1. Wie viele Schülerinnen und Schüler fehlten a) insgesamt und b) unentschuldigt in den letzten fünf Schuljahren in Baden-Württemberg?
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- Alwin Schumacher
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Kleine Anfrage des Abg. Karl Rombach CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Maßnahmen gegen Schulschwänzer Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler fehlten a) insgesamt und b) unentschuldigt in den letzten fünf Schuljahren in Baden-Württemberg? 2. Wie viele Schülerinnen und Schüler im Schwarzwald-Baar-Kreis fehlten in den letzten fünf Schuljahren unentschuldigt a) 1 bis 5 Tage und b) mehr als 5 Tage pro Schuljahr? 3. Liegen Informationen darüber vor, welche Schularten und welche Altersgruppen besonders betroffen sind? 4. Welche Gründe werden für das Schulschwänzen vermutet und welche Präventionsmaßnahmen können getroffen werden? 5. Nach wie vielen Fehltagen werden die Eltern über das Schulversäumnis informiert, nach wie vielen Tagen das Jugendamt? 6. Wie oft wurden in Baden-Württemberg und im Schwarzwald-Baar-Kreis wäh - rend der letzten fünf Schuljahre Schulversäumnisanzeigen gestellt? 7. Bewertet sie die aktuellen Regelungen zum Umgang mit Schulschwänzern als ausreichend? Rombach CDU Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 Begründung Nach Angaben des Deutschen Lehrerverbands schwänzen trotz rückläufiger Schülerzahlen rund Schüler in Deutschland jeden Tag den Unterricht. Vor diesem Hintergrund gilt es zu klären, wie sich die Zahl der Schulschwänzer im Land entwickelt hat und auf welche Weise dem Fernbleiben vom Unterricht entgegengewirkt werden kann. Antwort Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 Nr /44/1 beantwortet das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler fehlten a) insgesamt und b) unentschuldigt in den letzten fünf Schuljahren in Baden-Württemberg? 2. Wie viele Schülerinnen und Schüler im Schwarzwald-Baar-Kreis fehlten in den letzten fünf Schuljahren unentschuldigt a) 1 bis 5 Tage und b) mehr als 5 Tage pro Schuljahr? 3. Liegen Informationen darüber vor, welche Schularten und welche Altersgruppen besonders betroffen sind? Die Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern wird nicht statistisch erfasst, sodass die Zahlen, auf die sich die Fragen 1. bis 3. beziehen, nicht genannt werden können. 4. Welche Gründe werden für das Schulschwänzen vermutet und welche Präven - tionsmaßnahmen können getroffen werden? Schulschwänzen lässt sich in aller Regel als entwicklungstypische Form einordnen, mit der viele Jugendliche gegen die Einschränkung ihrer individuellen Handlungsspielräume aufbegehren. Als problematisch einzuordnen ist das Verhalten vor allem dann, wenn sich aus gelegentlichem Tun eine massive Form des Absentismus bis hin zur Schulverweigerung entwickelt. Die Ursachen liegen in einer größeren Bandbreite, weshalb auch die Prävention breit angelegt und in einen größeren Kontext gestellt sein muss. Schule wird als lästige Pflicht gesehen, der man sich bei Gelegenheit zu entziehen versucht. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein. Bei älteren Schülerinnen und Schülern kollidieren manchmal Aushilfsjobs mit der Schule. Kinder und Jugendliche fühlen sich vernachlässigt, scheinbar kümmert sich keiner um ihren schulischen Erfolg, es mangelt an Unterstützung und Ermutigung. Gleichgültigkeit, Frustration oder gar Resignation gegenüber den Leis - tungsanforderungen in der Schule machen sich breit. Im Hintergrund stehen unter Umständen Probleme im Elternhaus oder persönliche Probleme wegen derer sich Kinder und Jugendliche in der Schule nicht mehr wohl fühlen. Traumatische Erlebnisse können so stark sein, dass der Schulbesuch unmöglich erscheint. Schulangst kann zur Verweigerung des Schulbesuchs führen. Dahinter können wiederum sehr unterschiedliche Ursachen stecken: Leistungsdruck, der selbst erzeugt wird, vom Elternhaus oder der Schule kommen kann wie auch das Unwohlsein in der Klassen- oder Schulgemeinschaft wegen mangelnder Integra - tion bis hin zu Ausgrenzung oder Mobbing. 2
