4. Verbandsbeteiligung und Verbandsklage

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4. Verbandsbeteiligung und Verbandsklage"

Transkript

1 II. Naturschutzrecht 1. Relevante Bestimmungen 2. Gegenstände 3. Instrumente a) (Allgemeine) Landschaftsplanung b) Unterschutzstellungen: Schutzgebiete und Schutzobjekte, Artenschutz c) Insbesondere: Natura 2000-Schutzgebiete d) (Allgemeiner) Schutz gegen Eingriffe (Fall 15) 4. Verbandsbeteiligung und Verbandsklage a) Ausgangslage: Eingeschränkter Individualschutz b) Beteiligung von Verbänden c) Verletzung des Beteiligungsrechts d) Verbandsklagen (Partizipationserzwingungsklage, altruistische Verbandklage, sonstige Verbandsklagen)

2 Zentrale Normen des Naturschutzrechts - Vogelschutz- und FFH-Richtlinie - EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-einheitliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen) - BNatSchG (neu 2002) - Novelle steht wieder an! - BArtSchV (neu 2005) - LG NRW + Durchführungsverordnung Gegenstände des Naturschutzrechts - Funktionen des Naturhaushalts - Landschaftsbild Zentrale Instrumente des Naturschutzrechts - Allgemeine Landschaftsplanung (= Fachplanung) BNatSchG, LG NRW - Unterschutzstellung (= Fachplanung), BNatSchG, LG NRW, 42a - 48 LG NRW - Gesetzliche Verbote, insb. im Bereich des Artenschutzes, BNatSchG, 60-68a LG NRW - Allgemeiner Schutz gegen Eingriffe (im Rahmen von Genehmigungsverfahren), BNatSchG, 4-6 LG NRW - Verbandsbeteiligung und Verbandsklage, BNatSchG, 12-12b LG NRW

3 Landschaftsplanung (= Fachplanung) Bundesgesetzlich vorgesehen ist Dreistufigkeit: Landschaftsprogramm (Planungsraum: Land) 15 BNatSchG, 15 Abs. 1 LG NRW Landschaftsrahmenplan (Planungsraum: Region, Regierungsbezirk) in NRW kein eigenständiger Plan, sondern Aufnahme in Gebietsentwicklungsplan nach LPlG NRW (= Gesamtplanung) 15 BNatSchG, 15 Abs. 2 LG NRW Landschaftsplan (Planungsraum: Kreis/kreisfreie Stadt) 16 BNatSchG, 16 LG NRW Erhält in NW auch Schutzgebietsausweisung (vgl. 16 Abs. 4 Nr. 2 LG NRW) in vielen Bundesländern zudem vorgesehen: Grünordnungsplan i.s.v. 16 Abs. 2 S. 2 BNatSchG (Planungsraum: Teil des Gemeindegebiets (B-Plan-Gebiet)) in NRW nicht vorgesehen (P), vgl. 16 Abs. 1 S. 2 LG NRW; Grünordnungsplan ist verbreitet, aber nur fakultativ Anm: alle Planungsarten sind SUP-pflichtig; 14b Abs.1 Nr.1 UVPG ivm Anlage 3 Nr.1.9!

4 Schutzgebiete und Schutzobjekte BNatSchG, 19-26, 42a - 42e, 43-48, 48a - 48e LG NRW GESCHÜTZTE FLÄCHEN UND OBJEKTE Naturschutzgebiet, 23 BNatSchG, 20 LG NRW (2,3 %) Nationalpark, 24 BNatSchG, 43 LG NRW (14) Biosphärenreservat, 25 BNatSchG (14) in NRW (-), mögl. wegen 22 Abs. 4 S.1 BNatSchG Landschaftsschutzgebiet, 26 BNatSchG, 21 LG NEW (25 %) Naturpark, 27 BNatSchG, 44 LG NRW (78) Naturdenkmal, 28 BNatSchG, 22 LG NRW Geschützte Landschaftsbestandteile, 29 BNatSchG, 23 LG NRW Voraussetzung: Rechtsverbindliche Festsetzung je nach Bundesland überwiegend: Rechtsverordnung oder Gesetz ausnahmsweise: Satzung ( 19 ivm. 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 LG NRW). Einfach Einzelanordnung (VA) für Naturparks ist die Ausnahme ( 44 Abs. 3 LG NRW). Rechtslage in NRW zur Festsetzung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile ( LG NRW) Festzusetzen im Landschaftsplan, 19 LG NRW Landschaftsplan ist eine Satzung, 16 Abs.2 S.1 Hs. 2 LG NRW, zust. Kreisebene Besteht kein Landschaftsplan, kann durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt werden, 42a LG NRW, zust. BezReg = höhere Landschaftsbehörde oder Kreisebene = untere Landschaftsbehörde Nationalpark, 43 LG NW

5 Festzusetzen durch RVO des Min. für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 43 Abs. 1 LG NW Naturpark, 44 LG NW Anerkennung von der obersten Landschaftsbehörde = Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit Landesplanungsbehörde; Voraussetzung: in Landesentwicklungsplan oder GEP enthalten oder zu erwarten, 44 I LG NW Gesetzlich geschützte Biotope, 30 BNatSchG, 62 LG NRW: Schutz bestimmter Biotope Schutz von Gewässern und Uferzonen, 31 BNatSchG Gesetzlicher Schutz ohne Ausweisung durch rechtsverbindliche Festsetzung. Bei den Biotopen Kennzeichnung durch Biotopkartierung, 62 Abs. 3 LG NRW Natura-2000-Gebiete, BNatSchG, 48a - 48e LG NRW

