Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung Infektionsschutzgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung Infektionsschutzgesetz"

Transkript

1 Infektionsschutzgesetz

2 Warum Infektionsschutzgesetz? ALT NEU Das Infektionsschutzgesetz löst das Bundesseuchengesetz ab.

3 Was bedeutet Infektionsschutz? Infektionsschutz bedeutet: Frühzeitige Erkennung von Infektionen Vermeidung der Verbreitung von Infektionskrankheiten Einhaltung notwendiger Maßnahmen Schutz der Kunden vor Krankheiten Infektionsschutz bedeutet Verbraucherschutz.

4 Infektionsschutz ist Eigenverantwortung Halten Sie die hygienischen Maßnahmen verantwortungsbewusst ein! Die Qualität der Produkte und Gesundheit des Verbrauchers hängt von Ihnen ab! Melden Sie den Verdacht auf eine Krankheit oder Ansteckung! Führen Sie gewissenhaft Ihre anvertrauten Aufgaben aus! Scheuen Sie sich nicht, betriebsfremde Personen bei falschem Verhalten anzusprechen! Sie sichern den Betrieb und damit Ihren Arbeitsplatz!

5 Was fordert das Infektionsschutzgesetz? Belehrung Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote Wahrnehmung der Krankheitsanzeichen Einhaltung der Mitteilungspflicht Das IfSG fordert Aufklärung durch Belehrung.

6 Wann gilt das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot? Das Infektionsschutzgesetz ( 42) fordert ein Verbot für: Personen, die an bestimmten Krankheiten leiden, die über Lebensmittel verbreitet werden können. Personen, die an infizierten Wunden oder Hautkrankheiten erkrankt sind, deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können. Ausscheider Es gilt kein Beschäftigungsverbot bei Erkältungskrankheiten. Das Tätigkeitsverbot tritt beim Verdacht einer Krankheit in Kraft.

7 Diese Lebensmittel sind besonders gefährdet Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- und Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Saucen, Nahrungshefen

8 Die ersten Anzeichen Typhus/Paratyphus Grippeähnliche Beschwerden Übelkeit, Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen, Auftreten hellroter Hautflecken Cholera dünnflüssige Durchfälle und massive Brechdurchfälle, Blutdruckabfall Shigellenruhr Bauchschmerzen, Fieber und blutiger Durchfall Hepatitis Gelbfärbung der Haut und Augen Salmonellose Fieber, Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, selten Schüttelfrost Erbrechen und Durchfall sind ernstzunehmende Symptome!

9 Infizierte Wunden und Hauterkrankungen Besonders in Hautverletzungen und Wunden sind viele Krankheitserreger! Wunden sind infiziert, wenn sie nässen eitern anschwellen schmierig belegt und gerötet sind. Hauterkrankungen sind so abzudecken, dass aus ihnen keine Krankheitserreger in die Lebensmittel gelangen können. Wunden hygienisch sicher versorgen!

10 Wann muss eine Meldung erfolgen? Das IfSG beschreibt in 42 Krankheiten, deren Erreger leicht durch Lebensmittel verbreitet werden können: Akute Magen-Darm-Erkrankung Salmonellose Shigellenruhr Cholera Typhus/Paratyphus Hepatitis A und E Infizierte Wunden, Hauterkrankungen Meldepflicht besteht bereits bei ersten Anzeichen!

11 Bei Krankheitsanzeichen wie: Übelkeit Fieber Durchfall Erbrechen Hat niemand etwas in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb zu suchen!

12 Wer muss wann informiert werden? Mitarbeiter Tätigkeit im Lebensmittelbetrieb Arzt Untersuchung Diagnose Hintergründe Arbeitgeber Untersuchungsergebnis Arbeitnehmer haben eine Informationspflicht!

13 Die Pflichten des Arbeitgebers Sicherstellung der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt Sicherstellung der Folgebelehrung im Betrieb durch Arbeitgeber oder Hygieneberater Arbeitnehmer muss im Verdachtsfall einer Erkrankung freigestellt werden Das IfSG fordert Aufklärung durch Belehrung Nichtbefolgung der Vorschriften kann teuer werden!

14 Die Pflichten des Arbeitnehmers Einhaltung der Meldepflicht Einhaltung der persönlichen Hygiene Einhaltung des Tätigkeits- und Beschäftigungsverbots Meldung muss sofort bei den ersten Zeichen einer Krankheit erfolgen Tätigkeitsverbot Sofortige Mitteilung beim Arbeitgeber Arzt aufsuchen für die Diagnose Der Arbeitnehmer trägt eine große Eigenverantwortung!

