HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Spanisch ANTRAGSTELLERIN VERTRETER DER ANTRAGSTELLERIN CROCS, INC MONARCH PARK PLACE NIWOT, COLORADO VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA FIELD FISHER WATERHOUSE 35 VINE STREET LONDON EC3N 2AA VEREINIGTES KÖNIGREICH INHABERIN DIVISA SISTEMAS GLOBALES, S.A. CIUDAD DE FRÍAS, NAVE B E MADRID SPANIEN Avenida de Europa, 4 E Alicante Spanien Telefon (+34) Telefax (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von José J. Izquierdo Peris (Berichterstatter), Eva Udovc (Mitglied) und Martin Schlötelburg (Mitglied), hat am wie folgt entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt die Kosten des Verfahrens. I. VORBRINGEN UND ANTRÄGE (1) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (nachfolgend das GGM ) wurde mit Datum vom angemeldet und auf den Namen der Inhaberin, Divisa Sistemas Globales, S.A., eingetragen (ohne Inanspruchnahme von Priorität). Es wurde im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom veröffentlicht ( Der Gegenstand des GGM sind Clogs. Das GGM wird durch die folgenden Ansichten wiedergegeben: (2) Am reichte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM ein. Dieser Antrag wurde in englischer Sprache vorgelegt. Am teilte das Amt nach Artikel 30 Absatz 1 GGDV 1 der Antragstellerin mit, dass ihr Antrag nicht den Bestimmungen von Artikel 98 Absatz 4 GGV 2 entspricht, da der Antrag auf Nichtigerklärung nicht in der Verfahrenssprache eingereicht wurde. Die Sprache des vorliegenden Verfahrens ist Spanisch. Die Antragstellerin wurde ermahnt, diesen Mangel bis zum zu beheben, da das Amt ansonsten den Antrag zurückweisen würde. (3) Am reichte die Antragstellerin in spanischer Sprache einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) GGV ein. In diesem Antrag brachte sie vor, das Geschmacksmuster erfülle nicht die in Artikel 5 und 6 GGV geforderte Voraussetzung der Neuheit und Eigenart, da sie der Ansicht ist, das Inverkehrbringen des Clogs Modell Cayman im März 2005 sei vor dem Datum der Offenbarung des GGM erfolgt. Zu diesem Zweck legt die Antragstellerin eine Reihe von Fotos ihres Clogs Modell Cayman vor: Das Dokument Nr. D1 enthält vier Bilder eines Clogs ohne Datumsangabe und das Dokument Nr. D2-B enthält den Nachweis der Offenbarung des GGM Nr (siehe nachfolgende Darstellung) durch seine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom Die Antragstellerin legt des Weiteren eine Tabelle mit Fotografien vor, in der das GGM mit dem Clog Cayman verglichen wird (Dokumente Nr. D2 und D2-A). Und schließlich legt sie eine Zeugenaussage von Dick Wijsman vor (Dokument Nr. D3), dem geschäftsführenden Direktor von Crocs Europe BV, einer Tochtergesellschaft der Antragstellerin. Seiner Aussage zufolge war Wijsman dafür zuständig, im März 2005 den 1 Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2

3 Import des in der Zeugenaussage abgebildeten Clogs Modell Cayman in die Europäische Union in die Wege zu leiten. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das GGM und der Clog Modell Cayman (das ältere Geschmacksmuster ) identisch sind, weshalb es dem GGM an Neuheit fehlt. Des Weiteren fehle es dem GGM an Eigenart, da der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorrufe, sich nicht von dem Gesamteindruck unterscheide, den das ältere Geschmacksmuster hervorrufe. Dieser Benutzer sei ein Mitglied der Öffentlichkeit, das den Kauf von Schuhen gewohnt sei. Beim Vergleich beider Modelle fällt auf, dass sich auf der Längsseite des vorderen Teils des GGM vier große Löcher befinden, welche mit denen des älteren Geschmacksmusters identisch zu sein scheinen; der obere Teil des GGM stimmt hinsichtlich seiner Löcher mit dem älteren Geschmacksmuster überein; der Gesamteindruck des älteren Geschmacksmusters ist zweifelsohne mit dem durch das GGM hervorgerufenen Gesamteindruck identisch; und schließlich zeigt das GGM eine Fußbekleidung, dessen innere Seitenwand praktisch