6 ZUSÄTZLICHE SCHUTZOBJEKTE IN NRW Baumschutzsatzungen, 45 LG NW Gemeinden können durch Satzungen den Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb des Geltungsbereichs der B-Pläne regeln. I.d.R. geschieht dies durch das grundsätzliche Verbot, Bäume ab einer bestimmten Größe zu fällen, in Verbindung mit der Möglichkeit einer befreienden Geldzahlung oder mit einer äquivalenten Neuanpflanzung. Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, 47 LG NW Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich, für die öffentliche Mittel aufgewendet worden sind und Wallhecken Gesetzlich geschützt, ohne dass es Schutzausweisung bedarf Ob ausgewiesen wird, liegt grundsätzlich im Ermessen, das allerdings bei besonderer Schutzwürdigkeit stark eingeschränkt sein kann, insbesondere durch FFH- und Vogelschutzgebiete. Hier besteht nur ein begrenzter fachlicher Beurteilungsspielraum. Im Bundesanzeiger bekannt gemachte Gebiete müssen ausgewiesen werden, vgl. 33 Abs. 2 BNatSchG 48c Abs. 1 LG NW

7 Auswirkungen der Unterschutzstellungen Bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen werden untersagt. für Schutzgebiete der LG NW Verbote in 34 Abs. 1-4 LG NW nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan (Verboten: Errichtung baulicher Anlagen und Wege, Lagerung von Abfällen, Veränderung der Bodengestalt, Pflanzen entfernen, Feuer entzünden ) Ausnahmen von den Verboten sind möglich, wenn sie im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind, 34 Abs. 4a LG NW, oder bestehende Ausweisungen anderer Fachplanungsbehörden betreffen, 34 Abs. 4b LG NW (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; zb. forstwirtschaftliche Nutzung) Absolute Verbote ohne Ausnahme sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nur in eng begrenzten Fällen möglich. Soweit vor allem in älteren Schutzgebietsausweisungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, kann ausnahmsweise unmittelbar aufgrund Gesetzes eine Befreiung erfolgen. Duldungspflichten von Eigentümern oder Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, 9 BNatSchG, 38-40, 46 LG NW In Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen Die Zerstörung oder Beeinträchtigung geschützter Flächen und Objekte stellt einen Eingriff i.s.d. 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW dar. Bedeutung für die allgemeine Eingriffsregelung. Bei Natura 2000-Gebieten besondere Verträglichkeitsprüfung gem. 34 BNatSchG, 48d LG NW

8 Natura-2000-Gebiete, BNatSchG Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) FFH-Richtlinie (FFH-RL) 1. Auswahlmechanismen Art. 4: Einstufiger Auswahlmechanismus Ausweisung und Mitteilung an Europäische Kommission Art. 4: 3 Phasen Phase 1: Nationale Vorschlaglisten (hätte bis 1995 abgeschlossen sein müssen) - Prioritäre Lebensräume und Arten gem. Anh. I und II Phase 2: Gemeinschaftsliste auf EG-Ebene - Prioritäre Lebensräume und Arten werden gem. Anh. III, Phase 2 Ziff. 1 automatisch aufgenommen. - Bei mehr als 5 % Fläche eines Staats für prioritäre Flächen und Arten kann Kommission auf Antrag davon abweichen. Phase 3: Nationale Schutzgebietsausweisung auf der Grundlage der Gemeinschaftsliste binnen 6 Jahren

9 2. Schutzregime Schutzregime gem. Art. 4 ff VS-RL: Schutzregime gem. Art. 6 ff FFH-RL: - Jagd-, Tötungs-, Fangverbote oder beschränkungen - Nestschutz - Schutz von Eiern - Störungsverbot, insb. in der Brutzeit - Verbot oder Beschränkung von Haltung und Verkauf - Artenschutz vergleichbar der VS- Richtlinie, aber weit über wildlebende Vögel hinaus - Zusätzlich ausgeprägter Schutz des Lebensraums als solchem - Spezielle Verträglichkeitsprüfung am Maßstab der Erhaltungszielen für das fragliche Gebiet Ausnahmen sind zulässig - Volksgesundheit und öffentliche Sicherheit - Sicherheit der Luftfahrt - Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischerei Gebiet in und Gewässern - Schutz der Pflanzen- und Tierwelt - Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung Ausnahmen sind zulässig - aus vergleichbaren Gründen wie bei der VS-Richtlinie - zudem aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Gründe, Art. 4 Abs.4, Art. 16 Abs.1 c) FFH-RL Vergleich: VS-RL ist in ihrem Anwendungsbereich auf wildlebende Vogelarten beschränkt und enthält weniger Vorgaben als die FFH-RL Sie ist aber insofern strenger, als eine Ausnahme aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen ist. Gem. Art. 7 FFH-RL geht für ausgewiesene (= nicht faktische) Vogelschutzgebiete das Schutzregime des Art. 4 Abs.4 S.1 VS-RL in das Schutzregime des Art. 6 Abs.2-4 FFH-RL über.

