Der Bischof von Augsburg
|
|
- Helmut Frieder Schubert
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel Der Beruf des Pfarrhelfers/der Pfarrhelferin bezeichnet einen hauptberuflich ausgeübten pastoralen Dienst. Die Diözese als Dienstgeberin ist sich ihrer Verantwortung für diese Mitarbeiter/-innen, die in der Pastoral und in der Verwaltung tätig sind, bewußt. Ebenso wissen diese um ihre eigene Verantwortung für ihren Beruf. Um den beiderseitigen Anliegen besser gerecht zu werden, wird diese Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese erlassen. 1 [Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen] Die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg wird gebildet von den Pfarrhelfern/-innen nach der II. Dienstprüfung, sowie den Pfarrhelfer/-innen im Vorbereitungsdienst der Diözese Augsburg. 2 [Mitglieder] (1) Der Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen gehören im einzelnen an: 1. alle Pfarrhelfer/-innen nach der II. Dienstprüfung 2. alle Pfarrhelfer/-innen im Vorbereitungsdienst 3. alle Pfarrhelfer/-innen im Sonderdienst. (2) Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe beginnt mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis bei der Diözese Augsburg. Sie bedarf keiner ausdrücklichen Beitrittserklärung.
2 (3) Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe erlischt mit dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst der Diözese Augsburg. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann der Diözesanvorstand auf Antrag ein Gastrecht für die Veranstaltungen der Berufsgruppe gewähren. 3 [Vertretung] Die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen bestellt aus den Angehörigen der Berufsgruppe durch Wahl eine Vertretung. Diese übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 4 [Aufgaben der Vertretung] Die Aufgaben der Vertretung bestehen vor allem darin, 1. das Bewußtsein für die Berufsgruppe innerhalb der Diözese Augsburg zu wecken und zu fördern 2. Kontakt zu halten zur Diözesanleitung, zu den Diözesanreferenten/- innen, für Verwaltung und Seelsorge und zu diözesanen Gruppen und Gremien sowie zur Mitarbeitervertretung 3. die Interessen der Berufsgruppe in berufsspezifischen Fragen zu vertreten, unbeschadet der Rechte und Aufgaben der Mitarbeitervertretung 5 [Organe der Berufsgruppe] Organe der Berufsgruppe sind: 1. der Diözesanvorstand 2. die Mitgliederversammlung (Pfarrhelfer/-innentag) 3. die Regionalgruppen.
3 [Diözesanvorstand] (1) Der Diözesanvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in, und 2 weiteren Mitgliedern. (2) Die Berufsgruppe wählt in der Mitgliederversammlung den Diözesanvorstand. (3) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Angehörigen der Berufsgruppe. (4) Der/Die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied vertritt die Gruppe nach außen allein. Im Innenverhältnis können Aufgabenteilungen vorgenommen werden. (5) Scheidet ein Mitglied des Diözesanvorstandes vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ist der/die Ausscheidende der/die Vorsitzende, ist von den Mitgliedern des Diözesanvorstandes ein/eine Vorsitzender/e zu wählen. (6) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 7 [Sitzungen und Beschlußfassung des Diözesanvorstands] (1) Der Diözesanvorstand tagt in der Regel vierteljährlich. Zu den Sitzungen wird schriftlich eingeladen. (2) Der Diözesanvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (3) Der Diözesanvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Der Diözesanvorstand kann an seinen Sitzungen Vertreter der diözesanen Gremien als Gäste in beratender Funktion teilnehmen lassen. (5) Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt.
