Merkblatt Vormundschaftliche Massnahmen (Erwachsenen- und Kindesschutzrecht)
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- Andreas Hartmann
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1 Abteilung Soziales Adresse Stadthaus Hintere Hauptgasse Hintere Hauptgasse 5 Postfach 4800 Zofingen Stadt Zofingen Merkblatt Vormundschaftliche Massnahmen (Erwachsenen- und Kindesschutzrecht) 1. Um was geht es bei vormundschaftlichen Massnahmen? Nicht alle Menschen stehen in einem Beziehungsnetz, welches ihnen in einer Schwächesituation die Befriedigung der sozialen und materiellen Grundbedürfnisse gewährleistet. Wenn dieses Netz aus Familie, Arbeitsplatz und Bekanntenkreis die betroffene Person nicht ausreichend zu unterstützen vermag, können Fachpersonen und Fachstellen beigezogen werden. Es sind dies zum Beispiel die Arbeitslosenhilfe, die Sozialhilfe, die Psychiatrie oder private Fachdienste wie eine Erziehungsberatungs- oder eine Schuldensanierungsstelle. Erscheint auch unter Beizug solcher Stellen nicht gesichert, dass der betroffenen Person angemessen geholfen wird, kann die Vormundschaftsbehörde kontaktiert werden. Diese klärt die aktuellen Lebensumstände ab. Bei Bedarf entscheidet sie - unter Einbezug der Betroffenen - Massnahmen, die das fehlende Netz kompensieren. Mit der Führung dieser Massnahmen werden Fachpersonen des Regionalen Vormundschafts- und Sozialdienstes in Zofingen oder private Mandatsträger oder Mandatsträgerinnen beauftragt. Kann eine Person nicht (mehr) angemessen für sich selber sorgen und fehlt ein Beziehungsnetz mit Privatpersonen, die ihr beistehen können, ermöglicht das Vormundschaftsrecht die notwendige Unterstützung durch die öffentliche Hand. Aufgrund von Anfragen Betroffener, Meldungen Dritter oder von Amtes wegen klärt die Vormundschaftsbehörde den Sachverhalt und das Schutzbedürfnis der betroffenen Personen ab (siehe Merkblatt Gefährdungsmeldung). Je nach Erkenntnis entscheidet sie unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen und allenfalls weiterer Beteiligter über anzuordnende vormundschaftliche Massnahmen oder informiert über anzubietende Hilfemöglichkeiten ausserhalb des Vormundschaftsrechts. Beschliesst die Vormundschaftsbehörde (VB) eine vormundschaftliche Massnahme, setzt sie zur Führung derselben entweder eine geeignete Privatperson als Mandatsträgerin oder Mandatsträger ein oder aber eine Amtsvormundin oder einen Amtsvormund. Mit einer vormundschaftlichen Massnahme ist unweigerlich ein Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person und eventuell ihrer Familie verbunden. Es kann daher ein Spannungsfeld zwischen notwendiger Hilfestellung und nicht erwünschter Einmischung entstehen. Aus diesem Grund gelten für alles vormundschaftliche Handeln die Grundsätze der Verhältnismässigkeit der Subsidiarität und der Komplementarität. Das bedeutet, dass eine Massnahme nur dann verfügt werden darf, wenn Hilfe nicht auf andere Weise erbracht werden kann, und dass bei jeder Massnahme überprüft werden muss, ob dasselbe Hilfeziel nicht mit einem weniger starken Eingriff erreicht werden kann. Weiter bedeuten die beiden Grundsätze, dass die getroffene Massnahme nach einem individuell angepassten Hilfesystem geführt wird, das einerseits den bestmöglichen Schutz bietet, andererseits aber die grösstmögliche Selbständigkeit des betroffenen Menschen zulässt. Schliesslich bedeuten die Grundsätze, dass eine Massnahme regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder auch wieder aufzuheben ist
2 Beispiele für mögliche Empfängerinnen und Empfänger vormundschaftlicher Leistungen sind: Eine betagte demente Person kann ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln und auch niemanden rechtsgültig mit dieser Aufgabe beauftragen. Errichtung einer Beistandschaft. Eine manisch depressive Person, die in ihrer manischen Phase lauter sinnlose Einkäufe tätigt und riskiert, ihr ganzes Vermögen zu verschleudern. Errichtung einer Beiratsschaft. Eine bei einem Unfall ins Koma gefallene Person, für die dringende Angelegenheiten zu erledigen wären. Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. Kinder, deren Eltern (vorübergehend) nicht in der Lage sind, ihrer Erziehungspflicht nachzukommen. Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und eventuell Verfügung eines Obhutsentzuges. Ein Kind, das nach dem Tod eines Elternteils in seinen Erbangelegenheiten nicht vom anderen Elternteil vertreten werden kann, weil Interessenskonflikte drohen. Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. 