MUTTERSCHAFTSURLAUB/VATERSCHAFTSURLAUB Gesetz 53/2000 (Art. 3 Elternzeit ) Gv.D. 151/2001

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1 MUTTERSCHAFTSURLAUB/VATERSCHAFTSURLAUB Gesetz 53/2000 (Art. 3 Elternzeit ) Gv.D. 151/2001 Bereichsübergreifender Kollektivvertrag Südtirol Begriffsbestimmung Wer hat darauf Anrecht Mutterschaftsurlaub: verpflichtende Arbeitsenthaltung der berufstätigen Mutter. Vaterschaftsurlaub: Arbeitsenthaltung des bediensteten Vater, die an Stelle des Mutterschaftsurlaubes beansprucht wird. Die berufstätigen Mütter. Anderenfalls die berufstätigen Väter, wenn die Mutter verstorben oder schwer krank ist, wenn die Mutter das Kind verlassen hat sowie wenn er das ausschließliche Sorgerecht für das Kind hat. Arbeitnehmerinnen, die ein Kind adoptiert oder denen ein Kind zur Betreuung überlassen wurde, sofern das Kind nicht älter als sechs Jahr ist; im Falle von internationaler Adoption oder Überlassung zur adoptionsvorbereitenden Betreuung auch bei Kinder die älter als sechs Jahre sind, bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Anderenfalls, wenn nicht von der Mutter beantragt, der berufstätige Vater, sofern Arbeitnehmer. Dauer Bei Geburt: 2 Monate vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung + 3 Monate nach der Entbindung oder 1 Monat vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung + 4 Monate nach der Entbindung (mit Bescheinigung des nationalen Gesundheitsdienstes). Bei einer Frühgeburt kann der nicht genossene Zeitabschnitt nach der Geburt nachgeholt werden. Bei Adoption/Überlassung zur Betreuung: 3 Monate nach dem effektiven Einzug in die Familiengemeinschaft für Kinder unter sechs Jahre. keine Änderung Bei Adoption oder adoptionsvorbereitende internationale Betreuung 3 Monate nach dem effektiven Einzug in der Familie auch für Kinder über sechs Jahre, bis zum Erreichen der Volljährigkeit. wirtschaftliche 80% der Entlohnung 100% der Beiträge 100% der Entlohnung 100% der Beiträge Anecht auf Wiedereinstellung Anrecht, bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in der selben Produktionseinheit zurückzukehren und dort zu bleiben (oder in eine andere in der selben Gemeinde), mit den selben Aufgaben (oder mit vergleichbaren); gilt auch für den Arbeiter, nach Inanspruchnahme des Vaterschaftsurlaubes bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.

2 ELTERNURLAUB Gesetz 53/2000 (Art. 3 Elternzeit ) Gv.D. 1 51/2001 Bereichsübergreifender Kollektivvertrag Südtirol Begriffsbestimmung wirtschaftliche Anrecht eines jeden Elternteils, während der ersten acht Lebensjahre des Kindes fakultativ von der Arbeit fernzubleiben. Beide leiblichen Elternteile bis zum achten Lebensjahr des Kindes. - auch wenn der andere Elternteil keinen Anspruch darauf hat - auch zugleich (der Vater auch gleichzeitig mit dem Mutterschaftsurlaubes der Mutter) Beide Adoptiv- oder Pflegeeltern, bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Im Falle einer Mehrlingsgeburt steht der Urlaub für jedes Kind zu.

