)
12 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Der Vertragsschluss: Angebot ( 145 BGB) Partner A Leistung Vertrag Partner B Gegenleistung Annahme ( 146 BGB)
13 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Wirksamkeitsvoraussetzungen: Angebot Abgabe einer Erklärung mit Rechtsbindungswillen Zugang der Erklärung ( 130 I 1 BGB) Kein Widerruf ( 130 I 2 BGB) Hinreichend bestimmt bzgl. Inhalt, Vertragspartner Annahme Zugang, soweit nicht entbehrlich ( 151 Satz 1 BGB) Kein Widerruf ( 130 I 2 BGB) Bezogen auf Angebot Inhalt: ja (sonst 150 II BGB) Rechtzeitigkeit
14 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Das Angebot ( 145 BGB): Begriff: empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis ( Ja ) das Zustandekommen des Vertrages abhängt. Abgrenzung zur Aufforderung zur Offerte ( invitatio ad offerendum ): kein Angebot im Rechtssinne z.b. Zeitungs-/Internetanzeigen, Wurfsendungen, Kataloge, Schaufenster Abgrenzung zum Angebot erfolgt durch Auslegung
15 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Unterscheidung Angebot Aufforderung zum Angebot: Fall: Die falsche Preisauszeichnung V bietet im Schaufenster seines Computer-Shops ein Notebook zum Kauf an. Versehentlich wurde der Preis falsch ausgewiesen (120,00 statt 1.200,00 ). B betritt das Geschäft und erklärt, er nehme das Notebook zu dem ausgewiesenen Preis. V lehnt ab. B verlangt Erfüllung. Zu Recht? Lösung: Bei der Ausstellung im Schaufenster handelt es sich lediglich um die Aufforderung zur Offerte. V darf das Angebot des B, das Notebook zu einem Kaufpreis von 120,00 zu erwerben, ablehnen. Ein Vertrag wurde nicht geschlossen (vgl. auch für E-Commerce BGH NJW 2005, 976).
16 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Wirksamkeit des Angebots: als empfangsbedürftige WE erst mit Zugang der Erklärung beim Empfänger ( 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) bis Zugang besteht Widerrufsmöglichkeit ( 130 Abs. Satz 2 BGB) Problem: Abwesende, Zugangshindernisse Vereinbarung von Zugangserleichterungen oder besonderen Zugangserfordernissen in AGB häufig unzulässig (vgl. z.b. 308 Nr. 6, 309 Nr. 13 BGB)
17 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Die Annahme ( 146 BGB): unbedingtes Einverständnis mit angebotenem Vertragsschluss grds. empfangsbedürftige Willenserklärung auch konkludent möglich (z.b. durch Warenversendung) muss inhaltlich mit Angebot übereinstimmen, anderenfalls neuer Antrag auf Vertragsschluss ( 150 II BGB)
18 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Sonderfall Annahme durch Schweigen: grds. Schweigen keine Willenserklärung Ausnahme: gesetzliche Regelung oder Parteivereinbarung gesetzliche Regelungen: z.b. 416 I 2, 455 Satz 2, 516 II 2 BGB Parteivereinbarung: in AGB unzulässig ( 308 Nr. 5 BGB)
19 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Fall 1: Annahme durch Schweigen Buchhändler V schickt B unaufgefordert ein Buch mit einem Anschreiben, dass er B dieses zu einem Kaufpreis von 60,00 anbiete; sofern B das Buch nicht innerhalb von 2 Wochen zurücksende, gelte der Vertrag als geschlossen. B schweigt und lässt die Frist verstreichen. Muss B zahlen? Lösung: Schweigen des B gilt nicht als Annahme, da grds. Schweigen keinen Geschäftswillen ausdrückt. B muss das Buch nicht bezahlen.