2. Welches sind die einzelnen Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht? 2.1. Beistandschaft (Art ZGB): Eine Beistandschaft ist die mildeste Massnahme und wird meistens auf Antrag der betroffenen Person, mit deren Einverständnis oder wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln, getroffen: Vertretungsbeistandschaft: Ein Beistand oder eine Beiständin vertritt die betroffene Person, die z.b. durch Krankheit verhindert ist, in einzelnen Angelegenheiten. Verwaltungsbeistandschaft: Der Beistandsperson kann der Auftrag erteilt werden, das Vermögen einer Person zu verwalten. Kombinierte Beistandschaft: Diese verbindet die Vermögensverwaltung mit der Vertretensbefugnis in bestimmten Angelegenheiten. Beistandschaft auf eigenes Begehren: Hier unterstützt der Beistand oder die Beiständin die betroffene Person bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten sowie bei Schwierigkeiten in persönlichen Belangen. Bei einer Beistandschaft wird die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt. 2.2 Beiratschaft (Art. 395 ZGB): Mit einer Beiratschaft wird die Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkt. Man unterscheidet drei Arten von Beiratschaften: Mitwirkungsbeiratschaft: Die verbeiratete Person darf klar definierte, im Gesetz genannte Rechtsgeschäfte wie z.b. Kauf oder Verkauf von Liegenschaften, Aufnahme und Gewährung von Darlehen oder Prozessführung nur zusammen mit dem Beirat oder der Beirätin tätigen. Verwaltungsbeiratschaft: Die Vermögensverwaltung obliegt alleine dem Beirat oder der Beirätin. Die betroffene Person kann aber nach wie vor über ihre Einkünfte und die Vermögenserträge frei verfügen. Kombinierte Beiratschaft: Sie verbindet die Aufgaben und Kompetenzen von Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft. Eine Beiratschaft kann auf eigenes Begehren erfolgen oder, wenn nötig, auch gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden. Zuständig für die Errichtung einer Beiratschaft auf Antrag der betroffenen Person ist die Vormundschaftsbehörde
3 2.3. Vormundschaft (Art ZGB): Bei einer Vormundschaft wird die Handlungsfähigkeit vollumfänglich aufgehoben. Der Vormund oder die Vormundin vertritt die oder den Schutzbefohlenen in allen persönlichen, finanziellen und rechtsgeschäftlichen Belangen. Der betroffenen Person soll stets eine ihrer Urteilsfähigkeit angemessene Selbst- bzw. Mitbestimmung eingeräumt werden. Eine Vormundschaft kann auf eigenes Begehren angeordnet werden, wenn ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliegt. In seltenen Fällen wird eine Vormundschaft auch gegen den Willen der betroffenenen Person angeordnet. Zuständig für die Errichtung einer Vormundschaft gemäss Art. 369 f. ZGB ist das Bezirksgericht, bei einer Vormundschaft gemäss Art. 371 f. ZGB die Vormundschaftsbehörde. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 386 ZGB): In dringenden Fällen kann die Vormundschaftsbehörde zum Schutz einer Person deren Handlungsfähigkeit vorsorglich ganz oder teilweise aufheben Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) (Art. 397a-f ZGB): Eine Person darf auf Grund von psychischer Erkrankung, Suchterkrankung oder schwerer Verwahrlosung mittels sogenannter FFE in einer geeigneten Institution untergebracht oder dort zurückbehalten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr die notwendige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Eine FFE ist ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person und darf nur bei einer akuten Gefährdungssituation angewandt werden. Die Zuständigkeit liegt beim Bezirksarzt oder beim Bezirksamt. Ist Gefahr im Verzug so kann jeder praktizierende Arzt vorsorglich eine FFE aussprechen. 3. Welche Massnahmen gibt es im Kindesschutzrecht? Für eine gute Entwicklung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) beinhaltet aber für folgende Fälle spezielle Schutzbestimmungen: wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder gefährdet sind und die Eltern nicht Abhilfe schaffen (können). wenn sich die Eltern nicht selber über das gegenseitige Besuchsrecht der Kinder mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteils einigen können, wenn die Interessenvertretung von Minderjährigen sonst nicht gewährleistet wäre, zum Beispiel wegen Abwesenheit oder Interessenkonflikten der Eltern. Zur Abklärung, ob ein Kind gefährdet ist, hat die Vormundschaftsbehörde folgende Möglichkeiten: Gespräche mit dem betroffenen Kind Gespräche mit den Eltern Einholen von Informationen bei Drittpersonen. Die Eltern und soweit möglich auch das Kind sind zur Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde verpflichtet Welche Gesetzlichen Massnahmen gibt es, wenn das Kindswohl gefährdet ist? Gesetzliche Massnahmen sind dann zu treffen, wenn die Abklärung ergibt, dass das Kindswohl gefährdet ist, dass die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen oder dazu ausserstande sind und dass die notwendige Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde oder Dritten auf freiwilliger Basis nicht oder nicht genügend zuverlässig gewährleistet ist. a) Erziehungsaufsicht & Weisungen (Art. 307 ZGB): Die Vormundschaftsbehörde kann die Eltern ermahnen oder ihnen Weisungen betreffend Pflege, Erziehung und Ausbildung erteilen. Zusätzlich kann eine Erziehungsaufsicht errichtet werden. Der Aufsichtsperson ist Einblick zu gewähren und Auskunft zu erteilen
