Recht I Vorlesungsgliederung und Arbeitsblatt zur Klausurvorbereitung

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1 J.I.Henke -Lehrbeauftragte- Recht I Vorlesungsgliederung und Arbeitsblatt zur Klausurvorbereitung Teil 2 - Schuldrecht 1. Einordnung: Im AT wurde das Zustandekommen von Verträgen behandelt. Nun werden die Verträge herausgenommen, die ein Schuldverhältnis begründen, d.h. Rechte und Pflichten zwischen zwei und mehr Personen. Diese bezeichnen wir als Schuldverträge => Schuldrecht. Ein Schuldverhältnis ist definiert, als das Recht einer Person von einer anderen eine Leistung zu verlangen, 241 I BGB. Die an einem Schuldverhältnis beteiligten Personen nennen wir Schuldner und Gläubiger. Abzugrenzen sind Schuldverhältnisse von reinen Gefälligkeitsverhältnissen - hier kein Rechtsbindungswillen. 2. Arten von Schuldverhältnissen Holschuld: ( 269 I) der Schuldner muß an seinem eigenen Wohn- oder Geschäftssitz seine Leistungshandlung vornehmen. Hier wird das Schuldverhältnis auch erfüllt. Bringschuld: der Schuldner muß die Leistungshandlung beim Gläubiger vornehmen - hier tritt Erfüllung ein. Schickschuld: der Ort, an dem der Schuldner seine Leistunghandlung vornehmen muß ist sein Wohnsitz. Hier muß er die Ware an den Gläubiger absenden. Wichtigster Fall: Geldschuld - hier trägt der Schuldner ausnahmsweise das Risiko des Transports!

2 Man unterscheidet Schuldverhältnisse außerdem nach Stück- oder Gattungsschulden. Stückschuld: ein bestimmter Gegenstand ist geschuldet Gattungsschuld ( 243); der Gegenstand ist nur der Gattung nach bestimmt und muss nur den vorgegebenen Kriterien entsprechen. Durch die Konkretisierung kann man die Gattungsschuld in eine Stückschuld verwandeln, indem man einen Gegenstand aus der Gattung aussondert und anbietet. Danach ist nicht mehr ein beliebiger Teil der Gattung geschuldet, sondern nur noch dieser zur Stückschuld konkretisierte Teil. Vorteil: bei Untergang => Unmöglichkeit im Gegensatz zu nochmaligem Leisten eines anderen Gattungsteils Pflichten aus Schuldverhältnissen: Es gibt aus einem Schuldverhältnis einseitige und gegenseitige Verpflichtungen, abhängig davon, ob nur eine Seite zur Leistung verpflichtet ist (z.b.. bei Schadensersatzforderungen wegen unerlaubter Handlung) oder ob die eine Seite ihre Leistung gerade deshalb schuldet, damit sie die Leistung der anderen Seite fordern kann ( Kauf..) 4. Inhalt von Schuldverhältnissen Aus einem Schuldverhältnis ergibt sich zunächst eine sog. Hauptpflicht - die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Hauptpflicht gibt dem Schuldverhältnis sein typisches Gepräge - Gebrauchsüberlassung z.b. bei Miete, Übergabe und Eigentumsverschaffung z.b. beim Kauf. Daneben gibt es Nebenpflichten in Form von z.b. Schutz-, Mitwirkungs, und Aufklärungspflichten. Der Ort der Leistungserbringung hängt davon ab, ob es Schick-, Hol- oder Bringschuld ist. Leistungszeit ( 271) idr sofort - d.h., ab Fälligkeit darf der Gläubiger die Leistung verlangen. 5. Beendigung von Schuldverhältnissen Durch: - Erfüllung ( 362) - Erfüllungssurrogate (z.b. 364, 378, 372 ff) - Aufrechnung ( 387 ff) - Erlass ( 397) - Umwandlung eines Schuldverhältnisses in ein anderes - Rücktritt ( 364) - Kündigung ( vor allem Dauerschuldverhältnisse)