4 [Regionalgruppen] (1) Die Regionalgruppen werden gebildet von den Angehörigen einer Diözesanregion, wenn in dieser wenigstens acht Pfarrhelfer/-innen tätig sind. Wenn in einer Region weniger als acht Pfarrhelfer/-innen tätig sind, wird empfohlen, daß diese an den Regionaltreffen der Gemeindereferenten/-innen teilnehmen. (2) Die Regionalgruppen dienen dem Erfahrungsaustausch bezüglich Pastoral und Verwaltung und beraten berufsspezifische Fragen sowie Fragen der Fortbildung und der Spiritualität. (3) Die Regionalgruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzenden/e mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (4) Der/die Vorsitzende einer Regionalgruppe oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied vertritt die Gruppe nach außen allein. (5) Scheidet der/die Vorsitzende einer Regionalgruppe vorzeitig - oder durch Ablauf der Amtszeit - aus, so bleibt er/sie noch so lange kommissarisch im Amt, bis ein/e Nachfolger/-in gewählt ist. 9 [Sitzungen und Beschlußfassung der Regionalgruppen] (1) Die Regionalgruppen treten in der Regel dreimal im Jahr in Sitzungen zu Beratung und Beschlußfassung über berufsgruppenspezifische und die Fortbildung betreffende Fragen zusammen. Ein weiteres Treffen dient der Spiritualität und dem geistlichen Austausch untereinander. Dieses kann gemeinsam mit der Regionalgruppe der Gemeindereferenten/-innen erfolgen. (2) Die Sitzungen der Regionalgruppen werden durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch eine/n von ihm/ihr ernannte/n Vertreter/-in schriftlich einberufen. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden getroffen. (4) Die Regionalgruppen können im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
5 (5) Die gefaßten Beschlüsse werden - soweit notwendig - von dem/der Vorsitzenden dem Diözesanvorstand zur weiteren Behandlung übermittelt. (6) Über die Sitzungen der Regionalgruppen sind Niederschriften anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. (7) Alle Vorsitzenden der Regionalgruppen treffen sich einmal im Jahr mit dem Diözesanvorstand. (8) Die Regionalgruppen können Gäste in beratender Funktion einladen 10 [Mitgliederversammlung] (1) Die Veranstaltung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Austausch über pastorale Themen, Beratung von Anliegen, die die Verwaltung des Pfarrbüros betreffen, Stärkung der eigenen Spiritualität. 2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Diözesanvorstands 3. Vorgabe von Richtlinien für die Arbeit des Diözesanvorstands 4. Koordination der Arbeit der Regionalgruppen 5. Wahl des Diözeanvorstandes (2) Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung des zuständigen Personalreferenten bei Bedarf für Fragen, die für die Berufsgruppe relevant sind, und die besonderer Beobachtung und ständiger Mitarbeit bedürfen, zeitlich befristet, Arbeitsgruppen bilden. 11 [Sitzungen und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung] (1) Die Mitgliederversammlung beschließt in Sitzungen. (2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel in Verbindung mit dem Pfarrhelfertag, statt. (3) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Diözesanvorstandsvorsitzende/n schriftlich einberufen.
