Schuldrecht Allgemeiner Teil
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1 Schuldrecht Allgemeiner Teil von Prof. Dr. jur. Rolf Schmidt Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 10. Auflage 2015 III
2 Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel Einordnung des Schuldrechts und Einführung in die Fallbearbeitung... 1 A. Allgemeiner Teil des Schuldrechts im BGB... 1 B. Einführung in die Fallbearbeitung... 2 I. Anspruchsziele der beteiligten Personen... 2 II. Auffinden der richtigen Anspruchsnorm... 3 III. Prüfungsschritte bei Ansprüchen aus dem Schuldrecht Kapitel Begriffsbestimmungen... 5 A. Schuldverhältnis... 5 B. Schuldner, Gläubiger, Anspruch und Verbindlichkeit... 5 C. Dauerschuldverhältnisse... 6 D. Gefälligkeitsverträge und Gefälligkeitsverhältnisse Kapitel Entstehung von Schuldverhältnissen und ihre Rechtsfolgen... 8 A. Entstehung durch Rechtsgeschäft... 8 B. Entstehung durch Gesetz C. Entstehung gem. 311 II, III BGB D. Pflichten und Obliegenheiten im Schuldverhältnis I. Primär- und Sekundärpflichten II. Leistungs- und nichtleistungsbezogene Pflichten III. Obliegenheiten Kapitel Inhalt von Schuldverhältnissen A. Bestimmung des Leistungsinhalts I. Grundsätzlich freie Bestimmung durch die Parteien II. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten B. Grundsatz von Treu und Glauben I. Funktionen des 242 BGB II. Unzulässige Rechtsausübung, 242 BGB C. Leistungsort und Leistungszeit I. Leistungsort Begriff des Leistungsorts und der Hol-, Bring- und Schickschuld Bestimmung des Leistungsorts/Erfüllungsorts II. Leistungszeit Begriff der Leistungszeit Bestimmung der Leistungszeit VI
3 D. Gegenstand des Schuldverhältnisses I. Stückschuld II. Gattungsschuld/Vorratsschuld Begriff der Gattungs- und Vorratsschuld Konkretisierung III. Wahlschuld IV. Ersetzungsbefugnis V. Geldschuld Kapitel Rechtshindernde Einwendungen A. Verpflichtung zur Verfügung über künftiges Vermögen, 311b II BGB B. Vertrag über den Nachlass eines lebenden Dritten, 311b IV BGB Kapitel Rechtsvernichtende Einwendungen A. Einführung B. Erfüllung, 362 ff. BGB I. Voraussetzungen der Erfüllung Bewirken der geschuldeten Leistung Weitere Voraussetzungen der Erfüllung? (Erfüllungstheorien) Einzelprobleme Person des Leistenden a. Leistung durch einen Dritten, 267 BGB b. Ablösungsrecht gemäß 268 BGB Person des Leistungsempfängers a. Erfordernis der Empfangszuständigkeit b. Leistung an einen Dritten c. Echter Vertrag zugunsten Dritter II. Ermittlung der erfüllten Forderung Tilgungsbestimmung, 366 I BGB Gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach 366 II BGB Anrechnung von Teilleistungen auf Zinsen u. Kosten nach 367 BGB III. Rechtsfolgen C. Erfüllung mit einem anderen Leistungsgegenstand I. Annahme an Erfüllungs statt II. Abgrenzung zur Annahme erfüllungshalber D. Hinterlegung, 372 ff. BGB I. Anwendungsbereich/Verfahrensrecht II. Voraussetzungen III. Rechtsfolgen der Hinterlegung IV. Selbsthilfeverkauf bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen VII
4 E. Aufrechnung, 387 ff. BGB I. Einführung II. Voraussetzungen III. Rechtsfolgen der Aufrechnung, 389 BGB F. Erlassvertrag I. Einführung II. Voraussetzungen G. Negatives Schuldanerkenntnis, 397 II BGB H. Sonstige Erlöschensgründe I. Änderungs- und Aufhebungsvertrag II. Novation III. Konfusion Kapitel Gläubiger- und Schuldnerwechsel A. Abtretung, 398 ff. BGB I. Anwendungsbereich der 398 ff. BGB II. Voraussetzungen III. Rechtsfolgen Wechsel der Gläubigerstellung, 398 S. 2 BGB Übergang der Neben- und Vorzugsrechte, 401 BGB Hilfsansprüche, 402, 403 BGB Schuldnerschutz IV. Besondere Formen der Abtretung Sicherungsabtretung Inkassozession Factoring B. Gesetzlicher Forderungsübergang gem. 412 BGB C. Befreiende Schuldübernahme, 414 ff. BGB I. Abgrenzungen II. Voraussetzungen der befreienden Schuldübernahme III. Rechtsfolgen der befreienden Schuldübernahme Kapitel Rechtshemmende Einreden A. Einrede des 273 BGB I. Schuldverhältnis II. Gegenseitige Ansprüche III. Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Gegenanspruch IV. Konnexität der Ansprüche V. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts VI. Erhebung der Einrede VIII
