Satzung der Planungsgesellschaft Wohnprojekt5 Planungs-GbR. Präambel

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1 Satzung der Planungsgesellschaft Wohnprojekt5 Planungs-GbR Präambel Das Wohnprojekt5 ist eine Antwort auf die Herausforderungen einer Gesellschaft des langen Lebens und veränderter Familienstrukturen. Tragfähige soziale Netze müssen heute auch außerhalb des klassischen Familienverbandes geknüpft werden. Wir sind Teil einer wachsenden Anzahl vielfältiger gemeinschaftsorientierter Wohnprojekte; allein in Bielefeld sind wir das 5. Mitglied im Netzwerk selbstorganisierter Wohnprojekte. Das Wohnprojekt5 will ein Modell gemeinschaftlichen Lebens umsetzen, das der Vereinzelung und Vereinsamung entgegenwirkt und Menschen in allen Lebenslagen stärkt und unterstützt, getragen von Wertschätzung und Solidarität. Im Wohnprojekt5 soll sich idealerweise die gesellschaftliche Vielfalt in all ihren Facetten widerspiegeln können. Wir wünschen uns als zukünftige Bewohnerinnen und Bewohner Frauen und Männer unterschiedlichen Alters, gerne mit Kindern, in unterschiedlichen Lebens- und Beziehungsmodellen unabhängig von Ihrem kulturellen, sozialen oder religiösen Hintergrund. Diese Vielfalt betrachten wir als Reichtum und als Möglichkeit, an-, mit- und voneinander zu lernen und zu wachsen. Die Planungsgesellschaft Wohnprojekt5 Planungs-GbR regelt die Mitbestimmung bei der Vorbereitung des gemeinschaftlichen Wohnprojektes, die Voraussetzungen für das spätere Wohnen im Projekt sowie die Beschlussfassung über, die transparente Verwaltung von und die gleichmäßige Verteilung der in der Planungsphase anstehenden Kosten für Beratung, Moderation und andere Zwecke, die nicht vom Bauträger des Projektes übernommen werden ( Finanzpool ). Voraussetzung für das Gelingen ist die Bereitschaft jeder/jedes Einzelnen, für sich selbst und für das Ganze Verantwortung zu übernehmen, sich im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten einzubringen und sich einzulassen auf andere Menschen, auf Veränderungen und auf Prozesse, deren Ausgang offen ist. Gesellschaftsvertrag Seite 1

2 1 Name und Sitz der Gesellschaft Die Gesellschaft führt die Bezeichnung Wohnprojekt5 Planungs-GbR". Sie hat ihren Sitz in Bielefeld. 2 Zweck Die Gesellschaft regelt 3 Beitritt die Mitbestimmung bei der Vorbereitung des gemeinschaftlichen Wohnprojektes, die Voraussetzungen für das spätere Wohnen im Projekt sowie die Beschlussfassung über, die transparente Verwaltung von und die gleichmäßige Verteilung der in der Planungsphase anstehenden Kosten für Beratung, Moderation und andere Zwecke, die nicht vom Bauträger des Projektes übernommen werden ( Finanzpool ). 3.1 Die Zugehörigkeit zur Wohnprojekt5 Planungs-GbR" als Gesellschaftsmitglied berechtigt zur Mitbestimmung bei der Vorbereitung des gemeinschaftlichen Wohnprojektes und ist Voraussetzung für das spätere Wohnen im Projekt. 3.2 Der Beitritt zur Gesellschaft nach Ablauf der Gründungsphase am bedarf der Zustimmung von 3/4 der Gesellschaftsmitglieder. Wenn ein Mitglied der Planungsgesellschaft wichtige allgemeine oder persönliche Gründe gegen den Aufnahmeantrag einer Interessentin / eines Interessenten vorbringt und deshalb die Fortführung der eigenen Mitgliedschaft und den eigenen Einzug ins Projekt in Frage stellt, wird die Interessentin / der Interessent nicht aufgenommen. Ebenso kann ein Mitglied der Planungsgesellschaft durch Beschluss der anderen Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn wichtige allgemeine oder persönliche Gründe gegen den weiteren Verbleib des Mitglieds vorliegen und deshalb die Fortführung der eigenen Mitgliedschaft und der eigene Einzug ins Projekt in Frage gestellt ist. Dieser Beschluss muss von 3/4 aller Mitglieder nach gründlicher Prüfung der Gründe und im Geiste gegenseitiger Wertschätzung mit dem Ziel einer für alle akzeptablen Lösung gefasst werden. 3.3 Der Beitritt zur Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Unterzeichnung dieses Gesellschaftsvertrages und Zahlung eines Anteils am Finanzpool in Höhe von 150,00 auf ein von der Gesellschaft noch näher zu bezeichnendes Konto der Gesellschaft oder eines Treuhänders. 3.4 Beitrittsvoraussetzung für Gründungs- sowie später eintretende Gesellschaftsmitglieder ist die Bestätigung der Teilnahme an einem Finanzierungsberatungsgespräch ( Finanzwächtertermin ). 3.5 Eine weitere Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Verein Wohnprojekt5 e.v". Gesellschaftsvertrag Seite 2