15 Die Übertragungswege Kontaktinfektion Erreger gelangen von einer Person auf die andere Tröpfcheninfektion Erreger werden durch die Luft übertragen, z.b. Husten oder Niesen Infektion durch Nahrungsaufnahme Erreger gelangen über Lebensmittel in den Magen-Darm-Trakt Schmierinfektion Übertragung durch verunreinigte Gegenstände und Geräte Die Einhaltung der Hände- und Personalhygiene ist besonders wichtig zum Schutz vor Infektionen!

16 Folgende Produkte können Ihnen bei der Hygiene helfen: Flüssigseife: Flüsan parfümfrei (0908),Flüsan perlmutt (0193) Hautschutz: Flüsan-Linie ( ), Florin HSC Spray (0189) Hautpflege: Florin Hautpflege liquid (0506) Desinfektion: Flore HD ( 0500), Flore HD Gel (0840) Kombipräparat Reinigung und Desinfektion: Flüsan DK (0427)

17 Was ist ein Ausscheider? Ausscheider: Eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Dauerausscheider: Eine Person, die 10 Wochen nach überstandener Krankheit noch Erreger ausscheidet. Es besteht eine Ansteckungsgefahr für die Allgemeinheit!

18 Nach der Reise krank? Reisedurchfall? Lebensmittelvergiftung? Fiebrige Darmgrippe? Beobachten Sie Ihren allgemeinen Gesundheitszustand nach der Reise! Bei Verdacht ist eine Untersuchung durchzuführen! Endgültige Klärung durch den Haus- oder Betriebsarzt!

Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg Die Geschäftsführerin

Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg Die Geschäftsführerin Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg Die Geschäftsführerin Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

Belehrung über das Infektionsschutzgesetz

Belehrung über das Infektionsschutzgesetz Belehrung über das Infektionsschutzgesetz Neuordnung des IfSG vom 1.1.2001 1 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot bei folgenden Krankheiten (oder dem Verdacht darauf): Typhus abdominalis, Paratyphus,

Mehr

Infektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG

Infektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG Infektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG Infektionsschutzgesetzbelehrung 1. Anwendungsbereiche des IfSG 2. Hygienegebote 3. Gefährliche Krankheitserreger 4. Übertragungswege 5. Tätigkeits- und

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stempel des Gesundheitsamtes Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und

Mehr

LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.

LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider. 10_01 Belehrung Sub- Sicherung Thema der Gesundheit LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.) 10.02

Mehr

Merkblatt Infektionschutzgesetz

Merkblatt Infektionschutzgesetz Merkblatt Infektionschutzgesetz Seit dem 01.01.2001 hat das neue Infektionsschutzgesetz das bisherige Bundesseuchengesetz ablöst. Neu geregelt sind insbesondere die Voraussetzungen bei Personen, die in

Mehr

Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Mehr

Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht

Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Neben den Regelungen des Lebensmittelhygienerechts sind beim Kontakt mit Lebensmitteln auch Vorschriften des Infektionsschutzes, geregelt im Infektionsschutzgesetz,

Mehr

Abt. 7 Gesundheitsamt - KV Bad Dürkheim - Infektionsschutz in Kindertagesstätten

Abt. 7 Gesundheitsamt - KV Bad Dürkheim - Infektionsschutz in Kindertagesstätten Belehren Wer belehrt wen? 34 IfSG Belehrung der Eltern durch KGE vor Neuaufnahme über ihre Mitwirkungspflicht 35 IfSG Belehrung der Mitarbeiter durch KGE über ihre Mitwirkungsverpflichtungen zu Tätigkeitsbeginn

Mehr

Merkblatt. Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Merkblatt. Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Merkblatt Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse

Mehr

Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten beim Umgang mit Lebensmitteln

Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten beim Umgang mit Lebensmitteln GEWERBERECHT - G28 Stand: Januar 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel

Mehr

Jährlich wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter durch den Arbeitgeber

Jährlich wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter durch den Arbeitgeber zertifiziert nach: Jährlich wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter durch den Arbeitgeber Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel

Mehr

Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber

Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

Mehr

Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Belehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ArbG Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Kreis Euskirchen Abt. Gesundheit Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt -

Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt - Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt - Merkblatt für Vereine und Gruppierungen über die Vorschriften gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für unentgeltliche, gelegentliche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich

Mehr

Vorgaben des Infektionschutzgesetzes

Vorgaben des Infektionschutzgesetzes Vorgaben des Infektionschutzgesetzes Dr. med. Klaus R. Walter sdezernent Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz im 43 wird die sog. Belehrung geregelt, die alle Beschäftigten im Lebensmittelbereich

Mehr

Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang mit Lebensmitteln

Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang mit Lebensmitteln Abteilung Gesundheit Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: 04171 693-372 Telefax: 04171 693-174 E-Mail: gesundheitsamt@lkharburg.de Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang

Mehr

Belehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln

Belehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln -Sachgebiet Gesundheit- Kronacher Str. 28-30 96215 Lichtenfels Tel.: 09571/18-556 Fax.: 09571/18-500 Belehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang

Mehr

ASI. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich. ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN ASI 11.2

ASI. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich. ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN ASI 11.2 ASI Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich ASI 11.2 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN 1. Einleitung Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist, übertragbare Krankheiten

Mehr

Landkreis Harz Der Landrat

Landkreis Harz Der Landrat Landkreis Harz Der Landrat Gesundheitsamt Amtsärztlicher Dienst Tel. 03941/5970-2341 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Mehr

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen:

Mehr

RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt

RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Lichtenberg Alfred-Kowalke-Straße 24, 10315 Berlin Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Mehr

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT Veterinäramt und Verbraucherschutz Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln

Mehr

1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG)

1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG) 1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG) MARIA REVERMANN Infektionsschutzgesetz (IfSG) löste Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

BELEHRUNG GEMÄß 43 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Dr. med. Stefan Herzog FA für Innere Medizin - Beauftragter Arzt des Gesundheitsamtes - Römerstr. 38 63843 Niedernberg Telefon: 06028/995117 Telefax: 06028/995134 BELEHRUNG GEMÄß 43 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ

Mehr

Kreis Wesel Der Landrat Fachdienst 53 Gesundheitswesen

Kreis Wesel Der Landrat Fachdienst 53 Gesundheitswesen Kreis Wesel Der Landrat Fachdienst 53 Gesundheitswesen Dienststellen: Mühlenstr. 9-11, 47441 Moers Jülicher Str. 6, 46483 Wesel Belehrung gemäß Paragraph 43 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr

Mehr

Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG?

Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG? Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG? Personen, die Umgang mit besonders empfindlichen Lebensmitteln haben. Personen, die direkten oder indirekten Kontakt mit empfindlichen Lebensmitteln haben.

Mehr

Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz und in Lebensmittelhygiene Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dazu zählt unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal,

Mehr

Belehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig?

Belehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig? Belehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig? Inhalt 1. Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln. 2 2. Wer braucht eine Bescheinigung

Mehr

Belehrungen für Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind

Belehrungen für Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind Landratsamt Konstanz Dienstgebäude: Scheffelstr. 15 Amt für Gesundheit und Versorgung 78315 Radolfzell Referat Gesundheitsamt Telefon: 07531/800-2617 Fax: 07531/800-2688 E-Mail: gesundheitsamt@lrakn.de

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Am Aussichtsturm 5 73207 Plochingen Tel.: 0711 3902 1600 Fax: 0711 35 15 40 70 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick Stempel des Gesundheitsamtes bzw. beauftragten Arztes 1/6 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In

Mehr

KREIS STEINBURG Patenkreis des Kreises Pr. Holland

KREIS STEINBURG Patenkreis des Kreises Pr. Holland Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr

Mehr

Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Region Hannover, Postfach 147, 30001 Hannover Fachbereich Gesundheit / Team Allgemeiner Infektionsschutz und Umweltmedizin Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mehr

In dieser Belehrung wird auch das Thema akute Krankheiten angesprochen, bei deren Vorliegen Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln verboten sind.

