Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung"

Transkript

1 Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG. A. Zulässigkeit I. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG die Bundesregierung, die Landesregierung sowie ein Drittel der Mitglieder des Bundestages. Hier stellen sogar mehrere Landesregierungen den Antrag. Einen Antragsgegner gibt es bei der Normenkontrolle nicht, denn es handelt sich um ein objektives Kontrollverfahren. II. Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand ist das gesamte Bundes- und Landesrecht, gleichgültig welchen Ranges (also nicht nur Gesetze, sondern auch Rechtsverordnungen, Satzungen o- der Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane). Hier handelt es sich um ein Bundesgesetz, das bereits ausgefertigt und verkündet ist. Damit liegt ein zulässiger Prüfungsgegenstand vor. Beachte: Ein Gesetzesentwurf, der das Gesetzgebungsverfahren noch nicht vollständig durchlaufen hat, kann nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein. Grund: Der Entwurf kann schon wieder geändert sein, bevor das BVerfG überhaupt entscheidet. Ein solches verfrühtes Tätigwerden wäre dann sinnlos. Ausnahme: Bei Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (diese erfolgt durch Gesetz, vgl. Art. 59 II GG) darf bereits vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahren ein Normenkontrollantrag gestellt werden. Denn bei einer nachträglichen Überprüfung und Änderung oder Abschaffung des Gesetzes könnte die Bundesrepublik völkerrechtliche Grundsätze verletzen, wenn der Vertrag dann nicht mehr eingehalten würde. III. Antragsgrund Fraglich ist, welcher Grund zur Überprüfung des Gesetzes vorliegen muss. Hier ist das Gesetz nicht eindeutig: Nach Art. 93 I Nr. 2 GG genügen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel. Dies konkretisiert 76 I Nr. 1 BVerfGG dahingehend, dass die Norm für nichtig gehalten werden muss. Ein Für-Nichtig-Halten ist jedoch sehr viel strenger als bloße Zweifel. Fraglich ist daher, welchen Anforderungen der Vorrang zukommt. h.lit.: Das GG ist vorrangig und kann nicht durch einfaches Recht verengt werden => Zweifel genügen. 1

2 BVerfG: 76 I Nr. 1 BVerfGG nimmt das in Art. 94 II GG geregelte Recht zur Konkretisierung der Verfassung wahr und ist dabei gerade noch verfassungsgemäß => Überzeugung von Nichtigkeit muss vorliegen. Dieser Meinungsstreit ist hier aber irrelevant, denn die Landesregierungen zweifeln nicht nur an der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem GG, sondern sind von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt. IV. Form Nach 23 BVerfGG muss der Antrag schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. B. Begründetheit Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn das Gesetz verfassungswidrig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass irgendjemand in seinen Rechten verletzt wird (wie z.b. bei der Verfassungsbeschwerde. Denn bei Art. 93 I Nr. 2 GG handelt es sich um ein objektives Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit von Rechtsnormen. Das Verfahren dient daher öffentlichen und nicht privaten, individuellen Interessen. Ein Gesetz kann verfassungswidrig sein, wenn es formell oder materiell nicht den Voraussetzungen des Grundgesetzes genügt. Hier geht es um die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde, also um eine formelle Frage. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz) Ebenfalls eine Frage der formellen Verfassungsmäßigkeit ist die Zuständigkeit. Hier wurde der Bundestag tätig, so dass sich die Frage stellt, ob der Bund überhaupt das Gesetz erlassen durfte, oder ob dies nicht Sache der Länder wäre. Vgl. dazu die Materialien zum Bundesstaatsprinzip. Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, Art. 70 GG. Eine Ausnahme ist die ausschließliche Gesetzgebung, wonach der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist, Art. 71 GG. Welche Materien unter die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz fallen, wird in Art. 73 GG aufgezählt. Für die Besoldung der Bundesbeamten ist Art. 73 I Nr. 8 GG einschlägig; hierfür ist der Bund also ausschließlich zuständig. Die Landesbeamten sind in Art. 74 I Nr. 27 GG erwähnt; hierbei handelt es sich also um eine Materie der konkurrierenden Gesetzgebung. Hier dürfen die Länder nur handeln, solange und soweit der Bund nicht tätig geworden ist, vgl. Art. 72 I GG. Allerdings betrifft das Gesetz in diesem Fall die Besoldung der Beamten. Diese ist in Art. 74 I Nr. 27 GG ausdrücklich von der konkurrierenden Gesetzgebung ausgenommen. D.h., die Besoldung obliegt alleine der Gesetzgebung der Länder (Grundsatz!). Der Bundestag durfte diesbezüglich also kein Gesetz erlassen. Eine Kompetenz des Bundes auch für die Landesbeamtenbesoldung kann sich aber ergeben, wenn die Bundes- und die Landesbeamtenregelungen so eng verzahnt sind, dass sie nur zusammen geregelt werden können. Dann kann sich aus der Teil- 2

