Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

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1 Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Krise , WKNÖ, Guntramsdorferstraße 101, 2340 Mödling Mag. Gerhard Schlüsselberger Bezirksstelle Mödling

2 Die Möglichkeiten Abbau von Urlaub und Zeitguthaben Verschlechterungen im Arbeitsvertrag Teilzeit Bildungskarenz Einvernehmliche Auflösungen Kündigung

3 Abbau von Alturlauben Urlaub sollte innerhalb eines Jahres verbraucht werden Verjährung: 2 Jahre ab Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist 3 volle Jahresurlaube auf einmal möglich Achtung: Anerkennung unterbricht Verjährung Urlaubsvereinbarung bedeutet: AG und AN stimmen zu Bloß tageweiser Verbrauch zulässig

4 (Betriebs-)Urlaub nur im Einvernehmen mit jedem einzelnen Mitarbeiter Zustimmung im Dienstvertrag möglich max. 2-3 Wochen, v. a. dann wenn günstiger Zeitraum (z. B. Sommer) od. dringendes Erfordernis des Betriebes (dann auch ungünstigerer Zeitraum mögl.) BV nur für Grundsätze ( 97 Abs 1 Z 10 ArbVG) - ersetzt nicht die Zustimmung der Mitarbeiter freiwillige BV Keine Zustimmung Einzelner? Restbetrieb Entgegenkommen: 4 Tage Urlaub 1 Tag Entgeltfortzahlung

5 Urlaubsvorgriff immer schriftlich vereinbaren ohne Rückzahlungsvereinbarung keine Rückverrechnung! bei AG- Kündigung kann Rückzahlungsvereinbarung trotz entsprechender Klausel unwirksam sein Urlaubsvorgriff und Kündigung durch AN: Rückverrechnung ohne Vereinbarung unzulässig Urlaubsvorgriff kann teuer werden!

6 Verschlechterungen im Arbeitsvertrag Einstellen freiwilliger Leistungen Widerruf Verschlechterungsvereinbarung (Teil-) Kündigung?

7 Einstellung nur bei freiwilligen, unverbindlichen Leistungen möglich und zulässig keine Willenserklärung, sondern faktische Handlung jederzeit möglich (Ausnahme: leistungsbezogene freiwillige Leistungen : Einstellung nur für die Zukunft zulässig) keine sachliche Rechtfertigung für die Einstellung erforderlich nicht nur im Rahmen des billigen Ermessens

8 Einstellung nur bei wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt rechtzeitiger Vorbehalt spätestens bei der zweiten Erbringung der freiwilligen Leistung wiederholter Vorbehalt bei jeder Erbringung einer Leistung richtiger Freiwilligkeitsvorbehalts-Adressat bei Unterlassen des Vorbehalts während zweier aufeinander folgender Leistungserbringungen entsteht idr Rechtsanspruch; nicht mehr einseitig beseitigbar

9 Widerruf Widerruf ist nur bei (entstandenem) Rechtsanspruch möglich und notwendig, nicht aber bei freiwilliger und unverbindlicher Leistung (dort: Einstellung der Leistung) Widerruf ist eine einseitige Willenserklärung; Einstellung der Leistung hingegen eine faktische Handlung Widerruf ist nur bei rechtswirksam vereinbartem Vorbehalt möglich, d.h. wenn damit Kündigungsschutz nicht umgangen werden soll

10 Widerruf Widerruf muss rechtzeitig vereinbart werden Widerruf ist gegenüber dem richtigen Adressaten zu erklären Widerruf bei leistungsabhängigen Entgeltbestandteilen nur für die Zukunft zulässig, nicht jedoch für den laufenden Bezugszeitraum Widerruf nur aus sachlichem Grund Widerruf nur im Rahmen des billigen Ermessens

11 Verschlechterungsvereinbarung auf Zukunft gerichtete einvernehmliche Vertragsänderung einseitig nur uu bei Widerrufsvorbehalt mit sachlichen Gründen bis zu 10 % gewichtige Gründe ev. mehr gesetzliche u. kollektivvertragliche Grenzen beachten keine Drohung od. Erpressung (z. B. mit Entlassung) Androhen der Kündigung aber erlaubt keine rechtswidrige Druckausübung keine Motivanfechtung

12 Teilkündigung Kündigung (Änderungs-) Kündigung des gesamten AV möglich Probleme: o allgemeiner/besonderer Kündigungsschutz o Verständigung des BR o Verlust eines erfolgreichen Arbeitnehmers o Entstehen von Beendigungsansprüchen

13 Teilzeit (ohne Kurzarbeitsbeihilfe) immer mit Einzelvereinbarung verschlechternde Versetzung? Mehrarbeitszuschlag!

14 Personalabbau durch Kündigung Was ist zu beachten? Info und Beratung mit BR Frühwarnsystem Verständigung des BR gem. 105 Abs 1 ArbVG Kündigungsanfechtungen Besonderer Kündigungsschutz Malus