6 (4) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Diözesanvorsitzende/n geleitet. Ist diese/r verhindert, übernimmt ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Diözesanvorstandes die Leitung. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. (7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 12 [Niederschriften] Über die Sitzungen des Diözesanvorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen Tag und Ort der Zusammenkunft, die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis bzw. das Wahlergebnis enthalten. Die Niederschriften sind von den Diözesanvorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. 13 [Genehmigung] Die Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof. Gleiches gilt für ihre Änderung oder Ergänzung. 14 [Inkrafttreten] Die Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg tritt am 1. März 1999 in Kraft. Augsburg, (Dr. Viktor Josef Dammertz) Bischof von Augsburg Amtsblatt für die Diözese Augsburg 1999, Nr. 03 vom 2. März 1999
Ordnung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese Augsburg
Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 3 vom 12. März 2014 169 Präambel Ordnung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese Augsburg In der Diözese Augsburg hat der Beruf der
MehrDer Bischof von Augsburg
162 Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 3 vom 12. März 2014 Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Religionslehrer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel In der Diözese Augsburg
MehrGemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - für die Erzdiözese München und Freising, hier: Ausführungsbestimmungen zu 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen Gemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO
MehrSatzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - AGSV Länder -
Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - Länder - 1 Name, Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der
MehrSTADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach
STADT VIECHTACH Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach Aktenzeichen: 44 Vorgang-Nummer: 003128 Dokumenten-Nummer: 043099 Vom: 27.06.2016 Beschluss des Stadtrats vom: 04.07.2016 Inkrafttreten:
MehrSatzung des Berufsverbandes der Pastoralreferenten/innen und Diplomtheologen/innen im Bistum Speyer
Satzung des Berufsverbandes der Pastoralreferenten/innen und Diplomtheologen/innen im Bistum Speyer Präambel Die Verbreitung des Evangeliums erfordert verschiedene Dienste und Ämter in der Kirche. Seit
MehrMuster-Satzung. für Dekanatsverbände der Caritas-Konferenzen im Bistum Münster PRÄAMBEL
Muster-Satzung für Dekanatsverbände der Caritas-Konferenzen im Bistum Münster PRÄAMBEL Der Dekanatsverband der Caritas-Konferenzen ist ein katholischer Verband freiwillig sozial-caritativ engagierter,
MehrSatzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...
MehrMitarbeiter der Diözesankurie Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
BO Nr. A 669 13.03.1998 BO Nr. A 1549 30.06.2005 BO Nr. A 2516 16.11.2009 BO Nr. 4665 29.09.2010 BO Nr. 4501 16.08.2013 BO-Nr. 5303 13.10.2016 PfReg. F 1.1a Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der
MehrS a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand.
S a t z u n g Stand 08. Februar 2017 des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer
MehrStatut der Berufsgemeinschaft der Pastoralassistentinnen der Diözese Feldkirch
Statut der Berufsgemeinschaft der Pastoralassistentinnen der Diözese Feldkirch 1 Rechtsform Die PastoralassistentInnen sind die vom Ordinarius der Diözese Feldkirch zur Pastoral im territorialen und kategorialen
MehrSATZUNG. VEREIN DER VEREIDIGTEN DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER IN HAMBURG e.v.
VVDÜ Verein Vereidigter Dolmetscher und Übersetzer Geschäftsstelle: Grasweg 6 22299 Hamburg Telefon + Fax: 040-43 27 33 22 E-Mail: post@vvdue.de www.dievereidigten.de SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen
MehrOrdnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel
Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband
MehrSatzung für den LandFrauenverein
Satzung für den LandFrauenverein 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Beverstedt und Umgebung. 2. Der Verein wurde 1950 gegründet. 3. Das Vereinsgebiet erstreckt
MehrSatzung. des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft
Satzung des Vereins Förderverein KiGaGu e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein KiGaGu e. V.. (2) 1 Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen
Mehr- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg
- 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 3. Juni 2008 folgende Änderung der
MehrJugendordnung der Sportjugend Kreis Steinburg im Sportverband Kreis Steinburg e. V.