3 kompetenz des Bundes für die Bundesbeamten die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landesbeamten mit ergeben. Vgl. Annexkompetenz und Kompetenz kraft Sachzusammenhangs. Davon ist hier aber nicht auszugehen, da kein Grund ersichtlich ist, warum beides zwingend zusammen geregelt werden müsste. Zwischenergebnis: Der Bund hatte für die Besoldung der Landesbeamten keine Gesetzgebungskompetenz und das Gesetz ist für diesen Teil aus diesem Grunde bereits verfassungswidrig. Schwerpunkt des Falles ist aber die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist: 2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative Gesetzesvorschläge können nicht von jedermann gemacht werden. Wer Gesetzesvorschläge einbringen kann (sog. Initiativrecht), bestimmt Art. 76 I GG: durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat. Die Mitte des Bundestages wird in 76 I GeschO BT konkretisiert: Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein Erforderlich sind also 5% der Abgeordneten oder eine Fraktion. Der Bundestag hat gemäß 1 I BWahlG 598 Abgeordnete. Durch Überhangmandate besteht der Bundestag seit der Wahl 2005 aus 614 Abgeordneten. 5% hiervon sind 30 Abgeordnete. Hier bringen sogar 50 Abgeordnete den Gesetzesvorschlag in den Bundestag ein. Die Gesetzesinitiative ist daher ordnungsgemäß. Nach Art. 76 II, III GG müssen bei Vorlagen durch die Bundesregierung und durch den Bundesrat die anderen Organe beteiligt werden. Ansonsten ist das Gesetz nichtig. b) Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG Art. 78 GG regelt, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz zustande kommt. (1) Beschluss des Bundestags Erforderlich ist zunächst, dass der Bundestag das Gesetz mit der Mehrheit beschließt, Art. 77 I 1 GG (vgl. Art. 78 GG: ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ). Dazu muss der Bundestag überhaupt beschlussfähig sein. (a) Problem: Beschlussfähigkeit des Bundestages Die Beschlussfähigkeit des Bundestages ist in 45 GeschO BT geregelt. (1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. 3

