Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Landkreis Lüneburg
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- Julius Langenberg
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1 Stand 12/2008 R I C H T L I N I E Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Landkreis Lüneburg 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze gewährt der Landkreis Lüneburg Zuschüsse für kleine und mittelständische Unternehmen. 1.2 Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom , S.25), Nr. 1828/2006 der Kommission vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 371 vom , S.1) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom , S.1) Nr. 800/2008 (EG) vom , ABl. L 214/3 - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO), insbesondere Art 1 Abs. 1 a), b) und d) sowie Art 12, 13, 15, 26 und Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Lüneburg als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Landkreis Lüneburg setzt hierfür Mittel aus dem sog. Regionalisierten Teilbudget entsprechend der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien zur kommunalen Förderung von KMU aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in der Fondsperiode ein. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden folgende Investitionsvorhaben: - Errichtung einer Betriebsstätte im Rahmen einer Existenzgründung (max. 12 Monate nach Gewerbeanmeldung), wenn hierdurch mindestens ein Vollzeitdauerarbeitsplatz geschaffen und besetzt wird. - Erweiterung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um 2 Vollzeitdauerarbeitsplätze erhöht wird und die Arbeitsplätze besetzt werden. 1
2 - Verlagerung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um 2 Vollzeitdauerarbeitsplätze erhöht wird und die Arbeitsplätze besetzt werden. 1) - Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder bereits stillgelegten Betriebsstätte, sofern dieser unter Marktbedingungen erfolgt und hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze im übernehmenden Betrieb insgesamt um 15 % mindestens aber um 2 Vollzeitarbeitsplätze erhöht wird und die Arbeitsplätze besetzt werden. 2) Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. 1) Die Förderung von Verlagerungen ist aus dem EFRE nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um Fälle, bei denen die betriebliche Entwicklung am alten Standort nachweislich beeinträchtigt ist und dort keine Alternativflächen oder immobilien angeboten werden konnten, oder um Betriebs- und Produktionsausweitungen mit mehr als 20 % zusätzlichen Arbeitsplätzen. Hierzu stellen die aufnehmende und die abgebende Kommune ein Einvernehmen her, das in der Förderakte zu dokumentieren ist. 2) Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern oder von ehemaligen Beschäftigten des ursprünglichen Eigentümers bzw. der ursprünglichen Eigentümer übernommen werden, entfällt die Bedingung, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme der Unternehmensanteile gilt nicht als Investition. Beim Erwerb einer Betriebsstätte werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt, sofern diese Transaktion unter Marktbedingungen erfolgt. 2.2 Teilzeitarbeitsplätze werden entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit, Saisonarbeitsplätze mit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit, sofern sie auf Dauer angeboten werden, anteilig berücksichtigt. Aushilfskräfte, Praktikanten, Heimarbeiter und ABM-Kräfte bleiben unberücksichtigt. 2.3 Ein zusätzlich geschaffener Ausbildungsplatz wird wie ein Vollzeitdauerarbeitsplatz gewertet. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen aus Industrie, Handwerk, Bau-, Verkehrs-, Beherbergungs- und Dienstleistungsgewerbe mit Sitz im Landkreis Lüneburg bzw. der Absicht, einen Geschäftssitz im Landkreis Lüneburg zu errichten. Nicht antragsberechtigt sind Betriebe, die auf Grund einer mangelnden Qualität des Vorhabens, bei der NBank bereits abgelehnt wurden und Unternehmen aus den Sektoren Land-/Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Steinkohle, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaser sowie Einzelhandel 3) und Gastronomie, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sowie freiberufliche Tätigkeiten. Ebenso sind stille Beteiligungen als sonstige öffentliche Kapitalzufuhr und Eigengesellschaften des Landkreises von der Förderung ausgeschlossen. 3) Investitionsvorhaben aus dem Bereich Einzelhandel können im Einzelfall auf Grund der besonderen Strukturschwäche in den Ortskernen oder in den lt. RROP ausgewiesenen Versorgungszentren der Stadt Bleckede, der Gemeinde Amt Neuhaus und der Samtgemeinde Dahlenburg bezuschusst werden. 3.2 Kleine Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden gem. den Empfehlung der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 124/36 vom , und Anhang I zur AGFVO definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. haben. 3.3 Mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden danach definiert als Unternehmen, die nicht kleine Unternehmen sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. haben. 2