5 VII. Rechtsfolgen B. Einrede des nicht erfüllten Vertrags, 320 BGB I. Gegenseitiger Vertrag II. Synallagmatische Leistungspflichten III. Wirksame, durchsetzbare und fällige Gegenforderung IV. Eigene Vertragstreue V. Nichterfüllung durch den anderen Teil VI. Kein Ausschluss der Einrede VII. Erhebung der Einrede VIII. Rechtsfolgen Kapitel Leistungsstörungsrecht A. Einführung B. Unmöglichkeit, 275 BGB I. Rechtsdogmatische und prozessuale Einordnung II. Freiwerden des Schuldners nach 275 BGB Wirkliche Unmöglichkeit, 275 I BGB a. Einheitlicher Begriff der Unmöglichkeit in 275 I BGB aa. Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit bb. Objektive und subjektive Unmöglichkeit cc. Kein Vertretenmüssen erforderlich b. Abgrenzung von 275 I BGB zu 275 II, III BGB c. Fallgruppen der Unmöglichkeit aa. Naturgesetzliche Unmöglichkeit bb. Zweckerreichung cc. Zweckfortfall dd. Zweckstörung d. Unmöglichkeit bei Gattungsschulden e. Unmöglichkeit bei Geldschulden f. Teilunmöglichkeit g. Vorübergehende Unmöglichkeit Praktische Unmöglichkeit, 275 II S. 1 BGB Persönliche Unmöglichkeit (Unzumutbarkeit), 275 III BGB III. Anspruch auf das Surrogat, 295 I BGB IV. Befreiung von der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Voraussetzungen für das Freiwerden des Gläubigers gem. 326 I BGB Fortbestehen der Leistungspflicht des Gläubigers a BGB b. 446 BGB IX
6 c. 447 I BGB d. 644, 645 BGB e. 326 II S. 1 Var. 1 BGB Überwiegende Verantwortlichkeit f. 326 II S. 1 Var. 2 BGB Annahmeverzug des Gläubigers g. 326 III, 285 BGB Stellvertretendes commodum h. Schadensersatz statt der Leistung, 280 ff.; 311a II BGB Besonderheiten bei beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit Teilunmöglichkeit C. Rücktritt bei Leistungsstörungen I. Abgrenzungen Abgrenzung von der Anfechtung Abgrenzung von der Kündigung Abgrenzung vom Aufhebungsvertrag Abgrenzung von Widerrufsrechten Abgrenzung von der auflösenden Bedingung II. Voraussetzungen des Rücktritts Rücktrittserklärung, 349 BGB Die einzelnen gesetzlichen Rücktrittsgründe a. Rücktritt wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ( 323 BGB) aa. Gegenseitiger Vertrag bb. Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht cc. Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Leistungspflicht dd. Fristsetzung a.) Grundsätzliches Erfordernis einer Fristsetzung nach 323 I BGB b.) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II Nr. 1 BGB c.) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II Nr. 2 BGB d.) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II Nr. 3 BGB ee. Eigene Vertragstreue des Gläubigers ff. Interessenfortfall oder Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, 323 V BGB 172 gg. Ausschluss des Rücktrittsrechts nach 323 VI BGB hh. Ausschluss des Rücktrittsrechts nach 218 I S. 1 BGB b. Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht i.s.d. 241 II BGB aa. Gegenseitiger Vertrag bb. Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Pflicht cc. Unzumutbarkeit c. Rücktritt bei Unmöglichkeit, 323, 326 V BGB Alternativ zum Schadensersatzanspruch, 325 BGB X
7 III. Rechtsfolgen des Rücktritts, 346 ff. BGB Rückgewähr der empfangenen Leistungen in Natur, 346 I BGB Wertersatz statt der Rückgewähr, 346 II BGB Entfallen der Wertersatzpflicht, 346 III S. 1 BGB Schadensersatz, 346 IV BGB i.v.m. 280 ff. BGB Ersatz von Nutzungen und Verwendungen IV. Unwirksamkeit des Rücktritts D. Schadensersatz I. Überblick II. Verantwortlichkeit des Schuldners Eigenes Verschulden gem. 276 I S. 1 Hs. 1 BGB a. Verschuldens(un-)fähigkeit b. Vorsatz c. Fahrlässigkeit d. Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz e. Relevanz der Unterscheidung der Verschuldensgrade Strengere/mildere Haftung gem. 276 I S. 1 Hs. 2 BGB a. Garantie b. Beschaffungsrisiko c. Geldschulden d. Besonderheiten im Arbeitsrecht e. Haftung während des Verzugs f. Sonstige Haftungsmodifikationen Haftung für fremdes Verschulden, 278 BGB a. Schuldverhältnis/Sonderverbindung b. Erfüllungsgehilfe/gesetzlicher Vertreter c. Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners d. Verschulden der Hilfsperson e. Rechtsfolgen III. Schadensersatz neben der Leistung, 280 I, II BGB Einführung Schadensersatz bei Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht, 280 I, 241 II BGB a. Schuldverhältnis aa. Schuldverhältnis mit Leistungspflichten bb. Vorvertragliche Schuldverhältnisse, 311 II BGB (c.i.c.) cc. Schuldverhältnis mit Dritten, 311 III BGB dd. Nachvertragliche Pflichten ee. Nachbarschaftliches Schuldverhältnis? XI
8 b. Konkurrenzen aa. Schuldverhältnis mit Leistungspflichten bb. Vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II BGB (c.i.c.) a.) Anfechtung b.) Gewährleistungsrecht c.) Anfängliche Unmöglichkeit cc. Schuldverhältnis mit Dritten, 311 III BGB c. Pflichtverletzung aa. Schutz- und Obhutspflichtverletzungen bb. Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten cc. Abbruch von Vertragsverhandlungen dd. Verhinderung der Wirksamkeit eines Vertrags ee. Leistungstreuepflichten ff. Mitwirkungspflichten d. Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung e. Vertretenmüssen f. Schaden g. Verjährung Schadensersatz bei Verzug, 280 I, II, 286 BGB a. Wirksamer Anspruch b. Fälligkeit c. Einredefreiheit des Anspruchs d. Mahnung e. Nichtleistung f. Vertretenmüssen/Beweislast g. Beginn und Ende des Verzugs h. Rechtsfolgen aa. Verzögerungsschaden bb. Verzugszinsen, 288 ff. BGB Schadensersatz bei Schlechterfüllung einer leistungsbezogenen Pflicht, 280 I BGB IV. Schadensersatz statt der Leistung Einführung Schadensersatz statt der Leistung gem. 311a II BGB a. Wirksamer Vertrag b. Freiwerden von der Leistungspflicht, 275 BGB c. Zu vertretende Unkenntnis d. Rechtsfolgen aa. Schadensersatz statt der Leistung XII