3 4 Gesellschaftsversammlung / Beschlussfassung 4.1 Entscheidungen werden im Rahmen der Gesellschaftsversammlungen getroffen. 4.2 Die Einladungen zu den Gesellschaftsversammlungen erfolgen in Textform durch die Geschäftsführung oder von diesen Beauftragte unter Beifügung der Tagesordnung. Zwischen Absendung der Einladung und Gesellschafterversammlung soll im Regelfall mindestens eine einwöchige Frist liegen. 4.3 Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung haben nur Bestand, wenn sie mindestens eine Woche vorher bekannt waren. In dringlichen Fällen, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, kann die Frist durch die Einladenden abgekürzt werden. 4.3 Beschlussfähig ist die Gesellschaftsversammlung nur, wenn mindestens die Hälfte aller Gesellschaftsmitglieder anwesend ist. 4.4 Jedes Gesellschaftsmitglied kann nur einen Gesellschaftsanteil erwerben. Jeder Gesellschaftsanteil entspricht einer Stimme. Mehrere Personen (die z.b. eine Wohneinheit bilden) können jedoch gemeinsam einen Gesellschaftsanteil erwerben. Sie können das hierdurch erworbene Stimmrecht nur einheitlich ausüben. 4.5 Eine Gesellschaftsmitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Gesellschaftsmitglied seines Vertrauens schriftlich übertragen. Eine dauerhafte Übertragung ist nur zulässig, wenn die bevollmächtigte Person mit dem Gesellschaftsmitglied in einer Wohneinheit lebt oder beabsichtigt, im Wohnprojekt in einer Wohneinheit zu leben. Eine Bündelung von mehr als zwei Stimmrechten auf eine Person ist nicht zulässig. 4.6 Die Gesellschaftsmitglieder streben das Ziel an, ihre Entscheidungen im Konsens zu treffen. 4.7 Für Entscheidungen, die Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft und damit der Gesellschaftsmitglieder auslösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Gesellschaftsmitglieder erforderlich. Für alle anderen Entscheidungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4.8 Da die Gesellschaftsmitglieder alle Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft beschließen, sind sie für die in Anspruch genommenen Leistungen (Ausgaben) anteilig verantwortlich. Die Summe der Ausgaben, geteilt durch die Anzahl der Mitglieder, ergibt den Anteil an den verbrauchten Projektkosten. Diese Regelung kommt insbesondere beim Ausscheiden aus der Gesellschaft zum Tragen (siehe Punkt 7). 5 Führung der laufenden Geschäfte 5.1 Die Gesellschaftsversammlung bestellt mit der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zwei Gesellschaftsmitglieder zur ehrenamtlich tätigen Geschäftsführung. Sie sind gemeinschaftlich bevollmächtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Gesellschaftsvertrag Seite 3