15 Information - Beratung die Information über die geplante Betriebsänderung hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Beratung über der Gestaltung noch möglich ist ( 109 Abs 1 ArbVG) zu informieren ist nicht nur, dass eine Betriebsänderung geplant ist, sondern auch, wie diese erfolgen soll die Informationspflicht wird auch ohne Verlangen des BR ausgelöst das Mitwirkungsrecht des BR bezieht sich nur auf das Wie, nicht aber auf das Ob der geplanten Betriebsänderung

16 Information - Beratung Betriebsänderungen sind ua Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von Betriebsteilen (Z1) die Auflösung von AVs, die eine Meldepflicht nach 45a Abs 1 Z 1-3 ArbVG auslösen (Z 1a) die Verlegung des ganzen Betriebs/von Betriebsteilen (Z 2) Zusammenschluss mit anderen Betrieben (Z 3) Änderungen von Betriebszweck/Betriebsanlagen/Arbeitsund Betriebsorganisation Einführung neuer Arbeitsmethoden/Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung

17 Information - Beratung Informationspflicht auch dann, wenn die geplante Maßnahme von einem herrschenden Unternehmen veranlasst wird BR kann zu Beratungen Sachverständige heranziehen BR und AG können zu Beratungen Vertreter der kollektivvertragsfähigen Körperschaften (ÖGB/AK, WK) beiziehen: gegenseitige rechtzeitige Mitteilung von der beabsichtigten Beiziehung ( 92 Abs 2 ArbVG) Beratung können in BV ( Sozialplan ) münden Verspätete/mangelhafte Information ist bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu berücksichtigen OGH , 8 ObA 2018/96 = ARD 4770/14/96

18 Kündigungsfrühwarnsystem 45 a AMFG schriftliche Anzeige an zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch den AG bei Absicht des AG, eine bestimmte Mindestanzahl an AVs innerhalb von dreißig Tagen aufzulösen Schwellenwert abhängig von der Größe des Betriebs von 21 bis 99 AN: mindestens 5 AN von 100 AN bis 600 AN: mindestens 5 % bei mehr als 600 AN: mindestens 30 AN mindestens 5 AN älter als 50

19 Kündigungsfrühwarnsystem Entscheidend ist der Ausspruch einer bestimmten Anzahl von Auflösungserklärungen innerhalb von 30 Tagen bei einvernehmlichen Auflösungen der Einigungszeitpunkt innerhalb dieser Frist unerheblich ist, wann diese AV dann tatsächlich enden bei Unterlassung der Anzeigepflicht oder bei Ausspruch der Kündigung während der Sperrfrist sind die Auflösungen der AV rechtsunwirksam

20 Kündigungsvorverfahren der AG hat vor Ausspruch jeder Kündigung eines konkreten AN isd 36 ArbVG den zuständigen BR formlos zu verständigen ( 105 Abs 1 ArbVG) auch bei Änderungskündigungen auch bei Kündigung von Heimarbeitern Problem: zuständiger BR o ex contractu Angestellter, unzulässige Versetzung! der AG hat auf Verlangen des BR die beabsichtigte Kündigung mit dem BR zu beraten BR hat innerhalb von 5 Arbeitstagen zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, außer BR hat schon vorher seine Stellungnahme abgegeben

21 Kündigungsanfechtung Rechtfertigung der Kündigung durch den AG als betriebsbedingt (im Gegensatz zu personenbezogen) durch: o o o Darlegung der betriebswirtschaftlichen Gründe, die der Kündigung zugrunde liegen Darlegung der Aufrechterhaltung des konkreten AV als unwirtschaftlich Darlegung des Überwiegens der Gründe an der Auflösung gegenüber den Interessen des AN an der Aufrechterhaltung seines AV (Interessenabwägung)

22 Kündigungsanfechtung betriebswirtschaftliche Gründe, die nach der Rsp. der Kündigung zugrunde liegen können o o o o o o o o mangelnde Aufträge Rückgang des Absatzes Wettbewerbssituation geringe Ertragslage Umstellung/Erneuerung der Betriebsanlagen Probleme bei der Beschaffung von Rohstoffen Ausfall von Maschinen Betriebsänderungen

23 Kündigungsanfechtung grds freies Entscheidungsrecht des Unternehmers, wie er sein Unternehmen gestaltet, Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der unternehmerischen Entscheidungen sind vom Gericht nicht zu überprüfen, fließen aber in der Praxis in die Interessenabwägung ein Unternehmen muss nicht schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sein, um Rationalisierungsmaßnahmen durchführen zu können (OGH , 8 ObA 1/02h) Austauschkündigungen idr kein Rechtfertigungsgrund, es sei denn, gekündigter AN akzeptiert zumutbares Änderungsangebot nicht

24 Kündigungsanfechtung die soziale Gestaltungspflicht erfordert es, dass dem zu kündigenden AN vorher eine im Betrieb vorhandene, freie Stelle, für die der AN aufgrund seiner Fähigkeiten in Frage kommt, anzubieten ist der AG muss auch eine zumutbare Einarbeitungszeit, Einschulung oder Umschulung in Kauf nehmen auch ein freier Arbeitsplatz mit einem geringeren Anforderungsprofil muss angeboten werden der AG kann aber das Angebot eines geringwertigeren Ersatzarbeitsplatzes von der Einwilligung des AN in eine Entgeltkürzung abhängig machen

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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