Die Orts/Kur- u. Regionaltaxe in Moorbad Harbach
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1 Die Orts/Kur- u. Regionaltaxe in Moorbad Harbach Der im Folgenden genannte Gast entrichtet eine Taxe, die sich aus Ort/Kurtaxe und Regionaltaxe zusammensetzt. Die Orts/Kurtaxe verbleibt in der Gemeinde, die Regionaltaxe ist von der Gemeinde an das Land abzuliefern. Das NÖ Tourismusgesetz 1991 als rechtliche Grundlage: Ortstaxe ( 11 NÖ Tourismusgesetz) Die Gemeinden werden gemäß 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl.Nr. 818/1993, ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluß von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften nächtigen, Ortstaxen zu erheben. Die Ortstaxe ist zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Ziel des NÖ Tourismusgesetzes ( 1) (1) Tourismus ist der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, der Gesundung, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr. (2) Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus in Niederösterreich unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen, der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Träger des Tourismus ( 2) Zur Pflege und Förderung des Tourismus in Niederösterreich sind die Gemeinden, die Tourismusverbände, die Tourismusregionen und das Land Niederösterreich berufen. Kurort sind laut GO der Kurkommission die KGs Harbach, Lauterbach und Hirschenwies Höhe der Ortstaxe Seite 1 von 6
2 Die Gemeinden des Landes NÖ werden durch Verordnung in Gemeinden der Ortsklasse I, II und III gegliedert. Moorbad Harbach ist Ortsklasse I. In Kurorten der Ortsklasse I dürfen die Ortstaxen bis zu einem Höchstbetrag von 1,09 eingehoben werden. Mit Beschluß des GR vom beträgt die Ortstaxe in Moorbad Harbach ab Januar ,81 und 0,93. Die Höhe der Ortstaxe in Moorbad Harbach im Laufe der Zeit: : ös 5,90 und ös 7, : ös 6,70 und ös 8, : 0,61 und 0, : 0,81 und 0,93 Die Festsetzung der zu entrichtenden Ortstaxe erfolgt durch Selbstbemessung ( 153 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400). Dabei ist die Ortstaxe auf einen vollen Centbetrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist. Innerhalb der Gemeinde ist eine gebietsweise Abstufung der Ortstaxe zulässig, wenn die touristischen Voraussetzungen im Gemeindegebiet unterschiedlich sind. Eine Abstufung der Ortstaxe nach bestimmten Kategorien von Gästeunterkünften ist unzulässig. Eine Halbierung der Ortstaxe für Nächtigungen auf Campingplätzen und in Kur- und Erholungsheimen ist jedoch zulässig. Die Gemeinden werden gemäß 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl.Nr. 818/1993, ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluß von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften (Abs. 2) nächtigen, Ortstaxen zu erheben. Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt betimmt sind, sei es im Rahmen der gewerblichen Beherbergung, sei es im Rahmen der Privatzimmervermietung, in Kur- oder Erholungsheimen, in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten, in Ferienwohnungen oder auf Campingplätzen. Die Ortstaxe ist vom Unterkunftgeber einzuheben und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Unterläßt der Unterkunftgeber die Einhebung der Ortstaxe, so haftet er für die richtige Abfuhr. Seite 2 von 6
3 Befreiung von der Taxe Von der Entrichtung der Ortstaxe sind befreit: a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, b) Personen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, c) Personen, die aus Anlaß des Schulbesuches oder in Ausübung des militärischen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling gemäß 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl.Nr. 256/1993 oder als Lehrling gemäß 2 der NÖ Landund forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl im Gemeindegebiet nächtigen, sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen, welche nicht auf Gewinn gerichtet sind, im Gemeindegebiet nächtigen, d) Schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % und Blinde; sowie Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die schwer Behinderten und die Blinden laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, e) Personen, die von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind, f) Sozialhilfeempfänger im Sinne der einschlägigen Sozialhilfegesetze der Bundesländer, g) Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 8 Wochen, h) Personen, die im Rahmen der NÖ Familienurlaubsaktion für diesen Aufenthalt einen Zuschuß bekommen sowie i) Personen, die vorübergehend in Schutzhütten nächtigen. Seite 3 von 6