10 3. Pflichtwidrig nicht ausgewiesene bzw. gemeldete Schutzgebiete Faktische Vogelschutzgebiete Potenzielle FFH-Gebiete Regime des Art. 4 IV VS-RL gilt (unmittelbare Wirkung der RL) Im Einzelnen str.: Schutzregime gem. Art. 6 Abs. 2-4 FFH-RL (insb. für prioritäre Lebensräume und Arten) oder sog. Vorwirkung (oder Pflicht zur Stillhaltung, d.h. Gebiete dürfen bis zur Entscheidung über ihre Schutzwürdigkeit nicht nachteilig beansprucht werden)

11 Innerstaatliche Rechtslage zum Auswahl- und Ausweisungsverfahren von Natura-2000-Gebieten Vorgaben auf Bundesebene In Betracht kommende Vogelschutz- und FFH-Gebiete werden von den Ländern ausgewählt im Benehmen mit BMU, 33 Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG.* Ausgewählte Gebiete werden über BMU der Kommission mitgeteilt, 33 Abs. 1 S. 3 und 4 BNatSchG Vogelschutzgebiete werden vom BMU im Bundesanzeiger bekannt gemacht, 10 Abs. 6 BNatSchG Werden von Ländern ausgewiesen, 33 Abs. 2, 3 BNatSchG** FFH-Gebiete über die endgültig auszuweisenden FFH-Gebiete wird zunächst auf EG-Ebene eine Gemeinschaftsliste erstellt (sog. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) Auf der Gemeinschaftsliste befindliche FFH-Gebiete werden vom BMU im Bundesanzeiger bekannt gemacht, 10 Abs. 6 BNatSchG die auf der Liste aufgeführten Gebiete werden wiederum von den Ländern zu einer der im nationalen Recht vorhandenen Schutzgebietsarten erklärt, 33 Abs. 2, 3 BNatSchG** Rechtsfragen gem. 33 Abs. 5 BNatSchG: Noch vor Ausweisung Verschlechterungsverbot.

12 Vorgaben auf Landesebene in NRW *Ermittlung in Betracht kommender Gebiete nach näher beschriebenen naturschutzfachlichen Maßgaben durch Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, 48b Abs. 1 LG NW. *Höhere Landschaftsbehörden = BezReg führen Anhörung mit Betroffenen durch und leiten deren Ergebnisse und alle weiteren Unterlagen an Landesministerium, dieses leitet weiter an BMU, 48b Abs. 2 LG NW. **Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete werden unter Schutz gestellt nach nationalen Gebietsarten und Verfahren, 48c LG NW. Dabei kommen grundsätzlich alle Gebietsarten in NRW in Betracht. Wegen der hohen ökologischen Wertigkeit bieten sich aber primär Naturschutzgebiete sowie Kerngebiete von Nationalparks und Biosphärenreservaten an.

13 Prüfung der allgemeinen naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, BNatSchG, 4-6 LG NRW I. Anwendungsbereich 1. Verhältnis zu anderen Bestimmungen des BNatSchG BNatSchG stehen als allgemeine Regelungen über Eingriffe grds. neben den anderen Bestimmungen in BNatSchG, insb. neben den besonderen Schutzvorschriften des 22 ff BNatSchG. - vgl. 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW: Eingriff (+) bei der Beeinträchtigung von Schutzflächen und -objekten. Wird eine schutzgebietsbezogene Ausnahme oder Befreiung erteilt (zb 34 Abs.4a, 62 Abs.2 LG NW), bleibt die Eingriffsregelung anwendbar, insb. Vorschriften über Ausgleich und Ersatz. - Gelegentlich enthält BNatSchG Abgrenzungsregelungen für Einzelfragen, z. B. 43 Abs. 4 BNatSchG. 2. Verhältnis zum Baurecht, 21 BNatSchG - Naturschutz ist in 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a BauGB enthalten. - Vorrang der Bauleitplanung vor den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen. - Für Vorhaben nach 35 BauGB bleibt das BNatSchG anwendbar!

14 II. Allgemeine Eingriffsregelung 1. Eingriff 18 BNatSchG, konkretisiert in 4 Abs. 1-3 LG NRW (+) (-) 2. Vermeidbarkeit Prüfung beendet 19 BNatSchG, 4a LG NRW Standortalternativen, Sonstige Alternativen (-) (+) Untersagung 3. Ausgleichsmaßnahmen oder (hilfsweise) Ersatzmaßnahmen, 19 Abs. 2 BNatSchG, 4a, 5 Abs. 1 LG NRW - Ausgleichsmaßnahmen, 19 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, 4a Abs.2 S.2 LG NW: - Naturrestitution vor Ort oder in der Nähe - Enger räumlich-funktionaler Zusammenhang - Ersatzmaßnahmen, 19 Abs. 2 S. 3 BNatSchG, 4a Abs.2 S.3 LG NW: - Gelockerter räumlich-funktionaler Zusammenhang - v. a. bei Großprojekten, bei denen nähere Umgebung irreparabel - Verbesserung der ökologischen Gesamtbilanz wenn 3. (-), d. h. nicht (rechtzeitig) ausgleichbar oder kompensierbar:

15 4. Abwägung der beteiligten Interessen, 19 Abs. 3 BNatSchG Naturschutzbelange <=> Daseinsvorsorge (Versorgung der Bevölkerung), Arbeitsplätze Untersagung Eingriff gestattet 5. Ersatzzahlung 19 IV BNatSchG: Ersatzleistung in Geld, wenn landesrechtlich vorgesehen 5 LG NRW

16 Fall 15 Die M-AG erhält eine Genehmigung für die Errichtung eines neuen Kraftwerks mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 Megawatt in einer bisher verschonten Auenlandschaft an der Ems. Das Kraftwerk ist für die Stromversorgung im Kreis Warendorf dringend erforderlich. Zur Anlage gehören zwei Kühltürme, weshalb ein flussnaher Standort unverzichtbar ist. Weil die Stromversorgung gesichert werden muss und weil kein anderer geeigneter flussnaher Standort vorhanden ist, sah die zuständige Behörde keine Möglichkeit, die Genehmigung des Kraftwerks einschließlich Kühltürme zu versorgen, obwohl zur Verwirklichung des Plans mehrere Hektar Wald gerodet werden müssen und die Kühltürme wegen ihrer Größe die Landschaft entscheidend prägen werden. Die Genehmigung enthält verschiedene Auflagen, die konkrete landschaftspflegerische Maßnahmen vorsehen. Außerdem soll die M-AG eine Ausgleichszahlung von entrichten, weil die Türme eine nicht auszugleichende optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. Während die M-AG die Rechtmäßigkeit der Ausgleichszahlung bezweifelt, werfen die örtlichen Umweltschutzverbände der Behörde vor, sie opfere gegen Geld ein Stück wertvoller Natur. Ist die Genehmigung rechtmäßig?

NATURSCHUTZ- RECHT - Grundzüge -

NATURSCHUTZ- RECHT - Grundzüge - Prof. Dr. Otfried Seewald NATURSCHUTZ- RECHT - Grundzüge - Wahlfachgruppe 7 Wintersemester 1999/2000 Bettina Bamberger t\b\naturschutzrecht\gesamtskript_ws99.doc - 29.03.06-2 A. HISTORISCHE ENTWICKLUNG

Mehr

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Gelbe Erläuterungsbücher Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Kommentar. Unter Berücksichtigung der Bundesartenschutzverordnung, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der EG-Artenschutz-Verordnungen,

Mehr

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung

Mehr

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 7 W..A. R. - Inv.-Nr. D Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ÖA Kommentar Dr. Erich Gassner Rechtsanwalt in München Ministerialrat a. D. Annette Schmidt-Räntsch Regierungsdirektorin im Bundesministerium

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

Rechtliche Steuerungsinstrumente im Naturschutz

Rechtliche Steuerungsinstrumente im Naturschutz Foto: S. Möckel Rechtliche Steuerungsinstrumente im Naturschutz Dr. Stefan Möckel, Berlin, 25.11.2014 Rechtsgebiete mit Relevanz für Umwelt- und Naturschutz Schutz natürlicher Ressourcen und menschlicher

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Rechtswissenschaften und Verwaltung - Kommentare Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Bearbeitet von Dietwalt Rohlf, Wolfgang Albers 1. Auflage 2007. Taschenbuch. XVI, 268 S. Paperback ISBN 978 3 17 019275

Mehr

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt / Bernburg Veranstaltung Wind im Wald der Fachagentur Windenergie an Land am

Mehr

Aktuelle Entwicklungen rund um die Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen

Aktuelle Entwicklungen rund um die Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen Aktuelle Entwicklungen rund um die Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen Veranstaltung am 12. September 2015, Haus Ripshorst, Oberhausen Dipl.-Biol. Regine Becker und Ass. iur. Stephanie Rebsch -

Mehr

Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005

Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Erweiterung der Eingriffe in Natur und Landschaft Natur auf Zeit Änderung im Artenschutzrecht Sicherungsinstrumente für Kompensationsmaßnahmen Weitere

Mehr

Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts

Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts Prof. Dr. Michael Pfohl Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts 1980: 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität 1994: 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität

Mehr

Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG

Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG 1 Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß 16 LNatSchG NRW Stand: September 2017 In Verbindung mit 19a UVPG und

Mehr

Seminar Windkraftanlagen. Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechtes. Dr. Dietrich Kratsch, RP Tübingen

Seminar Windkraftanlagen. Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechtes. Dr. Dietrich Kratsch, RP Tübingen Seminar Windkraftanlagen Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechtes Dr. Dietrich Kratsch, RP Tübingen dietrich.kratsch@rpt.bwl.de Windkraft und Naturschutzrecht Berührte Rechtsbereiche: Landschaftsplanung

Mehr

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren 20. Neubrandenburger Kolloqium "Bilanz und künftige Herausforderungen für die Umweltverwaltung in M-V" 27.09.2011 Arndt Müller, Referent für Naturschutz BUND

Mehr

Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit FFH- Maßnahmen. Prof. Dr. Marian Paschke

Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit FFH- Maßnahmen. Prof. Dr. Marian Paschke FFH-Tagung für Waldbesitzer 01.02.2013 Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit FFH- Maßnahmen Prof. Dr. Marian Paschke 32 Abs. 3 BNatSchG Durch geeignete Gebote und Verbote ist sicherzustellen, dass den