3 Dauer und Nutznießung Der Elternurlaub darf insgesamt zehn Monate nicht überschreiten (innerhalb des achten Lebensjahr des Kindes) und wird wie folgt zugeteilt: der berufstätigen Mutter für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten, nacheinander oder aufgeteilt; dem berufstätigen Vater für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten, nacheinander oder aufgeteilt; dem alleinerziehenden Elternteil, für einen Zeitraum von höchstens 10 Monaten, nacheinander oder aufgeteilt. Wenn ein Arbeiter als Vater das Recht auf Urlaub für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in Anspruch nimmt, wird die Gesamtdauer des Urlaubs um 1 Monat erhöht (und erreicht 7 Monate) Bei Adoption/Überlassung zur Betreuung: - eines Kindes zwischen 0 und 6 Jahren: das Anrecht auf Urlaub wird wie bei den leiblichen Eltern genossen. - eines Kindes zwischen 6 und 12 Jahren: Anrecht, in den ersten drei Jahren nach Aufnahme in die Familiengemeinschaft von der Arbeit fernzubleiben. Der Elternurlaub kann insgesamt die 11 Monate nicht überschreiten (innerhalb des 8. Lebensjahr des Kindes): der Mutter, nach Ablauf des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten; dem Vater, ab der Geburt des Kindes, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten; der Mutter oder dem Vater, nach eigenem Ermessen, für einen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Monaten; dem alleinerziehenden Elternteil, für einen Zeitraum von höchstens elf Monaten; im Falle einer Mehrlingsgeburt können die jeweiligen Eltern, sofern sie bei derselben Körperschaft bedienstet sind, die für jedes Kond nach dem ersten zustehende Elternzeit nur abwechselnd beanspruchen; Die Elternzeit steht dem antragstellenden Elternteil auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat. Teilbarkeit der Elternzeit und Vorankündigung: Die Elternzeit darf in nicht mehr als sechs Abschnitten genossen werden, wenn sie von beiden Eltern beansprucht wird, oder in nicht mehr als fünf Abschnitten, wenn sie von nur einem Elternteil beansprucht wird; Jeder Zeitabschnitt der Elternzeit umfasst auch die eventuell darin anfallenden Feiertage und arbeitsfreie Tage. Diese Berechnungmethode wird auch dann angewandt, wenn zwischen den verschiedenen Zeitabschnitten der Elternzeit nicht eine Dienstzeit der/des Bediensteten erfolgt; Damit das Recht auf Elternzeit ausgeübt werden darf, ist der Elternteil angehalten, die Zugehörigkeitskörperschaft schriftlich unter Beachtung einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen in Kenntnis zu setzen, ausgenommen bei objektiver Unmöglichkeit. Diese Frist beträt 30 Tage, wenn die beantragte Elternzeit mehr als einen Monat beträgt. Unterbrechung der Elternzeit im Krankheitsfalle: Die Elternzeit ist, auf Antrag des Berechtigten, im Falle einer entsprechend belegten Erkrankung des Elternteils von nicht weniger als 8 aufeinanderfolgenden Tagen unterbrochen, und wird in einem darauffolgenden Zeitabschnitt in Anspruch genommen.

4 Bei einem Kind mit schwerer Behinderung kann der Elternurlaub bis auf 3 Jahren ohne Beschränkung in Monaten verlängert werden mit einem Elterngeld in der Höhe von 30% der Entlohnung, oder, in Alternative, kann ein bezahlter Wartestand von 2 Stunden pro Tag beantragt werden. Die Arbeitsenthaltung der Eltern kann gleichzeitig erfolgen. Vorankündigung von mindestens 15 Tagen, außer bei objektiver Unmöglichkeit. Fälle: Mutter: freiberuflich tätig Höchstlimit: 3 Monate (innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes) Vater: Arbeitnehmer Höchstlimit: 6 Monate +1 Fälle: Mutter: freiberuflich tätig Höchstlimit: 3 Monate (innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes) Vater: Arbeitnehmer Höchstlimit: 8 Monate wirtschaftliche Vater: freiberuflicher Arbeiter kein Elternurlaub Mutter: Arbeitnehmerin Höchstlimit: 6 Monate 30% der Entlohnung für eine Höchstdauer von insgesamt 6 Monaten, innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes. Entgeld in der Höhe von 30% in den darauffolgenden Monaten, aber nur bei Mindesteinkommen. Vater: freiberuflicher Arbeiter kein Elternurlaub Mutter: Arbeitnehmerin Höchstlimit: 8 Monate 30% der Entlohnung für eine Höchstdauer beider Elternteile gemeinsam von insgesamt 8 Monaten; Entgeld in der Höhe von 20% in den darauffolgenden Monaten; Bei nur einem Elternteil steht für die gesamte Dauer der Elternzeit 30% der Entlohnung zu; Bei Mehrlingsgeburt steht für jedes Kind ab dem ersten 30% der Entlohnung zu. Die Zeiten des Elternurlaubs werden für das Dienstalter angerechnet, nicht aber für die Anreifung des ordentlichen Urlaubs und des 13ten Monatsgehalts. Sie werden durch Figurativbeiträge gedeckt, freiwillig integrierbar. Es kann der Vorschuss der Abfertigung beantragt werden. Anecht auf Wiedereinstellung: Anrecht, bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in der selben Produktionseinheit zurückzukehren und dort zu bleiben (oder in eine andere in der selben Gemeinde), mit den selben Aufgaben (oder mit vergleichbaren); gilt auch für den Arbeiter bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs für die Dauer desselben und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahrs des Kindes.