20 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Fall 2: Annahme durch Schweigen nach Parteivereinbarung Wie Fall 1, aber Buchhändler V und B hatten zuvor vereinbart, dass V dem B Bücher zusenden darf und diese als gekauft gelten, sofern B das Buch nicht innerhalb von 2 Wochen zurücksende. B schweigt und lässt die Frist erneut verstreichen. Muss B zahlen? Lösung: Aufgrund der zulässigen (Vertragsfreiheit!) Disposition von V und B gilt das Schweigen als Annahme, auch wenn B an dem Buch gar kein Interesse hat. Es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, B muss das Buch also bezahlen.
21 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Sonderfall: Schweigen unter Kaufleuten 362 Abs. 1 HGB: Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
22 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Sonderfall: Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Gewohnheitsrecht schriftliche Bestätigung eines zuvor mündlichen Vertragsschlusses nur unter Kaufleuten (nicht Verbraucher) Folge bei irrtümlichem Abweichen vom mündlichen Vertrag: Vertragsschluss mit Inhalt des Schreibens, wenn nicht unverzüglich Widerspruch unverzüglich: Widerspruch nach mehr als 1 Woche regelmäßig verspätet (vgl. BGH BB 1969, 933)
23 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Wirksamkeitsvoraussetzung Form des Vertrages Grundsatz: Formfreiheit Ausnahme: Formbedürftigkeit durch Parteivereinbarung oder Gesetz Sinn: Beweis-, Warn- und Beratungsfunktion mögliche Formen sind: Textform (ohne Unterschrift, z.b. 355 I 2 BGB) Schriftform ( 126 II 1, 127 BGB: bei Verträgen einheitliche Urkunde mit abschließender Namensunterschrift aller Parteien) elektronische Form ( 126 a, 126 III BGB) öffentliche Beglaubigung ( 129 BGB) und notarielle Beurkundung
24 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Folgen der Formwidrigkeit gesetzliche Form: Vertrag nichtig rechtsgeschäftliche Form: Wille der Parteien (Auslegung) wenn Form Wirksamkeitsvoraussetzung (konstitutiv): Nichtigkeit wenn Form Beweissicherungsmittel (deklaratorisch): unbeachtlich rechtsgeschäftliche Form kann formlos durch Vertragsparteien abbedungen werden: einfache Schriftformklausel in Vertrag ( Änderungen bedürfen der Schriftform ) hindert nicht die formlose Abänderung Verhinderung setzt doppelte Schriftformklausel voraus ( Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses )
25 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Rechtliche Grenzen der Vertragsgestaltung: Verträge müssen einen zulässigen Inhalt haben, um wirksam zu sein Inhaltliche Schranken der Vertragsfreiheit Gesetzliche Verbote ( 134 BGB) Sittenwidrigkeit, Wucher ( 138 BGB) Veräußerungsverbote ( 135, 136 BGB) Folge: (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages Folge: (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages Folge: (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages
26 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Sittenwidrigkeit und Wucher ( 138 BGB) Sittenverstoß: Unwerturteil nach Interessenabwägung typische Fallgruppen: Vertrag regelt allg. mißbilligte Handlungen (z.b. Straftaten) Knebelungsvertrag (übermäßige Beschränkung des Vertragspartners, z.b. Bierbezugsvertrag über 30 Jahre, vgl. BGH NJW 1992, 2145) Übermäßige Ausnutzung einer Monopolstellung Übermäßige Gläubigersicherung bewusste Herbeiführung von Überschuldung unbemittelter Vertragspartner Nicht: einfaches Missverhältnis zwischen Leistung/Gegenleistung
27 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Sittenwidrigkeit und Wucher ( 138 BGB) Wucher: Sonderfall der Sittenwidrigkeit auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung: Leistung liegt um 100% oder mehr über dem Marktpreis (sog. Grenze des Doppelten des BGH) Einzelfallprüfung z.b. nach Risikoverteilung, allg. Marktlage, Marktüblichkeit Subjektiv: Ausbeutung von Zwangslage, Unerfahrenheit oder erheblicher Willensschwäche, um übermäßigen Gewinn zu erzielen (z.b. Kreditwucher, Mietwucher u.ä.)
