Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
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- Elisabeth Kolbe
- vor 7 Jahren
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1 Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung der Industrie- und Handelskammern Lösungshinweise Geprüfte/-r Fachwirt/-in Handlungsbereich Prüfungstag 29. April 2015 Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte L
2 Bundeseinheitliche Weiterbildungsprüfung Hinweise für den Korrektor: Die folgenden Lösungen sind lediglich Lösungshinweise und keine Musterlösungen. Sie sollen nur den Rahmen der zu erwartenden Prüfungsleistung abstecken. Der Korrektor ist durch die hier aufgeführten Lösungshinweise in seinem Bewertungsspielraum nicht eingeengt. Bei Aufgaben, die eine Aufzählung von n-fakten zur Lösung erfordern, werden nur die ersten n-fakten gewertet. Alle darüber hinausgehenden Aufzählungen werden gestrichen. Bei Berechnungen sollen Folgefehler berücksichtigt werden und somit nicht zum Punktabzug führen. Der leichteren Lesbarkeit wegen geben wir in den Aufgaben/Texten der männlichen Form den Vorzug. Mit diesem einfacheren sprachlichen Ausdruck sind selbstverständlich immer Männer und Frauen gemeint. Die Aufgaben mit Lösungsvorschlägen können von den Industrie- und Handelskammern oder Dritten nach einer Frist von sechs Monaten direkt bestellt werden bei: W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG, Service-Center DIHK, Postfach , Bielefeld Tel.: 0521/ , Fax: 0521/ ,
3 aufgabe 1 Die letzten Jahre waren für den Krankenversicherungsbereich der PROXIMUS Versicherung AG von der Wirtschafts- und Finanzkrise geprägt. Unsicherheiten am Kapitalmarkt und steigende Versicherungsleistungen sind Herausforderungen beim Produktmanagement. Als Produktmanager geben Sie der Fachpresse heute ein Interview zu folgenden Themen: a) Begründen Sie, weshalb die PKV-Unternehmen trotz dieser Situation immer noch eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zahlen können. b) Listen Sie sechs mögliche Überschussquellen auf. c) Erläutern Sie den Unterschied zwischen erfolgsabhängiger Beitragsrückerstattung und erfolgsunabhängiger Beitragsrückerstattung. Lösungshinweise Aufgabe 1 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 2] a) Die Mittel für eine Barausschüttung kommen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Zum einen gibt es immer noch genügend Zuflüsse, zum anderen ist diese Rückstellung immer noch mit ausreichenden Mitteln gedeckt. Bezug zur Kalkulationsverordnung maximal 3,5 % Rechnungszins, neue Produkte werden mit geringerem Zinssatz kalkuliert; Hinweis zu Reserven mit langfristigen Anlagen. b) Z. B.: Einspareffekte bei den Versicherungsleistungen überrechnungsmäßige Zinsen Kosteneinsparungen, insbesondere in der Verwaltung nicht verbrauchter Sicherheitszuschlag nicht verbrauchte Abschlusskosten neue diagnostische und therapeutische Verfahren, die Kosten sparen c) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist vom Erfolg eines Geschäftsjahres und bestimmten Voraussetzungen (siehe hierzu die AVB) abhängig. Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung ist im Tarif garantiert. L Seite 3
4 aufgabe 2 Als Mitarbeiter der PROXIMUS Versicherung AG erläutern Sie Ihrem Kunden Bernd Meier die Themen Beihilfe und freie Heilfürsorge. Herr Meier ist Bundesbeamter auf Widerruf und noch gesetzlich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Seine Frau Gisela ist als Arbeitnehmerin ebenfalls bei diesem Anbieter pflichtversichert. In sieben Monaten beginnt ihre neue Tätigkeit bei der Bundeswehr. Sie hat sich für sechs Jahre als Soldatin auf Zeit verpflichtet. a) Erläutern Sie den Begriff Beihilfe und beschreiben Sie den Beihilfesatz von Herrn Meier. Nennen Sie zwei weitere Beihilfesätze und erläutern Sie diese an jeweils einem Beispiel. b) Erklären Sie die beiden möglichen Öffnungsaktionen der PKV für Beamte. Stellen Sie dabei die Vorteile für den Kunden heraus. Hat Herr Meier einen Anspruch auf eine Öffnungsaktion? c) Grenzen Sie den Begriff freie Heilfürsorge von der Beihilfe ab. Erarbeiten Sie für Frau Meier ein Angebot für eine private Krankenversicherung und begründen Sie Ihre