VEREINSSATZUNG FREIWILLIGE FEUERWEHR GRIESHEIM E.V.

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1 VEREINSSATZUNG FREIWILLIGE FEUERWEHR GRIESHEIM E.V. PRÄAMBEL Aufgrund gesetzlicher Empfehlungen (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz genannt AGG) sollten Satzungen bei Mitgliedsangaben jeweils die weibliche und die männliche Form enthalten. Diese Vorgaben in einer Satzung umgesetzt, würde bedeuten, dass bei jeder personifizierten Regelung sowohl die weibliche als auch die männliche Form aufgeführt werden muss. Nachstehend wird zur Vereinfachung allerdings auf die getrennt geschlechtliche Schreibweise verzichtet, gemeint sind stets beide Geschlechter. INHALT 1. Name, Sitz und Rechtsform Zweck und Aufgabe Erwerb der Mitgliedschaft Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Beendigung der Mitgliedschaft Organe des Vereins Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung Vereinsvorstand Geschäftsführung und Vertretung Vergütung der Vereinstätigkeit Kassenwesen Mittel Auflösung Inkrafttreten... 8

2 1. Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Griesheim e.v." im Folgenden Verein genannt. (2) Der Sitz des Vereines ist Griesheim, Goethestraße 1. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines. 2. Zweck und Aufgabe (1) Der Verein hat den Zweck, i. das Feuerwehrwesen in der Stadt Griesheim nach dem geltenden Landesgesetz (hessisches Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz HBKG) und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern ii. die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Ehren- und Altersabteilung) zu koordinieren (2) Aufgaben des Vereines sind es insbesondere, iii. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen, iv. die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, v. sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen (die Vorschriften des 53 AO sind zu beachten), vi. die Kameradschaft innerhalb der Abteilungen durch Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zu fördern, vii. die Mitgliederwerbung, aktive als auch passive, viii. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben ix. die Jugendarbeit zu unterstützen x. mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten, xi. die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten, xii. der Unterhaltung dienende Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, um damit die Öffentlichkeit auf die freiwillig übernommene und der Allgemeinheit dienende Tätigkeit des Vereins aufmerksam zu machen, xiii. zu den übrigen örtlichen Vereinen und den Partnerstädten freundschaftliche Beziehungen zu erhalten, xiv. sich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Stadt Griesheim zu beteiligen, xv. die Jugend und auch die Kinder mit der Idee der organisierten ehrenamtlichen Hilfe vertraut zu machen und der Bereitschaft sich für den Brandschutz und sonstige Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen, zu wecken, xvi. der Stadt Griesheim geeignete Personen zu nennen, die bereit sind, in der Einsatzabteilung mitzuarbeiten.

3 (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke", Abschnitte 5 10 B des EStG. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen. 3. Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. (2) Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. (3) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, wenn sie sich dieses durch besondere Verdienste über das normale Maß hinaus im Verein verdient hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. (4) Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. (1). 4. Mitgliedschaft Dem Verein können angehören: i. die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Griesheim, ii. die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. der örtlichen Jugendordnung, iii. die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Griesheim, iv. Ehrenmitglieder, v. fördernde (passive) Mitglieder. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten. (2) Die Mitglieder, insbesondere die Aktiven Mitglieder der unter 4 Abs. i, ii und iii genannten Abteilungen, sollen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben maßvoll unterstützen.

4 (3) Mitglieder sind dazu verpflichtet laufende Änderungen ihrer Persönlichen Daten (Adresse, Bankdaten usw.) dem Vereinsvorstand selbständig mitzuteilen. Kosten die durch Nichteinhaltung dieses Absatzes entstehen, sind vom Mitglied zu tragen. (4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft, stimmt der Antrag stellende dem Lastschriftverfahren für den Mitgliedsbeitrag zu. 6. Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. (3) ist entsprechend zu berücksichtigen. 7. Organe des Vereins Organe des Vereines sind, vi. die Mitgliederversammlung, vii. der Vereinsvorstand. 8. Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden eingeladen und geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich als von außen sichtbarer Aushang am Feuerwehrhaus einzuberufen (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden (4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder aus 4 3 i, ii und iii ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung

5 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, i. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, ii. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, iii. die Wahl des Vereinsvorstandes nach 10 dieser Satzung für eine Amtszeit von 4 Jahren, iv. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, v. die Entlastung des Vorstandes und der Rechner sowie die Genehmigung der Jahresrechnung, vi. die Wahl der Kassenprüfer, vii. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, viii. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, ix. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein, x. Beschluss über den Einsatz von hauptamtlichen Kräften, xi. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 10. Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1% der volljährigen Mitglieder des Vereins anwesend ist. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. (3) Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. (4) Aktiv stimmberechtigt und passiv wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zugeben. 11. Vereinsvorstand (1) Der Vereinsvorstand besteht aus i. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus: Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Rechner, stellv. Rechner und Schriftführer

6 ii. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus: Pressewart, zwei Beisitzer, Stadtbrandinspektor (lt. Ortssatzung und Kraft Amtes), Jugendfeuerwehrwart (lt. Ortssatzung und Kraft Amtes) und Sprecher der Ehren- und Altersabteilung (lt. Ortssatzung und Kraft Amtes) (2) Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind i. Vorsitzender, ii. stellv. Vorsitzender, iii. Rechner, iv. stellv. Rechner, v. Schriftführer, vi. Pressewart, vii. zwei Beisitzer (3) Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden Ausschlaggebend. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem kommissarisch bestimmten Vertreter ohne Stimmrecht im Vorstand wahrgenommen. (5) Geschäftsfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Ämter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie des Rechners oder seines Stellvertreters belegt sind. Andernfalls muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 12. Geschäftsführung und Vertretung (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber alle 8 Wochen eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist. (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf. Die gleiche Regelung gilt für den Rechner und stellvertretenden Rechner. 13. Vergütung der Vereinstätigkeit (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

7 (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins nach 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz von (finanziellen) Aufwendungen, für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (6) Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (7) Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. 14. Kassenwesen (1) Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) Er darf Zahlungen nur nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden leisten. (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. (6) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 15. Mittel Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht, i. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist, ein höherer Beitrag ist auf Wunsch möglich, ii. durch freiwillige Zuwendungen, iii. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel, iv. Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen. v.

8 16. Auflösung (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden. (3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Griesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für den örtlichen Brand- und Katastrophenschutz zu verwenden hat. 17. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft.

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