Jugendordnung der Sportjugend Kreis Steinburg im Sportverband Kreis Steinburg e. V. I. Allgemeines 1 Name und Wesen Die Sportjugend Kreis Steinburg ist die Jugendorganisation im Sportverband Kreis Steinburg
MehrOrdnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg-Ordnung)
Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen () Die Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
MehrJugendordnung Jugend des Deutschen Alpenvereins Sektion Regensburg. Inhalt. A. Allgemeines B. Organe C. Rahmenbedingungen
Inhalt A. Allgemeines B. Organe C. Rahmenbedingungen Präambel Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Regensburg sind die Satzung der Sektion Regensburg, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung
MehrSaarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung
1 Name (1) Der Verein führt den Namen Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. 2 Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE DIÖZESANEN ARBEITSGEMEINSCHAFTEN DER MITARBEITERVERTRETUNGEN
VERORDNUNG ÜBER DIE DIÖZESANEN ARBEITSGEMEINSCHAFTEN DER MITARBEITERVERTRETUNGEN (VO vom 25. März 1998, veröffentlicht ABl. S. 345, geändert durch KAGOAnpVO v. 4. Juni 2005, ABl. S. 92, geändert durch
MehrAG SPD-Mitarbeiter. Satzung. AG SPD-Mitarbeiter
AG SPD-Mitarbeiter Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages AG SPD-Mitarbeiter vom 15. März 2012 Präambel Die Arbeitsgemeinschaft
MehrEvangelischer Pfarrverein in Westfalen Gemeinschaft Westfälischer Theologinnen und Theologen e. V. Satzung. I. Name und Sitz des Vereins
Evangelischer Pfarrverein in Westfalen Gemeinschaft Westfälischer Theologinnen und Theologen e. V. Satzung I. Name und Sitz des Vereins 1 (1) Der Verein führt den Namen Evangelischer Pfarrverein in Westfalen
MehrRichtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten
Richtlinien über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten vom Mai 1991, in Kraft getreten am 03.05.1991. I. Allgemeines (1) Ziel dieser Richtlinien
MehrSatzung für die Kreiskomitees der Katholiken im Bistum Münster Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates in den Kreisdekanaten
Satzung für die Kreiskomitees der Katholiken im Bistum Münster Zusammenschluss der organisierten Kräfte des Laienapostolates in den Kreisdekanaten 1 Das Kreiskomitee der Katholiken 1. Das Kreiskomitee
MehrS a t z u n g. der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung. und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen. vom 16.
1 S a t z u n g der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1992* in der Fassung der Änderung vom 16. November 2001**
MehrFörderkreis Netzwerk Leben e.v.
Gültige Satzung vom 19.10.2009 Satzung Förderkreis Netzwerk Leben e.v. Inhalt 1 Name, Rechtsstellung und Sitz Seite 2 2 Gemeinnützigkeit Seite 2 3 Zweck und Aufgaben des Vereins Seite 2 4 Geschäftsjahr
MehrSATZUNG. des. Förderverein Pfarre St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich 1 NAME SITZ. Förderverein Pfarre St. Johannes Evangelist, Düren Gürzenich
SATZUNG des Förderverein Pfarre St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich 1. Der Verein führt den Namen: 1 NAME SITZ Förderverein Pfarre St. Johannes Evangelist, Düren Gürzenich 2. Der Verein hat seinen
MehrSatzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze
Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom 21.04.15 (bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 01.07.15, in Kraft ab 02.07.15) Aufgrund des 10 des niedersächsischen
MehrLandFrauenVerein. Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung
LandFrauenVerein Friedrichstadt und Umgebung e. V. Satzung Friedrichstadt, 19. Februar 2014 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Friedrichstadt und Umgebung
MehrPFADFINDERINNENSCHAFT ST. GEORG SATZUNG
PFADFINDERINNENSCHAFT ST. GEORG Diözesanverband München e.v. SATZUNG 1. Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Pfadfinderinnenschaft St. Georg- Diözesanverband München mit dem Zusatz e.v.
MehrGeschäftsordnung (Satzung) des LandFrauenvereins Auf dem Delm
1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Auf dem Delm (2) Der Verein wurde gegründet am 27. Januar 1953. (3) Der Bereich erstreckt sich über die Samtgemeinde
MehrSatzung des Vereins Niedersächsischer Landesverband der Heimvolkshochschulen e. V.
Satzung des Vereins Niedersächsischer Landesverband der Heimvolkshochschulen e. V. 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen Niedersächsischer Landesverband der Heimvolkshochschulen e. V. (Verein).
MehrFreundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste
Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste Diakonisches Werk Husum ggmbh Theodor Storm - Str. 7 25813 Husum Tel.: 04841 691450 Satzung - 1 - 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Freundeskreis
MehrSektionsjugendordnung Jugend des Deutschen Alpenvereins Sektion Fulda
Inhalt A. Allgemeines B. Organe C. Rahmenbedingungen Präambel Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Fulda sind die Satzung der Sektion Fulda, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung
MehrS A T Z U N G. 1 Name, Sitz
FÖRDERVEREIN DES STUDIENZENTRUMS LIPPSTADT E.V. Barthstraße 2 59557 Lippstadt 02941/5102 Fax 02941/720 050 http://www.fernuni-hagen.de/stz/lippstadt S A T Z U N G 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen
MehrFörderverein Stadtbücherei Hürth e.v.
Förderverein Stadtbücherei Hürth e.v. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Lesefreunde Hürth Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl einzutragen und führt dann den
MehrAmtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. Inhalt: Amtlicher Teil: Seite 1-6
Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund Inhalt: Nr.18/2013 Dortmund, 30.07.2013 Amtlicher Teil: Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für HochschulBildung (zhb) Seite 1-6 Herausgegeben
MehrDer Elternrat, die Elternsprecher/innen (1) Die Elternsprecher/innen aller Klassen und Leistungskurse (Klassenstufen 11 und 12) der Schule bilden den
Geschäfts- und Wahlordnung des Elternrates des Werner-von-Siemens-Gymnasium der Stadt Großenhain Auf der Grundlage der 45, 47 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) i.v.m. 13 der Elternmitwirkungsverordnung
MehrJugendordnung. 1 Name. 2 Mitgliedschaft
Jugendordnung 1 Name Sportjugend im Stadtsportbund Duisburg e.v. Sie ist Mitglied der Sportjugend im Landessportbund NW. 2 Mitgliedschaft Mitglieder der Sportjugend im Stadtsportbund Duisburg e.v. sind
MehrSatzung SielNet e.v.
Satzung SielNet e.v. 1. Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen SielNet e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR 4099 eingetragen. 2. Der Vereinssitz ist
MehrGeschäftsordnung des Jugendamtselternbeirat der Stadt Düren
Geschäftsordnung des Jugendamtselternbeirat der Stadt Düren Präambel Grundlage dieser Geschäftsordnung ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder-
MehrSatzung für den LandFrauenVerein Breitenfelde und Umgebung
Satzung für den LandFrauenVerein Breitenfelde und Umgebung 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Breitenfelde und Umgebung e.v, mit Sitz in Breitenfelde.
MehrSatzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm
Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrSt. Bonifatius-Kirche-Düren e.v.
Satzung des Fördervereins St. Bonifatius-Kirche-Düren e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein St. Bonifatius-Kirche-Düren e.v. 2. Der Verein wirkt auf dem Gebiet der früheren Pfarrgemeinde
MehrSeniorenbeirat der Stadt Brilon
Seniorenbeirat der Stadt Brilon Satzung 1 Name und Sitz Die Seniorenvertretung führt den Namen Seniorenbeirat der Stadt Brilon. Der Seniorenbeirat hat seinen Sitz in Brilon. 2 Zweck Der Seniorenbeirat
MehrSatzung des Süddeutschen Leichtathletik-Verbandes (Stand: )
Satzung des Süddeutschen Leichtathletik-Verbandes (Stand: 14.10.2018) Präambel: Der Süddeutsche Leichtathletik-Verband (SLV) ist eine Arbeitsgemeinschaft von Leichtathletik-Verbänden (LV). Er ist ein nichtrechtsfähiger
MehrSchulverein der Beruflichen Schule Alexander Schmorell am Klinikum Südstadt und der Hansestadt Rostock e.v. Satzung
Schulverein der Beruflichen Schule Alexander Schmorell am Klinikum Südstadt und der Hansestadt Rostock e.v. Satzung 1 - Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: "Schulverein der Beruflichen
MehrSatzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz
Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN 1 Name, Rechtsstand und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Gemeinnützige Stiftung der Sparkasse Bad Kissingen. (2) Sie ist eine rechtsfähige
MehrVerein der Freunde und Förderer der Lindenschule Frechen e. V: S A T Z U N G. 1 Name und Sitz des Vereins
Verein der Freunde und Förderer der Lindenschule Frechen e. V: S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Lindenschule Frechen e. V.
