Der Bischof von Augsburg

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1 Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel Der Beruf des Pfarrhelfers/der Pfarrhelferin bezeichnet einen hauptberuflich ausgeübten pastoralen Dienst. Die Diözese als Dienstgeberin ist sich ihrer Verantwortung für diese Mitarbeiter/-innen, die in der Pastoral und in der Verwaltung tätig sind, bewußt. Ebenso wissen diese um ihre eigene Verantwortung für ihren Beruf. Um den beiderseitigen Anliegen besser gerecht zu werden, wird diese Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese erlassen. 1 [Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen] Die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg wird gebildet von den Pfarrhelfern/-innen nach der II. Dienstprüfung, sowie den Pfarrhelfer/-innen im Vorbereitungsdienst der Diözese Augsburg. 2 [Mitglieder] (1) Der Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen gehören im einzelnen an: 1. alle Pfarrhelfer/-innen nach der II. Dienstprüfung 2. alle Pfarrhelfer/-innen im Vorbereitungsdienst 3. alle Pfarrhelfer/-innen im Sonderdienst. (2) Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe beginnt mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis bei der Diözese Augsburg. Sie bedarf keiner ausdrücklichen Beitrittserklärung.

2 (3) Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe erlischt mit dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst der Diözese Augsburg. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann der Diözesanvorstand auf Antrag ein Gastrecht für die Veranstaltungen der Berufsgruppe gewähren. 3 [Vertretung] Die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen bestellt aus den Angehörigen der Berufsgruppe durch Wahl eine Vertretung. Diese übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 4 [Aufgaben der Vertretung] Die Aufgaben der Vertretung bestehen vor allem darin, 1. das Bewußtsein für die Berufsgruppe innerhalb der Diözese Augsburg zu wecken und zu fördern 2. Kontakt zu halten zur Diözesanleitung, zu den Diözesanreferenten/- innen, für Verwaltung und Seelsorge und zu diözesanen Gruppen und Gremien sowie zur Mitarbeitervertretung 3. die Interessen der Berufsgruppe in berufsspezifischen Fragen zu vertreten, unbeschadet der Rechte und Aufgaben der Mitarbeitervertretung 5 [Organe der Berufsgruppe] Organe der Berufsgruppe sind: 1. der Diözesanvorstand 2. die Mitgliederversammlung (Pfarrhelfer/-innentag) 3. die Regionalgruppen.

3 [Diözesanvorstand] (1) Der Diözesanvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in, und 2 weiteren Mitgliedern. (2) Die Berufsgruppe wählt in der Mitgliederversammlung den Diözesanvorstand. (3) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Angehörigen der Berufsgruppe. (4) Der/Die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied vertritt die Gruppe nach außen allein. Im Innenverhältnis können Aufgabenteilungen vorgenommen werden. (5) Scheidet ein Mitglied des Diözesanvorstandes vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ist der/die Ausscheidende der/die Vorsitzende, ist von den Mitgliedern des Diözesanvorstandes ein/eine Vorsitzender/e zu wählen. (6) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 7 [Sitzungen und Beschlußfassung des Diözesanvorstands] (1) Der Diözesanvorstand tagt in der Regel vierteljährlich. Zu den Sitzungen wird schriftlich eingeladen. (2) Der Diözesanvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (3) Der Diözesanvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Der Diözesanvorstand kann an seinen Sitzungen Vertreter der diözesanen Gremien als Gäste in beratender Funktion teilnehmen lassen. (5) Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt.

4 [Regionalgruppen] (1) Die Regionalgruppen werden gebildet von den Angehörigen einer Diözesanregion, wenn in dieser wenigstens acht Pfarrhelfer/-innen tätig sind. Wenn in einer Region weniger als acht Pfarrhelfer/-innen tätig sind, wird empfohlen, daß diese an den Regionaltreffen der Gemeindereferenten/-innen teilnehmen. (2) Die Regionalgruppen dienen dem Erfahrungsaustausch bezüglich Pastoral und Verwaltung und beraten berufsspezifische Fragen sowie Fragen der Fortbildung und der Spiritualität. (3) Die Regionalgruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzenden/e mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (4) Der/die Vorsitzende einer Regionalgruppe oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied vertritt die Gruppe nach außen allein. (5) Scheidet der/die Vorsitzende einer Regionalgruppe vorzeitig - oder durch Ablauf der Amtszeit - aus, so bleibt er/sie noch so lange kommissarisch im Amt, bis ein/e Nachfolger/-in gewählt ist. 9 [Sitzungen und Beschlußfassung der Regionalgruppen] (1) Die Regionalgruppen treten in der Regel dreimal im Jahr in Sitzungen zu Beratung und Beschlußfassung über berufsgruppenspezifische und die Fortbildung betreffende Fragen zusammen. Ein weiteres Treffen dient der Spiritualität und dem geistlichen Austausch untereinander. Dieses kann gemeinsam mit der Regionalgruppe der Gemeindereferenten/-innen erfolgen. (2) Die Sitzungen der Regionalgruppen werden durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch eine/n von ihm/ihr ernannte/n Vertreter/-in schriftlich einberufen. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden getroffen. (4) Die Regionalgruppen können im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

5 (5) Die gefaßten Beschlüsse werden - soweit notwendig - von dem/der Vorsitzenden dem Diözesanvorstand zur weiteren Behandlung übermittelt. (6) Über die Sitzungen der Regionalgruppen sind Niederschriften anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. (7) Alle Vorsitzenden der Regionalgruppen treffen sich einmal im Jahr mit dem Diözesanvorstand. (8) Die Regionalgruppen können Gäste in beratender Funktion einladen 10 [Mitgliederversammlung] (1) Die Veranstaltung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Austausch über pastorale Themen, Beratung von Anliegen, die die Verwaltung des Pfarrbüros betreffen, Stärkung der eigenen Spiritualität. 2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Diözesanvorstands 3. Vorgabe von Richtlinien für die Arbeit des Diözesanvorstands 4. Koordination der Arbeit der Regionalgruppen 5. Wahl des Diözeanvorstandes (2) Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung des zuständigen Personalreferenten bei Bedarf für Fragen, die für die Berufsgruppe relevant sind, und die besonderer Beobachtung und ständiger Mitarbeit bedürfen, zeitlich befristet, Arbeitsgruppen bilden. 11 [Sitzungen und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung] (1) Die Mitgliederversammlung beschließt in Sitzungen. (2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel in Verbindung mit dem Pfarrhelfertag, statt. (3) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Diözesanvorstandsvorsitzende/n schriftlich einberufen.

6 (4) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Diözesanvorsitzende/n geleitet. Ist diese/r verhindert, übernimmt ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Diözesanvorstandes die Leitung. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. (7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 12 [Niederschriften] Über die Sitzungen des Diözesanvorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen Tag und Ort der Zusammenkunft, die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis bzw. das Wahlergebnis enthalten. Die Niederschriften sind von den Diözesanvorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. 13 [Genehmigung] Die Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof. Gleiches gilt für ihre Änderung oder Ergänzung. 14 [Inkrafttreten] Die Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg tritt am 1. März 1999 in Kraft. Augsburg, (Dr. Viktor Josef Dammertz) Bischof von Augsburg Amtsblatt für die Diözese Augsburg 1999, Nr. 03 vom 2. März 1999

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