3 -3-6. Leistungsstörungen Wir unterscheiden 4 Arten von Leistungsstörungen: - Verzug - Unmöglichkeit - Störung der Geschäftsgrundlage - Positive Vertragsverletzung (PVV) Grundtatbestand für Leistungsstörungsansprüche ist 280! => der Gläubiger kann grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Daneben braucht man weitere spezielle Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungsstörungsansprüche. Im einzelnen: 7. Schuldnerverzug 281, 286 ff - schuldhafte Verzögerung der Leistung durch den Schuldner Voraussetzungen: a) Verpflichtung zur Leistung b) Nichterfüllung c) Möglichkeit der Leistung (sonst Unmöglichkeit) d) Fälligkeit e) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung (beachte hier 286 III für Geld und die anderen Absätze f) Verschulden ( 286 IV). Hat der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten, haftet er nicht. Aber: Geld hat man zu haben - hier kommt es nicht darauf an, ob ihn im Einzelfall ein Verschulden trifft. Rechtsfolgen: Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet. Gläubiger kann entweder neben der Leistung oder statt der Leistung andere Rechte geltend machen: I, III, Schadensersatz statt der Leistung : Ersatz vergeblicher Aufwendungen 3. beim gegenseitigen Vertrag außerdem 323 => Rücktritt (beachte beim Fixgeschäft den 323 II Nr.2). Obendrein kann er beim Rücktritt wegen 325 noch Schadensersatz verlangen. 4. Immer Ersatz des Verzögerungsschadens nach 280 I, II, unabhängig, ob er seine Rechte aus 280, 281, 323 geltend macht. Unterfall des Verzögerungsschadens sind die Verzugszinsen ( 288 I S.1)

4 Merke: Abgrenzungskriterium zur Unmöglichkeit ist die Nachholbarkeit der Leistung! Gläubigerverzug, 293 ff Voraussetzungen: - Leistungspflicht des Schuldners - Berechtigung des Schuldners, die Leistung zu erbringen - Möglichkeit der Leistung - Leistungsangebot - Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger Rechtsfolgen: Haftungsverschärfung, Wegfall der Verzinsung etc. nach Maßgabe der 300ff, 326 II. 9. Unmöglichkeit Unterscheide zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit, anhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Unmöglichkeit eintritt, vor oder nach Entstehung der Leistungspflicht. a) Nachträgliche Unmöglichkeit 275, , beim gegenseitigen Vertrag außerdem 326 Ist die Leistung unmöglich, braucht der Schuldner nicht mehr zu leisten. Für die Frage, ob er dennoch Schadensersatz leisten muß, kommt es darauf an, ob er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Hat er sie nicht zu vertreten (d.h. Verschulden) => kein Schadensersatz, höchstens 285 I, Herausgabe des stellvertetenden Commodums. Beim gegenseitigen Vertrag kommt es zusätzlich für die Frage der Gegenleistungspflicht noch darauf an, ob vielleicht der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, dann muß er die Gegenleistung noch erbringen ( 326 II). Ansonsten werden beide von ihren Verpflichtungen frei (bei 285 I muß der Gläubiger selbstverständlich gegen die Ersatzleistung seine Gegenleistung erbringen). Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, kann der Gläubiger wählen: Entweder Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, 283 oder 284 (Ersatz der vergeblichen Aufwendungen). Beim gegenseitigen Vertrag gilt außerdem 326 V => gleiche Rechte für den Gläubiger wie beim Schuldnerverzug, d.h. Rücktritt und Schadensersatz oder 285 gegen seine Gegenleistung. b) Anfängliche Unmöglichkeit 275, 311 a Der Schuldner ist zur Leistung nicht verpflichtet. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 311 a II. Verschulden des Schuldners braucht hier nicht vorzuliegen - die Ersatzpflicht entfällt nur ausnahmsweise, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit weder kannte noch kennen mußte. Beim gegenseitigen Vertrag hat der Gläubiger das Rücktrittsrecht nach 326 V.

5 -5-9. Fixgeschäft, 323 II Nr.2 Hier steht und fällt das Geschäft mit der Pünktlichkeit der Leistung, d.h., der Fortbestand der Vertrages wird von der Leistungszeit abhängig gemacht (erkennt man an den Klauseln "fix", "genau"). Erfolgt die Leistung nun nicht rechtzeitig ist, kann der Gläubiger ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Beim absoluten Fixgeschäft gehört die Leistungszeit zum notwendigen Leistungsinhalt (Nikoläuse für eine Feier am 6.Dezember). Hier führt Nichteinhaltung zur Unmöglichkeit 10. Störung der Geschäftsgrundlage Umstände, von deren Vorliegen beide Parteien bei Vertragsschluß ausgehen, werden Geschäftsgrundlage, wenn bei deren Veränderung zumindest für eine Partei der Vertrag seinen Sinn verlieren würde. Die Störung hat zur Folge, daß gem. 313 I das Geschäft den veränderten Umständen angepaßt wird. Nur falls dies nicht möglich ist, darf die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzungen: a) bestimmte Umstände sind Geschäftsgrundlage b) wesentliche Änderungen der Umstände c) nur eine Partei das Risiko tragen zu lassen, wäre unbillig d) die Änderung war unvorhersehbar 10.Positive Vertragsverletzung Entweder Verletzung von einer Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis oder Schlechterfüllung einer Hauptpflicht. Bei der PVV kommt es auf das Verschulden an. Rechtsfolge ist, daß der Gläubiger weiterhin die Leistung verlangen kann, daneben aber einen Anspruch auf Schadensersatz hat, 280 I. Nach 280 III kann er Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Pflichtverletzung wesentlich war und die Leistung an den Gläubiger nunmehr unzumutbar ist. Auch hier kann der Gläubiger nach 284 vergebliche Aufwendungen ersetzt bekommen, außerdem beim gegenseitigen Vertrag nach 324 (bei Nebenpflichtverletzung) bzw. 323 (bei Schlechtleistung) zurücktreten.