4 5.2 Die Geschäftsführung ist nicht befugt, für die Gesellschaft finanzielle Verbindlichkeiten zu begründen, ohne dass zuvor ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss gefasst wurde und der Gesellschaft im Finanzpool die erforderlichen Mittel durch die Gesellschaftsmitglieder zugeführt worden sind. 5.3 Eine Hauptaufgabe der Geschäftsführung ist die transparente Verwaltung des Finanzpools. Hierbei gilt: Die Summe der Einzahlungen, geteilt durch die Anzahl der Mitglieder, ergibt den Pool-Anteil pro Mitglied. Mitglieder, die mehr als diesen Anteil in den Finanzpool eingezahlt haben, haben bei Ende der Gesellschaft Anspruch auf Erstattung des überschüssigen Anteils. Mitglieder, die weniger als diesen Anteil in den Finanzpool eingezahlt haben, sind verpflichtet, bei Ende der Gesellschaft den noch ausstehenden Anteil in den Finanzpool einzuzahlen. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der Gesellschaft wegen eines Scheiterns des Projektes. 6 Haftung der Gesellschaftsmitglieder 6.1 Die gesetzliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaftsmitglieder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten soll dadurch in ihrer Bedeutung eingeschränkt werden, dass nur die Geschäftsführung gem. Punkt 5 dieses Vertrages zur Geschäftsführung und diese nur in dem darin vorgesehenen Umfang berechtigt ist. Die Geschäftsführung soll diese Beschränkung ihrer Vertretungsmacht Dritten gegenüber jeweils offen legen. 6.2 Im Innenverhältnis der Gesellschaftsmitglieder untereinander beschränkt sich die Haftung auf den Anteil am Finanzpool gem. Punkt Ausscheiden aus der Gesellschaft 7.1 Bei Ausscheiden eines Gesellschaftsmitgliedes durch Tod, Insolvenz oder Kündigung des Gesellschaftsmitgliedes besteht die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftsmitgliedern fort. 7.2 Die Gesellschaftsmitglieder, die vor oder bei Abschluss der Entwurfs-Phase ihren Ort innerhalb des Projekts nicht gefunden haben oder an dem Projekt aus sonstigen Gründen nicht mehr teilnehmen können oder wollen, können durch schriftliche Erklärung aus der Gesellschaft mit einer Frist von 2 Wochen ausscheiden. 7.3 Beim Ausscheiden eines Gesellschaftsmitglieds gilt (s. Punkt 4.8): Mitglieder, die mehr als den zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens errechneten Anteil an den verbrauchten Projektkosten in den Finanzpool eingezahlt haben, haben Anspruch auf Erstattung des überschüssigen Anteils innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Ausscheiden. Mitglieder, die weniger als den zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens errechneten Anteil an den verbrauchten Projektkosten in den Finanzpool eingezahlt haben, sind verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Ausscheiden den noch ausstehenden Anteil in den Finanzpool einzuzahlen. Weitere Ansprüche eines ausscheidenden Gesellschaftsmitglieds sind ausgeschlossen. Gesellschaftsvertrag Seite 4

5 8 Ende der Gesellschaft Die Planungsgesellschaft endet 8.1 mit einem Beschluss der Gesellschaftsmitglieder über ihre Auflösung, der einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, oder 8.2 der Erreichung ihres Zwecks oder 8.3 wenn feststeht, dass das Bauprojekt nicht realisiert werden kann. Bei Ende der Gesellschaft ist der Finanzpool gem. Punkt 5.3 auszugleichen. 9 Schlussbestimmungen 9.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 9.2 Dieser Vertrag ist im Zweifel so zu verstehen und anzuwenden, dass seine Bestimmungen dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Ziel möglichst dienlich sind und Konfliktlösungen nicht primär auf dem Rechtsweg, sondern im Sinne eines fairen Ausgleichs unterschiedlicher Interessen im Konsens angestrebt werden. 9.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder Regelungslücken vorhanden sein oder entstehen, so sollen solche Regelungen an deren Stelle treten, die unter Berücksichtigung der billigen Interessen der Gesellschaftsmitglieder der Projektverwirklichung möglichst dienlich sind. Hilfsweise geltend die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 ff BGB). 10 Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages Voraussetzung des Wirksamkeitseintritts dieses Vertrages ist, dass mindestens 10 Gesellschaftsmitglieder ein Vertragsexemplar unterzeichnet haben und dieses bis zum beim Vorstand des Vereins Wohnprojekt5 e.v. eingegangen ist. Gesellschaftsvertrag Seite 5

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