4 b) Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB): Hier gehen die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Person weiter als bei einer Erziehungsaufsicht. Die Beistandsperson hat die Eltern und das Kind beratend zu unterstützen. Die Eltern und das Kind sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Der Beistandsperson können zusätzliche Aufgaben und Befugnisse erteilt werden, zum Beispiel die Unterstützung weiterer Fachleute und Institutionen zu koordinieren, die Unterbringung eines Kindes ausserhalb der Familie zu begleiten und einen Vertrag über das Pflegeverhältnis abzuschliessen, anstelle der Eltern für das Kind einzelne Rechtshandlungen vorzunehmen. Eine Einschränkung des Sorgerechtes der Eltern erfolgt in der Regel nicht, ist aber in Ausnahmefällen möglich (Art. 308 Abs. 3 ZGB). c) Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 ZGB): Sie wird bei Kindern errichtet, wenn die Eltern (zum Beispiel wegen Ortsabwesenheit oder Krankheit) die Interessen des Kindes vorübergehend nicht vertreten können oder wenn sie in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Die Beistandsperson hat in erster Linie die Aufgabe und Befugnis, das Kind an Stelle der Eltern in rechtlichen Angelegenheiten so lange und soweit nötig zu vertreten. d) Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 Abs. 2 ZGB): Sie erfolgt, wenn das Kind oder die Eltern darum ersuchen und das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nicht anders geholfen werden kann oder wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Mit der Aufhebung der elterlichen Obhut wird das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern weggenommen, in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht oder vor einer Rückführung in die Familie geschützt. e) Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB): Sie wird angeordnet, wenn die Eltern wichtige Gründe angeben oder in eine künftige Adoption des Kindes durch ihnen ungenannte Dritte einwilligen (Art. 312 ZGB) oder wenn sie ihre Sorgepflicht gegenüber ihren Kindern grob verletzen (zum Beispiel wegen schwerer Krankheit, Ortsabwesenheit oder Unerfahrenheit) (Art. 311 ZGB). In diesem Fall setzt die Vormundschaftsbehörde einen Vormund ein, der die geeignete Unterbringung und weitere Entwicklung des Kindes überwacht und dessen Interessen an Stelle der Eltern vertritt. Eine Vormundschaft ist auch notwendig, wenn beide Elternteile eines Kindes gestorben oder unbekannt sind (Art. 368 ZGB) Welche Massnahmen gibt es, die nicht in jedem Falle eine Gefährdung des Kindswohls voraussetzen? a) Besuchsrecht (Art ZGB): Wenn die Eltern über das gegenseitige Besuchsrecht des Kindes und des nicht obhutsberechtigten Elternteils keine Einigung erzielen, trifft die Vormundschaftsbehörde auf Antrag eines Elternteils eine Besuchsrechtsregelung (Art ZGB). Bei Bedarf kann zusätzlich eine Beistandschaft für Besuchsrechtsfragen errichtet werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Beistandsperson berät die Eltern in Besuchsrechtsfragen und hat die Kompetenz, die Details zu regeln, damit das Besuchsrecht tatsächlich ausgeübt werden kann (zum Beispiel Besuchsdaten, Übergabeort)
5 b) Feststellung Vaterschaft (Art. 309 ZGB): Wird ein Kind unehelich geboren oder das bisherige Vaterschaftsverhältnis nach einer Anfechtung gerichtlich aufgehoben, wird eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft errichtet. Sobald die Vaterschaft festgestellt ist, wird diese Massnahme wieder aufgehoben, sofern die Kindseltern nicht innert zwei Monaten für die Anerkennung besorgt sind und einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen c) Unterhaltsvertrag (Art. 285 ff. ZGB): Schliessen die Eltern einen Unterhaltsvertrag für ein Kind ab, muss dieser in der Regel von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden. Erst dadurch wird er für das Kind verbindlich. Diese Massnahme ist keine zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme im eigentlichen Sinne, aber sie schützt ebenfalls zivilrechtliche Ansprüche von Kindern. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe? Abteilung Soziales Stadthaus Hintere Hauptgasse Hintere Hauptgasse 5 Postfach 4800 Zofingen Tel. Nr Fax Nr abteilungsoziales@zofingen.ch Oder unter Stadtverwaltung Abteilung Soziales Zofingen, Jan
Vormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt)
Hintere Hauptgasse 5 / Postfach 355 4800 Zofingen T 062 745 71 60 F 062 745 72 66 www.zofingen.ch Vormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt) 1. Um was geht es bei vormundschaftlichen
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