Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
|
|
- August Falk
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Krise , WKNÖ, Guntramsdorferstraße 101, 2340 Mödling Mag. Gerhard Schlüsselberger Bezirksstelle Mödling
2 Die Möglichkeiten Abbau von Urlaub und Zeitguthaben Verschlechterungen im Arbeitsvertrag Teilzeit Bildungskarenz Einvernehmliche Auflösungen Kündigung
3 Abbau von Alturlauben Urlaub sollte innerhalb eines Jahres verbraucht werden Verjährung: 2 Jahre ab Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist 3 volle Jahresurlaube auf einmal möglich Achtung: Anerkennung unterbricht Verjährung Urlaubsvereinbarung bedeutet: AG und AN stimmen zu Bloß tageweiser Verbrauch zulässig
4 (Betriebs-)Urlaub nur im Einvernehmen mit jedem einzelnen Mitarbeiter Zustimmung im Dienstvertrag möglich max. 2-3 Wochen, v. a. dann wenn günstiger Zeitraum (z. B. Sommer) od. dringendes Erfordernis des Betriebes (dann auch ungünstigerer Zeitraum mögl.) BV nur für Grundsätze ( 97 Abs 1 Z 10 ArbVG) - ersetzt nicht die Zustimmung der Mitarbeiter freiwillige BV Keine Zustimmung Einzelner? Restbetrieb Entgegenkommen: 4 Tage Urlaub 1 Tag Entgeltfortzahlung
5 Urlaubsvorgriff immer schriftlich vereinbaren ohne Rückzahlungsvereinbarung keine Rückverrechnung! bei AG- Kündigung kann Rückzahlungsvereinbarung trotz entsprechender Klausel unwirksam sein Urlaubsvorgriff und Kündigung durch AN: Rückverrechnung ohne Vereinbarung unzulässig Urlaubsvorgriff kann teuer werden!
6 Verschlechterungen im Arbeitsvertrag Einstellen freiwilliger Leistungen Widerruf Verschlechterungsvereinbarung (Teil-) Kündigung?
7 Einstellung nur bei freiwilligen, unverbindlichen Leistungen möglich und zulässig keine Willenserklärung, sondern faktische Handlung jederzeit möglich (Ausnahme: leistungsbezogene freiwillige Leistungen : Einstellung nur für die Zukunft zulässig) keine sachliche Rechtfertigung für die Einstellung erforderlich nicht nur im Rahmen des billigen Ermessens
8 Einstellung nur bei wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt rechtzeitiger Vorbehalt spätestens bei der zweiten Erbringung der freiwilligen Leistung wiederholter Vorbehalt bei jeder Erbringung einer Leistung richtiger Freiwilligkeitsvorbehalts-Adressat bei Unterlassen des Vorbehalts während zweier aufeinander folgender Leistungserbringungen entsteht idr Rechtsanspruch; nicht mehr einseitig beseitigbar
9 Widerruf Widerruf ist nur bei (entstandenem) Rechtsanspruch möglich und notwendig, nicht aber bei freiwilliger und unverbindlicher Leistung (dort: Einstellung der Leistung) Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung; Einstellung der Leistung hingegen eine faktische Handlung Widerruf ist nur bei rechtswirksam vereinbartem Vorbehalt möglich, d.h. wenn damit Kündigungsschutz nicht umgangen werden soll
10 Widerruf Widerruf muss rechtzeitig vereinbart werden Widerruf ist gegenüber dem richtigen Adressaten zu erklären Widerruf bei leistungsabhängigen Entgeltbestandteilen nur für die Zukunft zulässig, nicht jedoch für den laufenden Bezugszeitraum Widerruf nur aus sachlichem Grund Widerruf nur im Rahmen des billigen Ermessens
11 Verschlechterungsvereinbarung auf Zukunft gerichtete einvernehmliche Vertragsänderung einseitig nur uu bei Widerrufsvorbehalt mit sachlichen Gründen bis zu 10 % gewichtige Gründe ev. mehr gesetzliche u. kollektivvertragliche Grenzen beachten keine Drohung od. Erpressung (z. B. mit Entlassung) Androhen der Kündigung aber erlaubt keine rechtswidrige Druckausübung keine Motivanfechtung
12 Teilkündigung Kündigung (Änderungs-) Kündigung des gesamten AV möglich Probleme: o allgemeiner/besonderer Kündigungsschutz o Verständigung des BR o Verlust eines erfolgreichen Arbeitnehmers o Entstehen von Beendigungsansprüchen