In dieser Belehrung wird auch das Thema akute Krankheiten angesprochen, bei deren Vorliegen Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln verboten sind. Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikanten), dürfen dieses erst tun, wenn sie an einer Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Am Aussichtsturm 5 73207 Plochingen Tel.: 0711 3902 41600 Fax: 0711 3902 51600 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation

Mehr

Gesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, Dachau

Gesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, Dachau Gesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, 85221 Dachau BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR.1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Landratsamt Bamberg Gesundheitswesen Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick LANDRATSAMT GÖPPINGEN Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In vielen Lebensmitteln

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick LANDRATSAMT GÖPPINGEN Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In vielen Lebensmitteln

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS.1 NR.1 INFEKTlONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder In Verkehr

Mehr

Merkblatt zur. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Merkblatt zur. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Merkblatt zur Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG )

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Landkreis Mansfeld-Südharz Gesundheitsamt Größlerstraße 2 06295 Luth.Eisleben Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,

Mehr

benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz durch Ihr Gesundheitsamt.

benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz durch Ihr Gesundheitsamt. MERKBLATT Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Wann brauchen Sie eine Bescheinigung gem. 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz? Wenn Sie gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln

Mehr

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Kreisverwaltung Bernkastel Wittlich Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Informationen zu Hygiene und Infektionsschutz Angaben zur Person Name, Vorname Geburtsdatum Straße Postleitzahl, Ort Erstbelehrung

Mehr

Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz

Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,

Mehr

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

Mehr

Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Gesundheitsamt Arzheimer Straße 1 76829 Landau Tel.: 06341/940-606 Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Mehr

Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren

Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren 1. Auch Arbeitgeber haben die in der Anlage niedergelegte Erklärung abzugeben, sofern Sie zu dem auf Seite 2 des Merkblattes ausgeführten Personenkreis gehören.

Mehr

Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?

Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden? Merkblatt des Robert-Koch-Instituts Stempel des Gesundheitsamtes / des beauftragten Arztes Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt Schwanthalerstr. 69 80336 München Belehrung gemäß 43

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

Mehr

Gutachten des. Ständigen. Hygieneausschusses LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUND- HEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN

Gutachten des. Ständigen. Hygieneausschusses LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUND- HEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN Gutachten des Ständigen Hygieneausschusses LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUND- HEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN ANLAGE LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Stempel des Gesundheitsamtes/ Arztes Landratsamt Ostallgäu Gesundheitsamt Schwabenstraße 11 87616 Marktoberdorf Tel.: 08342 / 911-623 Fax:

Mehr

- Lebensmittelüberwachung

- Lebensmittelüberwachung - Lebensmittelüberwachung Merkblatt Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG )

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) LANDKREIS MANSFELD-SÜDHARZ Gesundheitsamt Größlerstraße 2 06295 Luth.Eisleben Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) (basierend auf einem Vorschlag aus dem Robert-Koch-Institut) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig

Mehr

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Landratsamt Bamberg Gesundheitswesen Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Jungfernmühle / pixelio.de birgith / pixelio.de

Mehr

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ( IFSG )

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ( IFSG ) DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ( IFSG ) Erstbelehrung - Folgebelehrung Erstbelehrung nach IFSG Die Erstbelehrung kann nur durch das Gesundheitsamt, oder einen

Mehr

BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Kreisverwaltung Kaiserslautern -Gesundheitsamt- Telefon: 0631 / 7105-520 Telefax: 0631 / 7105-526 Email: infoga@kaiserslautern-kreis.de BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) am

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsamt Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf Telefon: 02581/535365 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,

Mehr

D E R L A N D R AT M E R K B L A T T. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

D E R L A N D R AT M E R K B L A T T. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) L A N D K R E I S O S T E R H O L Z D E R L A N D R AT M E R K B L A T T Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)!!! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch!!! Nachdem

Mehr

Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben

Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben Dokumente & Checklisten zum Download auf Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben Einführung Bis zum 31.12.2000 mussten Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein Gesundheitszeugnis

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikum), dürfen

Mehr

Name und Anschrift des Vereins. Vorstand: Nachweis für die Behörde

Name und Anschrift des Vereins. Vorstand: Nachweis für die Behörde Name und Anschrift des Vereins Vorstand: Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über das Tätigkeitsverbot nach 42 und der Meldepflicht nach 43 IFSG belehrt wurde. Ich erkläre mit meiner Unterschrift,

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln - Merkblatt - Personen (z.b. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Aushilfen, Praktikanten,

Mehr

Arbeitgeber-Informationen zum Infektionsschutzgesetz Stand Oktober 2017

Arbeitgeber-Informationen zum Infektionsschutzgesetz Stand Oktober 2017 Arbeitgeber-Informationen zum Infektionsschutzgesetz Stand Oktober 2017 Selbstverständlich benötigen auch Arbeitgeber selbst eine Bescheinigung über die Erstbelehrung nach 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz)