28 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Der Umgang mit (teil-)nichtigen Vertragsklauseln 139 BGB: aus Teilnichtigkeit folgt Gesamtnichtigkeit, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Auslegung des Parteiwillens: Rechtsgeschäft im übrigen gültig? Regelung im Vertrag sinnvoll (sog. Salvatorische Klausel ) AGB: Vertrag im übrigen wirksam, Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ( 306 I, II BGB), bei unzumutbarer Härte Gesamtnichtigkeit ( 306 III BGB)
29 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Vertrag unter Bedingungsvorbehalt ( 158 BGB): Begriff: Wirkung des Vertrages wird vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht Arten: aufschiebend: erst mit Bedingungseintritt tritt Rechtswirkung ein (z.b. bedingte Übereignung bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt) auflösend: mit Bedingungseintritt endet die Rechtswirkung zulässig, aber Ausnahmen durch Gesetz (z.b. Aufrechnung 388 BGB) Zweck: frühe Anpassung des Vertrages an erwartete zukünftige Entwicklungen Vertragspartner muss sich im Sinne der Bedingung verhalten
30 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Beispiel: Der Eigentumsvorbehalt Fall: V will an K ein Fernsehgerät verkaufen. K möchte den Kaufpreis von 2.000,00 in monatlichen Raten zu je 200,00 bezahlen. K soll das Gerät sofort geliefert bekommen; andererseits möchte V auf das Gerät zugreifen können, wenn K die Ratenzahlungen nicht einhält. Was vereinbaren V und K? Lösung: V und K schließen Kaufvertrag ab, in dem hinsichtlich der Einigung über den Eigentumsübergang die Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung aufgenommen wird. V bleibt bis zur letzten Rate Eigentümer, erst danach (Bedingungseintritt!) geht Eigentum an K über. Zahlt K nicht, kann V Herausgabe verlangen ( 985 BGB).
31 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Vertrag unter Befristungsvorbehalt ( 163 BGB): Begriff: Wirkung des Vertrages wird vom Eintritt eines bestimmten Termins abhängig gemacht zulässig, aber Ausnahmen durch Gesetz Zweck: Vertrag soll erst von einem bestimmten Zeitpunkt an oder für eine bestimmte Dauer wirksam sein (z.b. Mietvertrag, Vertragsbeginn, Vertragsende)
32 II. Allgemeines Vertragsrecht Die Basics Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag: Grundsatz: ein einmal wirksam geschlossener Vertrag kann nicht einseitig rückgängig gemacht werden! Ausnahmen: Parteivereinbarung oder Gesetz; möglich sind Widerruf ( 130 BGB, Verbraucherschutz, Vertrag) Anfechtung (u.a. Irrtum, 119 BGB; arglistige Täuschung, 123 BGB) Rücktritt ( 346 ff BGB; dispositiv durch Parteivereinbarung, z.b. 354: Verwirkungsklausel ) Kündigung
33 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag
34 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag Bedeutung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: wichtige Rolle im Wirtschaftsleben (z.b. als Transport-, Versicherungs-, Lieferbedingungen u.a.) Rationalisierungseffekt bei Massenverträgen umfassende Regelung des Rechtsverhältnisses: gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen abdingbare Gesetzesbestimmungen (z.b. nur Nachbesserung statt Rücktritt oder Minderung bei Sachmängeln) Gefahr: einseitiges Diktat des Verwenders zu Lasten des Vertragspartners