MehrFörderverein der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen e.v Ehningen Amtsgericht Stuttgart- Vereinsregister VR Satzung
1 Name und Sitz Förderverein der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen e.v. 71139 Ehningen Amtsgericht Stuttgart- Vereinsregister VR 241618 Satzung Der Verein führt den Namen Förderverein der Friedrich-Kammerer-Schule
MehrSatzung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf e.v. DGH Bando
Satzung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf e.v. DGH Bando orf DGH Bandorf 6/2002 Satzung Dorfgemeinschaftshaus Bandorf 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaftshaus
MehrDeutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V.
Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. Satzung (Fassung vom 04.11.2015) 1 Name, Zweck, Sitz (1) Die Vereinigung trägt den Namen: Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen
MehrSatzung der AG MAV Westfalen
Satzung der AG MAV Westfalen 1 Name und Zweck (1) Die Mitarbeitendenvertretungen der Einrichtungen und Dienststellen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der lippischen
MehrSatzung für den Kirchortsrat
Satzung für den Kirchortsrat 1 Kirchortsrat (1) Der Kirchortsrat ist in sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) das vom Bischof anerkannte Organ zur Förderung der
Mehrder Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.
Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden
MehrSatzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V.
Satzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Küllenhahn e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal-Küllenhahn. Er ist im Vereinsregister
MehrFörderkreis für sprach- oder lese-rechtschreibbehinderte Kinder und Jugendliche Esslingen e. V.
Förderkreis für sprach- oder lese-rechtschreibbehinderte Kinder und Jugendliche Esslingen e. V. Förderkreis für sprach- oder lese-rechtschreibbehinderte Kinder und Jugendliche Esslingen e.v. S A T Z U
MehrI N H A L T S V E R Z E I C H N I S
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite B.8 Kultur Partnerschaften Satzung des Fördervereins Kreispartnerschaften Landkreis Kaiserslautern e. V. vom 28.02.2005 B.8 Stand: Juli 2015 Seite 1 S a t z u
MehrJugendordnung der Schützenjugend des Schützenverein Langenfeld 1834 e.v.
Jugendordnung der Schützenjugend des Schützenverein Langenfeld 1834 e.v. Erstellt: 14.07.2017 1 1 Name Die Jugend des Schützenverein Langenfeld 1834 e.v. ist die Schützenjugend des SVL 1834 e.v.. Sie ist
MehrJugend des Deutschen Alpenvereins Sektionen Ulm / Neu-Ulm / SSV Ulm
Erläuterung: Die fett gesetzten Teile sind für die Einheit in der JDAV von besonderer Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich und ohne Abweichung wörtlich in die Sektionsjugendordnung zu übernehmen.
MehrSatzung des Krankenpflegeverein Winnenden e.v.
Satzung des Krankenpflegeverein Winnenden e.v. 1: Name, Zugehörigkeit und Sitz Der Verein hat den Namen: Krankenpflegeverein Winnenden e.v. Er ist die Nachfolgeorganisation des Evangelischen Krankenpflegevereins
MehrMustergeschäftsordnung
Mustergeschäftsordnung Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt/Gemeinde... Grundlage für die Tätigkeit ist die für den Seniorenbeirat am... erlassene Satzung. Aufgrund des 6 hat sich der Seniorenbeirat
MehrArbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Rosenheim
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Rosenheim Richtlinien Präambel Die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Rosenheim zusammengeschlossenen christlichen Gemeinden, Institutionen und ökumenischen
MehrS A T Z U N G. des. Berufsverbandes der Pneumologen, Schlaf- und Beatmungsmediziner in Niedersachsen-Bremen e. V.
