Fall LG Detmold LG Detmold NJW 2015, 3176:
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- Hertha Schubert
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1 Fall LG Detmold LG Detmold NJW 2015, 3176: Der Abiturjahrgang des Albertus-Magnus- Gymnasiums, bestehend aus 120 Schülern, plant nach abgeschlossener Prüfung einen Abiball für den 15. Juni Auf einer Vollversammlung der Schüler, an der 110 Absolventen im Januar 2015 teilnehmen, werden die Aufgaben zugeteilt. Unter anderem wurde wurde zu diesem Zweck ein Abiball- Komitee gegründet, bestehend aus den Schülern S1, S2 und S3, die sich um die Raummiete und das musikalische Rahmenprogramm kümmern sollen. Andere Schüler übernehmen ähnliche Aufgaben.
2 Fall LG Detmold GleichzeiRg wird beschlossen, dass jeder Schüler einen Beitrag von 35 zu entrichten habe. Später wenden sich S1, S2 und S3 an den Rockstar G. Nach einem gemeinsam Vorgespräch, schließt S1, den S2 und S3 allein lossenden, später eine schriwliche Vereinbarung zwischen dem Abijahrgang 15 am A.M.-Gymnasium über einen AuWriX von G beim Abiball für eine Gage von Später jedoch kündigen S1, S2 und S3 dem G, weil die Schüler die vereinbarten Beiträge nicht auzringen. G verklagt darau[in alle 120 Schüler gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Dabei stellen sich folgende Fragen: 1. Kann S1 in Anspruch genommen werden?
3 GbR-Gesellscha?er (Ha?ung) Anspruchsgrundlage: 433 Abs. 2 BGB ivm. 128 Satz 1 HGB analog. 1. Frage Ist die GbR entstanden und analog 123 HGB teilrechtsfähig? Ja, wenn ein Außenau?riK staxgefunden hat = Begründung einer Verbindlichkeit gegenüber einem gesellschawsfremden DriXen oder Bildung von eigenem Vermögen. M.M. 123 II HGB analog. 2. Frage Wie wird die GbR vertreten? Beachte 714 BGB als Ausgangsnorm. Aus Gründen des Verkehrsschutzes durch 125 ff. HGB zusehends überlagert. 3. Frage Wie hawen die GesellschaWer der Außen-GbR? Heute ganz allgemeine Meinung: nach 128 Satz 1 HGB analog. Problem hier: Ist die Person GesellschaWer geworden?
4 GbR-Gesellscha?er (Ha?ung) - 2 Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB ivm. 128 Satz 1 HGB analog I. Begründung eines Anspruchs aus 433 Abs. 2 BGB gegen die GbR 1. GbR entstanden? Vertragliche Einigung nach 705 BGB und AußenauWriX 2. GbR vertreten nach 714 BGB bzw. 125 ff. HGB analog. II. HaWung des GesellschaWers nach 128 Satz 1 HGB analog Problem: Ist die Person auch GesellschaWer
5 Anspruch des G gegen S aus 649 Satz 2 BGB i.v.m. 128 Satz 1 HGB analog? I. Begründung eines Anspruchs aus 649 Satz 2 BGB gegen den Abiturjahrgang
6 Anspruch des G gegen S aus 649 Satz 2 BGB i.v.m. 128 Satz 1 HGB analog I. Begründung eines Anspruchs aus 649 Satz 2 BGB gegen den Abiturjahrgang A. Abschluss eines Werkvertrages. Problem: Willenserklärung des Abiturjahrgangs (AJ) als GbR? I. Problem: AJ als teilrechtsfähige BGB-Außengesell-scha?? II.
7 I. Problem: AJ als teilrechtsfähige BGB-Außengesellscha?? Zwei Tatbestandsvoraussetzungen: (1) Abschluss eines GesellschaWsvertrags (bzw. fehlerhawer Konsens) und (2) AußenauWriX. 1.
8 1. Vertragsschluss nach 705 BGB? Auslegungsfrage nach 133, 157 BGB. Problem: Rechtsbindungswille oder bloße Gefälligkeit?
9 Problem: Rechtsbindungswille oder bloße Gefälligkeit? 157 BGB: Maßgeblich wirtscha?liche Bedeutung der TäRgkeit aus Sicht eines objekrven Beobachters auf der Vertragsgegenseite!
10 Folgende Gesichtspunkte: 1. Es sollten über eine gemeinsame OrganisaRon eingesammelt und angelegt werden: Für Schüler hat dies eine erhebliche Bedeutung 2. Es sollten Verträge mit gesellschawsfremden DriXen geschlossen werden. Erhebliche wirtschawliche Bedeutung
11 3. Aspekt: Für den Abschluss des GesellschaWsvertrages kommt es nicht darauf an, dass sämtliche Schüler GesellschaWer wurden. Es genügt, dass nur wenigstens zwei den Vertrag schlossen. Dies liegt hier vor
12 Ergebnis: Eine GbR kam zumindest zwischen den Schülern zusammen, die sich bei der OrganisaRon der Abifeier engagieren und dabei die Gelder verwalten.
13 1. Vertragsschluss nach 705 BGB Es handelt sich um eine typische Gelegenheitsgesellscha? (vgl. MüKo/Ulmer/Schäfer 705 Rn. 26) vgl. auch 726 BGB 2. Außenau?riK?