13 Teilzeit (ohne Kurzarbeitsbeihilfe) immer mit Einzelvereinbarung verschlechternde Versetzung? Mehrarbeitszuschlag!
14 Personalabbau durch Kündigung Was ist zu beachten? Info und Beratung mit BR Frühwarnsystem Verständigung des BR gem. 105 Abs 1 ArbVG Kündigungsanfechtungen Besonderer Kündigungsschutz Malus
15 Information - Beratung die Information über die geplante Betriebsänderung hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Beratung über der Gestaltung noch möglich ist ( 109 Abs 1 ArbVG) zu informieren ist nicht nur, dass eine Betriebsänderung geplant ist, sondern auch, wie diese erfolgen soll die Informationspflicht wird auch ohne Verlangen des BR ausgelöst das Mitwirkungsrecht des BR bezieht sich nur auf das Wie, nicht aber auf das Ob der geplanten Betriebsänderung
16 Information - Beratung Betriebsänderungen sind ua Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von Betriebsteilen (Z1) die Auflösung von AVs, die eine Meldepflicht nach 45a Abs 1 Z 1-3 ArbVG auslösen (Z 1a) die Verlegung des ganzen Betriebs/von Betriebsteilen (Z 2) Zusammenschluss mit anderen Betrieben (Z 3) Änderungen von Betriebszweck/Betriebsanlagen/Arbeitsund Betriebsorganisation Einführung neuer Arbeitsmethoden/Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung
17 Information - Beratung Informationspflicht auch dann, wenn die geplante Maßnahme von einem herrschenden Unternehmen veranlasst wird BR kann zu Beratungen Sachverständige heranziehen BR und AG können zu Beratungen Vertreter der kollektivvertragsfähigen Körperschaften (ÖGB/AK, WK) beiziehen: gegenseitige rechtzeitige Mitteilung von der beabsichtigten Beiziehung ( 92 Abs 2 ArbVG) Beratung können in BV ( Sozialplan ) münden Verspätete/mangelhafte Information ist bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu berücksichtigen OGH , 8 ObA 2018/96 = ARD 4770/14/96
18 Kündigungsfrühwarnsystem 45 a AMFG schriftliche Anzeige an zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch den AG bei Absicht des AG, eine bestimmte Mindestanzahl an AVs innerhalb von dreißig Tagen aufzulösen Schwellenwert abhängig von der Größe des Betriebs von 21 bis 99 AN: mindestens 5 AN von 100 AN bis 600 AN: mindestens 5 % bei mehr als 600 AN: mindestens 30 AN mindestens 5 AN älter als 50
19 Kündigungsfrühwarnsystem Entscheidend ist der Ausspruch einer bestimmten Anzahl von Auflösungserklärungen innerhalb von 30 Tagen bei einvernehmlichen Auflösungen der Einigungszeitpunkt innerhalb dieser Frist unerheblich ist, wann diese AV dann tatsächlich enden bei Unterlassung der Anzeigepflicht oder bei Ausspruch der Kündigung während der Sperrfrist sind die Auflösungen der AV rechtsunwirksam
20 Kündigungsvorverfahren der AG hat vor Ausspruch jeder Kündigung eines konkreten AN isd 36 ArbVG den zuständigen BR formlos zu verständigen ( 105 Abs 1 ArbVG) auch bei Änderungskündigungen auch bei Kündigung von Heimarbeitern Problem: zuständiger BR o ex contractu Angestellter, unzulässige Versetzung! der AG hat auf Verlangen des BR die beabsichtigte Kündigung mit dem BR zu beraten BR hat innerhalb von 5 Arbeitstagen zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, außer BR hat schon vorher seine Stellungnahme abgegeben
21 Kündigungsanfechtung Rechtfertigung der Kündigung durch den AG als betriebsbedingt (im Gegensatz zu personenbezogen) durch: o o o Darlegung der betriebswirtschaftlichen Gründe, die der Kündigung zugrunde liegen Darlegung der Aufrechterhaltung des konkreten AV als unwirtschaftlich Darlegung des Überwiegens der Gründe an der Auflösung gegenüber den Interessen des AN an der Aufrechterhaltung seines AV (Interessenabwägung)
22 Kündigungsanfechtung betriebswirtschaftliche Gründe, die nach der Rsp. der Kündigung zugrunde liegen können o o o o o o o o mangelnde Aufträge Rückgang des Absatzes Wettbewerbssituation geringe Ertragslage Umstellung/Erneuerung der Betriebsanlagen Probleme bei der Beschaffung von Rohstoffen Ausfall von Maschinen Betriebsänderungen