3 Bei innerpersönlichen, sozialen oder familiären Problemen können Jugendliche in schulferne Kreise, Alkohol-, Drogenmissbrauch oder Mediensucht abrutschen, die dem Schulbesuch entgegenwirken. Prävention gegen Schulschwänzen beginnt ganz allgemein auf der gesamtschulischen Ebene. Die Schule muss mehr als ein Ort des Lernens sein. Ein gutes Schulklima, in dem jeder seinen Platz in der Schul- und Klassengemeinschaft finden kann und grundsätzlich willkommen ist, bietet gute Voraussetzungen dafür, dass der regelmäßige Schulbesuch auch bei auftretenden Schwierigkeiten verschiedener Art nicht hinterfragt wird. Zum guten Schulklima gehört auch die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, die in regelmäßigen Gesprächen über schulische Themen, Veranstaltungen zur Information der Eltern und zum Austausch mit ihnen und in Beratung hinsichtlich des eigenen Kindes gelebt wird. Gleichzeitig muss die Pflicht zum Schulbesuch sehr klar in alle Richtungen kommuniziert und durch Anwesenheitskontrolle, schnelles Reagieren auf Abwesenheit, allgemeingültige und allen bekannte Regeln fürs Vorgehen bei Fehlzeiten nachdrücklich betont werden. Möglichkeiten der altersgemäßen Partizipation in verschiedenen Bereichen von Schule verstärken die Zugehörigkeit von Schülerinnen und Schülern zur Institu - tion. Die Klasse bildet die soziale Ebene, auf der Sicherheit gebende Beziehungen eine entscheidende und prägende Rolle spielen. Hier besteht Prävention darin, das soziale Lernen bewusst zu steuern und gute Gemeinschaft erlebbar zu machen. Beispielhaft kann hier der Klassenrat dazu beitragen, dass sich Schülerinnen und Schüler von einer anderen Seite als der fachlichen kennen lernen und hier in einem geschützten Rahmen Verantwortung für sich und die Klassengemeinschaft übernehmen. Beim kooperativen Lernen finden soziales Lernen und Übernahme von Verantwortung im fachlichen Kontext statt. Jeglicher Form von Ausgrenzung aus der Klassengemeinschaft müssen Lehr - kräfte frühzeitig professionell entgegenwirken. Schließlich muss Prävention auf der Ebene der einzelnen Schülerin / des einzelnen Schülers stattfinden. Hierbei spielen Beratungsangebote und Unterstützungssys - teme innerhalb (Beratungslehrkräfte, Schulsozialarbeit, Paten u. ä.) und außerhalb der Schule (Schulpsychologie, Beratungsstellen) eine große Rolle, aber auch die unterrichtenden Lehrkräfte, in besonderer Weise die Klassenlehrkraft, sind dabei gefragt. Auffälligkeiten bei Schülerinnen und Schülern sollten in angemessener Form und frühzeitig angesprochen werden. Vorboten des Fernbleibens müssen Lehrkräfte wahrnehmen und ernst nehmen: Zuspätkommen, Fehlen in Randstunden, in bestimmten Fächern, bei Klassenarbeiten, montags oder freitags, vor den Ferien, zunehmendes Desinteresse an Schule, das sich durch abnehmende Beteiligung, wiederholtes zeitweiliges Verlassen des Unterrichts wegen Übelkeit usw., inneren Rückzug, auffälliges, provokantes Verhalten im Unterricht, Fehlen von Hausaufgaben, Unterrichtsmaterial, Außenseitertum usw. bemerkbar macht. Bei Schülerinnen und Schülern, die neu in die Klasse kommen, lange Fehlzeiten hatten oder in einer schwierigen Situation sind, muss besonders auf die Integration in die Klassengemeinschaft geachtet werden. Das Kultusministerium hat mit der Broschüre Gemeinsam gegen Schulschwänzen eine Handreichung vorgelegt, die umfassende Informationen zu dem Thema für alle Beteiligten gibt. 3