Mehr

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten,

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten, Ursrainer Ring 81 72076 Tübingen Tel: 07071/ 6878160 Fax: 07071/6878162 info@naturschutzrecht.net Tübingen, den 19.4.2004 Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten, im Auftrag

Mehr

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung 1. Naturschutzrechtliche Grundsätze

Mehr

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet

Mehr

Auswirkungen der FFH-RL auf Vorhaben zum Abbau von Bodenschätzen nach dem BBergG

Auswirkungen der FFH-RL auf Vorhaben zum Abbau von Bodenschätzen nach dem BBergG Grit Ludwig Auswirkungen der FFH-RL auf Vorhaben zum Abbau von Bodenschätzen nach dem BBergG Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 13 1. Kapitel: Schutzstatus und Schutzregime

Mehr

Landesbetrieb Forst Waldfunktionenkartierung Seite 1

Landesbetrieb Forst Waldfunktionenkartierung Seite 1 Landesbetrieb Forst Waldfunktionenkartierung Seite 1 Waldfunktionengruppe 6 Wald im Totalreservat WF 6100 Wald im Naturschutzgebiet (NSG) WF 6200 Wald im Landschaftsschutzgebiet (LSG) WF 6300 Wald im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg

der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg Rechtlicher Rahmen für Maßnahmen der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Artenschutzrechts und Natura 2000 Prof. Dr. Alexander Schmidt Naturschutzpraxis in Sachsen-Anhalt Tagung am 19. April

Mehr

Netzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme

Netzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme Netzwerke Wasser 3. Treffen am 24.04.2017 Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme 24. April 2017 Amt für Umwelt und ländlichen Raum 1 Inhalt Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Grundwasserentnahmen

Mehr

Naturschutzrecht Übung

Naturschutzrecht Übung Naturschutzrecht Übung 1 Gesetzgebungskompetenz Zuweisung an den Gesetzgeber Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber Regelungsquelle im GG (höchstrangige Rechtsquelle in BRD) Systematische Kompetenzregelung

Mehr

Gesetzesänderungen. Windkraftanlagen- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz

Gesetzesänderungen. Windkraftanlagen- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz Gesetzesänderungen Windkraftanlagen- Erlass NRW Landschaftsgesetz NRW Landesplanungsgesetz NRW Allgemeines Eisenbahngesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Windkraftanlagen Erlass - vom 210.2005 -

Mehr

Spannungsfeld Glasfassade

Spannungsfeld Glasfassade Spannungsfeld Glasfassade Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Glas zum Schutz vor Vogelschlag Benedikt Huggins Institut für Umwelt und Planungsrecht Universität Münster Überblick I. Rechtliche

Mehr

Übersicht der Aufgabenschwerpunkte Untere Naturschutzbehörde

Übersicht der Aufgabenschwerpunkte Untere Naturschutzbehörde Mitwirkung und Stellungnahmen zu Fachplanungen Bauleitplanung Straßenbau Wasserrecht Baurecht Bergrecht Immissionsschutzrecht etc. Übersicht der Aufgabenschwerpunkte Untere Naturschutzbehörde Bodenabbau

Mehr

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000?

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Frank Vassen, Referat D.3 Naturschutz, GD Umwelt, Europäische Kommission NABU talk "Natura 2000 Wie fit ist Deutschland?"

Mehr

Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz

Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz Seminar des NABU Das Naturschutzrecht in Rheinland-Pfalz am 26.2.2011 Folie 1 Inhaltsübersicht Bundesnaturschutzgesetz 1. Allgemeine

Mehr

Der Naturschutz in der Bauleitplanung

Der Naturschutz in der Bauleitplanung Der Naturschutz in der Bauleitplanung Von Dr. jur. Marcus Lau Rechtsanwalt bei RAe Füßer & Kollegen, Leipzig ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche

Mehr

Erlass des MLUL zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen

Erlass des MLUL zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen Erlass des MLUL zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen vom 31.1.2018 Richard Nothdorf Referat 44 Naturschutz in Planungen und Zulassungsverfahren, Natura

Mehr

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hess. Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 31 09 D-65021 Wiesbaden Oberste Landesbehörden,

Mehr

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 Schutzgebietssystem Natura 2000 Natura 2000- Gebietsausweisung

Mehr

Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz

Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz 9. Mainzer Arbeitstage des LUWG Energiewende in Rheinland-Pfalz: Windkraft und Naturschutz am 28. Februar 2013 in Mainz

Mehr

Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks

Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Thomas Graner Bundesamt für Naturschutz Leiter des Zentral- und Fachbereichs I Offshore-Windkraftanlagen in

Mehr

Die Regelungsstruktur der FFH-Richtlinie

Die Regelungsstruktur der FFH-Richtlinie Professor Dr. Reinhard Hendler Sommersemester 2009 Universität Trier Die Regelungsstruktur der FFH-Richtlinie 1. Zielsetzung (Art. 2 FFH-RL) Beitrag zur Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der

Mehr

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargeltagung 02.04.2016 34 - BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf

Mehr

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.

Mehr

Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren

Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren Rechtswissenschaften und Verwaltung - Handbücher Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren Bearbeitet von RA Dr. Matthias Blessing, RA Dr. Eckart Scharmer 2., aktualisierte Auflage 2013. Buch. XXIII, 138

Mehr

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden?