4 (2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt ( ), so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen ( ) festzustellen. ( ) Danach ist der Bundestag grundsätzlich nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, also 307 Abgeordnete. Zur Zeit der Beschlussfassung waren aber nur noch 100 Abgeordnete im Bundestag. Fraglich ist daher, ob der Bundestag das Gesetz überhaupt beschließen konnte. Die Beschlussunfähigkeit muss jedoch auf Antrag festgestellt werden, vgl. 45 II GeschO BT. Daraus wird geschlossen, dass solange dies nicht geschehen ist der Bundestag als beschlussfähig gilt. Da hier ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, konnte der Bundestag das Gesetz auch wirksam beschließen. (b) Mehrheit der Stimmen Das Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmen mit ja abgegeben wurde. Dies folgt aus Art. 42 II 1 GG, der für alle Beschlüsse, also auch Gesetzesbeschlüsse, des Bundestags gilt. Dabei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an, also nicht auf die Gesamtzahl der Abgeordneten. Hier haben 67 von 100 anwesenden Abgeordneten für das Gesetz gestimmt, so dass es beschlossen wurde. (2) Mitwirkung des Bundesrats Die Gesetze werden nicht alleine vom Bundestag beschlossen, sondern die Länder wirken durch den Bundesrat hieran mit. Dies ist eine Ausprägung des Bundesstaatsprinzips. Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Arten von Gesetzen, die unterschiedlicher Formen der Mitwirkung bedürfen. (a) Zustimmungsgesetze Nach Art. 78 Alt. 1 GG kommt das beschlossene Gesetz zustande, wenn der Bundesrat ausdrücklich zustimmt. Diese Zustimmung muss durch einen Beschluss des Bundesrats mit absoluter Mehrheit erteilt werden, vgl. Art. 52 III 1 GG. vgl. dazu Fall 12. (b) Einspruchsgesetze Nach Art. 78 Alt. 2 GG kommen sog. Einspruchsgesetze zustande, wenn kein Antrag nach Art. 77 II GG gestellt wird. Grundsätzlich sind Gesetze Einspruchsgesetze; es sei denn, die Zustimmungsbedürftigkeit wird im GG ausdrücklich angeordnet. Das heißt, sofern nichts festgelegt ist, handelt es sich bei einem Gesetz um ein Einspruchsgesetz. Anmerkung: Bedarf nur eine einzige Vorschrift eines Gesetzes der Zustimmung, so ist nach h.m. das gesamte Gesetz zustimmungsbedürftig. Beachte: Möglich ist es, das Gesetz aufzuteilen in einen zustimmungsbedürftigen Teil, in den alle zustimmungsbedürftigen Vorschriften aufgenommen werden, und einen nicht zustimmungsbedürftigen Teil mit allen übrigen Regelungen. Dies ist hier aber nicht geschehen. 4

5 Bei Einspruchsgesetzen kommt das Gesetz durch alle in Art. 78 GG genannten Möglichkeiten zustande. D.h. also in folgenden Fällen: Zustimmung des Bundesrats (denn mit der Zustimmung wird auch zum Ausdruck gebracht, dass kein Einspruch erhoben werden soll) Kein Antrag des Bundesrats auf Einberufung des Vermittlungsausschusses innerhalb von drei Wochen nach Art. 77 II 1 GG Keine Einlegung des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen, Art. 77 III GG Rücknahme des Einspruchs Überstimmung des Einspruchs durch den Bundestag nach Art. 77 IV GG. Die Beteiligung des Bundesrats ist bei den Einspruchsgesetzen also wesentlich schwächer ausgestaltet als bei den Zustimmungsgesetzen. Der Bundesrat kann zwar einen Einspruch einlegen (vgl. Art. 77 III 1 GG). Dieser verhindert das Zustandekommen aber nur vorübergehend, denn er kann durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Bundestags wieder zurückgewiesen werden, vgl. Art. 77 IV GG. (a) Vorliegen eines Einspruchsgesetzes Hier handelt es sich um ein Gesetz zur Änderung der Besoldung für Bundes- und für Landesbeamten. Für die Kompetenz in Art. 73 I Nr. 8 GG ist keine Zustimmungsbedürftigkeit angeordnet (vgl. Art. 73 II GG). Die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Art. 74 II GG greift hier nicht, weil die Besoldung ausdrücklich aus Art. 74 I Nr. 27 GG ausgenommen ist (vgl. oben). Daher handelt es sich hier um den Grundfall eines Einspruchsgesetzes. (b) Einspruch des Bundesrats, Art. 77 III GG Zu untersuchen ist daher, ob der Bundesrat hier einen Einspruch gemäß Art. 77 III GG erhoben hat. Dies ist wörtlich zwar nicht geschehen, weil der Bundesrat seine Zustimmung verweigert hat. Dies kann aber als Einspruch ausgelegt werden, weil inhaltlich (trotz Gebrauchens der falschen Bezeichnung) dasselbe gemeint ist: Der Bundesrat ist mit dem Gesetz nicht einverstanden und will das Zustandekommen verhindern. (c) Zurückweisung des Einspruchs durch den Bundestag, Art. 77 IV GG Dieser Einspruch kann vom Bundestag aber durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden, vgl. Art. 77 IV GG. Vorsicht: Dabei ist die gesetzliche Zahl der Mitglieder gemeint (vgl. Art. 121 GG) und nicht nur die Zahl der anwesenden Mitglieder (wie z.b. bei Art. 42 II GG). Dies ist hier aber nicht geschehen, sondern das Gesetz wurde gleich an den Bundespräsidenten weitergeleitet. Es wurde also eine Stufe im Gesetzgebungsverfahren übersprungen und der Einspruch des Bundesrats ignoriert. 3. Zwischenergebnis Das Gesetz ist daher nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bundespräsident hätte es deswegen nicht unterschreiben dürfen. 5