35 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag Gesetzliche Regelungen: 305 bis 310 BGB AGB-Inhaltskontrolle ( BGB): Einschränkungen der Zulässigkeit von AGB, soweit diese gesetzliche Regelungen einseitig zu Ungunsten des Vertragspartners abbedingen 310 BGB: Einschränkung der Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle bei Verwendung gegenüber Unternehmern oder bei bestimmten Vertragstypen Vorsicht bei Verbraucherverträgen: erweiterter Verbraucherschutz ( 310 III BGB) Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
36 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag Begriff: Definition: Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt ( 305 I 1 BGB). Vertragsbedingungen: alle Bestimmungen, die Inhalt des Vertrages werden sollen. zur wiederkehrenden Verwendung vorgesehen (BGH NJW 2002, 138: Absicht der mindestens dreimaligen Verwendung) einseitig auferlegt: kein Aushandeln
37 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung: Einbeziehungsvereinbarung ( 305 II, III BGB) ausdrücklicher Hinweis auf AGB im Angebot (BGH: bloßer Abdruck auf Angebotsrückseite reicht nicht; gilt nicht ggü. Unternehmer!) bei Vertragsschluss Kenntnisnahme vom Inhalt in zumutbarer Weise Einverständnis mit Geltung (auch stillschweigend) bei widerstreitenden AGB unter Kaufleuten: keine Einbeziehung! Rahmenvereinbarung über zukünftige Geltung von AGB zulässig (nicht: in ihrer jeweiligen Fassung ) Keine überraschenden Klauseln ( 305 c BGB): Vertrauen, dass sich AGB im Rahmen des üblichen Vertragsinhalts halten
38 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag Die Einbeziehungsvereinbarung Fall: Nach Abschluss eines Kaufvertrages sendet V dem K die gekaufte Maschine. Auf dem Lieferschein sind AGB abgedruckt, nach denen K bei Mangelhaftigkeit nur ein Anspruch auf Nachbesserung zusteht. K verlangt wegen Mangels die Rückabwicklung des Vertrages. Zu Recht? Lösung: Ein Hinweis nach Vertragsschluss (z.b. auf Lieferschein, Rechnung o.ä.) reicht für wirksame Einbeziehung nicht aus. Keine Annahme durch K. K kann vorliegend vom Vertrag zurücktreten ( 437 Nr. 2 BGB).
39 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag Die überraschende Klausel Fall: K kauft von V eine Maschine. Nach dem Kleingedruckten in den AGB des V schließt K zugleich einen Wartungsvertrag. K fühlt sich getäuscht und will die Maschine zurückgeben. Zu Recht? Lösung: Nein. Bei dem Wartungsvertrag handelt es sich zwar um eine überraschende Klausel, da K nicht mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Wartungsvertrages rechnen musste. Der Kaufvertrag bleibt aber im übrigen wirksam ( 306 I BGB).
40 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag Unzulässige AGB-Klauseln: aufgrund ausdrücklicher Klauselverbote ( 308, 309 BGB): 309 BGB: stets unwirksam 308 BGB: Unwirksamkeit nach Wertung im Einzelfall Generalklausel ( 307 BGB): unangemessene Benachteiligung Transparenzgebot (Bestimmung ist unverständlich) mit wesentlichen Grundgedanken der abbedungenen gesetzl. Regelung nicht vereinbar Gefährdung des Vertragszwecks durch Einschränkung von Rechten
41 III. Einbeziehung von AGB in den Vertrag Rechtsfolgen unzulässiger AGB-Klauseln: Grundsatz: Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen (unter Geltung der gesetzlichen Vorschriften) Ausnahme: Gesamtunwirksamkeit, wenn Festhalten unzumutbare Härte für Vertragspartei bedeutet
42 IV. Besondere Vertriebsformen Haustürgeschäfte, Fernabsatz, E-Commerce