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Dr. Michael Lücke, Nieders. Forstamt Clausthal Naturschutzbestimmungen Ein Überblick oder: Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Ziel des Vortrages: Zuordnung der Begriffe Nur

Mehr

ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG

ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG Dr. Marike Pietrowicz Hannover, 4. November 2014 Natur- und Artenschutz in Bezug auf die

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7373 15. 09. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Mehr

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, eine Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde vor Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen.

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, eine Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde vor Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen. Merkblatt des Dezernates 51 - Landschaft, Fischerei - der Bezirksregierung Arnsberg, höhere Naturschutzbehörde, zu Angaben zum Naturschutz, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz Es ist grundsätzlich

Mehr

Das Internet als Informationsquelle für die naturschutzrechtliche und -fachliche Bewertung

Das Internet als Informationsquelle für die naturschutzrechtliche und -fachliche Bewertung Das Internet als Informationsquelle für die naturschutzrechtliche und -fachliche Bewertung Seminar Naturschutzrecht 26. Fabruar 2011 O. Strub Folie 1 von 28 www.naturschutz.rlp.de Schutzgebiete Biosphärenreservat

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

Fachgespräch der Bundestagsfraktion zu Kohlekraftwerken Lässt sich Kohlekraft vor Ort auf dem Rechtsweg stoppen?

Fachgespräch der Bundestagsfraktion zu Kohlekraftwerken Lässt sich Kohlekraft vor Ort auf dem Rechtsweg stoppen? Fachgespräch der Bundestagsfraktion zu Kohlekraftwerken Lässt sich Kohlekraft vor Ort auf dem Rechtsweg stoppen? Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Annastraße 28, 97072 Würzburg

Mehr

Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes. Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck

Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes. Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck Exkurs in die Hintergründe des Tiroler Naturschutzrechtes Bewilligungspflichten

Mehr

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG. Bebauungsplan Nr. 71 Campingplatz Steinfurter Land Stadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG. Bebauungsplan Nr. 71 Campingplatz Steinfurter Land Stadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt LANDSCH AFTSPL ANUNG GARTENGEST ALTUNG NATURTOURISM US JUTTA KÜDDE Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG zum Vorhaben Bebauungsplan Nr. 71 Campingplatz Steinfurter Land Stadt Steinfurt, Stadtteil

Mehr

Vortrag beim Fischereiverband Nordrhein-Westfalen am im Fischerhaus Essen

Vortrag beim Fischereiverband Nordrhein-Westfalen am im Fischerhaus Essen Vortrag beim Fischereiverband Nordrhein-Westfalen am 14.11. im Fischerhaus Essen Eckdaten: Hamm ist kreisfreie Stadt im östlichen Ruhrgebiet geteilt durch die Lippe als Gewässer 1. Ordnung 3 zuständige

Mehr

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 KURZINFORMATION zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz- Richtlinie der Europäischen Union Bayerisches Staatsministerium für Landesentwickung

Mehr

Meeresnaturschutz und die Beseitigung von Altmunition. Artenschutzaspekte. Symposium Neue Methoden der Munitionsbeseitigung Kiel, 19.

Meeresnaturschutz und die Beseitigung von Altmunition. Artenschutzaspekte. Symposium Neue Methoden der Munitionsbeseitigung Kiel, 19. Symposium Neue Methoden der Munitionsbeseitigung Kiel, 19. Oktober 2007 Meeresnaturschutz und die Beseitigung von Altmunition Artenschutzaspekte Stefan Bräger Deutsches Meeresmuseum Stralsund Schweinswal

Mehr

Fortbildung für Architekten und Planer

Fortbildung für Architekten und Planer Fortbildung für Architekten und Planer Gesetzliche Grundlagen Artenschutz EU-Recht Bundesrecht Auswirkungen in der Praxis Wann ist was zu tun. Fledermäuse (alle Arten): - streng geschützt (und besonders

Mehr

Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Seminar der wib Ist die baurechtliche Eingriffsregelung zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinne der WRRL zu nutzen und liegen darin Chancen eines überregionalen Ökokontos? Hannover: 22./30.05.2007 Eingriffsregelung

Mehr

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Umsetzung Natura 2000 in Brandenburg

Umsetzung Natura 2000 in Brandenburg Umsetzung Natura 2000 in Brandenburg Christoph Molkenbur Ministerium für Ländliche Entwicklung Abteilung Naturschutz Stabsstelle Umsetzung FFH-Richtlinie Haus der Natur - 14. Oktober 2017 14. Oktober 2017

Mehr

Umweltbelange in der Bauleitplanung

Umweltbelange in der Bauleitplanung Umweltbelange in der Bauleitplanung Schäftersheim, 10. Juli 2015 Dipl.- Geogr. Joachim Ettwein Klärle - Gesellschaft für Landmanagement und Umwelt mbh 1 Gliederung Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Mehr

VI.1 Mustergliederung VI-1

VI.1 Mustergliederung VI-1 VI Anhang VI.1 Mustergliederung I. Einführung I.1 Gesetzliche Vorgaben I.2 Fachliche Vorgaben (landesweite Vorgaben) II. Planungsgrundlagen II.1 Übersicht über den Planungsraum II.1.1 Lage und Grenzen

Mehr

FB 61/ Meike Rohwer Mitteilung Umwelt- und Verkehrsausschuss am

FB 61/ Meike Rohwer Mitteilung Umwelt- und Verkehrsausschuss am FB 61/ Meike Rohwer 22.01.2016 Mitteilung Umwelt- und Verkehrsausschuss am 17.02.2016 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Grietherorter Altrhein" mit ehemaligem

Mehr

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Gelbe Erläuterungsbücher Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Kommentar von Dr. Stefan Lütkes, Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Dr. Frank Fellenberg, Michael Heugel, Volker Kraft, Prof. Dr. Angelika Leppin, Prof.