6 II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Bedenken gegen die materielle Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz (also z.b. Verstöße gegen die Grundrechte) bestehen hier nicht. III. Ergebnis Die Normenkontrolle ist begründet, weil das Gesetz formell verfassungswidrig ist. Das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Zudem hatte der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landesbeamten. C. Gesamtergebnis Das Gericht wird feststellen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, vgl. 67 S. 1 BVerfGG. Diese Entscheidung hat gemäß 31 II BVerfGG Gesetzeskraft. Damit wird das Gesetz nichtig. Alternativ kann das BVerfG aber auch dem Gesetzgeber auftragen, das Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist so zu ändern, dass es mit der Verfassung im Einklang steht. 6

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Maut 1 - Lösungsskizze Der Antrag der Bundestagsabgeordneten

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Maria Geismann, LL.M. Wissenschaftliche Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Gärditz Tel.: 0228-73 9175 Email: geismann@uni-bonn.de Formelle Parlamentsgesetze

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 3

Staatsorganisationsrecht Fall 3 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande,

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013 Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt

Mehr

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Die Gesetzesinitiative

Die Gesetzesinitiative Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Grundkurs Verfassungsrecht I Bundesverfassungsrichter a.d. Sommersemester 2012 LEITSÄTZE UND SCHAUBILDER NR. 15 IV. Organe und Kompetenz 2. Die Gesetzgebung c. Verfahren

Mehr

-Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz

-Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz Stand: WS 2010/2011 Die Gruppe der MdB könnte zur Überprüfung des Gesetzes

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Fall 5 Lösung. Richtige Verfahrensart

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Fall 5 Lösung. Richtige Verfahrensart Fall 5 Lösung Richtige Verfahrensart Zunächst muss bestimmt werden, welche Verfahrensart für die Opposition in Betracht kommt. Die Opposition hat Zweifel daran, dass das Änderungsgesetz mit dem Grundgesetz

Mehr

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33 Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Sachverhalt Fall 8. Sachverhalt Fall 8. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 8. Sachverhalt Fall 8. Sachverhalt Sachverhalt Fall 8 Sachverhalt Angesichts der immer gewalttätiger verlaufenden Massendemon-strationen wird von dem einzelnen Bundestagsabgeordneten B im Jahre 2006 ein Novellierungsentwurf zum Versammlungsgesetz

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Mehr

A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten

A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) 1 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Arbeitshilfe Gesetzgebungsverfahren A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe.

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe. Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht (UNI-036/ SS01/WS05/06) Sachverhalt

Mehr

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Die Mitglieder

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Fall 03 - "Überraschung "

Fall 03 - Überraschung Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Wiss. Mitarbeiterin Anna Mrozek Fall 03 - "Überraschung " LÖSUNSSKIZZE Die Bundeskanzlerin kann die Gegenzeichnung verweigern, soweit sie berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

Fall: Abolitionismus

Fall: Abolitionismus Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat jüngst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen

Mehr

10.1 Statistik zur Gesetzgebung

10.1 Statistik zur Gesetzgebung 10.1 Statistik zur Gesetzgebung Stand: 11.1.2018 Nach Artikel 70 GG steht das Recht der Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zu, soweit nicht im Einzelfall dem Bund durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz

Mehr

Lösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit

Lösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt -

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

Inhalt. Standardfälle Öffentliches Recht

Inhalt. Standardfälle Öffentliches Recht Inhalt Standardfälle Öffentliches Recht Fall 1: Immer diese Diätprobleme (Teil I) 7 Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG Einleitungsverfahren Hauptverfahren Fall 2: Immer diese Diätprobleme (Teil II)