9 bb. Schadensersatz statt der ganzen Leistung cc. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB dd. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 311a II S. 1, 284 BGB Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB a. Freiwerden von der Leistungspflicht, 275 BGB b. Vertretenmüssen c. Rechtsfolgen aa. Schadensersatz statt der Leistung bb. Schadensersatz statt der ganzen Leistung cc. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB dd. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 284 BGB Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 281 I S. 1 BGB a. Wirksamer Anspruch b. Fälligkeit c. Durchsetzbarkeit d. Leistung nicht oder nicht wie geschuldet e. Nachfrist f. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II BGB g. Abmahnung, 281 III BGB h. Erfolgloser Fristablauf i. Vertretenmüssen j. Eigene Vertragstreue k. Rechtsfolgen aa. Wahlrecht des Gläubigers (Erfüllung oder Schadensersatz) bb. Schadensersatz statt der Leistung cc. Schadensersatz statt der ganzen Leistung dd. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 284 BGB ee. Mangel und Mangelfolgeschäden ff. Schadensersatz statt der Leistung und Verzug Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 282 BGB a. Schuldverhältnis b. Verletzung einer Pflicht i.s.d. 241 II BGB c. Vertretenmüssen d. Unzumutbarkeit e. Rechtsfolgen E. Gläubigerverzug I. Einführung II. Voraussetzungen Wirksamer und erfüllbarer Anspruch XIII
10 2. Leistungsvermögen des Schuldners Angebot durch den Schuldner Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger III. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs Haftungsmilderung, 300 I BGB Übergang der Leistungsgefahr, 300 II BGB Übergang der Preisgefahr, 326 II S. 1 Var. 2 BGB Ersatz für die Mehraufwendungen, 304 BGB Sonstige Rechtsfolgen F. Störung der Geschäftsgrundlage, 313 BGB I. Einführung II. Subsidiäre Anwendbarkeit Gesetzliche Sonderregelungen Vertragliche Vereinbarungen Anfechtung Unmöglichkeit, 275 BGB a. Verhältnis von 313 BGB zu 275 I BGB b. Verhältnis von 313 BGB zu 275 II BGB c. Verhältnis von 313 BGB zu 275 III BGB Mängelrechte Zweckverfehlungskondiktion, 812 I S. 2 Var. 2 BGB Rücktritt nach 323 I BGB III. Voraussetzungen Vorliegen eines vertraglichen Schuldverhältnisses Reales Element der Geschäftsgrundlage Fehlen/Wegfall des die Geschäftsgrundlage ausmachenden Umstands Hypothetisches Element der Geschäftsgrundlage Normatives Element der Geschäftsgrundlage IV. Rechtsfolgen Vertragsanpassung, 313 I BGB Vertragsauflösung, 313 III BGB V. Wichtige Fallgruppen Äquivalenzstörung Zweckstörung Gemeinsamer Irrtum G. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, 314 BGB I. Einführung II. Voraussetzungen XIV
11 III. Rechtsfolgen IV. Verhältnis von 314 BGB zu anderen Regelungen Verhältnis zu 323 ff. BGB Verhältnis zu 280 ff., 311a II BGB Verhältnis zu 313 BGB Kapitel Inhalt von Schadensersatzansprüchen A. Einführung I. Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung II. Anwendungsbereich und Grundgedanken der 249 ff. BGB III. Prüfungsreihenfolge des haftungsausfüllenden Tatbestands B. Schadensbegriff I. Vermögensschaden II. Nichtvermögensschaden III. Normativer Schaden IV. Einzelfälle C. Schadenszurechnung I. Äquivalenztheorie Definition Einzelfälle II. Adäquanztheorie Definition Einzelfälle III. Schutzzweck der Norm Definition Einzelfälle a. Allgemeines Lebensrisiko b. Hypothetische Kausalität/Reserveursachen c. Rechtmäßiges Alternativverhalten d. Willensentschluss des Geschädigten oder eines Dritten e. Dazwischentreten Dritter D. Art und Inhalt des Schadensersatzes, 249 ff. BGB I. Einführung II. Naturalrestitution gem. 249 I BGB III. Geldersatz bei Personen- und Sachbeschädigungen, 249 II BGB Sachschäden a. Ersatz erforderlicher Kosten, 249 II S. 1 BGB b. Dispositionsfreiheit c. Einzelfälle zum Inhalt des Ersatzes XV