23 Kündigungsanfechtung grds freies Entscheidungsrecht des Unternehmers, wie er sein Unternehmen gestaltet, Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der unternehmerischen Entscheidungen sind vom Gericht nicht zu überprüfen, fließen aber in der Praxis in die Interessenabwägung ein Unternehmen muss nicht schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sein, um Rationalisierungsmaßnahmen durchführen zu können (OGH , 8 ObA 1/02h) Austauschkündigungen idr kein Rechtfertigungsgrund, es sei denn, gekündigter AN akzeptiert zumutbares Änderungsangebot nicht
24 Kündigungsanfechtung die soziale Gestaltungspflicht erfordert es, dass dem zu kündigenden AN vorher eine im Betrieb vorhandene, freie Stelle, für die der AN aufgrund seiner Fähigkeiten in Frage kommt, anzubieten ist der AG muss auch eine zumutbare Einarbeitungszeit, Einschulung oder Umschulung in Kauf nehmen auch ein freier Arbeitsplatz mit einem geringeren Anforderungsprofil muss angeboten werden der AG kann aber das Angebot eines geringwertigeren Ersatzarbeitsplatzes von der Einwilligung des AN in eine Entgeltkürzung abhängig machen
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Gruppe 3 / ArbVG
Gruppe 3 / ArbVG 98-107 Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht 98. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die
MehrPersonal und Arbeitsrecht. Landesakademie Esslingen Martin Röll, IG Metall Stuttgart
Personal und Arbeitsrecht Landesakademie Esslingen 06.12.2018 Martin Röll, IG Metall Stuttgart 1 Programm o Arbeitsrecht individuell und Kollektiv im Überblick: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat
MehrArt und Größe des Betriebsrates
Kap 2 Art und Größe des Betriebsrates 2.1 Betriebsratspflicht Betriebsräte sind gem 50 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern zu errichten. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmer
MehrInhaltsverzeichnis. Maßnahmen zur Entgeltreduktion und Zeitpolster"- Maßnahmen in den Bereichen Urlaub und Arbeitszeit (Elias Felten)
Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III VII XV Maßnahmen zur Entgeltreduktion und Zeitpolster"- Maßnahmen in den Bereichen Urlaub und Arbeitszeit (Elias Felten) I. Einleitung
MehrDie Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung Begriff: Gegenstand: Form: Wirkung: Schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Angelegenheiten, die durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten sind. Schriftlichkeit
MehrBetriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am von Dr. Cornelia Stapff
Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am 09.10.2017 von Dr. Cornelia Stapff 1 Persönlicher Geltungsbereich Recht, Steuern, Wirtschaft. Wann findet 613a BGB
MehrBeendigung von Arbeitsverhältnissen zur Universität - BASICS
Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Universität - BASICS Univ.-Prof. DDr. Günther LÖSCHNIGG Univ.-Ass. Mag. Sabine OGRISEG Univ.-Ass. Mag. Verena RUSS Formen der Beendigung Zeitablauf Kündigung Vorzeitige
MehrDas Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang in Deutschland und Österreich
Stefan Freuding Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang in Deutschland und Österreich PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
MehrBetriebsänderungen & Betriebsratsrechte
Betriebsänderungen & Betriebsratsrechte Seminar BR Stena Line Scandinavia AB 17./18.12.2012 Kiel, Schwedenkai 1 Beteiligungsrechte des BR bei Betriebsänderungen Sozialplan ( 112, 112a BetrVG) Betriebs-
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur. Einleitung 1. I. Der Betriebsübergang
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur V XIX XXIII Einleitung 1 I. Der Betriebsübergang A. Einleitende Bemerkungen 3 B. Voraussetzungen für einen Betriebsübergang 3 1.
MehrÜberblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht
Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung Fachanwältin für Arbeitsrecht Prüfungsstufen der betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsstilllegung 1. Unternehmerische Entscheidung über die Stilllegung
MehrPersonalabbau in der Krise. Dr. Dirk Freihube. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Personalabbau in der Krise Dr. Dirk Freihube Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 1. Vorüberlegungen Abfindungsrisiko es gibt keine allgemeingültige Formel Annahmeverzugsrisiko Abfindungshöhe ist
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrDer Sozialplan Kurzfassung. Mag. Andrea Komar, Mag. Helga Hons GPA-djp Bundesrechtsabteilung
Der Sozialplan Kurzfassung Mag. Andrea Komar, Mag. Helga Hons GPA-djp Bundesrechtsabteilung Rechtliche Grundlagen Sozialplan Das ArbVG kennt den Begriff Sozialplan nicht! Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung
MehrAktuelle Probleme der betriebsbedingten Kündigung
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 7. Juli 2011 18.30 Uhr Professor Dr. Friedhelm Rost Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.d. Aktuelle Probleme der betriebsbedingten Kündigung ZAAR Destouchesstraße 68
MehrEinstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen
Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrNEU Freizeitoption Elektroindustrie
1 Freizeitoption Elektroindustrie 2 MOTTO: zusätzliche Freizeit statt Geld ABER freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen 3 anstelle von IST-Lohnerhöhung (kein Absinken unter KV-Mindestlohn)
MehrARBEITEN IM GASTGEWERBE. Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder. März 2017
ARBEITEN IM GASTGEWERBE Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder März 2017 161005_Broschuerenshop_Deckblatt_A5_Arbeiten_im_Gastgewerbe.indd 1 05.10.16 13:24 ARBEITEN IM GASTGEWERBE Dieser Band
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrBefugnisse und Mitbestimmungsrechte 89 bis 112 ArbVG
Befugnisse und Mitbestimmungsrechte 89 bis 112 ArbVG Allgemeine Befugnisse Überwachung 89 ArbVG Intervention 90 ArbVG Allgemeine Intervention 91 ArbVG Beratung 92 ArbVG Arbeitsschutz 92a ArbVG Betriebliche
MehrCHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,
CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrASoK-Spezial Arbeitsrechtliche Maßnahmen in der Krise
ASoK-Spezial Arbeitsrechtliche Maßnahmen in der Krise ASoK-Spezial Bearbeitet von Franz Schrank, Thomas Rauch 2009 2009. Taschenbuch. 184 S. Paperback ISBN 978 3 7073 1587 5 Format (B x L): 17 x 23,5 cm
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrKindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida Dienstvertrag, 611 BGB ff. 614 -Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nachder Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
MehrLandesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )
Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
MehrKündigungsschutz auch für
Kündigungsschutz auch für den GmbH-Geschäftsführer? am 29.09.2016 von Rechtsanwalt Klaus Herrmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Begriff des Geschäftsführers ist mehrdeutig und wird in verschiedenem Sinn
MehrInhaltsverzeichnis Seite
Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff... 10 1.1.1 Abschluss des ArbV... 10 1.1.2 Dienstzettel... 10 1.1.3 Kennzeichen des ArbV... 12
MehrKündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer
Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Fachanwältin für Arbeitsrecht Kanzlei Burkhard-Neuhaus & Kollegen Westring 23, 44787 Bochum info@burkhard-neuhaus-kollegen.de
MehrKurzarbeit im Beschäftigerbetrieb
Merkblatt Nr. 6/2008 Kurzarbeit im Beschäftigerbetrieb 1. Allgemeines zur Kurzarbeit Definition: Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (zb von 40 auf 32 h/woche) wegen wirtschaftlicher
MehrA Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge?