4 Was geschieht mit der Orts/Kurtaxe? Grundsätzlich ist die Ortstaxe zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Tourismus ist der vorübergehende Aufenthalt von Gästen, vorwiegend zum Zweck der Erholung, Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, Sport, Volkstumspflege, Gesundung, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben Vergnügen und der damit zusammenhängende Reiseverkehr. Wege für den Tourismus (1) Privatwege, insbesondere Wege und Steige zu Aussichtspunkten und Naturschönheiten und diese selbst müssen dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Verkehrswertes des Grundstückes angemessene Entschädigung geöffnet werden, wenn sie dem Tourismus dienen. (2) Über die Öffnung eines Privatweges entscheidet auf Antrag der Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, in welchem auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist. Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in Niederösterreich. (3) Die Erhaltung der dem Verkehr geöffneten Privatwege, Aussichtspunkte und Naturschönheiten obliegt der Gemeinde, auf deren Antrag die Öffnung durchgeführt wurde und ist vom Grundeigentümer zu dulden. Aussichtspunkte: Nebelstein, Mandelstein etc Naturschönheiten: Wiesen und Gewässer etc Rastplätze: Bänke und Aufstellungsorte etc Historische Stätten: Steinbrunnerhof, Steinernes Weib etc Kapellen: Kirche in Harbach, Kapelle in Lauterbach, Wultschau und Maissen Toilettenanlagen: Harbach, Lauterbach, Öffentliche Parks, Spielplätze und Gärten: Holzmühlenteich, Menschenrechtsgarten, etc Sportanlagen: um den Holzmühlenteich, Motorikpark Hirschenwies, Laufzentrum Öffentliche Gehsteige und Zufahrten etc Seite 4 von 6
5 Regionaltaxe Die zu einer Ortstaxe Verpflichteten ( 11) haben auch eine Regionaltaxe zu entrichten. Die Regionaltaxe ist eine Landesabgabe. Sie beträgt in Gemeinden der Ortsklasse I 0,254 (3) Sämtliche Vorschriften über die Ortstaxe finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gemeinden die Einhebung der Regionaltaxe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches besorgen. (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Regionaltaxen mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen. (5) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Regionaltaxen sind jeweils bis zum 14. des darauffolgenden Monats an das Land abzuführen. (6) Den Gemeinden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages. Was geschieht mit den Erträgen aus der Regionaltaxe? (7) Die aus einer Tourismusregion abgeführten Erträge aus der Regionaltaxe sind dieser zu 100 % für Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Förderung des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen. (8) Die Erträge der Regionaltaxe aus Gemeinden, die nicht Mitglied einer Tourismusregion sind, sind vom Land für Tourismusmaßnahmen für die betreffenden Gebiete bzw. für den Tourismus insgesamt einzusetzen Die Kurkommission Tourismus/KurKommission (1) In Gemeinden der Ortsklassen I muß eine Tourismuskommission eingerichtet werden. (2) In Kurorten wird die Kurkommission nach den Bestimmungen des NÖ Heilvorkommenund Kurortegesetzes, LGBl. 7600, als Tourismuskommission tätig. (3) Die Tourismus = Kurkommission hat folgende Aufgaben: a) Beratung der Gemeinde bei deren Aufgaben im Bereich des Tourismus, insbesondere bei der Gästebetreuung vor Ort, dem Veranstaltungswesen und der Ortsbildpflege b) Erstattung von Vorschlägen über den zweckmäßigen Einsatz der Tourismusabgaben c) Erstattung eines Vorschlages für die Entsendung der Vertreter der Gemeinde in den Tourismusverband (9) Die Tourismuskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der nähere Bestimmungen über Entsendung, Rechte, Pflichten und Abberufung der Kommissionsmitglieder sowie über die Arbeitsweise der Kommission enthalten sein müssen. Die wesentlichen Inhalte dieser Geschäftsordnung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Seite 5 von 6
6 Regionale und überregionale Träger Tourismusverband (Tourismusverband Oberes Waldviertel, Gmünd) Der Tourismusverband ist eine Vereinigung von in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden mit Rechtspersönlichkeit. Er dient insbesondere der Aufbereitung eines touristischen Angebotes, der Beratung der Gemeinden und Tourismusinteressenten in Fragen des Tourismus innerhalb des Verbandsgebietes, der Werbung für das Verbandsgebiet und der Vertretung des Verbandes in den Regionen. Tourismusregion (1) Die Tourismusregion ist eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, in der die in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Tourismusverbände mit der Aufgabe zusammengeschlossen sind, ein touristisches Angebot für die gesamte Region zu erstellen, dasselbe zu bewerben und anzubieten. Sie gilt nur dann als Tourismusregion im Sinn des TourismusGesetzes, wenn sie von der Landesregierung mit Bescheid als solche anerkannt ist. (2) Gemeinden der Ortsklasse I dürfen auf Antrag mit Zustimmung der Landesregierung an Rechten und Pflichten der Tourismusregion nach Maßgabe der Satzung der entsprechenden Tourismusregion teilnehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind. Tourismusförderung des Landes Förderung von Gemeinden Tourismusförderungsmittel können einer Gemeinde zuerkannt werden, wenn a) deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können und b) die Gemeinde Ortstaxen im Höchstausmaß des 11 Abs. 3 und Regionaltaxen sowie, wenn sie in Ortsklasse I ist, Interessentenbeiträge erhebt und um die Aufbringung dieser Mittel besorgt ist und c) die Gemeinde, die nach den 3 und 4 die Voraussetzungen für Ortsklasse I oder II erfüllt, den Antrag auf entsprechende Einstufung gestellt hat. Förderung von sonstigen Förderungswerbern Das Land kann sonstigen Förderungswerbern Tourismusförderungsmittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der tourismuspolitischen Ziele des Landes Niederösterreich beizutragen. Seite 6 von 6
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