5 TÄGLICHE RUHEPAUSEN Gesetz 53/2000 (Art. 3 Elternzeit ) Gv.D. 151/2001 Bereichsübergreifender Kollektivvertrag Südtirol Begriffsbestimmung Wer hat darauf Anrecht Anrecht, während des ersten Lebensjahres des Kindes von der Arbeit fernzubleiben. Die Mutter: 1 oder 2 Stunden täglich, je nachdem ob die tägliche Arbeitszeit weniger oder gleich bzw. über 6 Stunden beträgt. Müssen innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden; bei Adoption und Überlassung zur Betreuung innerhalb des ersten Jahres ab Aufnahme in die Familiengemeinschaft. Der Vater: - in Alternative zur Mutter, wenn Arbeitnehmerin und sie nicht beansprucht - wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist - wenn das Kind nur dem Vater anvertraut ist - wenn die Mutter tot oder schwer krank ist. Stehen dem Vater nicht zu, wenn die Mutter nicht arbeitstätig ist (außer bei schweren Krankheiten), bzw. wenn die Mutter einen Sonderurlaub oder Wartestand genießt. Bei Mehrlingsgeburt: Verdoppelung der Ruhepausen, die in diesem Fall zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden und auch vom Vater beansprucht werden können, auch bei Sonderurlaub der Mutter. wirtschaftliche Bezahlte Freistellungen. TÄGLICHE RUHEPAUSEN BEREICHSÜBERGREIFENDER VERTRAG. Das Staatsgesetz wird angewandt. Sind in der Familie zwei Kinder unter 10 Jahren und die Mutter ist weder unselbstständig noch selbstständig erwerbstätig, dann ist dem Vater eine tägliche bezahlte Ruhepause von einer Stunde für jedes Kind nach dem zweiten zuerkannt, innerhalb des ersten Lebensjahres des entsprechenden Kindes zu beanspruchen. Die Mehrlingsgeburt bringt keine Anhebung dieser Ruhepause mit sich.

6 URLAUB WEGEN KRANKHEIT DES KINDES Gesetz 53/2000 (Art. 3 Elternzeit ) Gv.D. 151/2001 Bereichsübergreifender Kollektivvertrag Südtirol Begriffsbestimmung Wer hat darauf Anrecht Anrecht, während der ersten 8 Lebensjahre bei Krankheit des Kindes von der Arbeit fernzubleiben. Beide Elternteile, abwechselnd (auch wenn der andere kein Anrecht darauf hat). SÜDTIROL. BEI SCHWERER KRANKHEIT IST DIE GLEICHZEITIGE NUTZNIESSUNG EINES AUSSERORDENTLICHEN BEZAHLTEN SONDERURLAUBS MÖGLICH. (Nach Vorlage einer Eigenerklärung des Arbeitgebers, welche bestätigt, dass der zweite Elternteil nicht zugleich den selben Sonderurlaub genießt). SÜDTIROL: DER AUSSERORDENTLICHE SONDERURLAUB STEHT DEM BEANTRAGENDEN ELTERNTEIL ZU, AUCH WENN DER ANDERE KEIN ANRECHT DARAUF HAT. Dauer Wirtschaftliche Bis zu 3 Jahren: Fernbleiben von der Arbeit ohne Zeitlimit (bis zu 6 Jahren bei Adoption oder Überlassung zur Betreuung) Zwischen 3 und 8 Jahren: 5 Arbeitstage für jedes Elternteil (zwischen 6 und 8 Jahren bei Adoption oder Überlassung zur Betreuung). Nicht bezahlter Sonderurlaub. Bis zu 3 Jahren ist die sozialvorsorgemäßige Abdeckung gegeben. Für jedes kranke Kind steht den Eltern, bis zum 8. Lebensjahr desselben, ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen zu, auch in Stunden teilbar. Diesbezüglich reicht der interessierte Elternteil ein Gesuch samt ärztlichem Zeugnis, den Krankenstand bestätigend, ein. Vom ersten bis zum achten Lebensjahr des Kindes bezahlter Sonderurlaub.