Entscheidung. Lösungshinweise Aufgabe 2 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 2] a) Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheit-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Herr Meier hat einen Anspruch auf 50 % Beihilfe. Kinder hätten einen Anspruch von 80 % Beihilfe und Ehepartner von 70 % Beihilfe, wenn ihr Vorvorjahreseinkommen unter liegt. Versorgungsempfänger haben auch 70 % Beihilfeanspruch. b) Es gibt eine Daueröffnungsaktion. Das Dienstverhältnis muss seit dem bestanden haben und es bestand ab diesem Zeitpunkt eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Dann gibt es noch eine Öffnungsaktion bei Erstverbeamtung. Sie greift innerhalb von sechs Monaten nach Erstverbeamtung und gilt nicht für Beamtenanwärter, Beamte auf Widerruf und Referendare. Vorteil: Es darf kein Antrag abgelehnt werden, kein Leistungsausschluss und der maximale Risikozuschlag beträgt 30 %. Herr Meier hat als Beamter auf Widerruf diesen Anspruch nicht. c) Bei der freien Heilfürsorge handelt es sich nicht um eine anteilige Erstattung der Krankheitskosten der Berechtigten, sondern sie beinhaltet eine Übernahme aller Leistungen analog der Sachleistungen in der GKV bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung sowie Leistungen bei Geburt und Tod. Freie Heilfürsorge erhält immer nur der direkt Betroffene, nicht seine Familienangehörigen. Frau Meier benötigt auf jeden Fall eine Pflegepflichtversicherung. Nach aktiver Dienstzeit bekommt Frau Meier Übergangsgebührnisse. Diese sind abhängig vom Ausbildungsstand und von der Dienstdauer. Die freie Heilfürsorge wechselt dann auf Beihilfe. Daher sollte noch eine Anwartschaftsversicherung angeboten werden. Ob Groß oder Klein bei richtiger Begründung sind beide Antworten richtig. Im Zahnersatzbereich (Material- und Laborkosten) sowie bei den Sehhilfen leistet die freie Heilfürsorge nur eingeschränkt. Daher sollte ein aktiver Ergänzungstarif angeboten werden. Seite 4 L
5 aufgabe 3 Sie arbeiten im telefonischen Servicecenter der PROXIMUS Versicherung AG. Sie führen ein Gespräch mit einer Interessentin zum Thema staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung. Die Interessentin ist verheiratet und hat einen 17-jährigen Sohn. Sie selbst hat Diabetes und Rückenprobleme. Sie hat von dem sogenannten Pflege-Bahr gehört. Jetzt will sie für sich und ihren Sohn diesen Tarif abschließen. a) Erläutern Sie ihr die Besonderheiten dieses Tarifes. Gehen Sie auch auf die Höhe der Förderung, die Voraussetzungen des Produktes und das Verfahren der Beantragung ein. b) Erläutern Sie, inwieweit die Interessentin und ihr Sohn versichert werden können. Begründen Sie Ihre Antwort. Lösungshinweise Aufgabe 3 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 3] (14 Punkte) a) monatliche Leistung von 600 bei Pflegestufe III (entspricht 20 pro Tag) maximal Verdoppelung der Leistung nach dem SGB XI Mindestbeitrag von 15 im Monat (davon 5 Zulage) Die Wartezeit beträgt höchstens fünf Jahre. Der Betrag wird gestundet und muss nicht durch den Versicherungsnehmer getragen werden. Stattdessen bevollmächtigt der Versicherungsnehmer den Versicherer, diesen bei der Zulagenstelle im Folgejahr zu beantragen und einzuziehen. Insoweit verantwortet der Versicherer den Prozess. Zulageberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres kein Höchstaufnahmealter (14 Punkte) b) Kontrahierungszwang; d. h. keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse möglich Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder Privaten Pflegeversicherung werden oder wurden noch nie bezogen und auch nicht beantragt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Abschluss möglich. aufgabe 4 Als Produktmanager der PROXIMUS Versicherung AG sind Sie für die Abwicklung der Verträge bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zuständig. Zur Prozessoptimierung bereiten Sie eine Präsentation für Ihr Team mit folgenden Punkten vor: a) Erläutern Sie dem Teilnehmerkreis die vier Verschuldensarten und nennen Sie die Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers aus vertraglicher Sicht. Gehen Sie dabei auch auf die gesetzlichen Grundlagen ein. b) Nennen Sie die zu beachtenden Fristen im Rahmen einer Anzeigepflichtverletzungsprüfung. (16 Punkte) (4 Punkte) L Seite 5