12 d. Grenzen des Ersatzes aa. Unmöglichkeit der Restitution bb. Ungenügende Restitution cc. Unverhältnismäßige Aufwendungen Personenschäden IV. Schadenskompensation, 251, 252, 253 BGB Einführung Vermögensschäden a. Merkantiler Minderwert b. Entgangener Gewinn, 252 BGB c. Entgangene Gebrauchsvorteile? d. Vertane Freizeit? e. Verlust der Arbeitskraft? f. Vertaner Urlaub? g. Entgangene Genussmöglichkeiten Nichtvermögensschäden a. 651f II BGB b. Schmerzensgeld, 253 II BGB c. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts E. Schadensminderung I. Vorteilsanrechnung Voraussetzungen Fallgruppen II. Mitverschulden Begriff Verschuldensfähigkeit Kausalität Umfang der Mitverantwortlichkeit Verschuldenszurechnung, 254 II S. 2 BGB Kapitel Verbraucherschützende Widerrufsrechte A. Einführung B. Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers I. Verbraucher ( 13 BGB) II. Unternehmer ( 14 BGB) C. Gesetzlich geregelte Widerrufsrechte I. Anwendungsbereich II. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge III. Fernabsatzverträge XVI
13 IV. Insbesondere: Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Überblick (Informations-)Pflichten des Unternehmers Insbesondere: Die Widerrufsbelehrung V. Das Widerrufsrecht Voraussetzungen des Widerrufsrechts Ausschluss des Widerrufsrechts Dauer, Beginn und Erlöschen der Widerrufsfrist Ausübung des Widerrufsrechts/Widerrufserklärung Erlöschen des Widerrufsrechts D. Rechtsfolgen des Widerrufs E. Verbot abweichender Vereinbarungen und Beweislast F. Prüfungsschema G. Verbundene Verträge Kapitel Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis A. Einführung B. Echter Vertrag zugunsten Dritter I. Abgrenzungen Abgrenzung zur Stellvertretung Abgrenzung zur Abtretung, 398 ff. BGB Abgrenzung zum unechten Vertrag zugunsten Dritter Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter II. Voraussetzungen Vertragsschluss Drittbegünstigungsabrede Zusätzliche Voraussetzungen III. Rechtsbeziehungen im Vertrag zugunsten Dritter Deckungsverhältnis Valutaverhältnis Vollzugs- bzw. Drittverhältnis IV. Rechtsfolgen Rechtsstellung des Dritten Rechtsstellung des Versprechensempfängers Rechtsstellung des Versprechenden C. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter I. Voraussetzungen Leistungsnähe des Dritten Gläubigernähe XVII
14 3. Erkennbarkeit Schutzbedürftigkeit des Dritten II. Rechtsfolgen D. Drittschadensliquidation I. Abgrenzungen Abgrenzung von der Vorteilsanrechnung Abgrenzung vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen III. Fallgruppen Obligatorische Gefahrentlastung Mittelbare Stellvertretung Obhutspflichten Störung der Rückabwicklung bei gesetzlichem Rücktrittsrecht Kapitel Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern A. Einführung B. Teilschuldverhältnis I. Teilgläubigerschaft, 420 BGB II. Teilschuldnerschaft, 420 BGB C. Gesamtschuldverhältnis I. Gesamtgläubigerschaft, 428 ff. BGB II. Gesamtschuldnerschaft, BGB Voraussetzungen Wirkungen der Gesamtschuld a. Verhältnis der Gesamtschuldner zum Gläubiger, BGB b. Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander, 426 BGB aa. Ausgleichsanspruch gem. 426 I BGB bb. Gesetzlicher Forderungsübergang gem. 426 II BGB Gestörtes Gesamtschuldverhältnis D. Gemeinschaftsverhältnis I. Gläubigergemeinschaft (Mitgläubiger) Unteilbare Leistungen aus tatsächlichen Gründen Bruchteilsgemeinschaften Gesamthandsgläubiger II. Schuldnergemeinschaft XVIII
15 Einführung in das allgemeine Schuldrecht 1. Kapitel Einordnung des Schuldrechts und Einführung in die Fallbearbeitung A. Allgemeiner Teil des Schuldrechts im BGB Auf der Grundlage der Pandektenwissenschaft 1 des 19. Jahrhunderts ist das Bürgerliche Gesetzbuch in fünf Bücher eingeteilt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil Schuldverhältnisse Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Allgemeiner Teil Besonderer Teil Gegenstände der einzelnen Bücher sind im Wesentlichen: Im ersten Buch ( BGB) ist der allgemeine Teil des BGB normiert, in dem sich Normen finden, die nicht nur für das bürgerliche Recht, sondern für die gesamte Rechtsordnung von Bedeutung sind. Dies sind bspw. Regelungen über juristische Personen ( 21 ff. BGB), Sachen ( 90 ff. BGB), Rechtsgeschäfte ( 104 ff. BGB), Fristen und die Verjährung ( 186 ff. BGB). Die Vorgehensweise des Gesetzgebers wird die Klammertechnik genannt: Allgemeine Regelungen werden vor die Klammer gezogen und es kann i.r. anderer Rechtsgebiete auf sie zurückgegriffen werden. Das zweite Buch des BGB behandelt das Recht der Schuldverhältnisse. Es ist in BGB normiert und lässt sich in zwei Bereiche einteilen, in das allgemeine und in das besondere Schuldrecht. Das allgemeine Schuldrecht ( BGB) enthält Regelungen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten. Dazu zählen insbesondere die Regelungen über den Inhalt von Schuldverhältnissen, über