6 -6-11.Besonderheiten des Kaufvertrages Das Gewährleistungsrecht ist in 437 ff geregelt und geht im Falle eines Mangels an der Kaufsache dem Anfechtungsrecht vor (Spezialität). Im Falle der mangelhaft übergebenen Kaufsache kann der Käufer nach 437 Nacherfüllung oder Minderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Voraussetzungen: a) Mangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Beachte auch die IKEA-Klausel, 434 II b) Unkenntnis der Käufers c) Verschulden des Verkäufers ist nicht erforderlich An gegebene Garantien ist der Verkäufer gebunden, daneben verbleiben dem Käufer gleichzeitig die o.g. Gewährleistungsrechte ( 443, 477) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ist in 438 geregelt. Ein vertraglicher Ausschluß der Gewährleistungsrechte ist dem Verbraucher gegenüber nur eingeschränkt zulässig, 475. Beachte auch AGBs! 12.Unerlaubte Handlungen Schadensersatz kann nach dem Gesetz auch derjenige verlangen, der Opfer einer unerlaubten Handlung geworden ist. Wir befinden uns hier im sog. Deliktsrecht. Die Haftung für ein solches Verhalten entsteht per Gesetz, d.h., sie ist unabhängig von einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien. In den 823 ff BGB finden wir die gesetzlichen Haftungstatbestände, wonach man für Personenschäden und/oder Sachschäden Schadensersatz verlangen kann. Weitere Haftungstatbestände finden sich außerhalb des BGB in Sondergesetzen: 7 StVG, 25 AtomG,... Grundsätzlich haftet man im deutschen Recht nur für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, wobei Rechtswidrigkeit bedeutet, daß dem Schädiger keine Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Einwilligung des Opfers..) zur Seite stehen. Schuldhaft beinhaltet, daß die Handlung entweder vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig geschehen ist. 823 I schützt bestimmte enumerierte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum..). Daneben sollen "sonstige Rechte" geschützt sein. Solche können aber nur absolute Rechte (die gegen jeden gelten) sein, d.h. alle dinglichen Rechte, Immaterialgüterrechte und auch der berechtigte unmittelbare Besitz. Weitere Rechtsgüter sind durch Rechtsfortbildung in den Schutzbereich des 823 I aufgenommen worden, so das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bestimmte Familienrechte.

7 Die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung nach 823 I setzt voraus, daß es durch die Handlung (die auch in einem Unterlassen bestehen kann) zu einer Rechtsgutsverletzung an einem der aufgezählten Rechtsgüter beim Opfer gekommen ist. Dadurch muss dem Opfer ein Vermögensschaden entstanden sein, der dann durch den Schadensersatz zu beheben ist. Wichtig ist hier, dass sowohl Handlung, als auch Rechtsgutsverletzung und Schaden kausal miteinander verknüpft sein müssen (Äquivalenztheorie). Haftung des Geschäftsherren für seinen Verrichtungsgehilfen, wenn dieser in Ausübung seiner Verrichtung einem anderen einen Schaden zufügt. Grundsätzlich tritt der Geschäftsherr dann haftungsrechtlich an die Stelle des Verrichtungsgehilfen. Er hat jedoch die Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Wenn er hinsichtlich Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen sorgfältig war, so muss er nicht haften. -7- Daraus ergibt sich, daß die Handlung ursächlich für die Rechtsgutsverletzung sein muss (haftungsbegründende Kausalität), und die Rechtsgutsverletzung ursächlich für den entstandenen Schaden sein muß (haftungsausfüllende Kausalität). Zusätzlich ist sowohl im Rahmen der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen, ob die Folge nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag und ob eine solche Folge auch vom Schutzzweck der Norm erfasst ist. (Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm). Daneben muss die Rechtswidrigkeit gegeben sein (= Fehlen von Rechtfertigungsgründen) und der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben. Im Bereich des Schadensersatzes gilt das Prinzip der Naturalrestitution - es soll der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Heute idr Schadensersatz in Geld nach II wird ein Schutzgesetz verletzt, kann dem Einzelnen auch aus 823 II Schadensersatz zustehen. Schutzgesetze sind alle Gesetze, die zumindest auch die einzelne Person und nicht nur die Allgemeinheit schützen sollen: große Teile des Strafrechts, Gebote und Verbote der StVO...Keine Schutzgesetze sind zum Beispiel die Vorschriften über Hochverrat, Steuerhinterziehung..(hier wird die Allgemeinheit geschützt, aber nicht der Einzelne) 826 die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung heißt, daß der Schädiger bezüglich der Schädigung des Opfers vorsätzlich handelte. 831