S A T Z U N G des Berufsverbandes der Pneumologen, Schlaf- und Beatmungsmediziner in Niedersachsen-Bremen e. V. I. Name, Rechtsform und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen: "Berufsverband
MehrVILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales
S a t z u n g VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales Gliederung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr...Seite 2 2 Zweck und Aufgaben des Vereins...Seite 2 3 Gemeinnützigkeit...Seite 2 4 Mitgliedschaften...Seite
MehrZweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens zwischen den Kulturen in unserer Stadt und Region.
Satzung Stand: 26.03.2017 1 Name und Sitz Türkischer Kultur- und Integrationsverein Reutlingen e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Zweck des Vereins ist die
MehrSatzung. 1 NAME und SITZ. BürgerInitiative Gegen Gasbohren (BIGG) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..
Satzung 1 NAME und SITZ (1) Der Verein führt den Namen: BürgerInitiative Gegen Gasbohren (BIGG) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. (2) Sitz des Vereins ist
MehrSatzung des Evangelischen Fachverbandes Sucht Rheinland Westfalen Lippe
Satzung Fachverband Sucht Rheinland Westfalen Lippe SaFvbSu 310.11 Satzung des Evangelischen Fachverbandes Sucht Rheinland Westfalen Lippe Vom 17. November 2009 (KABl. 2010 S. 81) Inhaltsübersicht 1 1
MehrSatzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg
Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeitigen Fassung
MehrSatzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz
Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Die Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz tritt die Rechtsnachfolge
MehrSatzung für den LandFrauenverein Bramstedt und Umgebung
Niedersächsischer LandFrauenverband Hannover e.v. Satzung für den LandFrauenverein Bramstedt und Umgebung 1 Name (1) Der Verein führt den Namen: LandFrauenverein Bramstedt und Umgebung (2) Der Verein wurde
MehrA. Allgemeines B. Organe C. Rahmenbedingungen
Inhalt A. Allgemeines B. Organe C. Rahmenbedingungen Übergangsvorschriften: Die Mustersektionsjugendordnung tritt nach Beschluss durch die Hauptversammlung des DAV des Jahres 2017 am 01. Januar 2018 in
MehrSATZUNG. HOSPIZVEREIN WÜRZBURG e.v. Fassung ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom um Punkt f von 8
SATZUNG HOSPIZVEREIN WÜRZBURG e.v. Fassung 31.01.1995 ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.03.2000 um Punkt f von 8 1 Name Der Verein führt den Namen Hospizverein Würzburg e.v..sein
MehrBerufsverband der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre in der Diözese Regensburg e.v. SATZUNG
Berufsverband der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre in der Diözese Regensburg e.v. SATZUNG Präambel (1) Der Dienst der Pfarrsekretärin 1 ist zu einer allgemeinen und unentbehrlichen Einrichtung der
MehrGemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO -
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO - Für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg wird die folgende erlassen:
MehrKatholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Frankfurt Satzung (Stand )
Katholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Frankfurt Satzung (Stand 05.08.2008) 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit (1) Der Zusammenschluss von Trägern und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Bezirk Frankfurt
MehrGesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g
Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft
MehrSatzung der HUGO KÜKELHAUS GESELLSCHAFT e.v.
Satzung der HUGO KÜKELHAUS GESELLSCHAFT e.v. Präambel Die Fähigkeit des Menschen, seine Welt in Einklang mit universalen Ordnungen zu gestalten, kann nur dadurch vor Versagen bewahrt und wirksam erhalten
MehrD E K R E T. Wien, am 1. Juli Dr. Christoph Schönborn, Erzbischof
D E K R E T Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 setze ich das nachstehende Statut der Berufsgemeinschaft der diplomierten Pastoralassistenten/innen der Erzdiözese Wien in Kraft. Es ersetzt das Statut vom
MehrGeschäftsordnung für die Sparte Angeln
Geschäftsordnung für die Sparte Angeln Inhalt A. Allgemeines 1 Zweck der Sparte Angeln B. Spartenmitgliedschaft 2 Erwerb der Mitgliedschaft 3 Arten der Mitgliedschaft C. Die Organe der Sparte Angeln 4
MehrVermieterverein Norden-Norddeich e. V.