6 Lösungshinweise Aufgabe 4 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 4] a) Z. B.: Fahrlässigkeit ( 19 Abs. 3 VVG): kein Rücktrittsrecht Kündigung (für die Zukunft) binnen Monatsfrist keine Kündigung, wenn der Vertrag zu anderen Bedingungen (Risikozuschlag, Leistungsausschluss) angenommen worden wäre ( 19 Abs. 4 VVG) Vertragsanpassung rückwirkend ab Vertragsschluss Grobe Fahrlässigkeit ( 19 Abs. 2 VVG): Rücktrittsrecht kein Rücktrittsrecht, wenn der Vertrag zu anderen Bedingungen (Risikozuschlag, Leistungsausschluss) angenommen worden wäre ( 9 Abs. 4 VVG) Vertragsanpassung rückwirkend ab Vertragsschluss Vorsatz ( 19 Abs. 2 VVG): Rücktrittsrecht Es spielt keine Rolle, ob der Vertrag zu anderen Bedingungen (Risikozuschlag, Leistungsausschluss) angenommen worden wäre ( 19 Abs. 4 VVG). Arglist ( 22 VVG i. V. m. 123 Abs. 1 BGB): Anfechtungsrecht ( 21 Abs. 2 Satz 2 VVG) b) Z. B.: Es spielt keine Rolle, ob der Vertrag zu anderen Bedingungen (Risikozuschlag, Leistungsausschluss) angenommen worden wäre ( 19 Abs. 4 VVG). 194 Abs. 1 VVG: (16 Punkte) Rücktritt in den ersten drei Versicherungsjahren möglich 21 Abs. 1 VVG: Der Versicherer muss die ihm nach 19 Abs. 2 bis 4 VVG zustehenden Rechte innerhalb eines Monates schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. (4 Punkte) Seite 6 L
7 aufgabe 5 Als Mitarbeiter in der Unfall-Vertragsabteilung der PROXIMUS Versicherung AG beraten Sie einen Außendienstmitarbeiter, der mit einem Kunden ein Verkaufsgespräch über eine Gruppenunfallversicherung führen will. a) Nennen Sie die beiden Arten von Gruppenunfallversicherungen, die nach der Bezeichnung (2 Punkte) der versicherten Personen unterschieden werden. b) Beschreiben Sie die Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Gruppenunfallversicherungen, und zwar 1. nach welchen beiden Kriterien die versicherten Personen festgelegt werden. (2 Punkte) 2. wie jeweils die Beiträge berechnet werden. (2 Punkte) c) Stellen Sie drei Arten von Gruppenunfallversicherungen dar, bei denen stets Beitragsnachlässe (3 Punkte) möglich sind. d) Erklären Sie, weshalb Beitragsnachlässe möglich sind. (3 Punkte) e) Stellen Sie die beiden rechtlichen Regelungen dar, die festlegen, an wen der Versicherer die Leistungen auszahlen muss und wem die Leistungen zustehen. Lösungshinweise Aufgabe 5 [VO: 5 Absatz 2 Nr. 1] a) Gruppenunfallversicherung mit Namensnennung sowie Gruppenunfallversicherung ohne Namensnennung (2 Punkte) b) 1. Bei der ersten Art der Gruppenunfallversicherung stehen die versicherten Personen namentlich fest. Bei der zweiten Art werden Gruppen von Versicherten anhand bestimmter Kriterien festgelegt oder pauschal berechnet. 2. Die Prämien berechnen sich danach, wie viele Personen im Beitragszeitraum der jeweiligen Gruppe angehört haben. Dies teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer meist am Ende der Beitragsperiode mit. c) Verträge von: Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer Vereinen zugunsten ihrer Vereinsmitglieder (2 Punkte) (2 Punkte) Veranstaltern zugunsten der Besucher der Veranstaltungen (3 Punkte) d) Da der Versicherer nur einen Vertrag mit einem Versicherungsnehmer abschließen und verwalten muss, spart er Verwaltungskosten. e) Da es sich um eine Fremdversicherung für fremde Rechnung nach Ziffer 179 VVG handelt, stehen die Leistungen materiell-rechtlich den Versicherten zu. Der Versicherungsnehmer hat nur das formelle Verfügungsrecht der Versicherer muss die Leistungen an ihn auszahlen, aber der Versicherungsnehmer muss die Leistung an den Versicherten weitergeben, Ziffer 12 AUB. Der Arbeitgeber kann den versicherten Personen einen Direktanspruch einräumen (Die versicherte Person kann Leistungen direkt beim Versicherer geltend machen). (3 Punkte) (4 Punkte) L Seite 7
8 Die Leistungen stehen dem Versicherungsnehmer zu, wenn es sich um eine Fremdversicherung für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers handelt. Dies muss bereits im Vertrag mit Zustimmung des Versicherten vereinbart sein ( 179 VVG, Ziffer 12 AUB). (4 Punkte) Seite 8 L
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