Mehr

Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht

Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 180 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt 1 07.06.2013 Vertrauliche Geburt Schätzungsweise

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel

Mehr

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht

Mehr

2 BReg- Gegenzeichnung BPräs- Ausfertigung BGBl.- Verkündung

2 BReg- Gegenzeichnung BPräs- Ausfertigung BGBl.- Verkündung 1 2 BReg- Gegenzeichnung BPräs- Ausfertigung BGBl.- Verkündung Fall 1 Das Tierseuchengesetz 3 Als Reaktion auf jüngste BSE- Fälle beschließt die Bundesregierung im Oktober 2007 einen Gesetzesentwurf zur

Mehr

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9 Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

Fall: Demokratie über alles

Fall: Demokratie über alles Fall: Demokratie über alles Franz-Tristan Struppele (S) bewegt die Abgeordneten der G-Partei, der er angehört und die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, dazu, einen Entwurf zu einem Gesetz

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?

Mehr

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

Staatsorganisationsrecht

Staatsorganisationsrecht Staatsorganisationsrecht Von Dr. Jörn Axel Kämmerer Professor an der Bucerius Law School in Hamburg 2., neu bearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2012 Vorwort zur 2. Auflage... V Vorwort zur

Mehr

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das

Mehr

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe? Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Wer ist für die Gesetzgebung zuständig?

Wer ist für die Gesetzgebung zuständig? Was ist ein Gesetz? Normen, die menschliches (Zusammen-)leben bindend regeln (vgl. Easton) Privatrecht (BGB, Handels-, Aktien-, Arbeitsrecht etc.) Öffentliches Recht (Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

Mehr

Fall: Geld regiert die Welt

Fall: Geld regiert die Welt Fall: Geld regiert die Welt Auf Betreiben des Finanzministers Gelderich Monné (M) beschließt die Bundesregierung im November angesichts der steigenden Belastungen im Bundeshaushalt die Einbringung einer

Mehr

Staatsorganisations. recht. Dr. Jörn Axel Kämmerer. Von. Professor an der Bucerius Law School in Hamburg. I IUIII! HIHI millu HIHI!!!

Staatsorganisations. recht. Dr. Jörn Axel Kämmerer. Von. Professor an der Bucerius Law School in Hamburg. I IUIII! HIHI millu HIHI!!! Staatsorganisations recht Von Dr. Jörn Axel Kämmerer Professor an der Bucerius Law School in Hamburg I IUIII! HIHI millu HIHI!!! Hill I, 03561810 Carl Heymanns Verlag 2008 Vorwort Abkürzungen Literatur

Mehr

Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG

Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG Folie 18 a Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG Ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers ist unter drei Gesichtspunkten gerechtfertigt, d.h. der Bund hat das Gesetzgebungsrecht,

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung Methodik im Verfassungsrecht: Studiengang: Bachelor of Laws (LL.B.) Modul: Staats- und Verfassungsrecht (55104) Methode zur Konkretisierung eines Tatbestandes in zwei Fällen wichtig: 1. keine Legaldefinition/einheitliche

Mehr

Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes durch den Bundesrat

Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes durch den Bundesrat Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes durch den Bundesrat 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes durch den Bundesrat Verfasser/in: Aktenzeichen:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen

Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung... 1 1 A. Einordnung des Staatsorganisationsrechts... 1 1 B. Begriff des Staates... 2 2 I. Staatsgebiet... 3 2 II.

Mehr

V. Funktionen des Staates. 1. Gesetzgebung. a. Kompetenzverteilung

V. Funktionen des Staates. 1. Gesetzgebung. a. Kompetenzverteilung V. Funktionen des Staates 1. Gesetzgebung a. Kompetenzverteilung aa. Art. 70 GG: grundsätzlich Länderkompetenz, soweit das Grundgesetz es nicht anders vorsieht, faktisch besitzen die Länder heute nur noch

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Zustimmungsgesetz zur Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 2013 Deutscher Bundestag Seite 2 Zustimmungsgesetz

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt

Mehr

DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:

DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk: DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition

Mehr

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag

Mehr