das Leistungsstörungsrecht (Schlechtleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt, Schadensersatz) sowie über den Inhalt von Schadensersatzansprüchen. Das besondere Schuldrecht ( BGB) regelt die einzelnen Schuldverhältnisse wie z.b. Kauf-, Dienst- und Werkverträge sowie gesetzliche Schuldverhältnisse, namentlich das Bereicherungsrecht, die Geschäftsführung ohne Auftrag und das Recht der unerlaubten Handlungen. Der Gesetzgeber hat auch innerhalb des Rechts der Schuldverhältnisse die Klammertechnik angewendet, sodass im besonderen Schuldrecht grundsätzlich auf das allgemeine Schuldrecht zurückgegriffen werden kann, sofern nicht spezielle bzw. abschließende Regelungen im besonderen Schuldrecht bestehen Der Begriff entstammt dem Griechischen und bedeutet eigentlich: alles enthalten, wird aber allgemein als 5er System verstanden. Gelegentlich ist auch von Digesten (von lat. digesta, Geordnetes ) zu lesen. Vgl. dazu auch Wolf/Neuner, BGB AT, 7 Rn 2. 2 Teilweise gelten Regelungen des allgemeinen Schuldrechts auch im Sachenrecht und im Familienrecht, worauf vorliegend aber nicht eingegangen wird. 1
16 Einführung in das allgemeine Schuldrecht Im dritten Buch (Sachenrecht) werden die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten und Sachen beschrieben. Es finden sich dort bspw. Regelungen über den Besitz ( 854 ff. BGB), über das Eigentum ( 903 ff. BGB) oder über beschränkte dingliche Rechte. Diese Rechte an Sachen sind absolute Rechte, weil sie gegenüber jedermann gelten. Das vierte Buch (Familienrecht, BGB) regelt die familiären Beziehungen (Ehe, Kinder, Verwandtschaft) sowie die Vormundschaft und Betreuung. Im fünften Buch (Erbrecht, 1922 ff. BGB) werden die vermögensrechtlichen Folgen des Todes geregelt. Das Schuldrecht beschreibt die Beziehungen von Rechtssubjekten untereinander. Anders als im Sachenrecht wirken schuldrechtliche Verhältnisse nur zwischen den Parteien, also inter partes. Man spricht insoweit von der Relativität der Schuldverhältnisse. Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei Personen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die sachenrechtlichen Verhältnisse. Zwar kann durch das schuldrechtliche Geschäft ein Anspruch auf eine sachenrechtliche Übertragung entstehen; zur Änderung der Eigentumsverhältnisse ist aber ein dingliches Geschäft (z.b. nach 929 ff. BGB) erforderlich. Diese Unterscheidung von schuldrechtlichen Verträgen und sachenrechtlichen Übertragungsgeschäften wird durch das sog. Trennungsprinzip beschrieben. Beispiel: Verkauft V dem K ein Kfz, stellt der Kaufvertrag das schuldrechtliche Kausalverhältnis dar, das V verpflichtet, das Kfz an K zu übergeben und es ihm zu übereignen ( 433 I S. 1 BGB). Umgekehrt muss K den Kaufpreis an V zahlen ( 433 II BGB). Aus dem Vertrag folgt aber nicht, dass K Eigentümer des Kfz und V Eigentümer des Geldes geworden ist. Dafür sind zwei weitere, sachenrechtliche Rechtsgeschäfte ( Erfüllungsgeschäfte ) erforderlich: Erst wenn sich V und K über den Eigentumsübergang am Auto geeinigt haben und das Auto übergeben wurde ( 929 S. 1 BGB), wird K Eigentümer. Ebenso muss K dem V das Geld übergeben und übereignen. Damit finden insgesamt drei Rechtsgeschäfte statt: Der Kaufvertrag, der die Parteien zur jeweiligen Übereignung verpflichtete (Verpflichtungsgeschäft), und die beiden Übereignungen, mit denen über die Gegenstände verfügt wurde (Verfügungsgeschäfte). 3 B. Einführung in die Fallbearbeitung 7 I. Anspruchsziele der beteiligten Personen In einer Fallbearbeitung wird i.d.r. nach bestimmten Ansprüchen der beteiligten Personen oder nach der Rechtslage gefragt. Bei Letzterem muss geklärt werden, welche Rechtsverhältnisse zu prüfen sind. Dann stellt sich die Frage: Wer will was von wem? Wer (Bestimmung des Gläubigers bzw. Anspruchstellers) will was (Bestimmung des Anspruchsinhalts/der erstrebten Rechtsfolge) von wem (Bestimmung des Schuldners bzw. Anspruchsgegners) woraus (Bestimmung der Anspruchsgrundlage)? Diese Frage kann bereits ausdrücklich im Sachverhalt gestellt sein, wenn die Prüfung der Rechte einer bestimmten Person gegen eine andere verlangt wird. Sofern lediglich nach der allgemeinen Rechtslage gefragt wird, ist die Frage im Lichte der Interessen der Beteiligten auszulegen. Verlangt bspw. der Käufer K vom Verkäufer V die Herausgabe des gekauften 3 Dadurch unterscheidet sich das deutsche Rechtssystem grundlegend von vielen anderen Rechtssystemen. Das sei am Beispiel Frankreichs verdeutlicht: Das französische Zivilrecht (code civil) kennt keine Trennung von Kausalgeschäft und Erfüllungsgeschäft. Vielmehr gilt das sog. Vertragsprinzip, wonach das Eigentum bereits mit Abschluss etwa des Kaufvertrags auf den Erwerber übergeht, ohne dass es eines weiteren Übertragungsgeschäfts bedarf. 2