gerade verläuft und dessen äußere Seitenwand eine Kurve zu der Stelle hin beschreibt, an der sich der große Zeh befinden soll. Dieses Element ist ein auffälliges Element des älteren Geschmacksmusters, welches dem GGM einen Gesamteindruck verleiht, der, sofern er nicht identisch ist, praktisch mit dem älteren Geschmacksmuster identisch ist. (4) Am setzte das Amt die Inhaberin über den Eingang des Antrags in Kenntnis und forderte sie auf, bis zum eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem das Amt keine Stellungnahme der Inhaberin erhalten hatte, teilte es den Parteien am mit, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Akteninhalt des Antrags auf Nichtigerklärung verwiesen. II. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE A. Zulässigkeit (5) Der Antrag auf Nichtigerklärung stützt sich auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) GGV genannten Gründe in Verbindung mit Artikel 4 bis 6 GGV. Die Anforderungen von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i), v) und vi) GGDV 3 sind erfüllt. Die vom Amt angezeigte Unregelmäßigkeit bezüglich der Sprache, in welcher der Antrag eingereicht wurde, wurde durch Vorlage des Antrags in spanischer Sprache am behoben. (6) Die Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung wurde entrichtet. Der Antrag erfüllt die weiteren Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 1 GGDV und ist somit zulässig. 3 Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 3

4 B. Begründetheit (7) Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung des GGM aus zwei Gründen, nämlich wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart, da es ein älteres Geschmacksmuster (das Clog-Modell Cayman) gibt, welches ein Hemmnis für die Neuheit und Eigenart des GGM darstellt. Folglich muss zunächst der Nachweis der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters im Sinne von Artikel 5 und 6 GGV untersucht werden. B.1. Offenbarung (8) Die Antragstellerin hat unter anderem die unter Punkt (3) dargestellte ältere Offenbarung des GGM Nr als eine frühere Offenbarung geltend gemacht, die ein Hemmnis für die Neuigkeit des strittigen GGM darstellen kann. Die Nichtigkeitsabteilung ist der Ansicht, dass die Offenbarung des besagten GGM durch seine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom dahin gehend einen Akt der Offenbarung im Sinne von Artikel 7 GGV darstellt, dass das GGM nach seiner Eintragung in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht wurde. Diese Offenbarung erfolgte vor dem Anmeldetag des strittigen GGM ( ), sodass es sich um ein Geschmacksmuster handelt, dessen Offenbarung im Sinne der Artikel 5 bis 7 GGV vor dem Anmeldetag des strittigen GGM liegt. B.2. Neuheit (9) Die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters ist nachgewiesen und muss mit dem GGM verglichen werden. Der Vergleich erfolgt ausschließlich anhand der grafischen Darstellungen. (10) Sowohl das GGM als auch das ältere Geschmacksmuster haben das Aussehen eines Clogs, der aus verschiedenen Teilen wie einer Sohle, einem Absatz und einem Oberteil mit einem Riemen besteht. Des Weiteren umfasst das Oberteil bei beiden Geschmacksmustern das Vorderblatt des Clogs, während die Fersenpartie des Clogs offen ist. Beide Modelle haben eine Sohle, deren Profil aus zwei Teilen besteht, dem vorderen Teil und dem hinteren Teil bzw. Absatz, sodass sich in der Sohlenmitte eine Vertiefung ergibt. Bei beiden Geschmacksmustern ist der Riemen mittels einer runden Befestigung am Clog angebracht, mittels deren der Riemen dem Fuß angepasst werden kann. Beide Geschmacksmuster weisen auf ihrem Oberteil vorn eine Reihe runder Löcher auf, die in geordneter Weise angebracht sind. Außerdem weisen beiden Geschmacksmuster am Clog seitlich vorn auch eine Reihe trapezförmiger Löcher auf. Bei beiden Geschmacksmustern ist der hintere Teil des Clogs leicht erhöht, sodass sich das Innere des Clogs der Fußsohle anpasst. Die Modelle unterscheiden