3 3.4 Sofern weitere Unternehmen wirtschaftlich oder vertraglich mit dem antragstellenden KMU verbunden sind, sind deren Beschäftigtenzahlen, Umsätze und Bilanzsummen anteilig oder vollständig den Werten des antragstellenden KMU hinzuzurechnen. Dabei ist die Intensität der Bindung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission enthaltenen Berechnungsmethoden. 4. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen 4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die bewilligende Stelle vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind. Dabei ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bezüglich der geforderten Arbeitsplatzerhöhung gemäß Nr. 2.1, werden nur die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze berücksichtigt, die nach Zugang der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit geschaffen und besetzt wurden. 4.2 Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein. 4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens auf mindestens belaufen. 4.4 Es muss ein in sich abgeschlossenes Investitionsvorhaben vorliegen. Eine erneute Förderung desselben Unternehmens ist auch bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich um ein neues, in sich abgeschlossenes Investitionsvorhaben handelt. 4.5 Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände müssen für die Dauer von mindestens fünf Jahren zweckgebunden verwendet werden. 4.6 Der Betrieb oder Teile des Betriebes dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht stillgelegt, oder aus dem Landkreis Lüneburg hinaus verlagert werden. Bei einer Übertragung oder einem Verkauf des Betriebes oder Teile des Betriebes muss, sofern der Übernehmende die Förderbedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann die Fördersumme ggf. anteilig von ihm zurückgefordert werden. 4.7 Mit dem Vorhaben ist spätestens zwei Monate nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen. 4.8 Der Durchführungszeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben abgeschlossen sein muss, ist auf maximal 12 Monate begrenzt. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung 5.1 Die Beihilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. 5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt - bei kleinen Unternehmen bis zu 25% - bei mittleren Unternehmen bis zu 17,5% der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch Soweit das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Nettoinvestitionskosten maßgeblich. 3
4 5.3 Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. 5.4 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: - der Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende Ausgaben - Waren - Werk- und Verbrauchsstoffe - Verkehrsmittel (PKW,LKW) - Ausgaben für Leasing 5.5 Von der Förderung sind grundsätzlich umfasst: - Immaterielle Wirtschaftsgüter (Rechte, Patente, Lizenzen) - Gebrauchte Wirtschaftsgüter Allerdings ist über die Förderfähigkeit dieser Kosten im Einzelfall und nach gesonderter Prüfung zu entscheiden. 5.6 Die nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten zusammen mit sonstigen Beihilfen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes oder sonstigen öffentlichen Beihilfen, gesetzlich festgesetzte Förderhöchstgrenzen der Förderung nicht überschreiten. Die Kumulierung einer GA/EFRE-Förderung der NBank mit Mitteln aus dieser Förderrichtlinie ist ausgeschlossen. 6. Verfahren 6.1 Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind vor Investitionsbeginn (vgl. Nr. 4.1) unter Verwendung eines Antragsformulars zusammen mit den im Antragsvordruck genannten Unterlagen an das vom Landkreis Lüneburg mit der Abwicklung des Programms beauftragte Unternehmen, Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbh für Stadt und Landkreis Lüneburg, zu richten. 6.2 Die in den Anträgen gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des 264 Strafgesetzbuch erklärt. 6.3 Über die Auszahlung des Zuschusses wird nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigten Verwendungsnachweises durch den Landkreis Lüneburg entschieden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachstandsbereicht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist zusammen mit Originalbelegen innerhalb von einem Monat einzureichen. 6.4 Der Zuschuss wird grundsätzlich nicht ausgezahlt bzw. ist, ggf. zuzüglich Zinsen, zurückzuzahlen, wenn die Bestimmungen und Voraussetzungen dieser Richtlinie oder des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, wenn - die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände nicht für die Dauer von 5 Jahren zweckgebunden verwandt werden oder - die im Antrag angegebenen Dauerarbeitsplätze nicht geschaffen und besetzt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann von einer Rückforderung abgesehen werden. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides sowie als Folge hiervon die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. 4
5 6.5 Der Landkreis Lüneburg, bzw. die von ihm beauftragte Einrichtung hat das Recht, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen, die Erfüllung der Voraussetzungen und Bestimmungen und sonstige im Rahmen der Zuschussgewährung bedeutsame Umstände in den Betrieben zu überprüfen und darüber Erkundigungen einzuholen. Ebenso bleiben Prüfungsverfahren des Landes, des Bundes oder der EU vorbehalten. 6.6 Die Belege und sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind bis zum nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 6.7 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle im Rahmen des Zuwendungsbescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, insbesondere einer Veröffentlichung ihrer Förderdaten nach der Transparenzrichtlinie der EU-Kommission zuzustimmen (VO (EG) Nr. 1828/2006 vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 371/1, Art. 7 Ziffer 2. d) vom Inkrafttreten, Zeitliche Befristung 7.1 Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft und gilt bis zum unter der Voraussetzung, dass Mittel der Europäischen Union und/oder Kreismittel zur Verfügung stehen und die Richtlinie zuvor nicht aufgehoben oder geändert wird. 5
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