1 Der Verein führt den Namen Vermieterverein Norden-Norddeich e. V. Verein zur Förderung des Fremdenverkehrs Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen mit Sitz in Norden bzw. Aurich 2 Zweck und
MehrVerein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung
1 Name und Sitz 2 Zweck Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. 2. Der Verein hat seinen
MehrSatzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach
Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund des 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch
MehrSatzung des Förderverein Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege
Satzung des Förderverein Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege auf der Mitgliederversammlung am 29. August 2009 beschlossene (geänderte) Fassung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
MehrSatzung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. Februar Satzung - Förderverein St. Theresia in Selbeck e.v.
Satzung Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. Februar 2011 Satzung - Förderverein St. Theresia in Selbeck e.v. Seite 1/6 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein
MehrSatzung der. Stiftung Kulturgut hansischer Städte
Satzung der Stiftung Kulturgut hansischer Städte Mit Änderungen Stand 22. Mai 2006 - 2 - Satzung der Stiftung Kulturgut hansischer Städte vom 1. August 1976 in der Fassung vom 22. Mai 2006 1 Name, Sitz
MehrGeschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer
Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer Die Fraktion 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die über die Liste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in den Stadtrat
Mehr-1- Satzung des Vereins Thüringer in Berlin e.v
-1- Satzung des Vereins Thüringer in Berlin e.v 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR o 1.1 Der Verein führt den Namen Thüringer in Berlin. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen
Mehr1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Frankenthaler City- und Stadtmarketing e. V". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal (Pfalz). (3) Geschäftsjahr des Vereins
MehrSatzung Caritas Betreuungsverein Mainz e.v. Rhabanusstr. 5, Mainz
Satzung Caritas Betreuungsverein Mainz e.v. Rhabanusstr. 5, 55118 Mainz Präambel "Einer trage des anderen Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen". Gal. 6,2 Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen
MehrMustersektionsjugendordnung Jugend des Deutschen Alpenvereins. Inhalt. A. Allgemeines B. Organe C. Rahmenbedingungen
Inhalt A. Allgemeines B. Organe C. Rahmenbedingungen Erläuterung: Die fett gesetzten Teile sind für die Einheit in der JDAV von besonderer Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich und ohne Abweichung
MehrSatzung Für den Ortsverband "FREIE WÄHLER Pilsting e.v." (FW)
Satzung Für den Ortsverband "FREIE WÄHLER Pilsting e.v." (FW) 1 Name und Sitz: 1) Der Verein führt den Namen FREIE WÄHLER Pilsting e.v. Der Verein FREIE WÄHLER Pilsting e. V., mit Sitz in Pilsting, dessen
MehrSatzung des Bienenzuchtvereins Bezirk H ö c h s t/ Odw.
Satzung des Bienenzuchtvereins Bezirk H ö c h s t/ Odw. Seite -1 - 1 Name und Sitz Der Verein hat den Namen Bienenzuchtverein Bezirk Höchst/Odw.e.V. Er ist ein Zusammenschluss der Imker des Bezirkes Höchst/Odw.,
MehrS a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau
S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrSatzung. der. Katholischen Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz - Landesarbeitsgemeinschaft - e. V. Name, Sitz, Zugehörigkeit
Satzung der Katholischen Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz - Landesarbeitsgemeinschaft - e. V. 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit Der Name des Vereins ist Katholische Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz - Landesarbeitsgemeinschaft
Mehr