sich jedoch in den folgenden Elementen: (1) Farbe: Während beim GGM festzustellen ist, dass die gesamte Oberfläche des Modells dieselbe Farbe aufweist und das einzige Element mit einer abweichenden Farbe die (in einem dunkleren Ton gehaltene) Befestigung des Riemens ist, weist das ältere Modell keine spezifische Farbe auf, nicht einmal bei der Befestigung des Riemens. (2) Vorderblatt des Clogs: Während das GGM 13 runde Löcher auf der Oberseite des Clogs aufweist, die in fünf gedachten Reihen angeordnet sind, sind es beim älterem Modell 16 Löcher, die in vier gedachten parallelen Reihen à vier Löcher angeordnet sind. (3) Riemen: Während der Riemen beim GGM so gestaltet ist, dass er sowohl nach vorne als auch nach hinten geklappt werden kann und der Riemen am Fuß anliegt, wenn sich der Riemen hinten befindet, bzw. der Riemen nicht am Fuß anliegt, wenn der Riemen auf das Blatt des Clogs geklappt ist (wie in zwei der Ansichten seiner grafischen 4

5 Darstellungen zu sehen ist), ist der Riemen beim älteren Modell so nach hinten geklappt, dass seine Position nicht verändert werden kann. (4) Sohle: Beim GGM besteht die Sohlenoberfläche aus zwei deutlich sichtbaren Teilen: einerseits aus einem erhöhten Rand, der die Sohlenoberfläche definiert, wobei dieser Rand wiederum durch eine Reihe geometrischer Formen gekennzeichnet ist, die Parallelogrammen ähneln; dieser Rand ist durchgängig, wenngleich er im mittleren Bereich der Sohle so zurücktritt, dass eine Vertiefung entsteht, die auf den Seitenansichten seiner grafischen Darstellungen deutlich zu erkennen ist; im Inneren der Oberfläche sind verschiedene erhöhte Linien zu erkennen; zwei dieser Linien weisen mehrere zum vorderen Teil der Sohle zeigende Linien auf; die erhöhten Linien erstrecken sich durchgehend über die ganze Oberfläche; beim älteren Modell hingegen besteht die Sohlenoberfläche aus drei Teilen, einem vorderen, einem mittleren und einem hinteren Teil; beim vorderen und beim hinteren Teil umfasst die Sohlenoberfläche in parallelen Reihen angeordnete Elemente, die wiederum in zwei gedachten Spalten angeordnet sind; bei diesen Elementen ist keine Erhebung zu erkennen, sodass die Sohlenoberfläche gleichförmig erscheint; der mittlere Teil der Sohle weist kein erkennbares Element auf; des Weiteren weist der Rand der Sohle ebenfalls eine Reihe geometrischer Formen auf, die Parallelogrammen ähneln. (11) Letztendlich weisen beide Geschmacksmuster, auch wenn sie in der Form eines Clogs gestaltet sind, eine Reihe von Unterschieden insbesondere in Bezug auf den Riemen und die Sohlenoberfläche auf, welche nicht als unwesentliche Einzelheiten bezeichnet werden können. Daher kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass sich die Merkmale beider Geschmacksmuster gemäß Artikel 5 Absatz 2 GGV durch wesentliche Einzelheiten unterscheiden und die Geschmacksmuster somit nicht identisch sind. (12) Folglich ist der sich auf die fehlende, in Artikel 5 GGV geforderte Neuheit des GGM stützende Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen, da keine Übereinstimmung zwischen dem GGM und dem Geschmacksmuster, dessen Offenbarung vor dem Anmeldetag nachgewiesen wurde, besteht. B.3. Eigenart (13) Nachdem der erste Grund zurückgewiesen und die Offenbarung vor dem Anmeldetag wie unter Punkt (8) dargelegt nachgewiesen wurde, muss geprüft werden, ob es dem GGM an Eigenart fehlt. Hierzu muss der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt werden. Bei Clogs wird dieser Grad der Gestaltungsfreiheit einzig durch die Tatsache eingeschränkt, dass diese Art von Fußbekleidung mit einer Sohle und einem Blatt zu gestalten ist, die den Fuß schützen und ihm Stabilität geben sollen. Diese Teile müssen an die Form des Fußes angepasst werden. (14) Der informierte Benutzer ist auch mit den grundlegenden Eigenschaften von Clogs als einer Art aus einem Stück bestehender Fußbekleidung vertraut. Somit ist er bezüglich des Besitzstandes an Geschmacksmustern, die im