17 Einführung in das allgemeine Schuldrecht Autos, ist ein Primäranspruch aus 433 I S. 1 BGB zu prüfen, der auf die Übereignung und Übergabe ( 929 S. 1 BGB) des Kaufgegenstands gerichtet ist. Hat der Käufer den Kaufgegenstand hingegen schon erhalten und ist er mit dessen Qualität nicht einverstanden, sind seine Sekundärrechte Gegenstand der Prüfung. Dabei kann es sein, dass nicht nur der Verkäufer, sondern auch eine dritte Person bspw. ein Stellvertreter am Vertragsschluss beteiligt war. Dann sind auch etwaige Ansprüche gegen den Dritten zu erörtern (bspw. aus 280 I, 311 III BGB), sofern die Fallfrage ihn nicht ausdrücklich von der Bearbeitung ausschließt. II. Auffinden der richtigen Anspruchsnorm Sind die zu prüfenden Verhältnisse zwischen den verschiedenen Personen geklärt, stellt sich die Frage, woraus der jeweilige Anspruch resultieren könnte. Es ist also die richtige Anspruchsgrundlage aufzufinden. Hier bietet sich folgende Prüfungsreihenfolge an: 8 1. Ansprüche aus Vertrag 2. Vertragsähnliche (quasivertragliche Ansprüche - culpa in contrahendo gem. 311 II BGB 4 ; Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. 677 ff. BGB; Schadensersatzpflicht des Anfechtenden gem. 122 I BGB; Schadensersatzpflicht des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. 179 BGB) 5 3. Dingliche (= sachenrechtliche) Ansprüche (insbes. 861, 862, 985, 987 ff., 888, 894, 1007, 1065, 1147, 1227 BGB) 4. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ( 812 ff. BGB) 5. Ansprüche aus unerlaubter Handlung ( 823 ff. BGB) Diese Reihenfolge beruht auf dem Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen. So kann bspw. ein Anspruch aus Bereicherung nicht mehr in Betracht kommen, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag besteht, da ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung vorliegt, vgl. 812 I BGB. Deswegen sind die vertraglichen Ansprüche grundsätzlich vorrangig zu erörtern. Auch Ansprüche aus dem Sachenrecht wie z.b. aus 987 ff. BGB sind vor den deliktischen bzw. bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zu prüfen, weil 993 I Hs. 2 BGB eine vorrangige Anwendung des Sachenrechts anordnet. 6 III. Prüfungsschritte bei Ansprüchen aus dem Schuldrecht Im Bereich des Schuldrechts sind insbesondere die vertraglichen Ansprüche von Relevanz. Diese lassen sich in Primär- und Sekundäransprüche aufteilen. Bei den Primäransprüchen handelt es sich um die aus einer vertraglichen Vereinbarung unmittelbar resultierenden Leistungspflichten. Werden die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, wird die Sekundärebene (Rücktritt, Schadensersatz) relevant. 9 4 Das Institut der culpa in contrahendo hat mit der Schuldrechtsreform seine gesetzliche Grundlage in 311 II BGB gefunden. Bei der Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten durch den Verkäufer können dem Käufer damit Rechte wie z.b. Schadensersatz gem. 280 I BGB i.v.m. 311 II, 241 II BGB entstehen. Aufgrund der Neuregelung des auf c.i.c. gestützten Anspruchs auf sofortige Vertragsaufhebung im Falle des Vorliegens eines behebbaren Mangels besteht aber die Gefahr, dass der den Vorrang genießende Nacherfüllungsanspruch umgangen wird. Vgl. dazu die Ausführungen bei Wenzel/Wilken, SchuldR BT I, Rn 168 ff. 5 Neuerdings wird teilweise versucht, die genannte Fallgruppe nicht mehr vertragsähnliche Ansprüche zu nennen, sondern Ansprüche aus Vertrauenshaftung. Dem ist zwar zuzugeben, dass es in der Tat um den Ersatz des enttäuschten Vertrauens geht, allerdings hat auch die nunmehr erfolgte gesetzliche Normierung der c.i.c. nichts daran geändert, dass es sich um eine vorvertragliche Pflichtverletzung handelt und dass ein wirksamer Vertrag gerade nicht zustande gekommen ist. Daher geht es nach wie vor um vorvertragliche Pflichtverletzungen, die den Begriff vertragsähnlich nicht haben obsolet werden lassen. 6 Vgl. dazu ausführlich R. Schmidt, SchuldR BT II, Rn 12 ff. 3