7 ZUSÄTZLICHE NORMEN FÜR DEN MUTTER- VATERSCHAFTSSCHAFTSSCHTZ IM BEREICHSÜBERGREIFENDEN KOLLEKTIVVERTRAG SÜDTIROL Wartestand für Personal mit Kindern. Das Personal mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern wird auf Antrag in den Wartestand ohne Bezüge für die Dauer von höchstens 2 Jahren pro Kind versetzt; er muss innerhalb des 8. Lebensjahr des Kindes in nicht mehr als 2 Zeitabschnitten beansprucht werden. Wird der Wartestand mit Unterbrechung beansprucht, dann muss zwischen den zwei Abschnitten eine effektive Dienstleistung von 6 Monaten liegen. Bei Mehrlingsgeburt beträgt der Wartestand für jedes Kind nach dem ersten höchstens 1 Jahr. Beim Lehr- und ihm gleichgestellten Personal wird die Nutznießung des Wartestands mit der Laufzeit der jeweiligen Schuljahren abgestimmt. Bei nachträglichem Eintreten des Mutterschaftsurlaubs kann der verbleibende Teil des Wartestands innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Während des Wartestandes gehen die gesamten Beiträge für das Ruhegehalt zu Lasten der Verwaltung, einschließlich des zu Lasten des Personals gehenden Beitragsanteils. Der Wartestand zählt weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, noch für den ordentlichen Urlaub, noch für die Abfertigung; er zählt jedoch für das Ruhegehalt. In Alternative zum Wartestand kann das Personal für ein Teilzeitverhältnis von nicht weniger als 50% des vollen Stundenplanes optieren. In diesem Fall geht der restliche Teil des Beitraganteils für das Ruhegehalt zu Lasten der Verwaltung. Bei Adoption oder Überlassung zur Betreuung muss der Wartestand innerhalb der ersten 8 Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familiengemeinschaft beantragt werden und auf jeden Fall innerhalb des 15. Lebensjahres des Kindes. Wartestand für Kinder und Elternurlaub sind kumulierbar, können aber insgesamt für beide Elternteile und für jedes Kind die Höchstdauer von 31 Monaten nicht überschreiten. Freistellung aus Erziehungsgründen. In Alternative zum Höchstausmaß an Elternzeit und Wartestand kann ein Elternteil eine Freistellung vom Dienst für die Dauer von 24 Monaten unter Beachtung einer Vorankündigung von 30 Tagen beantragen. Die Freistellung erfolgt unmittelbar nach Beendigung des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubes und ist in einem einzigen Abschnitt zu beanspruchen; der Vater kann die Freistellung schon ab dem Tag der Geburt des Kindes beanspruchen. Beim Lehr- und ihm gleichgestellten Personal wird die Nutznießung der Freistellung mit der Laufzeit der jeweiligen Schuljahren abgestimmt. Für die Dauer der Freistellung steht 30% der Besoldung zu, welche weder für den ordentlichen Urlaub noch für das 13. Monatsgehalt zählt. Für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung zählt die Freistellung für ein Kind zur Gänze, für jedes weitere Kind im Ausmaß von 8 Monaten. Dasselbe gilt bei Adoption und Überlassung zur Betreuung. Bei nachträglich eingetretenem Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub muss der verbleibende Zeitraum der Freistellung ohne Diensaufnahme sofort nach dem Mutterschafts- Vaterschaftsurlaub beansprucht werden. Bei Mehrlingsgeburt steht für jedes weitere Kind ab dem ersten eine Freistellung von 12 Monaten zu, welche ohne Dienstaufnahme erfolgt. Die Freistellung kann für nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe unterbrochen werden, sofern eine effektive Dienstaufnahme möglich ist. Die Unterbrechung bewirkt den Verlust des Anspruchs auf den verbleibenden Teil. Während der ersten 8 Monate kann die Freistellung wegen Krankheit unterbrochen werden; die Dauer der Krankheit kann zur Freistellung dazugezählt werden. Die Freistellung aus Erziehungsgründen steht nur dem Personal auf unbestimmte Zeit zu.

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