normalen Handelsverkehr des betreffenden Sektors bekannt sind, auf dem Laufenden. Er weiß, dass es unterschiedlichste Arten von Clogs (üblicherweise aus Holz als Fußbekleidung für Arbeiten auf dem Lande, aber auch aus anderen Materialien wie Sicherheitsschuhe oder Gesundheitsschuhe usw.) und bei jeder Art wiederum eine große Vielfalt an Mustern hinsichtlich Form, Aufbau, Zusammensetzung und Verzierung gibt, weshalb verschiedene Elemente dazu führen können, dass sich der Gesamteindruck eines Modells von dem eines anderen unterscheiden kann, obwohl beide Modelle identische Elemente aufweisen. Folglich und angesichts des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers achtet der informierte Benutzer stärker auf diejenigen Elemente, bei denen der Entwerfer über mehr Freiheiten verfügt, wie auf die Form oder die Ausgestaltung der Sohle oder die Verzierung des Blatts am Clog. 5

6 (15) Im vorliegenden Fall konzentriert sich die Aufmerksamkeit des informierten Benutzers auf die Form des Clogs in seiner Gesamtheit. Der von dem GGM hervorgerufene Gesamteindruck unterscheidet sich nicht von dem Gesamteindruck, den die ältere Offenbarung hervorruft. Unter Punkt (10) wurden die Übereinstimmungen und die Unterschiede festgestellt. Beide Geschmacksmuster weisen beinahe dieselbe Form von Clog mit derselben Ausgestaltung und denselben Proportionen auf. Während das GGM das Erscheinungsbild eines Clogs zeigt, der aus zwei Teilen sowie einem Riemen besteht und in dessen Blatt Löcher vorhanden sind, zeigt das ältere Modell das Erscheinungsbild eines Clogs, der aus zwei Teilen sowie einem Riemen besteht und in dessen Blatt Löcher vorhanden sind. Tatsächlich beschränken sich die augenfälligsten Unterschiede auf den Riemen und die Sohlenoberfläche. Während es bei dem älteren Modell nicht den Anschein hat, als könne die Position des Riemens verändert werden, kann beim GGM der Riemen umgeklappt werden. Die Sohlenoberfläche ist das Element, das beide Muster am stärksten unterscheidet, wenngleich dieses Element angesichts der Tatsache, dass es normalerweise dem Blick des informierten Benutzers verborgen bleibt, weniger Beachtung erfährt. Aus dem Vergleich der Modelle geht hervor, dass der informierte Benutzer zu der Schlussfolgerung kommen wird, dass die wichtigsten sichtbaren Komponenten des GGM durch das ältere Geschmacksmuster vorweggenommen wurden, ohne dass sich der Entwerfer des GGM entschlossen hätte, in bedeutsamer Weise vom älteren Modell abzuweichen. Er weicht lediglich hinsichtlich der Anzahl der Löcher im Blatt, in der Form der Sohlenoberfläche und in der Position des Riemens in bedeutsamer Weise vom älteren Modell ab. Diese Elemente sind nicht bedeutsam, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass beim informierten Benutzer durch das GGM ein anderer Gesamteindruck hervorgerufen wird als durch das ältere Modell. (16) Folglich ist dem sich auf die fehlende, in Artikel 6 GGV geforderte Eigenart stützenden Nichtigkeitsgrund stattzugeben, da sich der von dem GGM hervorgerufene Gesamteindruck nicht von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das geltend gemachte ältere Geschmacksmuster hervorruft. C. Schlussfolgerung (17) Aus den dargelegten Gründen ist dem sich auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) GGV in Verbindung mit Artikel 6 GGV festgelegten Gründe stützenden Antrag auf Nichtigerklärung stattzugeben, da die fehlende Eigenart des GGM nachgewiesen wurde. III. KOSTEN (18) Gemäß Artikel 70 Absatz 1 GGV und Artikel 79 Absatz 1 GGDV trägt der unterliegende Beteiligte die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten. Im vorliegenden Fall hat die Inhaberin die Kosten zu tragen. IV. RECHTSMITTELBELEHRUNG (19) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen (Artikel 55 ff. GGV). 6

7 DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG José J. Izquierdo Peris Eva Udovc Martin Schlötelburg 7

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