18 Einführung in das allgemeine Schuldrecht 10 Prüfungsreihenfolge bei einem vertraglichen Primäranspruch I. Anspruch entstanden 1. Willenserklärungen und deren Zugang, 130 ff. BGB 2. Gegebenenfalls: wirksame Stellvertretung, 164 ff. BGB 3. Auslegung der Willenserklärungen, 133, 157 BGB (Inhalt des Vertrags) 4. Zustandekommen des Vertrags, 145 ff. BGB 5. Kein Dissens, 154, 155 BGB 6. Bedingung, 158 ff. BGB 7. Keine rechtshindernde Einwendung, 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138, 311b BGB, und m.e. auch anfängliche Unmöglichkeit ( 275 I BGB) II. Anspruch untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen) 1. Anfechtung, 119 ff., 142 I BGB (str.) 7 2. nachträgliche Unmöglichkeit, 275 I BGB 3. Erfüllung, 362 ff. BGB 4. Hinterlegung, 372 ff. BGB 5. Aufrechnung, 387 ff. BGB 6. Rücktritt, 346 ff. BGB 7. Widerruf nach Verbraucherschutzvorschriften, 355 ff. BGB 8. Sonstige Erlöschensgründe (Aufhebungsvertrag, unzulässige Rechtsausübung etc.) III. Gläubiger- und Schuldnerwechsel ( 398 ff., 412, 414 ff. BGB) und ggf. Inhaltsänderung ( 313 BGB) IV. Anspruch durchsetzbar Keine rechtshemmenden Einreden, z.b , 320 BGB 11 Prüfungsreihenfolge bei einem vertraglichen Sekundäranspruch I. Anspruch entstanden An dieser Stelle sind die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage zu prüfen, die in der Rechtsfolge dem Begehren des Gläubigers entspricht. Wird bspw. ein Schadensersatz aus 280 I BGB verlangt, ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses, eine Pflichtverletzung, das Vertretenmüssen und ein kausaler Schaden zu prüfen. II. Anspruch untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen) Wie auch beim Primäranspruch ist hier zu prüfen, ob der Anspruch durch eine rechtsvernichtende Einwendung untergegangen ist (bspw. durch Erfüllung, Aufrechnung). III. Gläubiger- und Schuldnerwechsel IV. Anspruch durchsetzbar Auch bei Sekundäransprüchen kann die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gehemmt sein, z.b. wegen eines Zurückbehaltungsrechts des Schuldners ( 273 BGB) oder wegen Verjährung des Anspruchs ( 214 BGB). Der Aufbau des Buches orientiert sich an diesem Schema. Es wird daher zunächst auf den Inhalt von vertraglichen Primäransprüchen eingegangen, sodann auf die rechtshindernden Einwendungen, auf die Erlöschensgründe, auf den Gläubiger- bzw. Schuldnerwechsel und im Anschluss daran auf die rechtshemmenden Einreden des allgemeinen Schuldrechts, die die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs verhindern können. Die Besonderheiten des Leistungsstörungsrechts (Rücktritt, Schadensersatz, Störung der Geschäftsgrundlage) und des Widerrufs nach Verbraucherschutzvorschriften werden in einem gesonderten Abschnitt behandelt. Vorangestellt werden allgemeine Begriffsbestimmungen. 7 Nach a.a. ist die Anfechtung eine rechtshindernde Einwendung. Das ist abzulehnen, da 142 I BGB einen zunächst wirksam entstandenen Anspruch rückwirkend vernichtet (vgl. R. Schmidt, BGB AT, Rn 1268). 4
19 Begriffsbestimmungen A. Schuldverhältnis 2. Kapitel Begriffsbestimmungen Das Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen, kraft dessen der Berechtigte (Gläubiger) vom Verpflichteten (Schuldner) eine Leistung fordern kann, 241 I BGB. Ein Schuldverhältnis kann auch vorliegen, wenn zwischen den Parteien noch keine primären Leistungspflichten bestehen, vgl. 311 II, III, 241 II BGB. 8 Bei Schuldverhältnissen wird zwischen dem Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn differenziert. Als Schuldverhältnis im engeren Sinn bezeichnet man den einzelnen Anspruch, den eine Partei gegen die andere Partei hat. Aus einem Schuldverhältnis können sich aber nicht nur die Primärpflicht, sondern auch leistungsbezogene und nichtleistungsbezogene Nebenpflichten beider Parteien ergeben. Dieses Bündel von Pflichten wird als Schuldverhältnis im weiteren Sinn bezeichnet Beispiel: Aus dem Kaufvertrag folgt gem. 433 I BGB für den Verkäufer die Primärpflicht, die (sach- und rechtsmängelfreie) Kaufsache an den Käufer zu übereignen und diesem die Sache zu übergeben. Für den Käufer besteht gem. 433 II BGB die Primärpflicht, den Kaufpreis zu zahlen (Rn 38). Dagegen wird die in 433 II BGB ebenfalls genannte Abnahmepflicht ganz überwiegend nicht als Primärpflicht, sondern (wie Aufklärungs- und Beratungspflichten) lediglich als Nebenleistungspflicht (Rn 39) angesehen, da sie nicht den Typus Kaufvertrag kennzeichnet, es sei denn, dass sich etwas anderes aus der konkreten Parteivereinbarung ergibt. Schließlich können sich aus dem (Kaufvertrags-) Verhältnis Nebenpflichten ergeben. Dazu zählt etwa die Pflicht, bei der Vertragsdurchführung keine Rechtsgüter des Vertragspartners zu beschädigen etc. (vgl. dazu Rn 40). B. Schuldner, Gläubiger, Anspruch und Verbindlichkeit Die Beteiligten am Schuldverhältnis sind der Gläubiger und der Schuldner. Gläubiger ist, wer aus einem Schuldverhältnis berechtigt ist; Schuldner ist die Person, die aus dem Schuldverhältnis verpflichtet wird. 14 Bei der Qualifikation einer Partei als Schuldner oder Gläubiger ist zu beachten, dass der Schuldner einer Leistung zugleich auch Gläubiger der Gegenleistung sein kann. Beispiel: Verkauft V an K ein Kfz, ist K Gläubiger des Anspruchs auf Übereignung und Übergabe des Kfz ( 433 I