8 13. Gefährdungshaftung Für das oben Gesagte gilt das Verschuldensprinzip, d.h., keine Haftung ohne Verschulden. Bei der Gefährdungshaftung nun haftet der Schädiger unabhängig vom Verschulden allein aufgrund der Rechtsgutsverletzung. Der Grund dafür liegt in der besonderen Gefährlichkeit der jeweiligen Handlung oder des zu beherrschenden Gegenstandes. Weil man also etwas besonders Gefährliches tut oder hat soll man haften, unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Verschulden vorliegt oder nicht. Zur Gefährdungshaftung gehören die Tierhalterhaftung nach 833 a) Haftung für Wildschäden nach BjagdG b) Haftung für die Gefahren durch Technik (Eisenbahn nach 1 HaftPflG, KfZ nach 7 StVG, Flugzeug nach 44, 45 LuftVG, Umwelthaftung nach A- tomg..) c) Haftung des Herstellers für seine Produkte nach ProduktHaftG Gerbauchsüberlassungsverträge Hierzu gehören die Miete, die Leihe, die Pacht und das Darlehen. Sie sind auf die Gebrauchsüberlassung einer Sache gerichtet. Einzelne Besonderheiten: die Miete bezieht sich nur auf Sachen, die Pacht aber auf Gegenstände, d.h., Sachen und Rechte die Miete beinhaltet nur die Gebrauchsüberlassung, die Pacht auch die Fruchtziehung die Leihe ist unentgeltlich, Miete und Pacht sind entgeltlich das Darlehen ist ein besonderer Fall der Gebrauchsüberlassung, da hier die Sachen zum Verbrauch überlassen werden Miete, Pacht, Leihe und Darlehen sind oft Dauerschuldverhältnisse Ein Sonderfall der Pacht ist das Franchise-System Das Darlehen hat im Wirtschaftsleben große Bedeutung. Heute steht das Gelddarlehen im Vordergrund. Man bekommt eine vertretbare Sache mit der Verpflichtung, das Empfangene in Sachen gleicher Art und Güte zurückzuerstatten. Das unentgeltliche Darlehen ist praktisch bedeutungslos geworden. Heute sind folgende Darlehensarten häufig: Baudarlehen, Brauerreidarlehen, Arbeitgeberdarlehen, Personalkredit, Bodenkredit, Lombardkredit, Avalkredit.