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Art 15 Abs 1 B-VG - Gesichtspunktetheorie - Berücksichtigungsprinzip: Die Verfassung verlangt sowohl vom Land als auch vom Bund,

Mehr

Offshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen

Offshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen Offshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen Dr. Gero von Daniels / Dr. Maximilian Uibeleisen 30. Juni 2011 Naturschutz Herausforderung für Offshore-Windparks Überblick Geltendes Naturschutzrecht

Mehr

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0 Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten

Mehr

Bauen im Außenbereich - naturschutzrechtliche Betrachtung

Bauen im Außenbereich - naturschutzrechtliche Betrachtung Bauen im Außenbereich - naturschutzrechtliche Betrachtung 1. Allgemeine Zulässigkeit - Wenn eine Privilegierung nach BauGB gegeben ist, sofern die größtmögliche Schonung des Außenbereichs beachtet wird.

Mehr

Informationsveranstaltung. zur geplanten vertraglichen Vereinbarung. Sennebäche

Informationsveranstaltung. zur geplanten vertraglichen Vereinbarung. Sennebäche Informationsveranstaltung zur geplanten vertraglichen Vereinbarung Sennebäche Hövelhof-Riege, 21.02.2017 Martin Hübner Inhalt: 1. Anlass der Informationsveranstaltung Vertragsverletzungsverfahren der EU

Mehr

Aufstellung der Landschaftspläne Buldern", Davensberg Senden" und Lüdinghausen" mit teilweiser Geltung für das Gebiet der Gemeinde Senden

Aufstellung der Landschaftspläne Buldern, Davensberg Senden und Lüdinghausen mit teilweiser Geltung für das Gebiet der Gemeinde Senden Aufstellung der Landschaftspläne Buldern", Davensberg Senden" und Lüdinghausen" mit teilweiser Geltung für das Gebiet der Gemeinde Senden Gemeinde Senden Gemeindeentwicklungsauschuss 21.01.2014 Abt. 70.2

Mehr

Artenschutz in der FFH-Richtlinie Umgang mit Arten des Anhang IV

Artenschutz in der FFH-Richtlinie Umgang mit Arten des Anhang IV Artenschutz in der FFH-Richtlinie Umgang mit Arten des Anhang IV Im Gegensatz zu den Regelungen über die Gebietsausweisung nach der FFH-RL sind die artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-RL bisher kaum

Mehr

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67 Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen

Mehr

Öffentliches Hearing zur Frage der Einführung einer Baumschutzsatzung in Münster

Öffentliches Hearing zur Frage der Einführung einer Baumschutzsatzung in Münster Öffentliches Hearing zur Frage der Einführung einer Baumschutzsatzung in Münster Thomas Paal - Stadtrat Münster - 07.12.2011 Anlass des heutigen Hearings Beschluss des Rates vom 10.11.2010 1. Die Verwaltung

Mehr

NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft. Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9.

NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft. Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9. NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9. November 2013 Was ist eigentlich was? 1. Naturschutzgebiet 2. Nationalpark

Mehr

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am Schutz von Bäumen 3/11 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom 08.07.1998, zuletzt geändert am 03.07.2001 1 Zweck, Geltungsbereich und Umfang (1) Der Baumbestand in der Gemeinde Eitorf

Mehr

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der

Mehr

Synergien EG-WRRL mit Natura-2000

Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Gebietsforum zur Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie Andreas Haubrok Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 51 (Naturschutz) www.brd.nrw.de Seite 1 Synergien EG-WRRL

Mehr

Nr Pfarrkirchen, I n h a l t

Nr Pfarrkirchen, I n h a l t Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 22+23 Pfarrkirchen, 09.11.2017 I n h a l t Seite Wesentliche Änderung zur Erweiterung der Biogasanlage der Unertl Max Biogas, Steinberg 7, 94137 Bayerbach 97 Vollzug

Mehr

Aktuelles zu Windkraftanlagen im Landkreis Freising Vorgaben Umweltminister Söder Auswirkungen der Radaranlage

Aktuelles zu Windkraftanlagen im Landkreis Freising Vorgaben Umweltminister Söder Auswirkungen der Radaranlage Aktuelles zu Windkraftanlagen im Landkreis Freising Vorgaben Umweltminister Söder Auswirkungen der Radaranlage 1 Vorgaben Umweltminister Söder 410 Windräder sind zur Zeit in Bayern vorhanden In den nächsten

Mehr

Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten

Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT August 2018 Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten In den aktuellen Unterschutzstellungsverfahren zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher

Mehr

KREIS LIPPE. Landschaftsplan Nr. 8 "Lage" Der Landrat Untere Landschaftsbehörde

KREIS LIPPE. Landschaftsplan Nr. 8 Lage Der Landrat Untere Landschaftsbehörde - KREIS LIPPE Landschaftsplan Nr. 8 "Lage" Der Landrat Untere Landschaftsbehörde - 1 - Inhaltsverzeichnis 0. VORBEMERKUNG 0.1 Präambel 3 0.2 Inhalt und Verfahren des Landschaftsplanes 3 0.3 Situation der

Mehr

A Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann. Raumeinheiten. Gliederungsnummern der Festsetzungen. Allgemeine Informationen

A Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann. Raumeinheiten. Gliederungsnummern der Festsetzungen. Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann Raumeinheiten Für die Bearbeitung des Landschaftsplans wurde das Kreisgebiet in vier Raumeinheiten aufgeteilt. Raumeinheit A: Städte Mettmann,

Mehr

Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht Rechtliche Anforderungen an die Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten - Pauschal- oder Grundschutzverordnung versus Schutzgebietsausweisung nach 22 ff. BNatSchG? - Bundesfachtagung Naturschutzrecht,

Mehr

Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten

Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten Fotos: Th. Paulus Schutzgebietstypen nach Naturschutzrecht

Mehr

Neue fachliche Anforderungen im Naturschutz

Neue fachliche Anforderungen im Naturschutz Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Neue fachliche Anforderungen im Naturschutz Dr. Alfred Herberg Bundesamt für Naturschutz Neue Anforderungen - Monitoring und Berichtswesen Vertragsnaturschutz Eingriffsregelung

Mehr

Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632

Infoveranstaltung Heimvorteil Fließgewässer für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632 Infoveranstaltung "Heimvorteil Fließgewässer" für Ratsfrauen und herren am 26. September 2015 beim Dachverband Hase-Wasseracht Bahnhofstraße 2, 49632 Essen-Oldb. Tagesordnung: 1. Begrüßung: Josef Kolbeck,

Mehr

Natura 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren der Tierhaltung

Natura 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren der Tierhaltung Natura 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren der Tierhaltung Dr. Gisela Nolte, Dipl.-Biol., Sachverständige der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum Aufstellung des Bebauungsplanes Issum Nr. 5 Rosenstraße- 3. Änderung hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 (1) BauGB sowie der Beteiligung

Mehr

Ländliche Neuordnung und Naturschutz. Berücksichtigung von ökologischen Belangen im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG

Ländliche Neuordnung und Naturschutz. Berücksichtigung von ökologischen Belangen im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG Ländliche Neuordnung und Naturschutz Berücksichtigung von ökologischen Belangen im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG Gesetzliche Grundlagen des Naturschutzes Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Mehr

Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien

Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien 2. BfN-Forschungskonferenz Biologische Vielfalt und Klimawandel Bonn 2./3. März 2010 Institut für

Mehr

Windenergie in Hürtgenwald Planungstand und Ausblick

Windenergie in Hürtgenwald Planungstand und Ausblick Gemeinde Hürtgenwald Informationsabend Die Zukunft regenerativer Energien in Hürtgenwald: Biogas, Photovoltaik und Windkraft! Windenergie in Hürtgenwald Planungstand und Ausblick Gliederung Standortuntersuchung

Mehr

2. Natur- und Landschaftsschutz Exkurs: Amtliche Gesetzestexte finden Sie im Internet unter:

2. Natur- und Landschaftsschutz Exkurs: Amtliche Gesetzestexte finden Sie im Internet unter: 2. Natur- und Landschaftsschutz Exkurs: Amtliche Gesetzestexte finden Sie im Internet unter: www.bundesrecht.juris.de/ (Volltexte und Aktuelle Bundesgesetzblätter BGBl- ) www.recht.nrw.de, (incl. aktueller

Mehr

1 RECHTSGRUNDLAGE. Zulässigkeit und Nicht- Zulässigkeit. Anwendungsvoraussetzungen

1 RECHTSGRUNDLAGE. Zulässigkeit und Nicht- Zulässigkeit. Anwendungsvoraussetzungen ANLAGE 1 VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS ZUM VEREINFACHTEN VERFAHREN FÜR DEN BEBAUUNGSPLAN IV.Änderung B-Plan "Bruchwies" im Stadtteil Besseringen der Kreisstadt Merzig Mai 2017 1 1 RECHTSGRUNDLAGE Zulässigkeit

Mehr

Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG

Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG P. Schütz Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG 16./17.09.2015 Dr. Ernst-Friedrich Kiel MKULNV, Referat III-4 (Biotop- und Artenschutz, Natura 2000, Klimawandel und Naturschutz,

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie

Mehr

Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz

Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz BNatSchG vom 29. Juli 2009, in Kraft ab 1. März 2010 Auszug Allgemeiner Schutz und besonderer Artenschutz Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt

Mehr

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil Hangwald südlich Latsch vom Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom 25.02.1987 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.

Mehr

Notwendigkeit des Arten- und Habitatschutzes Einführung

Notwendigkeit des Arten- und Habitatschutzes Einführung P. Schütz Notwendigkeit des Arten- und Habitatschutzes Einführung 16./17.09.2015 Dr. Ernst-Friedrich Kiel MKULNV, Referat III-4 (Biotop- und Artenschutz, Natura 2000, Klimawandel und Naturschutz, Vertragsnaturschutz)

Mehr