BGB) und zugleich Schuldner des Kaufpreises ( 433 II BGB). V ist Gläubiger des Kaufpreisanspruchs und Schuldner bzgl. der Übereignung und Übergabe. Der Begriff des Anspruchs wird in 194 I BGB definiert. Danach ist ein Anspruch das Recht einer Person, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Diesem Recht des Gläubigers steht die Verbindlichkeit bzw. die Schuld des Schuldners gegenüber. Die Schuld ist also die konkrete Verpflichtung, den Anspruch zu erfüllen. Die Verbindlichkeit bzw. Schuld einer Person ist wiederum von dem Begriff der allgemeinen (nichtleistungsbezogenen) Pflicht zu unterscheiden. Eine bloße Pflicht liegt vor, wenn ein Befehl der Rechtsordnung an eine Person ergeht. Sie steht als Korrelat dem subjektiven Recht eines anderen gegenüber. 9 Solche Pflichten bestehen gegenüber allen Personen. So ist bspw. jeder Mensch verpflichtet, andere nicht zu verletzen. Dieser allgemeinen Pflicht steht aber lediglich ein Recht, noch kein konkreter Anspruch einer an Vgl. Grüneberg, in: Palandt, Einl v 241 Rn 3. 9 v. Tuhr, Das deutsche bürgerliche Recht, Bd. I, S
20 Inhalt von Schuldverhältnissen ausgelöst wurden. 49 I.Ü. ist die Bestimmung des Zeit- bzw. Umstandsmoments einzelfallabhängig. So kann z.b. ein schon kurzes Abwarten zur Verwirkung führen, wenn der Gläubiger dadurch zum Ausdruck bringt, er werde das Recht nicht mehr ausüben und der Schuldner anderweitige Dispositionen über den Leistungsgegenstand trifft. Damit bestehen zwischen den beiden Momenten Wechselwirkungen, die bei der Bewertung des Einzelfalls maßgeblich sind. Hinweis für die Fallbearbeitung: Unter 242 BGB kann auch der umgekehrte Fall subsumiert werden, in dem der Schuldner den Gläubiger treuwidrig von der Rechtsausübung oder Hemmung der Verjährung abhält. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist selbst dann ausgeschlossen (verwirkt), wenn die Frist formal vollständig abgelaufen ist. Treuwidrig ist weiterhin das Einfordern einer Leistung, die nach Erhalt sofort wieder zurückzugeben ist (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est 50 ). Unerheblich ist dabei, woraus die Rückgabeverpflichtung folgt. Sie kann aus dem Bereicherungsrecht, dem Schadensersatzrecht oder aus einem Vertrag resultieren Beispiel: Zugunsten des A ist im Grundbuch eine Grundschuld i.h.v. 1000,- eingetragen, die das Grundstück des B belastet. Dabei hatte A jedoch nur die Buchposition inne, weil B bei der dinglichen Einigung vorübergehend geschäftsunfähig war. Dennoch kann B keine Grundbuchberichtigung verlangen, wenn er aufgrund eines wirksamen Vertrags verpflichtet ist, A eine Grundschuld i.h.v. 1000,- zu bestellen. Weiterhin kann es treuwidrig sein, einen Anspruch geltend zu machen, wenn die Rechts- oder Interessenverletzung des Gegners nur geringfügig ist oder die Durchsetzung des Rechts unverhältnismäßig wäre. 69a Beispiel: Erhebung einer Klage wegen einer Verbindlichkeit i.h.v. 2,-. Berufung auf Strafabrede bei nur geringfügiger Überschreitung einer Leistungszeit etc. C. Leistungsort und Leistungszeit Der Schuldner einer Leistung kann seiner Verbindlichkeit nur dadurch in ordnungsgemäßer Weise nachkommen, dass er die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort erbringt. Während für die Leistungszeit 271 BGB relevant ist (Rn 80 ff.), ist für den richtigen Ort den sog. Leistungsort 269 BGB die einschlägige Vorschrift. 70 I. Leistungsort 1. Begriff des Leistungsorts und der Hol-, Bring- und Schickschuld Am Leistungsort hat der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen. Davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort, an dem nicht die Leistungshandlung vorzunehmen ist, sondern an dem der Leistungserfolg eintreten muss Es wird zwischen der bloßen Handlung und dem Erfolg der Leistung unterschieden. Der Leistungserfolg tritt in dem Augenblick ein, in dem die Verbindlichkeit des Schuldners durch die ordnungsgemäße Erfüllung gem. 362 BGB untergeht. Bei der Leistungshandlung geht es hingegen darum, was der Schuldner unternehmen muss, um den Erfolg herbeizuführen. 49 Vgl. dazu Duchstein, NJW 2015, 1409 ff.; BVerfG NJW 2015, 1294 f. (Bestätigung von BGH NJW 2014, 2723 ff.). Zu beachten ist heute aber 356 III S. 2 BGB, wonach das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen erlischt (vgl. Rn 1034), der jedoch gem. 356 III S. 3 BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar ist, sodass sich der Verwirkungsgedanke dort nach wie vor stellen kann. 50 Listig handelt, wer fordert, was sofort zurückzugewähren ist. 51 Vgl. zum Bereicherungsrecht BGHZ 74, 293, 300 und zum Schadensersatzrecht BGHZ 116, 200,
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