14 2. Außenau?riK Voraussetzungen umstrixen: a) Mindermeinung: 123 Abs. 2 HGB analog (MüKo/Ulmer/Schäfer 705 Rn. 2). KriRk: Passt nicht bei einer wenig organisierten GesellschaW wie der vorliegenden. Denn alle GesellschaWer müssten GeschäWsbeginn zusrmmen; Problem bereits: Wer ist GesellschaWe? Mit Gläubigerschutz schwer zu vereinbaren (-) b) h.m. AußenauWriX durch Bildung eigenen Vermögens bzw. Begründung von Verpflichtungen gegenüber gesellschawsfremden DriXen. hier: Vermögen durch Einsammeln der Beiträge und Abschluss eines Vertrages mit G im Namen des AJ => AußenauWriX.
15 Vertragsschluss nach 631 BGB I. AJ als GbR? 1. Vertragsschluss nach 705 BGB 2. AußenauWriX II. Vertretung der GbR nach 714 BGB?
16 Vertragsschluss nach 631 BGB I. AJ als GbR? 1. Vertragsschluss nach 705 BGB 2. AußenauWriX II. Vertretung der GbR nach 714 BGB? HaXe S1 Vertretungsmacht? Nach 714, 709 Abs. 1 BGB g r u n d s ä t z l i c h Gesamtvertretungsmacht aller GesellschaWer.
17 II. Vertretungsmacht (Fortsetzung) Aber: Eine abweichende Regelung ist vereinbar 714, 710 BGB. Hier vereinbart? Beachte: Bei der GbR gilt das Prinzip der SelbstorganschaW. OrganschaWliche Vertreter nach 714 BGB können nur die GesellschaWer sein. Problem: War S1 GesellschaWer?
18 Problem: War S1 GesellschaWer? Auslegungsfrage nach 133, 157 BGB.
19 Problem: War S1 GesellschaWer? Auslegungsfrage nach 133, 157 BGB. Beachte: Dass eine GbR zustande kam, bedeutet nicht zwangsläufig, dass S1 ihr Mitglied ist. Erforderlich Rechtsbindungswillen bei S1!
20 Rechtsbindungswillen bei S1! S1 wollte an der Verwaltung der eingesammelten Gelder mitwirken und gesellschawsfremden DriXen gegenüber für den AJ auwreten. Wegen erheblicher wirtschawlicher Bedeutung Rechtsbindungswillen. S1 wurde GesellschaWer. Ihm konnte Vertretungsmacht erteilt werden.
21 Eine abweichende Regelung über die Vertretungsmacht nach 714, 710 BGB hier vereinbart? Auslegungsfrage nach 133, 157 BGB. Bildung des Abiball-Komitees = Vereinbarung über eine Vertretung des AJ durch S1, S2 und S3 gemeinsam (Hinweis: S2 und S3 sind aus ähnlichen Gründen wie S1 GesellschaWer). Vertretungsmacht des S1? Konkludente UnterbevollmächRgung durch S2 und S3 nach 167 Abs. 1 BGB, indem sie diesen allein zu G sandten. Ergebnis: AJ wurde vertreten.
22 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR teilrechtsfähig II. Vertretung nach 714 BGB III. 649 Satz 2 BGB Werkvertrag zustande gekommen und nach 649 Satz 1 BGB wirksam gekündigt => Anspruch auf Teilvergütung nach 649 Satz 2 BGB
23 Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR II. Vertreten nach 714 BGB III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. HaWung aus 128 Satz 1 HGB analog?
24 IV. HaWung nach 128 Satz 1 HGB analog Heute ganz h.m. Höchstens A u s n a h m e f ä l l e (AnlagegesellschaW, Rechtsberatungsfehler in Sozietät) sind noch diskurerbar Problem: War S1 Gesellscha?er? Wurde bereits bejaht!
25 Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR II. Vertreten nach 714 BGB III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. HaWung aus 128 Satz 1 HGB analog (+), da S1 GesellschaWer. V. Ergebnis: Anspruch besteht.
26 Fall LG Detmold 2. HaWet Schüler S4, der bei der Vollversammlung anwesend war, und später die 35 gezahlt hat, sich sonst aber nicht weiter um den Abiball kümmerte?
27 Anspruch aus 649 Satz 1 BGB I. AJ als GbR (+) II. Vertreten nach 714 BGB (+) III. Voraussetzungen des 649 Satz 1 BGB (+) IV. Problem: HaWung aus 128 Satz 1 HGB analog als Gesellscha?er?
28 Fall LG Detmold Problem: Ist S4 GesellschaWer der AJ geworden? Auslegungsfrage nach 133, 157 BGB
29 Fall LG Detmold Problem: Ist S4 GesellschaWer der AJ geworden? Auslegungsfrage nach 133, 157 BGB (1) S4 erbringt mglw. eine Einlage wie im Fall des 705 BGB. Auf diese ist die GesellschaW angewiesen und muss einen Anspruch haben (2) Aber S4 beteiligt sich nicht an der Verwaltung des eingesammelten Vermögens und will den AJ auch nicht DriXen gegenüber verpflichten. Aus Sicht eines objekrven Empfängers nimmt S4 keine TäRgkeit von wirtschawlicher Bedeutung innerhalb der GbR wahr, sondern leistet lediglich einen geringen finanziellen Beitrag. Spricht gegen eine Mitgliedscha? in der AJ (aa vertretbar; s. LG Detmold)
Lösung: Zusatzfall LG Detmold
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