A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge? Einleitung Umfang und Grenzen des Fragerechts Zulässigkeit einzelner Fragen 1. beruflicher Werdegang 2. frühere Gehälter 3. Vermögensverhältnisse 4. Wettbewerbsverbote
MehrGruppe 1 / ArbVG 89-93
Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse Überwachung 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen.
MehrC. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit
MehrTarifvertrag über die Einrichtung eines Transparenzausschusses und die Beschäftigungssicherung bei der AWO Braunschweig
Tarifvertrag über die Einrichtung eines Transparenzausschusses und die Beschäftigungssicherung bei der AWO Braunschweig vom 02. Februar 2009 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Berlin,
MehrEinvernehmliche Auflösung
Kap 1 Einvernehmliche Auflösung 1.1 Allgemeines Aufgrund der im österreichischen (Arbeits-)Recht vorherrschenden Vertragsfreiheit kann ein Arbeitsvertrag durch freie Willensübereinkunft der Arbeitsvertragsparteien
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrOrdnung zur sozialen Absicherung
Ordnung Soziale Absicherung 726 B Archiv Ordnung zur sozialen Absicherung Vom 12. Dezember 1995 (ABl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung vom 28. November 2007 (ABl. 2008
MehrKooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben eines Eingliederungshilfeverbundes für die Region Südpfalz Präambel Im Eingliederungshilfeverbund der Region Südpfalz kooperieren die Leistungsträger
MehrR A H M E N - V E R E I N B A R U N G
R A H M E N - V E R E I N B A R U N G während ihrer Dauer. abgeschlossen zwischen dem WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND DER REISEBÜROS einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT
MehrMitwirkung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten. - Rechtsabteilung, Magª. Andrea Komar
Mitwirkung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Rechtsabteilung, Magª. Andrea Komar Mitwirkungsrechte Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte ( 108 ArbVG) Mitwirkung
MehrHandlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat. Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang. Betriebsänderungen frühzeitig erkennen
Umstrukturierung und Digitalisierung Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang Betriebsänderungen frühzeitig erkennen www.ifb.de Seite
Mehr6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung
Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......
MehrBetriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vom 1.1.