43 IV. Besondere Vertriebsformen Regelungsgegenstand: 312 ff BGB: Sondervorschriften für sog. Besondere Vertriebsformen im System des allg. Verbraucherschutzrechts des BGB Regelungen zu drei verschiedenen Vertriebspraktiken: Haustürgeschäfte Fernabsatzverträge elektronischer Geschäftsverkehr europarechtlicher Hintergrund: Haustürwiderrufs-, Fernabsatz- und E- Commerce-Richtlinien der EG
44 IV. Besondere Vertriebsformen Verbraucherschutz im BGB Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Verbraucher ( 13) Unternehmer ( 14) Bes. Vertriebsformen Verbrauchsgüter kauf Verbraucherdarlehen natürliche Person Vertrag nicht für gewerbl./freiber. Tätigkeit nicht: Existenzgründer natürliche od. jur. Person Vertrag in Ausübung gewerbl. /freiber. Tätigkeit Haustürgeschäfte ( a) Fernabsatzverträge ( 312b-312f) Elektr. Geschäftsverkehr ( 312g)
45 IV. Besondere Vertriebsformen Regelungsinhalt: Widerrufs- und Rückgaberechte des Verbrauchers ( 355, 356 BGB) Auswirkungen auf Vertragsgestaltung Unternehmer treffen weitreichende Pflichten: Belehrungs- und Informationspflichten über Widerrufs- und Rückgaberechte im Vertrag; i.ü. Gestaltungspflichten ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflichten entscheidend für Lauf der Widerrufsfristen bei Verbrauchervertrag: nicht durch Vertrag abdingbar ( 312g V BGB)
46 IV. Besondere Vertriebsformen Sachlicher Anwendungsbereich: Haustürgeschäfte: Vertrag zwischen Verbraucher Unternehmer über entgeltliche Leistung (z.b. Kauf-, Werk-, Dienstvertrag) Besondere Vertragsabschlusssituation ( 312 I 1 Nrn. 1-3 BGB): Arbeitsplatz oder Privatwohnung vom Unternehmer durchgeführte Freizeitveranstaltung überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder auf öffentl. Flächen Ausnahmen: Versicherungsverträge; vorhergehende Bestellung (nicht: provoziert, z.b. telef. Anbieten von Verkaufsbesuch); Leistung sofort erbracht und Entgelt nicht mehr als 40,00
47 IV. Besondere Vertriebsformen Rechtsfolgen bei Haustürgeschäft: Widerrufsrecht: Verbraucher kann sich durch Widerrufserklärung vom Vertrag lösen vertragliche Ersetzung durch Rückgaberecht zulässig: Rücksendung der Waren, evtl. Rücknahmeverlangen sinnvoll im Versandhandel Vorteil für Unternehmer: Verbraucher kann nicht mehr die Einrede der Erfüllung Zug um Zug geltend machen! Widerrufs-/Rückgabefrist: regelmäßig 14 Tage ( 355 II 1 BGB), aber abhängig von Zeitpunkt und Umfang der Belehrung!
48 IV. Besondere Vertriebsformen Fernabsatzvertrag ( 312b BGB): Vertrag Unternehmer Verbraucher Vertrag über Lieferung von Waren oder Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.b. Brief, Katalog, Telefon, , Teledienste) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems keine Ausnahmen ( 312b III BGB): z.b. Fernunterricht, Lieferung von Lebensmitteln, Immobiliengeschäfte, Versicherungsverträge
49 IV. Besondere Vertriebsformen Rechtsfolgen: Widerrufs- und Rückgaberecht ( 355, 356 BGB) keine Bereichsausnahme, z.b. Software zum Download, Anfertigung nach Kundenvorstellungen, Internetversteigerungen, leicht verderbliche Ware Widerrufs- bzw. Rückgabefristen: 355 BGB, modifiziert durch 312d II BGB (abhängig von Zeitpunkt und Inhalt der Belehrung) Beginn nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
50 IV. Besondere Vertriebsformen Elektronischer Geschäftsverkehr ( 312e BGB): Vertrag zwischen Unternehmer Verbraucher oder Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr: Unternehmer bedient sich der Telemedien zum Vertragsschluss (vgl. 1 TMG, insb. Online-Shops mit elektr. Bestellvorgang) Rechtsfolgen: umfassende Informations- und Gestaltungspflichten, auch bzgl. Widerrufsrecht ( 355 BGB), i.ü. Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzvertrag
51 IV. Besondere Vertriebsformen Vertragliche Informations- und Gestaltungspflichten: Unternehmer trifft besondere Informations- und Gestaltungspflichten im Rahmen des Vertragsschlusses, insb. hinsichtlich Widerrufsrechten Auswirkungen auf Lauf von Widerrufs- und Rückgabefristen, Wirksamkeit des Vertrages Inhalt, Zeitpunkt und Form abhängig von Vertriebsform
52 IV. Besondere Vertriebsformen Informationspflichten Haustürgeschäft Fernabsatzvertrag Elektr. Geschäftsverkehr Belehrung über Widerrufs- bzw. Rückgaberechte ( 360 BGB): deutlich gestaltet (in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Vertragstext herausgehoben) muss Rechte des Verbrauchers deutlich machen: Hinweis auf Recht zum Widerruf/Rückgabe Kein Begründungserfordernis Widerrufsfrist und Umstände zur Fristwahrung Name und Anschrift des Widerrufsempfängers zusätzlich: 312 II 2 BGB: Hinweis auf Rechtsfolgen von Widerruf/Rückgabe ( 357 BGB) Unternehmer genügt seiner Belehrungspflicht grds. bei Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrungen (= Anlagen 1 und 2 zu Art III 1 EGBGB)
53 IV. Besondere Vertriebsformen Musterbelehrungen: im Internet abrufbar unter: erbraucher/musterbelehrungen/ musterbelehrungen_node.html
54 IV. Besondere Vertriebsformen Informationspflichten Haustürgeschäft Fernabsatzvertrag Elektr. Geschäftsverkehr Vorvertragliche Informationspflichten 312c ivm EGBGB: Pflichten bereits im Stadium der Vertragsanbahnung Inhalt: I Nrn EGBGB (z.b. Identität des Unternehmers, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Widerrufs- und Rückgaberechte u.a.) klar und verständlich Nachvertragliche Informationspflichten 312c ivm EGBGB: Pflichten nach Vertragsschluss Vertragsbestimmungen inkl. AGB vorvertragliche Infos in Textform mitteilen: Angebot download genügt nicht! verschärft bei Finanzdienstleistungen Zeitpunkt: bei Waren bis Lieferung Verschärfte Informationspflichten 312b II BGB: Bei Fernabsatzverträgen, die auf elektronischem Wege geschlossen werden: zusätzliche Informationspflichten nach 312g II BGB
55 IV. Besondere Vertriebsformen Informationspflichten Haustürgeschäft Fernabsatzvertrag Elektr. Geschäftsverkehr Vorvertragliche Informationspflichten 312g I 1 Nr. 2 BGB ivm EGBGB: Pflichten vor Abgabe der Bestellung Inhalt: EGBGB klar und verständlich Vertragsbestimmungen und AGB spätestens bei Vertragsschluss abrufbar und speicherbar (Nr. 4) Zusätzliche Gestaltungspflichten 312g I 1 Nrn. 1, 3 BGB: Techn. Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern Zugangsbestätigung Verschärfte Informationspflichten 312g II-IV BGB: elektr. Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzliche Informationspflichten nach 312g II BGB III: Besondere formale Anforderungen an Bestellsituation ( zahlungspflichtig bestellen ) Bei Verstoß: Unwirksamkeit des Vertrags ( 312g IV BGB)
56 V. Fazit
57 V. Fazit Richtige Verträge gibt es nicht von der Stange sind auf die Bedürfnisse des Einzelfalles anzupassen sollen das Rechtsverhältnis klar und umfassend regeln müssen stets auf Zulässigkeit geprüft werden und sind Grundlage für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit!!
58 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Oliver Klumparendt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Kaiserstraße 10a Fon Lingen (Ems) Fax
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