4 5. Nach wie vielen Fehltagen werden die Eltern über das Schulversäumnis informiert, nach wie vielen Tagen das Jugendamt? Nach wie vielen Fehltagen die Eltern informiert werden, hängt ganz wesentlich vom Alter und der Reife der Schüler ab. Eine bestimmte Anzahl von Fehltagen, ab der die Eltern zu informieren sind, wurde deshalb nicht festgelegt. Eine zeit - nahe Reaktion auf unentschuldigte Säumnis ist aber in jedem Fall erforderlich, auch um die geltenden Regeln zu verdeutlichen. Die Information des Jugendamtes findet ihre rechtliche Grundlage in 85 Abs. 3 Schulgesetz, der bestimmt, dass die Schule das Jugendamt unterrichten soll, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist. Für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die als Reaktion auf unentschuldigte Säumnis möglich sind, bestimmt 90 Absatz 8 Schulgesetz, dass ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht dem Jugendamt mitgeteilt werden kann. Ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Darüber hinaus regelt das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (Bundesgesetz), wie Lehrkräfte vorzugehen haben, wenn sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen wahrnehmen. Als erster Schritt soll im Regelfall mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtert werden und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden. Für die Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, haben die Lehrkräfte einen Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Bleibt dieses Vorgehen er - folglos, ist die Lehrkraft befugt, das Jugendamt über den konkreten Fall zu informieren. Inwieweit sich aus Fehltagen auf eine Gefährdung des Kindeswohls schließen lässt, hat zunächst die Lehrkraft zu bewerten, die hierfür auch eine erfahrene Fachkraft hinzuziehen kann. Diese Bewertung entzieht sich einer starren Formalisierung wie z. B. durch die Festlegung einer Anzahl von Fehltagen, die zur Information des Jugendamtes führen. Trifft der Polizeivollzugsdienst während der üblichen Schulzeit Kinder oder Jugendliche an, bei denen der Verdacht einer Schulpflichtverletzung besteht, unterrichtet er die Schule und die Eltern (sog. Antreffbericht ). 6. Wie oft wurden in Baden-Württemberg und im Schwarzwald-Baar-Kreis wäh - rend der letzten fünf Schuljahre Schulversäumnisanzeigen gestellt? Diese Daten werden nicht statistisch erfasst. Ihre Erhebung an den Schulen wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 7. Bewertet sie die aktuellen Regelungen zum Umgang mit Schulschwänzern als ausreichend? Der rechtliche Rahmen für die Durchsetzung der Schulpflicht ergibt sich aus: 72 Schulgesetz, der die Grundlagen der Schulpflicht regelt, 86 Schulgesetz, der zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht das Zwangsgeld sowie den Schulzwang (zwangsweise Zuführung zur Schule ) vorsieht, 92 Schulgesetz, der das Ordnungswidrigkeitenverfahren bei einer Verletzung der Schulbesuchspflicht regelt, 90 Schulgesetz der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Schüler auch bei einer Verletzung der Schulbesuchspflicht ermöglicht, 4
5 8 Absatz 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung, NVO), der bestimmt, dass bei unentschuldigter Säumnis die schriftliche Arbeit mit der Note ungenügend bewertet wird, der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung), wo die Möglichkeiten der Beurlaubung und Befreiung sowie die Pflichten bei einer Verhinderung der Teilnahme geregelt sind, der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Innen - ministeriums zur Durchsetzung der Schulpflicht. Im Jahr 2008 wurden die rechtlichen Möglichkeiten durch das Zwangsgeld nach 86 Abs. 1 Schulgesetz erweitert und so ein Instrument geschaffen, mit dem zeitnäher und effektiver als über ein Bußgeld nach 92 Schulgesetz reagiert werden kann. Im Jahr 2010 wurde 90 Schulgesetz um die Möglichkeit ergänzt, von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abzusehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet. Gerade in Fällen der unentschuldigten Säumnis erscheinen der Unterrichtsausschluss wie auch der Schulausschluss als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wenig geeignet, sodass soziale Dienste als Alternative in Betracht kommen. Der beschriebene rechtliche Rahmen bedarf keiner Erweiterung durch zusätzliche rechtliche Instrumentarien. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport 5
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