Koordinierter Entwurf einer Musterbetriebsvereinbarung zur Freizeitoption Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden
MehrDie betriebsbedingte Anderangskündigung
Wilfried Berkowsky Die betriebsbedingte Anderangskündigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 1: Einleitung - Problemstellung 15 2: Begriff und
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen
Mehr5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats IV. Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 1. Die Mitwirkung des Wirtschaftsausschusses 2. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen
MehrREWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24
Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 1. (1) bis 4 1. (1) bis 4 10. (1) 10. (1) (2) bis (7) (2) bis (7) 12. (1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft
MehrInhaltsverzeichnis Seite
Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff 10 1.1.1 Abschluss des ArbV 10 1.1.2 Dienstzettel 10 1.1.3 Kennzeichen des
MehrFragen an den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung: Vorbereitung eines Kündigungsschutzprozesses
Stand Januar 2008 Fragen an den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung: Vorbereitung eines Kündigungsschutzprozesses Arbeitnehmer: Name... Alter... Familienstand... Unterhaltspflichten... Eintritt
Mehr18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
Inhalt Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Rechtsquellen und Akteure des Rechts Gesetze Verordnungen Verträge Grafik: Hierarchie der Rechtsquellen Grafik: Akteure des Rechts Arbeitsverträge Tarifverträge
MehrAtmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit
Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Heidelberg ] Noch Platz zum Atmen? Das Gehalt beträgt monatlich 3.500,00 brutto. Die wöchentliche
MehrInhaltsverzeichnis. Kapitel 2 Das Bewerbungsgespräch Fragen im Bewerbungsgespräch Ersatz von Vorstellungskosten...
Kapitel 1 Vor Abschluss des Dienstvertrages... 1 1.1 Von der Bewerbung bis zum Vertragsabschluss... 1 1.2 Abgrenzung Arbeiter und Angestellte... 2 1.2.1 Arbeitnehmergruppen... 2 1.2.2 Angestellte... 2
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrFachtagung In den Räumen der Bucerius Law School
Fachtagung 14.02.2019 In den Räumen der Bucerius Law School Die Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Verletzung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Gesetzliche
MehrELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren
ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.
MehrMuster. Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte
Muster Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift)
MehrVersetzung im Arbeitsrecht
E:\2018-03-01 Institutstagung\Rabl Handout.odt Innsbrucker Jahrestagung zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2018 Versetzung im Arbeitsrecht Dr. Jutta Rabl Richterin des LGZ Graz 1. Aktueller Fall aus Graz:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 63/12s
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 63/12s 2 8 ObA 63/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte
MehrEine beteiligungspflichtige Betriebsänderung ist gegeben, wenn
DiAG - MAV Vors.: Wolfram Schiering Postfach 109 89599 Schelklingen An die Mitarbeitervertretungen im caritativen Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart Vorsitzender: Wolfram Schiering Geschäftsführerin:
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung
Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Rechtliche Voraussetzungen 2.1 Positive Voraussetzungen 2.2 Negative Voraussetzungen 3. Rechtsprechungs-ABC 3.1 Auflösungsantrag
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
Mehr19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky
19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrInformation und Einwilligung bei HR Analytics
Information und Einwilligung bei HR Analytics 16. Oktober 2018 Referent: Korreferent: David Vasella (Counsel, Walder Wyss) David Rosenthal (Konsulent, Homburger) Information und Einwilligung 2 Anknüpfung
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrDienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers
MehrMobbing aus arbeitsrechtlicher Sicht
Marion Binder Mobbing aus arbeitsrechtlicher Sicht OGBver.lag Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Inhalt Abkürzungsverzeichnis 11 Vorwort 15 Vorbemerkungen 17 I. Mobbing aus allgemeiner Sicht
Mehraus "Arbeitsrecht für Lohnverrechner", 2. Auflage März 2018 Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff... 11 1.1.1 Abschluss des ArbV... 11 1.1.2 Dienstzettel... 11 1.1.3 Kennzeichen des ArbV... 13
MehrArbeitsvertrag. Zwischen. Firma Straße PLZ Ort. - als Arbeitgeber - und. Name Straße PLZ Ort. - als Arbeitnehmer -
Arbeitsvertrag Zwischen Firma Straße PLZ Ort - als Arbeitgeber - und Name Straße PLZ Ort - als Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Anstellung Wir stellen Sie ab dem in unserem Unternehmen
MehrDeutsches Forschungsnetz
Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrBetriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung
Karl Michael Scheriau Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung SUB Hamburg A2009/3157 Betrieb - Unternehmen - Konzern 1 Was
MehrUnterrichtung und Beratung
IV. Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Vorgehensweise bei einer geplanten Betriebsänderung 111 BetrVG Unterrichtung und Beratung 112 I III BetrVG Versuch eines Interessenausgleichs
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrDie betriebsbedingte Änderungskündigung
Die betriebsbedingte Änderungskündigung Die betriebsbedingte Änderungskündigung Mittel oder Hindernis bei der Umsetzung freier unternehmerischer Entscheidungen? Christoph Betz ISBN 978-3-86653-065-2 Die
MehrGrenzüberschreitender Betriebsübergang
5. Wissenschaftliches Symposium zu speziellen Fragen des Arbeitsrechts und Sozialrechts Aktuelle Entwicklungen im Betriebsübergangsrecht 19. November 2015 Grenzüberschreitender Betriebsübergang Ass.-Prof.
MehrBefristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer
M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in)
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Gratifikationen
Arbeits- und Sozialrechts-Info Gratifikationen Stand: 1/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Gratifikationen 1. Gratifikationen woraus ergibt sich der Anspruch? Auf Gratifikationen - auch Jahressonderzahlungen
MehrPraxisfragen des Urlaubsrechts! Dr. Christian Wesener
Praxisfragen des Urlaubsrechts! Dr. Christian Wesener Urlaubsrecht ü Geregelt im Urlaubsgesetz (UrlG) ü Definition: Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts ü Urlaubsanspruch:
MehrMERKBLATT ÜBER DIE VORGEHENSWEISE BEI EINER AUSSERORDENTLICHEN AUFLÖSUNG - AUSBILDUNGSÜBERTRITT
MERKBLATT ÜBER DIE VORGEHENSWEISE BEI EINER AUSSERORDENTLICHEN AUFLÖSUNG - AUSBILDUNGSÜBERTRITT Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des
MehrDie unterlassene Änderungskündigung als Unwirksamkeitsgrund der Beendigungskündigung
Schriften zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht 5 Die unterlassene Änderungskündigung als Unwirksamkeitsgrund der Beendigungskündigung Bearbeitet von Enrico Meier 1. Auflage 2011. Buch. 145 S. Hardcover
MehrInhaltsverzeichnis Mutterschutz und Karenz. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 3
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Einleitung 1,1 Das Mutterschutzgesetz bzw das Väter- Karenzgesetz... 11 1,2 Geltungsbereich des MSchG... 11 1,3 Geltungsbereich des VKG... 12 Kap 2 Mitteilungspflichten
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Die Sozialplanregelung: Grundlagen und Grundsätze
Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 15 1. Die Sozialplanregelung: Grundlagen und Grundsätze (Walter Geppert)... 19 1.1 Ziel und Zweck der Sozialplanregelung... 21 1.2 Zahl
MehrMandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung
Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die
MehrK l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n
K l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n Wien, im Juni 2015 Inhaltsverzeichnis: Kündigung eines Handelsvertreters (HV) wegen vorzeitiger Alterspension kein Ausgleichsanspruch Seite 1 Geschäftsführerhaftung
MehrWorkshop Der Sozialplan Mag. Andrea Komar, Mag. Helga Hons GPA-djp Bundesrechtsabteilung
Workshop Der Sozialplan 27.2.2012 Mag. Andrea Komar, Mag. Helga Hons GPA-djp Bundesrechtsabteilung Was wir heute machen Rechtliche Grundlagen zum Sozialplan Grundsätzliches zu den Aufgaben des BR Betriebsvereinbarung
MehrIndividualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz
Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der
MehrInhaltsverzeichnis. I. Historische Entwicklung der innerbetrieblichen Rechtsgestaltung... 17
Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Historische Entwicklung der innerbetrieblichen Rechtsgestaltung... 17 II. Rechtliche Übersicht... 21 1. Allgemeines zur Betriebsvereinbarung... 21 1.1 Überblick... 21 1.2
Mehr