Tötungs- und Körperverletzungsdelikte
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- Kristin Heidrich
- vor 7 Jahren
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1 Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff. und ungeborenes Leben in den 218 ff. erfasst. Die Delikte im 17. Abschnitt schützen die körperliche Unversehrtheit.
2 Körperverletzungsdelikte 223 ff. StGB Grundtatbestand: 223 Qualifikationen: 224, 226, 227 Erfolgsqualfizierte Delikte: 226, 227 Sonderdelikt: 225 (partiell auch Qualifikation) Fahrlässigkeit: 229 Abstraktes Gefährdungsdelikt (mit objektiver Strafbarkeitsbedingung): 231
3 223 Prüfungsschema I.TB 1. Objektiv a) Täter: Mensch b) Tatobjekt: Anderer (geborener und lebender) Mensch c) Tathandlung/ Taterfolg: aa) Körperliche Misshandlung (oder / und:) bb) Gesundheitsbeeinträchtigung d) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg e) Objektive Zurechnung 2. Subjektiv Vorsatz bzgl. obj. Tb-merkmale a) - d) II. RW III. Schuld
4 Definitionen 223 > Körperliche Misshandlung = Üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führt. > Gesundheitsbeeinträchtigung = Herbeiführen oder Aufrechterhalten eines nachteilig und nicht unerheblich vom körperlichen Normalzustand abweichenden Zustandes.
5 224: Gefährliche KV 224 ist ein Qualifikationstatbestand zu enthält daher alle Tatbestandsmerkmale von 223 und zusätzlich zumindest eine der Varianten von 224. Alle in Betracht kommenden Varianten des 224 sind zu prüfen. Aufbau: 224 sollte immer zusammen mit 223 geprüft werden: 223, 224 I Nr. X Wenn 224 nicht bejaht wird: und anschließend , 224 unter Verweis auf anprüfen. Wenn 224 bejaht wird: Gleich 223, 224 prüfen, wobei auf der Ebene I. Tatbestand die Tb-merkmale beider Tb geprüft werden. Ebenfalls zulässig: 223 durchprüfen und Tb-merkmale des 224 auf Ebene IV. Strafe anschließen.
6 224 I Nr. 1, Definitionen Gift: jeder anorganische oder organische Stoff, der in der konrekten Verwendung durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich beeinträchtigen kann, d.h. eine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung ( 221 I) auslösen kann. (Bsp: Arsen, Strychnin, Giftgas, falsch dosierte Arzneimittel, Pocken,...) Andere gesundheitsschädliche Stoffe: Mechanisch oder thermisch (aber sonst wie bei Gift) wirkende Stoffe. (Bsp: Glassplitter, kochendes Wasser) Beibringen: Verbinden mit dem Körper, so dass schädliche Wirkung entfaltet werden kann. (Bsp: Bestreichen mit Giftsalbe; Überschütten mit Säure)
7 224 I Nr. 2, Definitionen Gefährliches Werkzeug: Jeder bewegliche Gegenstand, der nach Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. (Bsp: Stich mit Bleistiftspitze ins Auge; Tritte mit festen Schuhen in den Magen; nicht: Faust, Handkante, da Körperteil und keine Gegenstände!) Waffen: Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. (Bsp: Schuss-, Stich-, Hiebwaffen)
8 224 I Nr. 3, Definitionen Überfall: Plötzlicher Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig: Wenn der Täter planmäßig, seine wahre Absicht verbergend, vorgeht.
9 224 I Nr. 4, Definitionen Gemeinschaftlich: Zusammenwirken von mindestens zwei Personen bei der Ausführung. Mindestens zwei Personen müssen auch am Tatort anwesend sein. Beteiligte: Täterschaft oder Teilnahme, d.h. auch Beihilfe reicht, vgl. BGHSt 47, 383.
10 224 I Nr. 5, Definitionen Lebensgefährliche Behandlung: Körperverletzung ist nach den konkreten Umständen objektiv generell (=abstrakt) geeignet, das Opfer in Todesgefahr zu bringen. (Bsp: Anfahren Fussgänger mit / Abschütteln vom Kfz; kräftige Schläge / Tritte auf Kopf; Stoß in eiskaltes oder Nichtschwimmer in tiefes Wasser; Bedrohen eines herzkranken Opfers mit Waffe; häufiges Röntgen; AIDS- Infektion; längeres Würgen) Subjektiv muss der Täter die Umstände kennen, aus denen sich die Eignung zur Lebensgefährdung ergibt er braucht nicht mit Tötungsvorsatz zu handeln.
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