9 -9-14.weitere schuldrechtliche Vertragstypen - Tausch ( 480) - gegenseitiger entgeltlicher Vertrag. Pflichten: Übergabe und Eigentumsverschaffung. - Schenkung ( 516 ff) - einseitig verpflichtender Vertrag. Pflichten: Übergabe und Eigentumsverschaffung - Auftrag ( 662) - unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, der eine Geschäftsbersorgung zum Gegenstand hat. Nur unentgeltlich! - Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677). Beachte hier Verwahrung ( 688) - einseitig verpflichtender Vertrag. Geht nur bei beweglichen Sachen. Sondergesetze: Handelsrecht, Lagergeschäft, Depotgesetz (wenn Banken Wertpapiere verwahren) - Mäklervertrag ( 652) - Vermittlung von Verträge jeglicher Art. Lohnanspruch entsteht, wenn der Vertrag aufgrund Tätigwerden des Maklers zustandegekommen ist. - Bürgschaft ( 765 ff) - der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für dessen Verbindlichkeiten einzustehen - 3 Personen Verhältnis. Einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis. Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform ( 766). Bürgschaft ist akzessorisch, d.h., in Umfang, Bestand und Entstehung abhängig von der Hauptforderung. 10. Dienstvertrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag Dienstvertrag ( 611 ff). Die BGB-Regelung erfaßt noch die freien Dienstverhältnisse, die gelegentlichen Dienstverhältnisse und die Dienstverhältnisse der sog. Leitenden. Die übrigen fallen in den Bereich des Arbeitsrechts und das BGB findet nur noch ergänzend Anwendung nach den arbeitsrechtlichen Spezialvorschriften. Typisch für den Dienstvertrag ist in Abgrenzung zum Werkvertrag, daß hier nur die Vornahme eines Dienstes, nicht aber ein konkreter Erfolg geschuldet wird. In einem Dienst- oder auch Arbeitsverhältnis entstehen neben den Primärpflichten auch einige Sekundärpflichten, insbesondere Treuepflichten und besondere Sorgfaltspflichten. In Abgrenzung zum Arbeitsvertrag kommt es für den Dienstvertrag nicht auf eine Weisungsgebundenheit an, es handelt sich also hier um wirtschaftliche und soziale Selbständigkeit (z.b. Arzt im Verhältnis zum Patienten: Dienstvertrag - aber: im Verhältnis zum Krankenhaus: Arbeitsvertrag) Beim Werkvertrag ( 631 ff) können die verschiedensten Erfolge geschuldet sein: Sachwerke oder Tätigkeitswerke, geistige oder körperliche Werke... Der Werkunternehmer ist zur Herstellung des Werkes verpflichtet, muß diese aber (im Gegensatz zum Dienstvertrag) nicht unbedingt persönlich vornehmen. Nur die mangelfreie Herstellung ist geschuldet. Ihr gegenüber steht die Vergütungspflicht, die, wenn die Herstellung nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten war, als stillschweigend vereinbart gilt. Eine weitere Hauptpflicht ist die Pflicht des Bestellers zur Abnahme des Werkes, d.h., zur körperlichen Entgegennahme.

10 ff Im allgemeinen Teil wurde bereits das Abstraktionsprinzip behandelt. Hieraus kann sich ergeben, dass jemand etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat und nun zur Herausgabe verpflichtet ist (sachenrechtliches Erfüllungsgeschäft ist unabhängig vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft wirksam s. Skript zum AT). Nach 812 ff kann derjenige, der durch eine solche Verfügung entreichert wurde, Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes verlangen. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, so sieht 818 II Wertersatz vor solange die Bereicherung noch gegeben ist. 812 I Satz 1, 1.Alt. regelt den Hauptfall der Leistungskondiktion. Hieraus kann sich der stützen, der eine Leistung erbracht hat, ohne dass ein wirksamer Vertrag zugrundegelegen hätte. 812 I Satz 1, 2. Alt. Betrifft im Wesentlichen die Eingriffskondiktion also Fälle, in denen der Bereicherte selbst oder ein Dritter für die Bereicherung gesorgt hat (es liegt hier keine Leistung vor). Nach 816 trifft ein Nichtberechtigter eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (er verliert z.b. sein Eigentum durch den gutgläubigen Erwerb vom einem Nichtberechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag Der Auftrag ist nach 662 ein Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein Geschäft für einen anderen unentgeltlich zu besorgen. Nach 670 erhält er aber Aufwendungsersatz (lesen). Die GoA nach ist ein gesetzliches Schuldverhältnis es entstehen Pflichten, ohne dass ein Vertrag vorläge. Das ist der Fall, wenn jemand ein fremdes Geschäft besorgt, ohne beauftragt zu sein. Ist das Geschäft im Interesse des Geschäftherrn, gibt es auch hier Aufwendungsersatz (Nachbar ruft den Klempner bei Wasserrohrbruch). Hier erstreckt sich der Anspruch auch auf die übliche Vergütung (anders als beim unentgeltlichen Auftrag, wo es nur Ersatz der Aufwendungen gibt, die über die eigene Arbeit hinausgehen). 13.Verbraucherschutz Trotz der Privatautonomie gibt es im BGB die Bertebung, den Verbaucher gegen die Unternehmer zu schützen und insoweit die Vertragsfreiheit einzuschränken, als es hierfür erforderlich ist. Diese Tendenz hat die Schuldrechtsreform vom aufgegriffen und einige Verbraucherschutzvorschriften in das BGB hineingenommen (s. 305 ff Skript AT). Dazu gehören Vorschriften über Verträge, die im Wege der Fernkommunikation abgeschlossen werden ( 312 b bis f) oder an der Haustür ( 312 ff), da die Art und Weise ihres Zustandekommens dazu geeignet ist, den Verbraucher zu übervorteilen. IdR erhält der Verbraucher aufgrund solcher Vorschriften ein Widerrufsrecht, um sich von dem geschlossenen Vertrag zu lösen.

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