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfsg)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfsg) Belehrungsbogen ( 43): Version vom 21.02.2014 Stempel des Gesundheitsamtes Landratsamt Donau-Ries Humanmedizin Pflegstr. 2 86609 Oonauwörth Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfsg) Wer muss

Mehr

Der Kreisausschuss Gesundheitsamt

Der Kreisausschuss Gesundheitsamt Der Kreisausschuss Gesundheitsamt Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel

Mehr

Vermeidung von Lebensmittelinfektionen

Vermeidung von Lebensmittelinfektionen LANDESGESUNDHEITSAMT BADEN-WÜRTTEMBERG IM REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche bei Vereinsfesten, Freizeiten und ähnlichen Veranstaltungen - Merkblatt

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikum), dürfen

Mehr

Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System

Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Hygiene und Infektionsschutz Die wichtigsten Hygieneregeln In dieser Lerneinheit werden Sie über einige der wichtigsten* Hygieneanforderungen informiert,

Mehr

23. Deutsche Grill- & BBQ-Meisterschaft Fulda 2018

23. Deutsche Grill- & BBQ-Meisterschaft Fulda 2018 23. Deutsche Grill- & BBQ-Meisterschaft Fulda 2018 Belehrung der Grillteams Gemeinsam mit den zuständigen Behörden legt die GBA großen Wert auf hygienische Verhältnisse. Belehrung durch die GBA gemäß 43

Mehr

Belehrungen nach 42 und 43 Infektionsschutzgesetz IfSG für Personen im Lebensmittelgewerbe.

Belehrungen nach 42 und 43 Infektionsschutzgesetz IfSG für Personen im Lebensmittelgewerbe. Gesundheitsamt Gesundheitszeugnisse Belehrungen nach 42 und 43 Infektionsschutzgesetz IfSG für Personen im Lebensmittelgewerbe. Öffnungszeiten Tel.: 09 11 / 2 31-21 60 oder -31 42 oder - 29 82 oder -22

Mehr

Feste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten

Feste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten Feste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten Das Infektionsschutzgesetz -Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer- Was ist bei Festen zu beachten? Vortrag in Titisee-Neustadt

Mehr

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IFSG)

Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER IM LEBENSMITTELBEREICH

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER IM LEBENSMITTELBEREICH INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER IM LEBENSMITTELBEREICH Impressum: Herausgeber: Kreis Recklinghausen Der Landrat Gesundheitsamt Abteilung Infektionsschutz und Hygiene, Umweltmedizin, Umwelthygiene, Arzneimittelüberwachung

Mehr

zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln

zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Veröffentlicht mit Erlass: BMG 75220/0034 II/B/7/2009 vom 23.10.2009 Seite 1 von 11 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Ihr Gesundheitsamt informiert

Ihr Gesundheitsamt informiert Ihr Gesundheitsamt informiert Belehrungen zum Nachweisheft für Beschäftigte im Lebensmittelbereich (Gesundheitsausweis, Gesundheitspass, ) gemäß 43 Infektionsschutzgesetz Gesetzliche Grundlage 43 Abs.

Mehr

Dokumentation Reinigung

Dokumentation Reinigung Dokumentation Reinigung Monat und Jahr: täglich wöchentlich monatlich sonstiges z. B. Böden, Arbeitsflächen, Arbeitstische, Spülmaschine, usw. Unterschrift 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Stempel des Gesundheitsamtes BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stempel des Gesundheitsamtes Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

Information des Gesundheitsamtes

Information des Gesundheitsamtes Information des Gesundheitsamtes Hygieneinformation für den Umgang mit Lebensmitteln zur Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Quelle: Robert-Koch-Institut; Stand: 10-2011) Personen,

Mehr

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln

Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen:

Mehr

GESUNDHEITSINFORMATIONEN

GESUNDHEITSINFORMATIONEN Unt GESUNDHEITSINFORMATIONEN FÜR DEN UMGANG MIT LEBENSMITTELN BELEHRUNG NACH 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Stempel des Gesundheitsamtes BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Stempel des Gesundheitsamtes BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,

Mehr

Zweijährliche Belehrung gemäß 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Zweijährliche Belehrung gemäß 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) LANDKREIS CLOPPENBURG 53 Gesundheitsamt 53.5 Gesundheitsaufsicht/Infektionsschutz Eschstraße 29 49661 Cloppenburg I n f o r m a t i o n e n zu 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Zweijährliche Belehrung

Mehr